Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 09.06.1995 – Lv 6/94
Leitsatz
Das in Art. 45 S. 2 SVerf gewährte "Recht auf Arbeit" verbürgt keinen subjektiven Anspruch auf Verschaffung einer Arbeitsstelle.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
A.
Zur_ Einlegung einer Landesverfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Art. 45 S. 2 SVerf durch das Urteil des Landesarbeitsgerichts Saarland vom 23.3.1994 - 2 Sa 208/93 - begehrt der Antragsteller unter Vorlage _der entsprechenden Unterlagen über seine Einkunfts- und Vermögensverhältnisse die Gewährung von Prozeßkostenhilfe, um auf diesem Wege in die Lage versetzt zu werden, entsprechend der Vor schrift des § 50 Abs. 1 S. 1 VGHG die Verfassungsbeschwerde form gerecht durch einen Rechtsanwalt oder Professor des Rechts einlegen zu können.
Im Ausgangsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht Saarland hat der Antragsteller, dessen auf eine Stellenausschreibung erfolgte Bewerbung um Einstellung in den saarländischen Schuldienst nicht zum Erfolg geführt hatte, begehrt, das Saarland zu verurteilen, den Kläger ab dem 2 3 kommenden Schuljahr mit einer halben, alternativ 13, alternativ 14 Stelle als Lehrer für die Sekundarstufe Il in den Fächern Sozialkunde und Englisch, alternativ nur Sozialkunde, alternativ nur Englisch, in den Schuldienst im Saarland einzustellen, entweder in einer Integrierten Ganztagsgesamtschule oder einer Kooperativen Gesamtschule, alter nativ in einem Gymnasium, alternativ in einer Sekundarschule. Durch das Urteil, das der Antragsteller mit der Verfassungsbeschwerde angreifen möchte, hat das Landesarbeitsgericht Saarland die Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht bestätigt und die Revision zum BAG nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat der Antragsteller nicht eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht Saarland hat ausgeführt:
Ein Einstellungsanspruch ergebe sich nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG. Der Antragsteller ha~e nicht dargelegt, daß seine Einstellung bei der gege benen Konkurrentenlage im Hinblick auf die Auswahlkriterien des Art.
Abs. 2 GG die einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung_ de_r Ein stellungsbehörde gewesen wär-e. Weder aus Art. 12 Abs. 1 GG noch aus,,dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 GG) ergebe sich ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung. Ein solcher folge auch nicht aus Art. 45 S. 2 SVerf. Es könne dahinstehen, ob Art.
Abs. 2 GG und Art. 12 Abs. 1 GG diesem Grundrecht der Landes verfassung vorgehe. Für den vorliegenden Rechtsstreit brauche auch nicht entschieden zu werden, ob Art. 45 S. 2 SVerf ebenso wie die ent sprechenden Vorschriften anderer Landesverfassungen einen Pro grammsatz oder eine Staatszielbestimmung darstellten. Im rechts wissenschaftlichen Schrifttum sei man sich jedenfalls weitgehend dar über einig, daß sich aus einem "Recht auf Arbeit" kein Anspruch auf Abschluß eines Arbeitsvertrages gegenüber einem gewünschten Arbeitsvertragspartner herleiten lasse. Ganz überwiegend werde das Recht auf Arbeit als Verfassungsauftrag zur Vollbeschäftigung gedeu tet. Die vom Kläger angeführten völkerrechtlichen Vereinbarungen begründeten ebenfalls keinen Einstellungsanspruch gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber. Schließlich sei das Klagebegehren auch nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes gerechtfertigt, da der Antragsteller bei Aufnahme des Studiums nicht darauf habe vertrauen dürfen, nach Abschluß des Studiums in den Schuldienst eingestellt zu werden.
Der Antragsteller meint, durch das Urteil in seinen Rechten aus Art. 45 S. 2 SVerf verletzt zu sein. Diese Vorschrift gewähre nach dem Willen des Verfassungsgebers ein subjektives Recht des einzelnen, jedenfalls gegenüber einem staatlichen Monopol. § 55 Abs. 3 VGHG stehe der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde zum VGH nicht entgegen, da es gegenüber einer auf Art. 45 S. 2 SVerf gestützten Verfassungsbe schwerde keine gleichwertige Möglichkeit gebe, das Bundesverfas sungsgericht anzurufen.
B.
Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu versagen, da die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 58 VGHG, 114 ZPO).
Dahinstehen kann die Frage, ob dem Antragsteller unter Berücksichti gung der Grundregeln des deutschen Verfahrensrechts, die nach § 11 der Geschäftsordnung des VGH vom 5.8.1991 (ABI. S. 974) auf das Verfahren des VGH anzuwenden sind, nach Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch auf entsprechenden Antrag Wiedereinsetzung gegen die versäumte Monatsfris! des § 56 VGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde zu gewähren wäre und ob die Zulässigkeitsvor aussetzung der Erschöpfung des Rechtsweges (§ 55 Abs. 4 S. 1 VGHG) trotz Nichteinlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG (§§ 72 Abs. 2 Nr. 2; 72 a Abs. 1 ArbGG) gegeben ist. Auch wenn diese Fragen zu bejahen sind, kann die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg haben.
Nach § 55 Abs. 1 VGHG kann jemand Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung erheben, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein. Unter Grundrechten und sonstigen verfassungsmäßigen Rechten sind nur subjektive Rechte, die der Rechtsträger geltend machen und verfahrensrechtlich durchsetzen kann, zu verstehen. Das folgt unmittelbar daraus, daß § 55 Abs. 1 VGHG den Zugang zum Verfassungsbeschwerdeverfahren regelt und dabei auf eine Rechtsver letzung des Beschwerdeführers abhebt. Zu einer solchen kann es aber nur kommen, wenn in ein subjektives Recht eingegriffen wird.
Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 55 Abs. 1 VGHG ist nur dann erfüllt, wenn die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Ver fassungsnorm dem einzelnen subjektive Rechte gewährt. Es genügt deshalb - wie der VGH bereits früher-entschieden hat (vgl. Urteil vom 19.1.1987 - Lv 5185 -) - nicht, die Verletzung einer Verfassungsnorm darzulegen und zu behaupten, diese enthalte die Gewährleistung eines Grundrechts oder verfassungsmäßigen Rechts im subjektiven Sinne. Auf die rechtliche Auffassung des Beschwerdeführers kommt es inso weit nicht an, vielmehr ist der wirkliche Sinn der Verfassungsnorm ent scheidend.
Die vom-Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wäre nach diesen Grundsätzen unzulässig. Der Antragsteller will die Ver fassungsbeschwerde auf Art. 45 S. 2 SVerf stützen. Diese Vorschrift gewährt jedoch kein Grundrecht im Sinne des § 55 Abs. 1 VGHG, nämlich kein subjektives, einklagbares Recht.
1. Die Vorschrift lautet dahin, daß "jeder . . . nach seinen Fä higkei ten ein Recht auf Arbeit (hat)". Dies muß indessen nicht im Sinne der Gewährung eines subjektiven Anspruchs auf Verschaf fung einer (bezahlten) Arbeitsstelle verstanden werden. Der Wortlaut der Vorschrift spricht nur scheinbar für eine dahin gehende Auslegung. Im historischen Rückblick zeigt sich näm lich, daß in der - mit dem Auftreten von Massenarbeitslosigkeit beginnenden - Diskussion über das Recht auf Arbeit von keiner Seite an die Einräumung eines klagbaren, subjektiven Grund rechts auf Arbeit gedacht wurde (vgl. Rixecker, Der Schutz des Einzelnen im Rahmen der Mitbestimmung in personellen Ange legenheiten, Saarbrücken 1983 (Diss.), S. 201 ff.). Die Rede vom Recht auf Arbeit war nicht im juristisch-technischen Sinne gemeint, sondern drückte eine Zielvorstellung für staatliches Handeln aus, durch welches Zustände und Einrichtungen ge schaffen werden sollten, die es dem einzelnen ermöglichen, eine ausreichend entlohnte Arbeit zu finden. Dies war für die frühen Kommentatoren der Hessischen und der Saarländischen Verfas sung noch selbstverständlich. So führen Zinn/Stein in· ihrem Kommentar zur Hessischen Verfassung aus, das nRecht auf Arbeitn, wie es sich aus dem mit Art. 45 S. 2 SVerf insoweit übereinstimmenden Wortlaut des Art. 28 Abs. 2 der Hessischen Verfassung ergibt, sei bisher nur als soziale Forderung, also politisch, aufzufassen. Schranil, Verfassung des Saarlandes mit Kommentar, meint zu Art. 45 S. 2 SVerf, das Recht auf Arbeit sei nur eine schärfere Formulierung dessen, was schon Art. 163 der Weimarer Verfassung bestimmt habe, wobei die schärfere Formulierung aber nicht dazu führe, daß ein subjektives Recht auf Arbeit entstanden sei. Auch in der modernen Diskussion über das Recht auf Arbeit und über die sonstigen sozialen Grundrechte findet sich durchweg ein Sprachgebrauch, bei dem sich der Begriff des sozialen Grundrechts, insbesondere des Rechts auf Arbeit, auch auf bloß den Staat objektiv ver pflichtende Normen, die keine subjektiven Rechte des einzelnen gewähren, bezieht (vgl. z.B. die Begriffsklärung bei Alexy, Theorie der Grundrechte, 1986, S. 455 ff.). Ausdrücklich wird es, um den rechtspolitischen Problembereich nicht zu verengen und insbesondere den verfassungsgeschichtlichen Überblick sinnvoll zu ermöglichen, abgelehnt, den Begriff der sozialen Grundrechte auf subjektive Rechte einzuengen (vgl. Lange, in: Böckenförde/Jeckewitz/Ramm - Hrsg. - Soziale Grundrechte, 1981, S. 49). In einem weiteren Sinne spricht man vielmehr von sozialen Grundrechten auch dann, wenn die Verfassungen nur dem objektiven Recht angehörende Normen enthalten, die auf die Verwirklichung einer menschenwürdigen Lebensform für alle abzielen. In welchem Sinne der saarländische Verfassungsgeber den Begriff des Rechts auf Arbeit benutzt hat - ob im Sinne eines subjektiven Rechts oder einer Norm des objektiven Rechts - kann bei dieser Sachlage nicht anhand des bloßen Wortlauts entschieden werden. Denn es versteht sich in Anbetracht des traditionellen und des modernen Sprachgebrauchs keineswegs von selbst, das Recht auf Arbeit nur wegen des Ausdrucks "Recht auf' als subjektiven Anspruch des einzelnen zu verstehen. Das muß um so mehr gelten, _als_ die Weimarer Reichsverfassung, deren Inhalt und Interpretationsgeschichte, wie die Materialien zeigen (vgl. Stöber, Die Saarländische Verfassung vom 15.12.1947 und ihre Entstehung, Köln 1952), mit Sicherheit auf die SVerf stark eingewirkt haben, zahlreiche sogenannte soziale Grundrechte enthielt, denen jedoch so gut wie überhaupt nicht subjektive Rechte entnommen worden sind (Lange, a.a.O., S. 51 ff.).
2. Analysiert man die Normstruktur des Art. 45 S. 2 SVerf und bezieht man die mit dieser Vorschrift in Sachzusammenhang stehenden Verfassungsnonpen in die Betrachtung ein, so ergeben sich durchschlagende Gründe gegen die Annahme eines subjekti ven Rechts auf Arbeit.
a) Die SVerf hat das sogenannte Recht auf Arbeit in den 5. Abschnitt des 1. Hauptteils eingeordnet. Dieser Abschnitt betriffi ausweislich der amtlichen Überschrift die Wirtschafts- und Sozialordnung. Nach Art. 50 SVerf obliegen dem Staat Planung und Durchführung des wirt schaftlichen und sozialen Aufbaus des Landes nach Maßgabe der Gesetze. Die Schaffung einer ausreichenden Menge von Arbeitsplätzen und -möglichkeiten ist Bestandteil der aufzubauenden Wirtschafts- und Sozial ordnung. Wenn nun Art. 50 SVerf anordnet, der Aufbau dieser Ordnung habe nach Maßgabe der Gesetze zu geschehen, so folgt daraus unmittelbar, daß auch die Verwirklichung des Rechtes auf Arbeit sich nach Maß gabe der Gesetze vollziehen soll. Daraus ergibt sich dann aber, daß es dem (einfachen) Gesetzgeber vorbehalten sein soll, zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen und in welcher Form das Recht auf Arbeit verwirklicht werden soll. Die Zielbestimmung des Art. 45 S. 2 SVerf ist somit ausschließlich an den Gese_tzgeber adressiert. Das bedeu tet, daß der einzelne sich nicht unmittelbar auf-Art. 45 S. 2 SVerf berufen, also keine Rechte aus dieser Bestim mung herleiten kann. Art. 50 SVerf schließt es auch aus, Art. 21 S. 2 SVerf, wonach die Grundrechte nicht nur den Gesetzgeber, sondern auch den Richter und die Verwal tung unmittelbar binden, auf Art. 45 S. 2 SVerf zu bezie hen. Denn andernfalls wäre der in Art. 50 SVerf ange ordnete Vorrang des einfachen Gesetzgebers beim Vollzug des Art. 45 S. 2 SVerf ausgehebelt. Es kann sich somit kraft der ausdrücklichen Anordnung des Art. 50 SVerf bei dem Recht auf Arbeit nur um ein sogenanntes Maßgabe grundrecht handeln; für das gilt, daß es nicht unmittelbar vom einzelnen eingeklagt werden kann (AK-GG Denninger, 2. Aufl., vor Art. 1 Rn. 27).
