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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 10.06.2022 – Lv 6/22

Leitsatz

1. Vor einer zivilgerichtlichen Beweisanordnung zur Klärung der Prozessfähigkeit eines Beschwerdeführers ist ihm rechtliches Gehör zu gewähren.

2. Wird rechtliches Gehör vor einer solchen Beweisanordnung nicht gewährt, sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Zivilgericht eine Gehörsrüge nicht zu bescheiden beabsichtigt, scheitert die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität.

Tenor

1.

Die Prozesskostenhilfeverfahren, die die von dem Antragsteller beabsichtigten Verfassungsbeschwerden gegen die beiden Beschlüsse des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.04.2021 – 4 U 94/19 – betreffen, und die bislang unter dem Aktenzeichen Lv 3/22 geführt wurden, werden getrennt. Das Prozesskostenhilfeverfahren, das die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweis- und Beweisbeschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.04.2021 – 4 U 94/19 – betrifft, erhält das Aktenzeichen Lv 6/22.

2.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt einen Zivilrechtsstreit, in dem er von ihm in anderen gerichtlichen Verfahren beauftragte frühere Prozessbevollmächtigte auf Schadensersatz in Höhe von (erstinstanzlich geltend gemachten) 1,448 Millionen Euro wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch nimmt. Durch deren angebliches Fehlverhalten will er mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsversteigerung eines gewerblich genutzten Grundstücks zu Unrecht unterlegen sein.

Das Landgericht Saarbrücken hatte ihm in diesem Zivilrechtsstreit zunächst Prozesskostenhilfe gewährt, hat seine Klage dann jedoch durch Urteil vom 04.11.2019 – 9 O 186/17 – abgewiesen. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein angestrebtes Berufungsverfahren hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 02.10.2020 – 4 U 94/19 – zurückgewiesen. Seither betreibt der Antragsteller zahlreiche Verfahren der Ablehnung von Richterinnen und Richtern, die darüber entschieden haben, und der Ablehnung von Richterinnen und Richtern, die wiederum über diese Anträge befunden haben, einschließlich der den jeweiligen Entscheidungen folgenden Anhörungsrügeverfahren. Der Antragsteller hat zugleich – offenbar – Strafanzeige gegen mitwirkende Richterinnen und Richter erstattet und ferner nach Erschöpfung des Rechtswegs jeweils Verfassungsbeschwerden erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist ein im Verlauf dieser Auseinandersetzungen erlassener Hinweis- und Beweisbeschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.04.2021 – 4 U 94/19. Mit diesem Beschluss, zu dem der Antragsteller zuvor nicht angehört wurde, hat das Gericht die sachverständige Begutachtung des Antragstellers auf seine Prozessfähigkeit hin angeordnet.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, er habe aus gegebenem Anlass „Zweifel, die die Prozessunfähigkeit des Klägers möglich erscheinen lassen“. Nach Darstellung der Vielzahl der von dem Antragsteller in dem Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellten Ablehnungsanträge und der Anträge wegen behaupteter Verletzung rechtlichen Gehörs, sowie nach Darstellung der in weiteren Zivilrechtsstreitigkeiten gleichen Hintergrunds gestellten Ablehnungsanträge und Anträge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs hat der Senat ausgeführt, der Antragsteller begründe seine Begehren „regelhaft“ mit der Behauptung, die befassten Richterinnen und Richter entschieden bewusst, kollusiv und in Schädigungsabsicht zu seinem Nachteil, eine von seiner eigenen Rechtsauffassung abweichende Beurteilung der Sachund Rechtslage müsse nach seiner Meinung auf sachfremden Erwägungen beruhen, jede zurückweisende Entscheidung nehme er zum Anlass, weitere Verfahren zu initiieren, die sofort mit Ablehnungsgesuchen in Bezug auf die in der Vergangenheit gegen ihn entscheidenden Richterinnen und Richtern verbunden würden. Der Senat halte daher für denkbar, dass für ihn das Prozessieren zum Selbstzweck geworden sei und er wegen einer „allfälligen krankhaften Veranlagung“ nicht mehr in der Lage sei, „das zur Förderung eines Prozesses und zum Schutz der eigenen Interessen Nützliche und Zweckmäßige vom Unnützlichen zu unterscheiden.“

