Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 22.11.2018 – Lv 6/18
Leitsatz
Das Grundrecht auf rechtliches Gehör ist im Ergebnis dann nicht verletzt, wenn Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit zwar einem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen nicht entsprechen, ein Schmerzensgeld jedoch versagen, weil sie unabhängig von dessen Gutachten einen nach Art, Dauer und Umfang ein Schmerzensgeld rechtfertigenden fehlerhaften ärztlichen Eingriff ablehnen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Landgerichts Saarbrücken vom 07.06.2018 – 16 S 9/17 – und 16.07.2018 – 16 S 9/17 – sowie des Amtsgerichts Saarbrücken vom 29.11.2017 – 4 C 501/15 (04) – wird zurückgewiesen. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
I. / 1.
Der am 20.01.2012 geborene und von seinen Eltern vertretene Beschwerdeführer hat am 12.02.2015 einen Unfall erlitten, der zu einem Nasenbeinbruch geführt hat. Von seiner Mutter in die Klinik der Äußerungsberechtigten verbracht wurde ihm dort notfallmäßig ohne Narkose eine Tamponade eingeführt.
In dem Zivilrechtsstreit, in dem er die behandelnde Ärztin und ihre Anstellungsklinik, die Äußerungsberechtigte, wegen ärztlicher Fehlbehandlung in Anspruch genommen hat, hat er vorgetragen, trotz einer Vorerkrankung – einer Immunthrombozytopenie mit dem Risiko intracerebraler Einblutungen, also einer Blutgerinnungsstörung – hätte in jedem Fall nach ordnungsgemäßer ärztlicher Aufklärung eine Behandlung unter Narkose stattfinden müssen. Dadurch, dass dies nicht geschehen sei, habe der Beschwerdeführer erhebliche Schmerzen erlitten.
Das Amtsgericht hat im erstinstanzlichen Verfahren Zeugen zur Behandlung des Beschwerdeführers vernommen und ein Sachverständigengutachten dazu eingeholt, ob die Notfallbehandlung des Beschwerdeführers lege artis erfolgt sei. Das Sachverständigengutachten ist zu dem Ergebnis gelangt, die Notfallbehandlung des Beschwerdeführers ohne Narkose sei gerade auch vor dem Hintergrund seiner Vorerkrankung eine folgerichtige und erfolgreiche Therapie gewesen, die den Leitlinien der Ständigen Kommission Pädiatrie der Gesellschaft für Thrombose- und Hämostaseforschung entsprochen habe. Vor dem Amtsgericht hat daraufhin der Beschwerdeführer beantragt, den Sachverständigen zu der Behauptung anzuhören, dass eine Tamponade unter Narkose eine ernsthafte und daher aufklärungsbedürfte Alternative zu der tatsächlich erfolgten Behandlung gewesen sei, und sodann die Mutter des Beschwerdeführers dazu anzuhören, dass sie sich nach einer solchen Anhörung dazu entschieden hätte, eine Behandlung unter Narkose zu verlangen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht nicht stattgegeben, sondern die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, auf Schadensersatz und auf Feststellung der Pflicht zum Ersatz aller künftigen materiellen und immateriellen Schäden abgewiesen.
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Dem wiederholten Antrag auf Anhörung des Sachverständigen – der darauf gerichtet war weiter aufzuklären, ob eine Tamponade unter Narkose als ernsthafte Behandlungsalternative in Betracht gekommen sei – hat das Landgericht nicht entsprochen. Zur Begründung seiner zurückweisenden Entscheidung hat es – unter anderem – ausgeführt: Selbst wenn ein Aufklärungsdefizit vorgelegen habe, sei das Legen der Tamponade sach- und fachgerecht erfolgt. Eine etwaige immaterielle Schädigung des Klägers könne allenfalls darin gesehen werden, dass die Maßnahme zur Blutstillung ohne aufklärungsfundierte Einwilligung der Sorgeberechtigten erfolgt sei. Jedoch sei diese invasive Maßnahme auf einen Zeitraum von weniger als zwei Minuten begrenzt gewesen und stelle keine ein Schmerzensgeld rechtfertigende schwer wiegende körperliche Beeinträchtigung dar. Auch bei vergleichender Betrachtung der Behandlung mit dem Legen einer Tamponade unter Vollnarkose – der alternativ denkbaren Behandlung – ergäben sich keine überschießenden Unannehmlichkeiten.
