Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 12.06.2023 – Lv 8/22

Leitsatz

1. Gegen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ist eine Gegenvorstellung grundsätzlich nicht statthaft.

2. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt nicht, dass einem Antragsteller im Einzelnen und detailliert dargestellt wird, warum ein Gericht seine Argumente für verfehlt erachtet.

Tenor

Die Gegenvorstellung und die Gehörsrüge des Antragstellers werden verworfen.

Gründe

A.

Der Antragsteller hatte um Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ersucht, mit dem er die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Beschlüssen des Finanzgerichts des Saarlandes erwirken wollte. Mit diesen Beschlüssen war dem Antragsteller – auch durch Verwerfung der von ihm seinen Gepflogenheiten entsprechend erhobenen Gehörsrügen und Gegenvorstellungen – die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung finanzgerichtlicher Verfahren versagt worden. In diesen Verfahren wollte er die Feststellung der Nichtigkeit von Entscheidungen des Finanzamts Homburg erreichen.

Dabei ging es zum einen um die Ladung des Antragstellers zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom 10.3.2021. Insoweit war der Antragsteller der Meinung, die Ladung sei rechtswidrig, weil ihm keine befristete Zahlungsaufforderung erteilt worden sei.

Zum anderen handelte es sich um Pfändungsverfügungen vom 4.2.2011 und 10.3.2021. Insoweit hatte der Antragsteller beanstandet, dass die erfolgten Pfändungen einer bestehenden oder künftigen Eigentümergrundschuld sowie eines Anspruchs auf Herausgabe des Grundschuldbriefes zu dieser Grundschuld nichtig seien, weil nicht zugleich ein Anspruch auf Übertragung der – wie er behauptet: noch – bestehenden Fremdgrundschuld an seinem Grundstück gepfändet worden sei.

Ferner sollte durch die von ihm beabsichtigte Verfassungsbeschwerde die Verfassungswidrigkeit der Verwerfung von Ablehnungsgesuchen gegen die Mitglieder des 2. Senats des Finanzgerichts des Saarlandes festgestellt werden. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat durch Beschluss vom 21.2.2023 den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Gehörsrüge und Gegenvorstellung. Mit beidem hält er dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes auch durch eine Ergänzung seiner Argumentation vor, sein Vorbringen auch mit Blick auf den Entscheidungsmaßstab bei Anträgen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht erkennbar zur Kenntnis genommen und gewürdigt zu haben und im Übrigen, nicht zuletzt durch Missachtung der von ihm behaupteten ständigen Rechtsprechung und herrschenden Rechtslehre, im Übrigen seinen Anliegen grob willkürlich und in erheblichem Maße verfassungswidrig nicht entsprochen zu haben.

B. / I.

Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist nicht statthaft. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sieht einen solchen Rechtsbehelf nicht vor. Das erhebliche Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens steht der Zulässigkeit weiterer, gesetzlich nicht vorgesehener Rechtsbehelfe entgegen (BVerfG Beschl. v. 19.01.2022 2 BvR 1872/21; Beschl. v. 19.11.2020 1 BvR 856/20). Ob der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – abgesehen von Fällen einer Verletzung rechtlichen Gehörs, über die er im Verfahren der Gehörsrüge befinden kann – bei auf der Hand liegenden rechtserheblichen, Schreiboder Berechnungsfehlern vergleichbaren Versehen zu einer Selbstkorrektur befugt ist, bedarf keiner Entscheidung. Der Antragsteller wirft ihm nämlich – abgesehen von seiner Rüge der Gehörsverletzung – eine grob rechtswidrige und willkürliche Entscheidung vor. Er greift also den Beschluss vom 21.2.2023 als in der Sache völlig verfehlt und bar jeder rechtlichen Grundlage an. Damit zielt er darauf ab, dass sich der Verfassungsgerichtshof erneut inhaltlich mit seinen Einwänden gegen die angegriffenen Entscheidungen befasst und ihnen stattgibt. Dazu gewährt ihm das Gesetz – und gewährt ihm die Verfassung – kein Recht.

II. / 1.

Auch die Gehörsrüge des Antragstellers ist unzulässig, weil sie schon nicht darzustellen vermag, welches – tatsächliche oder rechtliche – Vorbringen der Verfassungsgerichtshof nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben soll. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verbürgt, dass Vorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird. Es verbürgt nicht, dass es „übernommen“ wird. Und es verbürgt auch nicht, dass einem Rechtsuchenden – im Einzelnen und detailliert – dargestellt wird, warum ein Gericht seine Argumente für sachlich und rechtlich verfehlt erachtet. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist kein Grundrecht auf rechtliche Pädagogik. Vor diesem Hintergrund sind die Einwände des Antragstellers einschließlich des Verweises auf die – nicht einschlägige Rechtsprechung des Saarländischen Oberlandesgerichts – rechtlich irrelevant.

2.

Soweit der Antragsteller als angebliche Gehörsverletzung rügt, der Verfassungsgerichtshof habe nicht erkannt und gewürdigt, dass er – unter Anführung vermeintlich die Frage behandelnder Rechtsprechung – das Vorliegen einer Zahlungsaufforderung als einer rechtlichen Voraussetzung der Ladung zur Auskunft über sein Vermögen bestritten habe, ergibt sich aus der mit der Gehörsrüge angegriffenen Entscheidung Anderes. Der Antragsteller meint zwar (und hatte das bereits mit seinem Antrag mehr als ausführlich vorgetragen), angesichts der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Mahnung im Sinne des § 286 BGB sei das Fehlen einer Zahlungsaufforderung im Sinne des § 284 AO evident, zumindest aber habe nach den verfassungsrechtlichen Maßstäben für eine Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch die Klärung dieser – aus seiner Sicht wenigstens offenen – Rechtsfrage dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten bleiben müssen.

