Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 04.02.2009 – Lv 9/08
Leitsatz
Zur Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erschöpfung des Rechtswegs des einstweiligen Rechtsschutzes.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Der am 16. Februar 1997 geborene Beschwerdeführer ist Schüler der Klasse 6 LF 1 im L.Gymnasium in S.. Er leidet an einem „Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom“ und hat in der Vergangenheit häufig den Unterricht und andere Schülerinnen und Schüler nachhaltig gestört.
Der Regionalverband S. – Jugendamt – hat ihm eine Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder bewilligt; eine Integrationshelferin nimmt seither an seinem Schulbesuch teil. Die schulischen Beeinträchtigungen haben sich dadurch verringert, sind aber nicht abgestellt.
Am 23.6.2008 hat eine Klassenkonferenz beschlossen, den Beschwerdeführer von einem Ausflug der Klasse 6 LF 1 vom 08.09.2008 bis 12.09.2008 in das Schullandheim in G. auszuschließen. Das ist der Mutter des Beschwerdeführers mündlich unmittelbar nach der Konferenz sowie mit Schreiben des Schulleiters des L.Gymnasiums vom 02.07.2008 mitgeteilt worden.
Dagegen ist mit Schreiben vom 21.07.2008 Widerspruch erhoben worden. Durch Verfügung vom 04.09.2008 hat das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur vorsorglich die sofortige Vollziehung der Versagung der Teilnahme angeordnet.
Auf Antrag des Beschwerdeführers hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 05.09.2008 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt.
Der dagegen erhobenen Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 06.09.2008 stattgegeben und den Antrag zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat hiergegen am 07.09.2008 Verfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof des Saarlandes erhoben und beantragt, ihm die Teilnahme an dem Schullandheimaufenthalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu gestatten.
Der Verfassungsgerichtshof hat diesen Antrag durch Beschluss vom 08.09.2008 mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung seiner Teilnahme an dem einwöchigen Schullandheimaufenthalt keine schweren Nachteile drohen und auch wichtige und dringliche Gründe des Gemeinwohls nicht zu erkennen sind.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Oberverwaltungsgericht habe durch seine Entscheidung gegen die Verfahrensvorschrift des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO verstoßen; dadurch sei er in seinen Grundrechten aus Art. 2 - allgemeine Handlungsfreiheit – und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 4 – Grundrecht auf Gleichbehandlung und Benachteiligung als Behinderter – der Verfassung des Saarlandes – SVerf – verletzt worden.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 55 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof – VerfGHG – kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des gegen die Grundrechtsverletzung zulässigen Rechtsweges erhoben werden (Grundsatz der Subsidiarität). Zwar kann der Verfassungsgerichtshof gemäß § 55 Abs. 3 S. 2 VerfGHG über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer durch Verweis auf den Rechtsweg ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sind, muss - entsprechend dem Grundsatz der Subsidiarität – vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der zulässige Rechtsweg erschöpft sein.
Mit diesem Grundsatz soll eine umfassende fachgerichtliche Prüfung gesichert sein, zu der auch der Rechtsschutz gegen Verfassungsverstöße gehört (vgl. Bundesverfassungsgericht – BVerfG – Beschluss vom 26. Januar 1998 – BvR 1561/82, in: E 77, 381 ff., 401 m.w.N.). Daraus folgt, dass auch die Beschreitung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten ist, wenn damit die Möglichkeit einer umfassenden Prüfung der geltend gemachten Rechtsverstöße einschließlich der gerügten Grundrechtsverletzungen gegeben ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1979 – 1 BvR 1290/85 in: E 79, 275 ff., 279 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer auf die Erschöpfung des Rechtsweges in der Hauptsache verwiesen.
Das mit der Verfassungsbeschwerde zunächst verfolgte Ziel, an der Klassenfahrt und dem Schullandheimaufenthalt in G. vom 08. bis 12. September 2008 teilzunehmen, hat sich durch Zeitablauf erledigt. Dieses ursprüngliche Ziel hat sich dahingehend geändert, die Ordnungsmaßnahme der Klassenkonferenz als Grundrechtsverletzung festzustellen und damit künftigen Ausschlüssen des Beschwerdeführers von Klassenfahrten vorzubeugen. Dieses „Fortsetzungsfeststellungsinteresse“ kann – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage analog § 113 Abs. 1 S. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – geltend gemacht werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 15. Aufl., Rdnr. 129 und 145 zu § 113 VwGO). Dadurch können die rechtlichen Fragen – in vorliegendem Fall: die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme, durch die der Beschwerdeführer von der Klassenfahrt mit dem Schullandheimaufenthalt ausgeschlossen worden ist – umfassend geprüft und damit die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde entbehrlich werden (vgl. hierzu BVerfG: E 79, S. 275 ff., 280).
gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt
(Bensch)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 55 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 9/08 entschieden?“