b) Unabhängig von Art. 50 SVerf ergibt sich aus der Norm struktur des Art. 45 S. 2 SVerf selbst, daß aus ihm keine subjektiven Rechte einzelner abgeleitet werden können. Werden die sogenannten sozialen Grundrechte als Kurz formeln des Typs "Jeder hat ein Recht auf ... " in eine Verfassung aufgenommen und fehlt die nähere Bestim mung darüber, wie, in welchem Umfang, mit welchen Mitteln und gegen welchen Anspruchsverpflichteten das Recht eingeräumt bzw. durchgesetzt werden soll, so ist die Norm zu unbestimmt, um im Wege der richterlichen Rechtsanwendung das soziale Grundrecht im Einzelfall durchzusetzen (vgl. zu den Schwierigkeiten der Positivie rung von sozialen Grundrechten: Tomandl, Der Einbau sozialer Grundrechte in das positive Recht, 1967, beson ders S. 30 ff.; Wipfelder, Die verfassungsrechtliche Kodi fizierung sozialer Grundrechte, ZRP 1986, S. 140, 149). Dem entspricht es, wenn der Bayerische Verfassungs gerichtshof zu Art. 106 ("Jeder Bewohner Bayerns hat Anspruch auf eine angemessene Wohnung") entschieden hat, daß dieser "Anspruch" nicht mit der Verfassungsbe schwerde durchgesetzt werden könne, weil es sich bei die sem Verfassungsartikel nur um einen (an den Gesetzgeber adressierten) Programmsatz handel~ (BayVerfG 15, 49 ff.). Der Hessische Staatsgerichtshof hat den mit Art. 45 S. 2 SVerf insoweit wortgleichen Art. 28 Abs. 2 erster Halbsatz der Verfassung des Landes Hessen dahin inter pretiert, die Vorschrift stelle allenfalls die · institutionelle Garantie einer Arbeitsvermittlung und einer Arbeitslosen versicherung zur Unterstützung der unfreiwillig Arbeits losen dar (ESVGH i2, 13, 17), womit der Gerichtshof ein subjektives Recht auf Verschaffung eines Arbeitsplatzes trotz der Formulierung "Jeder hat nach seinen Fähigkei ten ein Recht auf Arbeit" eindeutig verneint hat. In glei chem Sinne führen Zinn/Stein (Die Verfassung des Lan des Hessen, Kommentar, 1954, Art. 28), wie zum Teil schon zitiert, aus, daß das Recht auf Arbeit in Art. 28 Abs. 2 der Hessischen Verfassung nur als soziale Forde rung aufzufassen sei, die den Staat zum Ausbau der Arbeitsvermittlung, der Arbeitslosenunterstützung und -versicherung verpflichte. Diesen Entscheidungen und Stellungnahmen ist zuzustimmen.
Was insbesondere das Recht auf Arbeit, wie es in Art. 45 S. 2 SVerf formuliert ist, betrifft, so legt diese Norm den Inhalt des Verschaffungsanspruchs nicht einmal annähe rungsweise fest. Das beginnt damit, daß nicht gesagt wird, wen letztlich die Pflicht, den Arbeitsplatz bereitzu stellen und den Lohn zu bezahlen, trifft. Richtig ist zwar, daß der Verschaffungsanspruch, wenn er bestünde, for mell gegen den Staat zu richten wäre. Daraus ließe sich dann aber noch nicht ableiten, daß der Staat verpflichtet sein soll, alle schuldlos Arbeitslosen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Die SVerf geht nämlich trotz vor gesehener weitreichender Sozialisierungsmöglichkeiten von dem Grundmuster einer Wirtschaft mit durchweg pri vaten Unternehmungen aus (vgl. Art. 52; 53; 54; 55; 57 SVerf). Die Masse der Arbeitsplätze findet sich somit nach dem Konzept der Verfassung im privatwirtschaft lichen Bereich. Bei dieser Sachlage ist die Annahme abwegig, die SVerf wolle das Problem der Arbeitslosig keit ohne Einbeziehung des privatwirtschaftlichen Sektors lösen. Wollte man gleichwohl das "Recht auf Arbeit" in Art. 45 S. 2 SVerf als subjektives Recht auf einen bezahlten Arbeitsp~tz deuten, so wäre die Einbeziehung der privaten Unternehmer in den Kreis der Anspruchsver pflichteten unvermeidlich. Das würde dann aber zu der Notwendigkeit einer vor dem Gleichheitsgrundsatz stand haltenden Verteilung der Last der Arbeitslosigkeit auf die verschiedenen Unternehmungen führen. Dies wäre nur durch ein in die Grundrechte Dritter eingreifendes Regel werk zu leisten, dessen Aufstellung die Möglichkeiten eines Gerichts, das - jedenfalls bei der Durchsetzung von Grundrechten im Verfassungsbeschwerdeverfahren - stets auf den Einzelfall bezogen zu argumentieren hat, über fordern würde. Da Richtersprüche unvermeidlich punktu eller Natur sind, eignen sie sich nicht zu einer gerechten und planvollen Lösung sozialer Probleme eines Aus maßes, wie es die Arbeitslosigkeit darstellt. Sozial politische Gesetzgebung ist insoweit · unverzichtbar (Denninger, a.a.O.). Schon damit erwiese sich das in Art. 45 S. 2 SVerf aufgestellte Recht auf Arbeit als nicht justitiabel, wobei die mangelnde Justitiabilität sich inso weit nicht aus der mangelnden Bestimmtheit des Gegen standes des Rechts auf Arbeit ergäbe, sondern aus der Unmöglichkeit, in der Handlungssituation eines Gerichts, auch eines Verfassungsgerich~, d~ mit einer Konkretisie rung des Rechts auf Arbeit innerhalb eines bestimmten Wirtschaftssystems notwendig verbundene Regelwerk zu schaffen.
Gegen die Annahme eines subjektiven Rechts auf Gewäh rung eines Arbeitsplatzes spricht des weiteren aber auch die mangelnde Bestimmtheit hinsichtlich des nLeistungsgegenstandes n. Die Verfassung regelt nicht, ob das Recht auf Arbeit ein soziales Minimalrecht oder ein Anspruch auf einen wie auch immer der Existenz und Lebensweise des einzelnen angemessenen Arbeitsplatz mit angemessenen Ar~eitsbedingungen und angemessener Entlohnung sein soll. Nun kann man - im Anschluß an Alexy (a.a.O., S. 465 ff.) - grundsätzlich dafür plädieren, die Annahme subjektiver verfassungsmäßiger Rechte nicht an fehlender Justitiabilität scheitern zu lassen, und insbe sondere das Verfassungsgericht für befugt halten, den relativ unbestimmten Leistungsgegenstand sogenannter sozialer Grundrechte zu präzisieren. Dabei bietet es sich an, subjektive soziale Grundrechte in der Form von Minimalrechten zu bejahen, wodurch die Chance, Justitiabilität zu erreichen, steigt, anstatt auf den subjek tiv-rechtlichen Charakter sozialer Grundrechte völlig zu verzichten (vgl. Alexy, a.a.O., S. 467, 466 und 461 f.). So erscheint es trotz einiger Schwierigkeiten möglich, ein Minimalgrundrecht auf Sozialhilfe so zu konkretisieren, daß Justitiabilität gegeben ist. Etwas anderes ist es jedoch, zu bestimmen, welcher Arbeitsplatz mit welchen Arbeits bedingungen und Entlohnungen wem als Erfüllung seines Rechts auf Arbeit angeboten werden kann oder was bei Ausschlagung eines solchen Angebots zu geschehen hat. Dies generell zu regeln, kann nicht Aufgabe der stets auf den Einzelfall bezogenen Rechtsprechung sein. Ebenso wenig ist durch die Formel vom Recht auf Arbeit ent schieden, ob das Anspruchsniveau auf einen wie immer absolut zu bestimmenden Standard fixiert ist oder nach dem Maß der wirtschaftlichen Prosperität des Gemeinwesens schwankt. Schon damit allein fehlt eine den Norminhalt auch nur ansatzweise klarstellende politische Entscheidung über den Inhalt des Rechts auf Arbeit; diese nachzuholen, ist nicht Aufgabe des Richters (im Ergebnis bezüglich des Rechtes auf Arbeit wohl ebenso: Alexy, a.a.O., S. 463).
c) Wollte man, um der dargelegten mangelnden Justitiabilität des Rechtes auf Arbeit zu entgehen, die These vertreten, der Staat sei in eigener Regie verpflichtet, jedem schuld los Arbeitslosen eine bezahlte Arbeit zu gewähren, ihn also im öffentlichen Dienst zu beschäftigen, wobei die Arbeitsentlohnung im Sinne eines Minimalrechtes auszu gestalten sei, so würden sich daraus gleichwohl unlösbare Probleme und nicht annehmbare rechtliche Folgewirkun gen ergeben. Das so konzipierte Recht auf Arbeit würde nämlich in ·die Haushaltskompetenz des Parlaments derart weitgehend eingreifen, daß im Falle krisenhafter Wirt schaftsentwicklungen mit hohen Arbeitslosenzahlen die Haushaltsmittel in einem so großen Umfang durch Löhne für an sich nicht benötigte Arbeitskräfte im öffentlichen Dienst blockiert wären, daß von einer eigenständigen Haushaltspolitik des Parlaments gegebenenfalls keine Rede mehr sein könnte und so ein Urrecht des Parla ments, das Budgetrecht, auf dem Wege justitiellen unmit telbaren Verfassungsvollzugs unterlaufen würde (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Alexy, a.a.O., S. 462 f.; Denninger, a.a.O., Rn. 27). Das wird in besonders kras ser Weise deutlich, wenn man bedenkt, daß die Auslegung des Art. 45 S. 2 SVerf als Anspruch auf Verschaffung eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst zu einem so genannten Jedermanngrundrecht (vgl. zu dessen Unter scheidung vom Deutschengrundrecht AK-GG-Denninger, vor Art. 1, Rn. 37) führen würde mit der Folge, daß mangels eines entsprechenden sozialen Grundrechts in anderen Ländern - auch Bundesländern - das Saarland genötigt wäre, mit seinen Haushaltsmitteln Arbeitslose ohne Rücksicht auf deren Nationalität und Herkunft in seine Dienste zu übernehmen. Denn nur bei interpretatori scher Willkür könnte man Art. 45 S. 2 SVerf dahin ein schränken, daß mit dem Wort "jeder" etwa nur jeder Saarländer gemeint sei. Die Verfassung unterscheidet nämlich sorgfältig zwischen den sogenannten Jedermann rechten und den sogenannten Deutschenrechten (vgl. z.B. Art. 5, 6 und 12 SVerf). Ein sprachlicher Fehlgriff in Art. 45 S. 2 SVerf kann somit nicht unterstellt werden. Andererseits kann auch nicht angenommen werden, der Verfassungsgeber habe auch jedem Zuwanderer unbe schränkt einen Anspruch auf Beschäftigung im öffent lichen Dienst des Saarlandes zusichern wollen. Die Inter pretation ergibt somit erneut, daß es sich bei Art. 45 S. 2 SVeif um einen Rechtssatz mit programmatischem Inhalt handelt, der nicht im Wege des unmittelbaren Verfas sungsvollzuges durch Gerichte eingelöst werden kann. d) Die Annahme, Art. 45 S. 2 SVerf enthalte ein einklagba res, subjektives Recht auf Verschaffung einer bezahlten Arbeit, gerät auch in Widerspruch zu Art. 46 SVerf. Dort ist unter anderem bestimmt, daß dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit die unter Aufsicht des Staates stehende Arbeitslosenversicherung dient. Darin ist eine institutionelle Garantie des Rechtsinstituts der Arbeitslosenversicherung zu sehen. Die Garantie be sagt, daß der einfache Gesetzgeber das Rechtsinstitut der Arbeitslosenversicherung zwar ausgestalten, aber nicht (ersatzlos) aufheben kann (Jörg Lücke, Soziale Grund rechte als Staatszielbestimmungen und Gesetzgebungsauf träge, AöR, Bd. 107 (1982), S. 15, 28 ff.). Über die Frage der Fortgeltung dieser institutionellen Garantie nach dem Beitritt des Saarlandes zur Bundesrepublik braucht an dieser Stelle nicht nachgedacht zu werden. Wichtig ist im Zusammenhang mit Art. 45 S. 2 SVerf nur, daß der Saarländische Verfassungsgeber trotz des in die Verfas sung aufgenommenen Rechts auf Arbeit davon ausgegan gen ist, eine VersiQherung gegen unverschuldete Arbeits losigkeit sei auf Dauer unverzichtbar. Daraus ergibt sich das Bewußtsein des Verfassungsgebers davon, daß das in Art. 45 S. 2 SVerf statuierte Recht auf Arbeit nicht ge eignet ist, das Problem unverschuldeter Arbeitslosigkeit zu lösen. Das wiederum läßt darauf schließen, daß Art. 45 S. 2 SVerf jedenfalls keinen unbedingten durchsetzbaren Anspruch auf einen bezahlten Arbeitsplatz gewähren soll. Geht man nämlich von einem unbedingten subjektiven Recht des Arbeitslosen auf Arbeitsplatzbeschaffung aus, so erscheint das Institut der Arbeitslosenversicherung und seine verfassungsmäßige Absicherung deshalb unver ständlich, weil alsdann das Risiko unverschuldeter Arbeitslosigkeit durch das Recht auf Arbeit definitiv beseitigt wäre. In der institutionellen Garantie der Arbeitslosenversicherung kommt somit zum Ausdruck, daß es nach der Konzeption der SVerf ein unbedingtes subjektives Jedermanngrundrecht auf Arbeit nicht gibt. Die Annahme eines bedingten, d. h. unter bestimmten Voraussetzungen gegebenen subjektiven Rechts scheitert nun aber wiederum daran, daß die Verfassung die Voraus setzungen, .unter denen ein Anspruch auf Arbeitsplatzver schaffung gegeben sejn soll, nicht nennt und ihr auch keine Richtlinien zur Erarbeitung derartiger Vorausset zungen entnommen werden können. Ein bedingtes subjek tives Recht auf Arbeit wäre mithin noch weit weniger justitiabel als ein unbedingtes (vgl. dazu schon oben b)). Art. 45 S. 2 SVerf kann deshalb sinnvoll nicht als Anspruchsgrundlage auf Beschaffung bezahlter Arbeit, sondern nur als Staatszielbestimmung gedeutet werden, die den Staat, vornehmlich den Gesetzgeber, verpflichtet, das Ziel der Vollbeschäftigung im Rahmen des Möglichen und unter Abwägung mit anderen Verfassungszielen und - prinzipien anzustreben.
