Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 05.12.2024 – Lv 7/24 eA.

Leitsatz

1. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind unzulässig, soweit sie auf ein Ziel gerichtet sind, das mit einer Entscheidung in der Hauptsache nicht erreicht werden kann.

2. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der abgelehnten Richterinnen und Richtern eine weitere Tätigkeit in einem Strafvollstreckungsverfahren untersagt werden soll, sind jedenfalls auch dann unbegründet, wenn gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche Verfassungsbeschwerde erhoben ist, ein weiteres richterliches Tätigwerden aber nicht bevorsteht.

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer und Antragsteller verbüßt seit mehr als 40 Jahren eine gegen ihn durch ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.01.1980 wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung und Mord verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Er strebt (auch durch vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes anhängige Verfahren) seine Entlassung in Freiheit an.

In dem seit Jahren anhängigen Strafvollstreckungsverfahren geht es – immer wieder – um die sich aus § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ergebende Frage, ob eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Dazu hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Saarbrücken im Laufe der Zeit, jeweils sachverständig beraten, verschiedene – eine Aussetzung im Ergebnis ablehnende – Entscheidungen getroffen. Das geschah auch, nachdem zwischenzeitlich ein Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 11.04.2022 – 4 Ws 6/22 – eine Strafaussetzung (mit Ablauf des 30.04.2023) angeordnet hatte, das Landgericht Saarbrücken diese Entscheidung jedoch nach einer Risikoinformation durch die Strafvollzugsbehörde durch Beschluss vom 31.03.2023 aufgehoben hatte. In der Entscheidung wurde eine neue Begutachtung angeordnet. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde wurde durch das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 26.04.2023 mit der Maßgabe verworfen, dass die Strafvollstreckungskammer zu prüfen haben werde, ob zur bestmöglichen Aufklärung der von dem Verurteilten möglicherweise ausgehenden Gefahren Anlass bestehe, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.

Eine solche Beweisanordnung hat das Landgericht Saarbrücken sodann mit Beschluss vom 15.07.2024 getroffen und ohne vorherige Anhörung des Verurteilten einen Sachverständigen bestellt, der, Jahre zurückliegend, bereits früher eine dem Verurteilten ungünstige Legalbewährungsprognose erstellt hatte. Nachdem das Landgericht Einwänden des Verurteilten gegen den Sachverständigen nicht abgeholfen hatte, hat der Verurteilte die Richterinnen und Richter der zuständigen Strafvollstreckungskammer wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch ist durch Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer I – vom 29.08.2024 (1 StVK 648/23) zurückgewiesen worden. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 23.09.2024 – 1 Ws 177/24 –, zugestellt am 29.09.2024, als unbegründet verworfen.

Mit einer am 29.10.2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde vom 25.10.2024 wendet sich der Verurteilte gegen diese beiden Beschlüsse. Er begehrt deren Aufhebung wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter. Zugleich hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

Der Verfassungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der mit seiner Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht näher inhaltlich konkretisiert und begründet worden ist. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mitgeteilt, seines Erachtens bedürfe ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keines „konkreten Antrags“, höchst vorsorglich solle aber beantragt werden,

(1) den abgelehnten Richterinnen und Richtern einstweilen eine weitere Mitwirkung im Rahmen des anhängigen Verfahrens auf Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zu untersagen,

(2) die durch die abgelehnten Richterinnen und Richter angeordnete weitere Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. zu untersagen,

(3) aufgrund der bisherigen Vollstreckungsdauer sowie des Verfahrensverlaufs und dessen Dauer die weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.01.1980 vorläufig auszusetzen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist teilweise unzulässig. Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nach dem Verfassungsprozessrecht des Saarlandes nur im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zulässig. Das setzt nicht nur voraus, dass ein Verfassungsstreitverfahren – wie hier – anhängig ist, sondern auch, dass sich das Anliegen nach einer einstweiligen Regelung im Rahmen dieses Verfassungsstreitverfahrens hält. Das wiederum bedeutet, dass einstweilige Anordnungen nur auf eine vorläufige Regelung in Bezug auf den Gegenstand des anhängigen Verfassungsstreitverfahrens zielen dürfen. Das, was nicht Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein kann, kann auch nicht Gegenstand einer Entscheidung im vorläufigen verfassungsprozessualen Rechtsschutz sein (vgl. zum Verfassungsprozessrecht des Bundes BVerfG Beschl. v. 01.10.2022 – 2 BvQ 84/22 – BeckRS 2022, 27465; Beschl. v. 17.07.2019 2 BvQ 60/19, BeckRS 2019, 15718).