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller unter dem 14.05.2021 Gehörsrüge erhoben. Die Gehörsrüge ist bislang nicht beschieden worden. Sie war – nach Auskunft der Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts – durch ein Versehen der Geschäftsstelle nicht zu den Akten genommen worden, sondern findet sich lose beigefügt in einem Aktenband. Sie sei – so hat die Präsidentin des Saarländischen Oberlandesgerichts nach Beteiligung der Vorsitzenden des 4. Zivilsenats ausgeführt – auch von der Berichterstatterin bislang übersehen worden, da sie in einem Paket von Durchschriften einer anderen Gehörsrüge formal gleich gestaltet eingereicht worden sei. Allerdings ist sie auch dadurch Teil der Akten (Bl. 1057) geworden, dass die durch den Senat beauftragte Sachverständige die ihr von dem Antragsteller überlassenen Unterlagen – zu denen auch eine Kopie der Gehörsrüge den Hinweis- und Beweisbeschluss betreffend – zurückgereicht hat und diese Unterlagen in die Akten – vor weiteren Verfügungen der Vorsitzenden des 4. Zivilsenats – eingeordnet wurden.

Auf Ladung der durch den Senat beauftragten Sachverständigen ist der Antragsteller zu einer Exploration nicht erschienen. Dazu hat er mitgeteilt, er stehe grundsätzlich zu einer Exploration zur Verfügung, wenn dies nach rechtsstaatlichen Grundsätzen und unter Wahrung seiner Grundrechte angeordnet werde. Diese Voraussetzungen sehe er nicht als gewahrt an. Daraufhin hat der 4. Zivilsenat Termin zur Anhörung des Antragstellers bestimmt und die Sachverständige hinzugeladen. Dem Antragsteller hat er mitgeteilt, ihm solle Gelegenheit gegeben werden, „die in seinem Schreiben vom 07.12.2021“ (an die Sachverständige) „aufgeworfenen Fragen, insbesondere im Zusammenhang mit den der Sachverständigen übersandten Unterlagen, dem Senat und der Sachverständigen vorzutragen.“ Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, er werde nicht erscheinen.

Mit seinem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Hinweis- und Beweisbeschluss vom 27.04.2021 rügt der Antragsteller die Verletzung rechtlichen Gehörs und sieht das Gebot willkürfreien richterlichen Handelns als verletzt an. Er habe vor der Anordnung der Untersuchung seiner Prozessfähigkeit angehört werden müssen. Gründe für das Bezweifeln seiner Prozessfähigkeit lägen nicht vor und seien von dem 4. Zivilsenat auch nicht – als die juristisch gebotenen „ernsthaften“ Zweifel – dargelegt worden. Der Hinweis- und Beweisbeschluss sei daher schon nicht mit einer erforderlichen Begründung versehen.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde des Antragstellers in gleicher Sache mit Beschluss vom 11.03.2022 (1 BvR 413/22) ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die von ihm entworfene Verfassungsbeschwerde wäre – jedenfalls derzeit – nicht zulässig.

1.

Einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes über die Verfassungsbeschwerde stünde der Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht entgegen. Zwar ist ein Verfassungsbeschwerdeverfahren nach § 61 Abs. 4 SVerfGHG ausgesetzt, wenn in derselben Sache Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben wird. Wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht allerdings – wie hier durch einen Nichtannahmebeschluss – beendet, so endet auch die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes. Einer formal erneuerten Antragstellung bedarf es insoweit nicht.

Dass das Bundesverfassungsgericht die von dem Antragsteller – ohne Mitteilung an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes – erhobene Verfassungsbeschwerde durch das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen hat, beeinflusst die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nicht. Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) kann auf Gründen beruhen, die mit den dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes zur Beantwortung gesetzlich aufgegebenen Fragen nicht identisch sein müssen.