Der Verfassungsgerichtshof hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und für nicht tragfähig erachtet. Unabhängig davon, dass der Antragsteller schwerlich behaupten kann, ihm sei ein Leistungsgebot im Sinne des § 254 AO (dessen tatbestandliches Element einer Zahlungsaufforderung sich in § 284 AO wiederfindet) zu keinem Zeitpunkt erteilt worden, ergibt sich klar und eindeutig (auch) aus der Ladung zur Vermögensauskunft, dass und in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt ihn die Finanzbehörden für zahlungspflichtig hielten, und wohin er seine Zahlung zu richten habe (BFHE 120, 134). Es ergibt sich aus ihr auch klar, dass er die Abgabe der Vermögensauskunft nur vermeiden könne, wenn er der sich aus der Ladung eindeutig ergebenden Zahlungspflicht nachkomme. Daher bestand für das Finanzgericht des Saarlandes weder eine offene Sach- noch eine offene Rechtslage, deren Klärung von Verfassungs wegen dem Verfahren der Hauptsache hätte vorbehalten bleiben müssen. Im Übrigen müsste Prozesskostenhilfe selbst dann nicht gewährt werden, wenn eine Rechtsfrage noch nicht höchstrichterlich geklärt wäre, aber nicht „schwierig“ zu beantworten ist (BVerfG BeckRS 2012, 48473). Das ist hier der Fall.

3.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat keine Verletzung von Verfassungsrecht darin gesehen, dass das Finanzgericht des Saarlandes dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines auf die Feststellung der Nichtigkeit der Pfändungsverfügungen des Finanzamts Homburg gerichteten Verfahrens versagt hat. Der Antragsteller sieht darin eine Verletzung rechtlichen Gehörs, dass sein Vorbringen nicht beachtet worden sei, die Pfändung einer Eigentümergrundschuld sei nichtig, wenn nicht gleichzeitig ein Anspruch des Grundeigentümers auf Rückübertragung der auf seinem Grundstück lastenden Fremdgrundschuld gepfändet werde. Dazu hat er zivilgerichtliche Entscheidungen zitiert, die die Pfändung eines nicht bestehenden Rechts als „ins Leere gehend“ und damit unwirksam betrachtet haben. Diese Argumentation hat der Verfassungsgerichtshof zur Kenntnis genommen, sie aber auf die konkreten Pfändungsverfügungen des Finanzamts Homburg – mit denen sich der Antragsteller nicht auseinandersetzt – für nicht übertragbar erachtet. Auch wenn der Antragsteller eine Vielzahl vermeintlicher Belege für seine Rechtsmeinung glaubt anführen zu können, trifft sie nicht zu oder könnte auch nur als streitig betrachtet werden. Es ist schlicht nicht der Fall, dass auch nur im Ansatz vertreten wird, die Pfändung einer (hinreichend bestimmt bezeichneten) gegenwärtigen oder künftigen Eigentümergrundschuld sei nichtig, wenn nicht zugleich ein Anspruch auf Übertragung der Grundschuld auf den Eigentümer gepfändet würde. Keine der von dem Antragsteller angeführten Entscheidungen enthält eine solche Aussage und dürfte sie auch gar nicht enthalten.

4.

Die Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Antragsteller auch insoweit nicht einmal im Ansatz vorgetragen, als er sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens wendet, mit dem auf die Verfassungswidrigkeit der Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes über seine Ablehnungsgesuche erkannt werden soll. Der Antragsteller hält für falsch – rechtswidrig, evident verfassungswidrig und in jeder Hinsicht willkürlich – wie das Finanzgericht des Saarlandes seine Ablehnungsgesuche behandelt hat. Das begründet er damit, dass der 2. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes nicht selbst über seine Ablehnungsgesuche habe befinden dürfen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, der die zeitliche Abfolge der vor dem Finanzgericht des Saarlandes angebrachten Anträge und deren Inhalt entgegen der Annahme des Antragstellers sehr wohl gesehen hat, hat die Auffassung vertreten, ein Ablehnungsgesuch dürfe verfassungsrechtlich beanstandungsfrei als rechtsmissbräuchlich (und damit in die Entscheidungskompetenz des abgelehnten Spruchkörpers fallend) betrachtet werden, wenn es allein mit der angeblichen Rechtsfehlerhaftigkeit vorangegangener Entscheidungen begründet werde. Das gilt auch dann, wenn diese angebliche Rechtsfehlerhaftigkeit als evident, grob willkürlich bezeichnet, durch Fettdruck oder Unterstreichungen hervorgehoben oder in anderer Weise grafisch als nach Auffassung des Antragstellers völlig unvertretbar dargestellt wird. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat all das gesehen und bedacht. Er teilt die Meinung des Antragstellers nicht. Was er – außer den Inhalt der Ausführungen des Antragstellers zu übernehmen oder auch nur im Detail zu referieren – nicht „gehört“ haben sollte, ergibt sich daher auch aus der Gehörsrüge des Antragstellers nicht.

C.

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren abgeschlossen. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes wird weitere Eingaben des Antragstellers in dieser Sache zu den Akten nehmen und nicht bescheiden.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 8/22 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten