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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 19.03.2004 – Lv 8/03

Leitsatz

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Fortdauer des Maßregelvollzugs.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Landgerichts N. vom 23.1.1992, rechtskräftig seit diesem Tag, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zahlreichen Fällen sowie wegen anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Zugleich wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er befindet sich zur Zeit im Maßregelvollzug in der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie in M.. Durch Beschluss des Landgerichts S. vom 30.10.2003 – 1 StVK 781/03 – ist sein Antrag auf Aussetzung der Unterbringung zurückgewiesen und die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2003 – 1 Ws 231/03 – als unbegründet verworfen worden.

Mit seiner am 18.12.2003 eingegangenen und am 8.1.2004 ergänzten Verfassungsbeschwerde, für deren Durchführung er die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, rügt der Beschwerdeführer – angebliche – „Missstände“ seiner Unterbringung und wendet sich gegen ihren weiteren Vollzug.

II.

Dem Beschwerdeführer kann nicht gemäß § 58 VerfGHG, § 114 ZPO Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens bewilligt werden. Denn die von ihm angestrebte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen – angebliche – Einschränkungen seiner Rechte durch den Vollzug der Unterbringung – also gegen eine etwaige Verletzung der §§ 14 f MRVG – wendet, ist die Verfassungsbeschwerde nach § 55 Abs. 3 S. 1 VerfGHG unzulässig. Es ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer den ihm nach § 26 Abs. 2 MRVG i.V.m. §§ 109 f StVollzG eröffneten Rechtsweg erschöpft hat. Im Übrigen ist eine Verfassungsbeschwerde auch lediglich gegen konkrete Handlungen oder Unterlassungen des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zulässig; allgemeine Klagen über vermeindliche Grundrechtsverletzungen durch „Zustände“ eröffnen den Verfassungsrechtsweg nicht.

Allerdings kann dem Begehren des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er sich auch gegen die Fortdauer seiner Unterbringung wendet, also gegen die gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts S. vom 30.10.2003 und des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23.12.2003. Mit diesen Entscheidungen, die auf den §§ 67 d Abs. 2, 67 e Abs. 1, 2 StGB, 463 Abs. 1, 3 StPO beruhen, ist zwar das auch von der Verfassung des Saarlandes gewährleistete Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 SVerf) berührt worden; es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der strafrechtlichen und strafprozessualen Vorschriften dieses Grundrecht – soweit die Anwendung materiellen Bundesrechts durch saarländische Gerichte überhaupt am Maßstab der Landesverfassung zu messen ist – verletzt. Die angefochtenen Entscheidungen haben auf der Grundlage ausführlicher psychiatrischer Gutachten – auch durch die den Beschwerdeführer derzeit behandelnden und beobachtenden Ärzte der Saarländischen Klinik für Forensische Psychiatrie und deren Anhörung in Gegenwart des Beschwerdeführers - angenommen, dass aufgrund der chronischen und aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht therapierbaren Persönlichkeitsstörung nicht erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzuges keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Verfassungsrechtlich ist diese Annahme – und ist damit die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden.

Die Verfassungsbeschwerde selbst ist nach Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemäß § 46 Abs. 1 VerfGHG unzulässig. gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wadle Dietz Prof. Dr. Ellscheid Hermanns Warken Prof. Dr. Wendt Schwarz Ausgefertigt

(Bensch)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 26 MRVG SL, Art. 3 SVerf SL, § 46 VerfGHG SL, § 55 VerfGHG SL, § 58 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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