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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.08.2026 – Lv 7/26 eA.

Leitsatz

Die Begründung einer sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendenden Verfassungsbeschwerde muss sich hinreichend substantiiert damit auseinandersetzen, warum eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint und sich nicht nur in einfachrechtlicher Kritik erschöpfen.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Widerruf der Aussetzung einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe. Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 – 2 KLs x/xx – wegen Steuerhinterziehung und versuchter Steuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihm war aufgegeben worden, während der vom 7. April 2020 bis zum 6. April 2024 laufenden Bewährungszeit 40.000 € an die Staatskasse zu zahlen. Trotz nach den Feststellungen der Fachgerichte bestehender erheblicher finanzieller Spielräume leistete er während der Bewährungszeit keine Zahlung. Erst im Widerrufsverfahren wurden nach entsprechendem Hinweis vier Teilbeträge zu je 10.000 € von einem Konto seiner Ehefrau gezahlt.

Das Landgericht Saarbrücken widerrief die Strafaussetzung mit Beschluss vom 6. Februar 2026. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde verwarf das Saarländische Oberlandesgericht am 24. Juni 2026. Mit seiner am 22. Juli 2026 erhobenen Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere die Feststellungen zu seiner Leistungsfähigkeit, die Nichtberücksichtigung der vollständigen Zahlung und die Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Nachdem ihn die Staatsanwaltschaft Saarbrücken zum Strafantritt bis zum 11. August 2026 geladen hatte, beantragte die Verteidigung dort erfolglos Strafaufschub. Mit Schriftsatz vom 18. August 2026 begehrt der Beschwerdeführer nunmehr im Wege der einstweiligen Anordnung einen Strafaufschub von drei Monaten, hilfsweise eine entsprechende Anweisung an die Staatsanwaltschaft.

II. / 1.

Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag von vornherein offensichtlich unzulässig ist, einer Folgenabwägung bedarf es dann nicht (SVerfGH, Beschl. v. 8.11.2022, Lv 13/22; Beschl. v. 21.6.2010, Lv 3/10 e.A).

2.

Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen aus § 16 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 57 VerfGHG. Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen gerichtliche Entscheidungen richtet, darf sich nicht in einfachrechtlicher Kritik erschöpfen. Denn die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs. Vielmehr muss sich die Beschwerdebegründung mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (SVerfGH, Beschl. v. 31.1.2022, Lv 17/21, Beschl. v. 17.6.2022, Lv 20/21). Auch das Bundesverfassungsgericht leitet aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, die mit den Vorschriften der §§ 16 Abs. 1, 57 SVerfGHG weitgehend übereinstimmen, eine Pflicht zur substantiierten Darlegung für Verfassungsbeschwerden ab (st. Rspr., BVerfG, Beschl. v. 17.09.2025, 2 BvR 1049/25, 2 BvR 1070/25, 2 BvR 1082/25, 2 BvR 1288/25; Beschl. v. 14.01.2020, 2 BvR 2055/16 BVerfGE 152, 345).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift hinsichtlich keines der bezeichneten Rechte gerecht. Sie stellt den Sachverhalt und die fachgerichtlichen Entscheidungen umfangreich dar, setzt diesen aber im Wesentlichen lediglich eine eigene Würdigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der nachträglichen Erfüllung der Geldauflage entgegen. Weshalb die angegriffenen Entscheidungen nicht nur einfachrechtlich fehlerhaft, sondern unter einem spezifisch verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt zu beanstanden sein sollen, wird nicht aufgezeigt. Insbesondere legt die Beschwerdeschrift nicht dar, dass die fachgerichtliche Würdigung schlechterdings unvertretbar wäre, sie beanstandet diese lediglich im Stil eines weiteren Rechtsmittels (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020, aaO). Erforderlich ist stets auch und gerade die verfassungsrechtliche Aufarbeitung des Falles.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Dr. Freymann Philipp Treese JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Jenal)

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 16 VerfGHG SL, § 23 VerfGHG SL, § 57 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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