3. Die unter Nr. 2 dargelegten systematischen Gründe gegen die Annahme eines subjektiven Rechts auf Arbeit werden durch die Gesetzgebungsmaterialien bestätigt, und zwar durch deren völli ges Schweigen zu dem rechtstheoretischen Status des Art. 45 S.
SVerf. Die Einführung eines subjektiven, einklagbaren Rechts auf Verschaffung bezahlter Arbeit hätte einen außerordentlich tiefen Eingriff in die gegebene Wirtschaftsstruktur des Saarlan des bedeutet. Zutreffend wird darauf hingewiesen, daß ein Jedermanngrundrecht auf Arbeitsplatz letztlich nur in emer staatlichen Ordnung eingelöst werden kann, in der der Staat die vollständige Verfügungsgewalt über die vorhandenen Arbeitsplätze hat (vgl. Tomandl, a.a.O., S. 30 f.). Die weit tragenden Konsequenzen eines subjektiven Rechts auf einen Arbeitsplatz für die gesamte Wirtschaftsverfassung wären mit Sicherheit bei der Beratung zur SVerf wenigstens im Ansatz er kannt und eingehend erörtert worden, wenn es die Absicht der Verfassungsgeber gewesen wäre, ein solches Recht zu begrün den. Statt dessen schweigen die Protokolle, wie auch der Antrag steller in seinem in Bezug genommenen Schriftsatz an das Arbeitsgericht zutreffend registriert, vollständig über den Sinn gehalt der Verfassungsbestimmung (s. Stöber, a.a.0.). Das läßt sich nur so verstehen, daß der Vorschrift des Art. 45 S. 2 SVerf eine das Rechtssystem unmittelbar umgestaltende Wirkung nicht beigelegt, sondern lediglich der Status einer Programmatik - in heutiger Terminologie: einer Staatszielbestimmung - zugeschrie ben wurde. Es ist nicht denkbar, daß die Verfassungsgeber ein subjektives Recht auf einen Arbeitsplatz - und dies auch noch in der Form eines nicht auf Deutsche oder Saarländer beschränkten Jedermannrechts - einräumen wollten, ohne auch nur im Ansatz die unabsehbaren Folgewirkungen eines solchen Rechts zu dis kutieren.
4. Die vom Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde müßte übrigens, worauf lediglich ergänzend und ohne Relativie rung der Ausführungen zu Nr. 1 bis 3 hingewiesen wird, selbst dann erfolglos bleiben, wenn man - entgegen den vorstehenden Ausführungen - ein subjektives soziales Grundrecht auf Arbeit aus Art. 45 S. 2 SVerf bejahen würde. Dann wäre die Verfas sungsbeschwerde zwar möglicherweise zulässig - zumindest nicht unzulässig wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VGHG - jedoch jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller meint, wie sein Klageantrag vor dem Landesarbeitsgericht Saarland zeigt, er habe einen Anspruch auf Einstellung in den saarländischen Schuldienst als Teilzeitbeschäftigter in den Fächern Sozialkunde und/oder Englisch. Die Vorschrift des Art.
S. 2 SVerf würde nun aber, selbst wenn sie im Sinne eines subjektiven Rechts aufzufassen wäre, keinen Anspruch auf einen bestimmten Arbeitsplatz ergeben (vgl. dazu AK-GG-Kittner, 2. Aufl., Art. 20, Abs. 1 - 3, IV, Rn. 66). Vielmehr könnte der Staat den Anspruchssteller auf jede Arbeitsstelle verweisen, die dieser "nach seinen Fähigkeiten" auszufüllen vermöchte. Bestünde ein Anspruch auf Arbeitsplatz, so müßte die angebo tene Stelle zwar selbstverständlich so gestaltet sein, daß der Arbeitslose nach seinen Fähigkeiten auch in der Lage wäre, die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten. Ziel eines sozialen Grundrechts auf Arbeit, in welcher normtheoretischen Modalität auch immer, kann es aber nur sein, vor dem Schicksal der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Soziale Grundrechte sind Ant worten auf bestehende Mangellagen, auf deren Behebung sie ab zielen, um jedem ein würdiges Leben zu ermöglichen (AK-GG Kittner, a.a.O., Rn. 64). Diesem Postulat ist im Problemfeld der Arbeitslosigkeit nicht erst dann genügt, wenn jeder einen Beruf hat, der dem Niveau seiner Fähigkeiten entspricht, sondern schon dann, wenn jeder eine Arbeit unter menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und mit ausreichendem Entgelt erhält. Nach diesen Grundsätzen ist es .nicht möglich, aus der Tatsache einer bestimmten Berufsausbildung abzuleiten, der Betreffende müsse unter allen Umständen in dem erlernten oder in einem sozial gleichwertigen Beruf eine Beschäftigung finden. Ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst innerhalb der Sekundarstufe Il ließe sich, wie ohne weiteres er sichtlich, nach diesen Grundsätzen auch dann nicht aus Art. 45 S. 2 SVerf herleiten, wenn diese Verfassungsbestimmung em subjektives Recht auf Arbeit ergäbe.