2.

Der Hinweis- und Beweisbeschluss ist, obwohl es sich um eine prozessuale Zwischenentscheidung handelt – solche Entscheidungen sind grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (SVerfGH Beschl. v. 21.01.2022 Lv 17/21) –, zulässiger Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde, weil er eine selbständige Beschwer enthält. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller allein durch die Anordnung der sachverständigen Begutachtung der Prozessfähigkeit ohne vorherige Anhörung grundrechtlich beschwert sein kann.

3.

Auszuschließen ist gleichfalls nicht, dass das von dem Antragsteller als missachtet gerügte Grundrecht auf rechtliches Gehör, das die Verfassung des Saarlandes durch Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 1 S. 1 SVerf gewährleistet, dadurch verletzt sein kann, dass der Antragsteller vor dem seine Prozessfähigkeit betreffenden Beschluss vom 28.04.2021 zu den Erwägungen des 4. Zivilsenats nicht angehört worden ist (BVerfG Beschl. v. 29.11.2005 1 BvR 1542/05 juris).

Das gilt jedoch nicht für das von ihm als verletzt gerügte Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung, das auf Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 12 Abs. 1 SVerf beruht. Eine – objektiv – willkürliche Entscheidung liegt vor, wenn sie unter Berücksichtigung der normativen Vorgaben und des tatsächlichen Vorbringens von Verfahrensbeteiligten sachlich und rechtlich nicht nur möglicherweise zweifelhaft oder bestreitbar, sondern völlig unverständlich und schlechthin derart unvertretbar erscheint, dass sie nur auf sachfremden Erwägungen beruhen kann (SVerfGH Beschl. v. 27.09.2021 Lv 13/21).

Eine solche Bewertung des angegriffenen Beschlusses liegt fern. Der Beschluss enthält eine ausführliche – also die sachlichen und rechtlichen Erwägungen des 4. Zivilsenats transparent gestaltende – Begründung, die gewisse Gesichtspunkte der Prüfung der Prozessfähigkeit von Verfahrensbeteiligten anführt. Dass er sich nicht im Einzelnen mit der Entscheidung des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 12.01.1998 – 5 W 9/97 – juris – auseinandersetzt, bedeutet schon deshalb keine grob unverständliche Abweichung von gesicherter Rechtsprechung, weil dieser Beschluss keine Anordnung der Untersuchung der Prozessfähigkeit einer verfahrensbeteiligten Person betraf, sondern sich mit dem gegnerischen Einwand ihrer Prozessunfähigkeit – ablehnend – auseinandergesetzt hat. Zwar sind dem angegriffenen Beschluss vom 27.04.2021 nicht ohne Weiteres die – möglicherweise aus Rechtsgründen der Sachverständigen vorzugebenden – rechtlichen Voraussetzungen vollständig zu entnehmen, von deren Vorliegen der Ausschluss der – die Regel bildenden – Prozessfähigkeit abhängt. Jedoch ist erkennbar, dass die von dem 4. Zivilsenat formulierte Annahme einer „allfällige(n) krankhafte(n) Veranlagung“ keine Feststellung des Gerichts, sondern eine sachverständig nach medizinischen Erkenntnissen zu prüfende Hypothese darstellt.

Im Übrigen gilt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich „Vielzahl und Art der Vorwürfe und Anträge … gegenüber den gerichtlichen Entscheidungsträgern …“ – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – „Zweifel an einer uneingeschränkten Prozessfähigkeit …“ begründen können (BVerfG Beschl. v. 29.11.2005 1 BvR 1542/05 (Rz. 13) juris), also auch Grundlage der Inanspruchnahme sachverständiger Hilfen bieten dürfen.

4.