Da der Beschwerdeführer mit der Verfassungsbeschwerde die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken und des Saarländischen Oberlandesgerichts über sein Ablehnungsgesuch angegriffen hat, können damit von vornherein nur – weitere – Tätigkeiten der abgelehnten Richterinnen und Richter in dem Strafvollstreckungsverfahren Gegenstand von Anordnungen des Verfassungsgerichtshofs sein. Weder die Begutachtung durch den von der Strafvollstreckungskammer bestellten Sachverständigen noch gar die weitere Strafvollstreckung sind Gegenstand der Verfassungsbeschwerde, können folglich auch nicht Gegenstand einer Entscheidung über vorläufigen verfassungsprozessualen Rechtsschutz sein. Das gilt auch, soweit der Antragsteller sich gegen die Ausführung eines Beschlusses der abgelehnten Richterinnen und Richter wendet. Scheiden abgelehnte Richterinnen und Richter aufgrund einer die Ablehnung bestätigenden richterlichen Entscheidung aus, führt das nicht zwingend dazu, dass die von ihnen bislang getroffenen Entscheidungen insgesamt unwirksam sind. Einem Ablehnungsgesuch folgende Entscheidungen haben keine Rückwirkung (Münch-KommStPO/Conen/Tsambikakis, 2. Aufl. 2023, § 27 Rn. 33 m.w.N.). Daraus folgt für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen eine die Ablehnung von Richterinnen und Richtern zurückweisende Entscheidung (und damit auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung): Ihr Ziel kann es grundsätzlich nicht sein, die Ausführung einer bereits getroffenen richterlichen Entscheidung zu untersagen, solange diese Entscheidung nicht selbst Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist.

2.

Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.

a.

Nach § 23 Abs. 1 VerfGHG darf in einem anhängigen Verfassungsstreitverfahren ein Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig geregelt werden, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Gemeinwohl geboten ist. Dabei ist grundsätzlich außer Betracht zu lassen, ob der in dem anhängigen Verfassungsstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt voraussichtlich als verfassungswidrig oder als verfassungsgemäß zu betrachten ist. Vielmehr sind regelmäßig lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde.

Voraussetzung ist allerdings nach dem Gesetz in erster Linie, dass die Nachteile, die einem Antragsteller drohen und die durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig abgewendet werden sollen und in die Abwägung einzustellen wären, nach der Konzeption des § 23 Abs. 1 VerfGHG von einem solchen Gewicht sind, dass sie „drohender Gewalt“ oder „wichtigen und dringlichen Gründen des Gemeinwohls“ vergleichbar sind (VerfGH Beschl. v. 08.01.2015 Lv 12/14 m.w.N.).

b.

Daran fehlt es jedenfalls beim gegenwärtigen Stand des Strafvollstreckungsverfahrens.

Ziel der einstweiligen Anordnung im Rahmen des anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens könnte lediglich sein anzuordnen, dass sich die abgelehnten Richterinnen und Richter vorläufig weiterer richterlicher Tätigkeiten (außerhalb unaufschiebbarer Amtshandlungen, § 29 Abs. 1 StPO) enthielten. Solche Entscheidungen stehen aber, soweit ersichtlich, nicht unmittelbar bevor. Das von den Abgelehnten angeordnete Sachverständigengutachten, das die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes der lebenslangen Freiheitsstrafe dienen soll, liegt nicht vor. Da das Ablehnungsverfahren erst mit der angegriffenen Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23.09.2024 beendet worden ist, ist davon auszugehen, dass es nicht ganz kurzfristig erstellt werden wird. Erst im Anschluss an seinen Eingang ist es durch richterliche Verfügung dem Antragsteller – ebenso wie der Staatsanwaltschaft – zuzuleiten mit dem Recht, sich mit ihm auseinanderzusetzen und zu ihm Stellung zu nehmen. Auch eine solche richterliche Verfügung würde noch keine schweren Nachteile begründen. Die erst danach erfolgende Beratung und Entscheidung über die Strafaussetzung könnte den Antragsteller überhaupt nennenswert belasten.

Schon daraus ergibt sich, dass eine einstweilige Anordnung derzeit weder schwere Nachteile noch überhaupt Nachteile abzuwenden geeignet wäre. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 23 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 7/24 eA. entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten