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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 26.03.2025 – Lv 7/24

Leitsatz

Die erneute Beauftragung eines psychiatrischen Sachverständigen, der vor Jahrzehnten eine negative Legalbewährungsprognose über einen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe Verurteilten erstellt hat, mit der Erstattung eines Gutachtens zu einer fortbestehenden Gefährlichkeit begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt seit mehr als 40 Jahren eine gegen ihn durch ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24.01.1980 wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung und Mord verhängte lebenslange Freiheitsstrafe. Seit mehr als 25 Jahren ist der Beschwerdeführer (zur Vorbereitung von Entscheidungen über Vollzugslockerungen und die mögliche Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung) wiederholt forensisch-psychiatrisch untersucht worden. Mit diesen Untersuchungen hat das Landgericht Saarbrücken im Laufe der Zeit unterschiedliche Sachverständige beauftragt. Zu der nach dem Gesetz (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) unter anderem maßgeblichen Frage, ob die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, hat das Gericht im Jahr 1997 ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. eingeholt, das die Frage nach Exploration des Beschwerdeführers verneint hat, weil zu diesem Zeitpunkt keine Lernprozesse und keine adäquate wirksame Therapie festzustellen gewesen seien.

Im Jahr 2021 hat das Landgericht Saarbrücken – Strafvollstreckungskammer I – ein Gutachten der Sachverständigen Dr. R.-J. eingeholt, das zu der Annahme gelangt ist, von dem Beschwerdeführer gehe aufgrund des Alterungsprozesses, seiner persönlichen Weiterentwicklung im Strafvollzug und der Aufarbeitung der Tat während des Strafvollzuges voraussichtlich keine Gefahr mehr aus. Diesem Gutachten ist das Landgericht mit eingehender Begründung nicht gefolgt, weil es die Annahmen der Sachverständigen für unzutreffend hielt. Im Jahr 2023 beauftragte es dann den Sachverständigen Dr. F. mit einem forensisch-psychiatrischen Gutachten. Der Sachverständige stellte – auch unter Bezugnahme auf einzelne frühere Erwägungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. – fest, der Beschwerdeführer verfüge nur über eine minimale Introspektionsfähigkeit, dafür aber über dysfunktionale habituelle Muster; ferner sei er hochmanipulativ. Die fortdauernde Persönlichkeitsstörung führe zu der Annahme einer fehlenden Lockerungsreife.

Im Jahr 2024 hat die Strafvollstreckungskammer I sodann beschlossen, ein erneutes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K. einzuholen und diesem eine Auseinandersetzung unter anderem auch mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F. aufgegeben.

Unter dem 15.08.2024 hat der Beschwerdeführer daraufhin die erkennenden Richterinnen und Richter der Strafvollstreckungskammer I des Landgerichts Saarbrücken wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine Anhörung zu der Beauftragung des Sachverständigen sei nicht erfolgt. Die gegen den Sachverständigen nach Kenntnisnahme der Beauftragung durch den Beschwerdeführer erhobenen Einwände habe das Gericht ohne sachliche Begründung zurückgewiesen und die Bestellung aufrechterhalten. Der in dem Strafvollstreckungsverfahren zuvor tätige Sachverständige Dr. F. habe „eine hohe Manipulationstendenz sowie die Leugnung und Abspaltung pathogener Anteile der Persönlichkeit“, die eine konstruktive therapeutische Arbeit unmöglich machten, unter Übernahme des Gutachtens des nunmehr erneut bestellten Sachverständigen behauptet. Dieser habe sich aber in der Vergangenheit ein klares und eindeutiges Bild über den Beschwerdeführer verschafft, von dem er sicher nicht abweichen werde. Wenn die Strafvollstreckungskammer I nunmehr erneut einen Sachverständigen beauftrage, der sich mit dem Gutachten des früher beauftragten Sachverständigen auseinandersetzen solle, der aber seinerseits wiederum auf das ursprüngliche Gutachten des jetzt bestellten Sachverständigen Bezug nehme, könne das nur bedeuten, dass die erkennenden Richterinnen und Richter auf ein dem Beschwerdeführer nachteiliges Ergebnis bewusst abzielten. Das zeige ihre Voreingenommenheit.

Durch den angegriffenen Beschluss vom 29.08.2024 hat die Strafvollstreckungskammer I (in anderer Besetzung) das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Anhörung vor der Bestellung eines Sachverständigen sei im Strafvollstreckungsverfahren nicht vorgeschrieben. Die Besorgnis der Befangenheit bestehe bei objektiver Betrachtung nicht. Die Auswahl des Sachverständigen habe sich an seiner wissenschaftlichen Expertise und der fachlichen Anerkennung des Sachverständigen orientiert. Der Sachverständige sei auch nicht beauftragt, seine frühere Einschätzung aus dem Jahr 1997 zu überprüfen und zu bewerten, sondern eine neue Einschätzung aufgrund der gegenwärtigen Sachlage unter Auseinandersetzung mit zwischenzeitlich eingeholten, sich widersprechenden Gutachten vorzunehmen.

Das Saarländische Oberlandesgericht hat die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers durch einen diesem am 04.10.2024 zugegangenen Beschluss vom 23.09.2024 – 1 WS 177/24 – als unbegründet unter Bezugnahme und Wiederholung der von der angefochtenen Entscheidung dargestellten Argumente verworfen.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 29.10.2024 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung des Grundrechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1 SVerf) rügt. Zur Begründung führt er aus, seine Einwände gegen die Bestellung des Sachverständigen träfen zu: Der Sachverständige habe schon 1997 ein Gutachten erstellt, das zu einer negativen Prognose mit der Annahme einer Rückfallwahrscheinlichkeit gelangt sei. Auf dieses Gutachten hätte sich der Sachverständige Dr. F. im Wesentlichen gestützt. Da sich der Sachverständige Prof. Dr. K. nach dem Beweisbeschluss mit seinem früheren Gutachten und dem Gutachten des späteren Sachverständigen auseinandersetzen solle, sei sein Ergebnis vorauszusehen. Seine Beauftragung durch die abgelehnten Richterinnen und Richter könne also nur so verstanden werden, dass sie auf eine sachverständige Grundlage für eine Ablehnung der Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe zielten.

II. / 1.

Ob die Verfassungsbeschwerde – ungeachtet des Volumens des Versuchs ihrer Rechtfertigung – zulässig ist, weil ihr eine hinreichende Begründung (§ 23 VerfGHG) fehlen könnte, mag dahinstehen. Eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine richterliche Entscheidung wendet, darf sich nämlich, um zulässig zu sein, nicht darauf beschränken darzustellen, aus welchen Gründen die Entscheidung rechtlich falsch – im Streitfall durch eine behauptete unzutreffende Anwendung der Vorschriften über die Ablehnung von Richterinnen und Richtern – sein soll. Sie muss sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen, aus welchen Gründen die – angenommene – Fehlerhaftigkeit einer angegriffenen gerichtlichen Entscheidung nicht nur eine Verletzung des „einfachen“ Rechts, sondern auch eine Verletzung der Verfassung selbst darstellt. Dass die Begründung der Verfassungsbeschwerde dem gerecht wird, ist zumindest zweifelhaft.

2.

Das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 14 Abs. 1 SVerf) ist nicht verletzt.

a.