Die durch den Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wäre jedoch unzulässig, weil die rechtlichen Möglichkeiten, der gerügten grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen, noch nicht erschöpft sind und daran die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aus Gründen der materiellen Subsidiarität scheitert. Verfassungsbeschwerden gegen eine gerichtliche Entscheidung sind nicht zulässig, solange der grundrechtlichen Beschwer eines Beschwerdeführers noch im gerichtlichen Verfahren abgeholfen werden kann und ihm insoweit das Zuwarten noch zumutbar ist.

Zwar ist nach § 321a Abs. 1 S. 2 ZPO ein Abhilfeverfahren bei Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs bei Zwischenentscheidungen – wie Beweisbeschlüssen (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 321a Rn.3) – nicht zulässig. Wenn allerdings aus verfassungsrechtlichen Gründen einem Verfahrensbeteiligten – anders als regemäßig vor anderen Beweisbeschlüssen – schon vor der Anordnung einer sachverständigen Begutachtung seiner Prozessfähigkeit rechtliches Gehör zu gewähren ist (BVerfG Beschl. v. 29.11.2005 1 BvR 1542/05), liegt es zugleich nahe, den mit dem Erfordernis der materiellen Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde verfolgten Zwecken dadurch zu entsprechen, eine „Anhörungsrüge“ auch insoweit in analoger Anwendung des § 321a Abs. 1 S. 1 ZPO für an sich statthaft zu halten.

Ob eine solche „einfachrechtliche“ Annahme indessen zivilprozessrechtlich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn es sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, dass der 4. Zivilsenat die „Gehörsrüge“ nicht – auf welcher verfahrensrechtlichen Grundlage auch immer – faktisch bescheiden will oder die Einwände des Antragstellers gegen die Untersuchung seiner Prozessfähigkeit vor Vollziehung des – dann möglicherweise aufzuhebenden, abzuändernden oder neu zu fassenden – Beschlusses vom 27.04.2021 nicht zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen will.

Zwar darf nicht verkannt werden, dass das Gesuch des Antragstellers bislang, also seit fast einem Jahr, nicht ordnungsgemäß zu den Akten gelangt und erkennbar zum Gegenstand von Beratungen des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts geworden ist. Das Saarländische Oberlandesgericht hat jedoch auf Nachfrage des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nicht unplausibel erläutert, dabei handele es sich um ein Versehen, das auf der in der Tat nicht immer leicht aufzulösenden Komplexität und formalen Ähnlichkeit von Schriftsatzkonvoluten des Antragstellers beruhe. Der 4. Zivilsenat hat zugleich durch die Ladung des Antragstellers zur Anhörung zu seinen Einwänden gegenüber der Sachverständigen ohne jeden Zweifel erkennen lassen, dass er sich mit der Frage der Prüfung der Prozessfähigkeit des Antragstellers kommunikativ mit diesem auseinandersetzen will.

Auch der Umstand, dass das Saarländische Oberlandesgerichts nach Aufmerksamwerden auf die „Anhörungsrüge“ durch Anfrage des Verfassungsgerichtshofs nicht alsbald über sie entschieden hat, spricht nicht für das Gegenteil. Vielmehr hat sich das Gericht – wenn auch unaufgefordert – veranlasst gesehen, dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Verfahrensakten zur Prüfung zur Verfügung zu stellen, sodass die weiterhin nicht erfolgte Bescheidung der „Anhörungsrüge“ nicht bedeutet, dass der Senat dem Antragsteller rechtliches Gehör nicht im Nachhinein schenken will.

Schließlich hat der 4.Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf Anfrage des Verfassungsgerichtshofs sofort verbindlich erklärt, den Hinweis- und Beweisbeschluss vorerst nicht zu vollziehen.

Daher sieht der Verfassungsgerichtshof keinen Anlass, die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde entgegen dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität für zulässig zu erachten.

5.

Der Verfassungsgerichtshof merkt an, dass das Grundrecht auf rechtliches Gehör dazu verpflichtet, Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und – erkennbar – in Erwägung zu ziehen. Es gewährleistet nicht, dass dem Vorbringen gefolgt wird.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz

JR. Warken Witsch Zempel

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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