5. Damit erübrigt sich die Frage, ob ein in der Landesverfassung garantiertes subjektives soziales Grundrecht auf Arbeit überhaupt mit dem Grundgesetz vereinbar wäre (vgl. dazu Scholz, RdA 1993, 249, 252 - 254) oder ob ein subjektives soziales Landes grundrecht auf Arbeit in Anbetracht des Vorrangs des Bundes rechts (Art. 31 GG) auch gegenüber Landesgrundrechten (vgl. dazu BVerfGE 1, 264, 281; AK-GG-Denninger, a.a.O., Art. 142, Rn. 3) vorliegend oder überhaupt eine fallentscheidende Bedeutung entfalten könnte.
6. Die Zulässigkeit der vom Antragsteller be_absichtigten Verfas sungsbeschwerde läßt sich auch nicht mit dem Argument vertre ten, Art. 45 S. 2 SVerf, dessen Verletzung durch das Landes arbeitsgericht Saarland der Antragsteller rügt, enthalte neben dem lediglich als Staatsziel aufzufassenden sogenannten Recht auf Arbeit ein echtes subjektives Grundrecht im Sinne des § 55 Abs. 1 VGHG, und zwar in der Form eines Freiheitsrechts des Inhalts, daß niemandem das Arbeiten verboten werden darf, jeder vielmehr das Recht hat, zu arbeiten und den Arbeitsplatz nach Maßgabe seiner Fähigkeiten frei zu wählen. Schranil (a.a.O., Art. 45, Anm. 3 und 4) meint einerseits, aus der Vor schrift, die kein subjektives Recht begründe, könne das Recht der freien Berufswahl und der freien Berufsausübung abgeleitet werden. Andererseits meint er, dieses Recht sei nicht landesver fassungsrechtlich festgelegt. Daß Art. 45 S. 2 SVerf nicht selbst die Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl verbürgt, erscheint richtig; denn ersichtlich handelt es sich bei dem Recht &If Arbeit um ein sogenanntes soziales Grundrecht, bei dem es, wenn auch nur in der juristischen Form der Staatszielbestimmung, nicht um die Abwehr von staatlichen Eingriffen in die Arbeitsplatzwahl oder sonst in die Arbeitsfreiheit, sondern positiv um die Ver schaffung von Arbeitsplätzen durch staatliches Handeln geht. Entgegen der Ansicht Schranils läßt sich aber aus dem als Staats zielbestimmung aufzufassenden Recht auf Arbeit ein liberales Grundrecht der Freiheit der Arbeit (insbesondere der Freiheit der Berufs- und Arbeitsplatzwahl) nicht ableiten, weil sich die Erfüllung des Staatszieles der Vollbeschäftigung auch - und vielleicht gerade - ohne das liberale Grundrecht der Freiheit der Arbeit erreichen läßt. Art. 45 S. 2 SVerf enthält demnach auch kein subjektives Recht in der Form eines liberalen Grundrechts. Ein dahingehendes Recht des Antragstellers kann somit auch nicht im Sinne des § 55 Abs. I VGHG verletzt worden sein. Mangels eines Freiheitsrechts auf Arbeit erübrigen sich auch Überlegungen darüber, ob ein solches Recht, etwa in Verbin dung mit sozialstaatlichen Grundsätzen der SVerf und dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 12 SVerf ein Teilhaberecht in dem Sinne enthalten könnte, daß im Einzelfall das liberale Grundrecht in einen Anspruch auf Übertragung einer bestimmten ausge schriebenen Stelle innerhalb des (staatlichen) Monopolbereichs umschlagen könnte. Ebenso dahingestellt bleiben kann die Frage, ob dann, wenn die Saarländische Verfassung ein Freiheitsgrund recht der Arbeit enthielte, durch sie ein weitergehender Grund rechtsschutz als durch das Grundgesetz gewährt würde. Wäre dies nicht der Fall, so würde die Zulässigkeit der Verfassungs beschwerde dann jedenfalls an der Subsidiaritätsklausel des § 55 Abs. 3 VGHG scheitern.
7. Nach alledem kann die Verfassungsbeschwerde, die der Antrag steller auf Art. 45 S. 2 SVerf zu stützen gedenkt, nur als aus sichtslos eingeschätzt werden. Die von ihm nachgesuchte Pro zeßkostenhilfe war daher zu verweigern.
C.
Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.
gez. Hilpert gez. Thürk gez. Dietz gez. Dr. Eilseheid gez. Friese gez. Grünert gez. Heimes gez. Prof.Dr. Wadle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 45 SVerf SL, Art. 50 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 21 SVerf SL, Art. 46 SVerf SL
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