Das Grundrecht gewährleistet nicht nur in formeller Hinsicht, dass der zur Entscheidung eines Streitfalls berufene Richter im Vorhinein nach generellen und abstrakten Regeln bestimmt wird, sondern in materieller Hinsicht auch, dass er die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Neutralität und Distanz erfüllt (BVerfG Beschl.v. 08.02.1967 2 BvR 235/64 NJW 1967, 1123). Dazu gehört, dass die Vorschriften über den Ausschluss oder die Ablehnung eines Richters dem Gesetz entsprechend angewendet werden (Dürig/Herzog/Scholz/Jachmann-Michel, 105. EL 2024 Art. 101 GG Rn. 87 m.w.N.). Verletzt wird das Grundrecht in einem solchen Fall nur dann, wenn diese Vorschriften willkürlich, in einer offensichtlich unvertretbaren Weise ausgelegt oder angewendet werden (BVerfG Beschl.v. 02.06.2005 2 BvR 625/01 NJW 2005, 3410; Huber/Voßkuhle/Classen 8. Aufl.2024 Art. 101 GG Rn. 24). Das ist der Fall, wenn für einen objektiven Betrachter auf der Hand liegt, dass eine gerichtliche Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Neutralität richterlichen Handelns in keiner Weise mehr vereinbar ist.

b.

Den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen kann das nicht entgegengehalten werden.

Die unterlassene Anhörung des Beschwerdeführers vor der Bestellung des Sachverständigen Prof. Dr. K. begründet die Besorgnis der Befangenheit nicht. Zu einer solchen Anhörung waren die abgelehnten Richter gesetzlich nicht verpflichtet. Rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer durch die Zuleitung des Beweisbeschlusses erhalten. Mit seinen daraufhin erhobenen Einwänden hat sich die Strafvollstreckungskammer auseinandergesetzt. Sie zu teilen ist durch den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewährleistet. Eine gezielte Versagung von Verfahrensrechten, die die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, ist dem gesamten Vorgehen der Strafvollstreckungskammer I – schon im Ansatz – nicht zu entnehmen.

Von einem verdeckten Versuch, eine ohne belastbare tatsächliche Grundlage ins Auge gefasste Entscheidung über die Aussetzungen der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe durch die Beauftragung eines voreingenommenen Sachverständigen zu erreichen, kann keine Rede sein. Davon könnte nur dann ausgegangen werden, wenn keine methodisch korrekte und auf wissenschaftlich fundierten Gründen beruhende, für den Beschwerdeführer nachteilige gutachterliche Einschätzung sicher zu erwarten wäre. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Für die erneute Beauftragung eines renommierten forensisch-psychiatrischen Sachverständigen sprechen im Gegenteil sachliche Gründe. Das gilt gerade auch angesichts des Auftrags an den Sachverständigen Prof. Dr. K., sich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. F. auseinanderzusetzen, der sich seinerseits (auch) auf die im Jahr 1997 durch den Sachverständigen Prof. Dr. K. getroffenen Einschätzungen berufen hat. Für die erneute Beantwortung der von zahlreichen Gutachtern kontrovers diskutierte Frage, ob von dem Beschwerdeführer angesichts der Art und Schwere der von ihm begangenen Straftaten und des daraus folgenden Sicherheitsbedürfnisses der Allgemeinheit mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, sich künftig straffrei zu führen, ist eine Auseinandersetzung mit komplexen Gesichtspunkten notwendig. Vor allem bedarf es einer kritischen fachlichen Betrachtung der Entwicklung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers während des Verlaufs des Strafvollzuges. Es leuchtet daher ein und ist vor allem aus verfassungsrechtlicher Sicht mit Blick auf die notwendige Neutralität der abgelehnten Richter nicht zu beanstanden, wenn ein erfahrener Gutachter im Abstand von mehr als einem Vierteljahrhundert beauftragt wird, sich erneut prognostisch zu dem Beschwerdeführer zu äußern. Umstände, die dafür sprächen, dass sich der Sachverständige Prof. Dr. K. von seinen damaligen wissenschaftlich begründeten, auf das Jahr 1997 und die damals erkennbaren Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers bezogenen Feststellungen nicht werde trennen können, sind nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat sie auch nicht aufgezeigt. Schon deshalb fehlt es an einem Grund, in der Beauftragung des Sachverständigen auch nur einen vagen Verdacht einer Voreingenommenheit der abgelehnten Richter zu erkennen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Caspar Freymann

Dr. Marsch JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Küntzer)

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 14 SVerf SL, § 23 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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