In seiner daraufhin fristgerecht erhobenen Anhörungsrüge hat der Beschwerdeführer beanstandet, dass das Landgericht dem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen und der Mutter des Beschwerdeführers nicht entsprochen habe, die Anhörung aber ergeben hätte, dass das Legen einer Tamponade unter Narkose eine ernsthafte Behandlungsalternative dargestellt und sich die Mutter dann dafür entschieden hätte.
2.
Gegen die Entscheidungen von Amts- und Landgericht hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben mit der Begründung, die ordentlichen Gerichte hätten seinen Anträgen auf Anhörung des Sachverständigen nicht entsprochen und dadurch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt.
II.
Die – zulässige – Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Das Grundrecht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt.
1.
Die Verfassung des Saarlandes kennt zwar keine Art. 103 Abs. 1 GG vergleichbare Vorschrift. Wohl aber gewährleistet sie ein jedermann zustehendes Grundrecht auf rechtliches Gehör, das aus Art. 60 Abs. 1 und Art. 1 S. 1 SVerf herzuleiten und das Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleich ist (SVerfGH Beschl. v. 14.03.2018 - Lv 8/17). Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht nur objektivrechtlich für ein gerichtliches Verfahren konstitutiv und grundsätzlich unabdingbar, sondern zugleich das zentrale prozessuale Grundrecht eines Menschen (BVerfGE 107, 395, 408). Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt eines gerichtlichen Verfahrens sein. Er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (BVerfGE 107, 395, 409). Sein Inhalt besteht darin, dass jeder Einzelne sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten kann (BVerfGE 60, 305, 310). Zugleich gewährleistet das Grundrecht, dass einer Partei durch das Verfahrensrecht zugestandenen Anträgen auf Erhebung von Beweisen entsprochen wird, wenn dem nicht gleichfalls durch das Verfahrensrecht vorgesehene, der Verfassung Stand haltende Gründe entgegenstehen. Damit soll sichergestellt werden, dass die zu treffende gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrages der Parteien hat (BVerfGE 53, 219, 222).
Für den Fall, dass eine Partei beantragt hat, einen Sachverständigen zu seinem schriftlich erstellten Gutachten anzuhören, bedeutet das: Das Grundrecht auf rechtliches Gehör verlangt zwar nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218, 225). In Betracht kommt etwa, den Sachverständigen stattdessen um eine schriftliche Ergänzung seines Gutachten zu bitten oder aber ein weiteres Gutachten (eines anderen Sachverständigen) einzuholen (vgl. BVerfGK 20, 319, 320; BGH, Urt.v. 10.12.2014 NJW 1992, S. 1459 f.). Jedenfalls dann liegt aber ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör vor, wenn das Gericht einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint (BVerfG Beschl.v. 24.08.2015 2 BvR 2915/14 WM 2015, 1948).
Das gilt allerdings nur dann, wenn die zur Erläuterung gestellte Frage für die Entscheidung des Gerichts erheblich ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat in erster und zweiter Instanz Anträge auf Anhörung des von dem Gericht beauftragten Sachverständigen gestellt, denen weder Amts- noch Landgericht entsprochen haben. Diese Anträge waren ihrem klaren Wortlaut und ihrer Zielrichtung nach darauf gerichtet zu hinterfragen, ob die Notfallbehandlung durch die in Anspruch genommene Ärztin lege artis – sowohl was die Aufklärung der Sorgeberechtigten als auch, was die Behandlung als solche ohne Narkose betraf – erfolgt sei. Ihr Gegenstand war auch aufzuklären, ob eine Tamponade unter Narkose eine ernsthafte Behandlungsalternative dargestellt hat, für die sich dann die Mutter des Beschwerdeführers entschieden hätte.
Damit hat der Beschwerdeführer aber nur dann einen Beweisantrag gestellt, dem zur Gewährleistung rechtlichen Gehörs nachzugehen gewesen wäre, wenn die Entscheidung jedenfalls des Landgerichts von der Klärung dieser Fragen abhängig gewesen wäre. Das war indessen nicht der Fall.
Das angegriffene Urteil des Landgerichts beruht nämlich – im Ergebnis – auch darauf, dass eine gerade zur Leistung eines Schmerzensgeldes verpflichtende (zu unterstellende) Pflichtverletzung nicht vorlag. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist erst dann ein Schmerzensgeld zu zahlen, wenn die Beeinträchtigung eines Rechtsguts – in Fällen eines ärztlichen Heileingriffs also eine Verletzung der körperlichen Integrität durch eine Maßnahme ohne eine nach ordnungsgemäßer Aufklärung erfolgte Einwilligung oder unter Verletzung medizinischer Regeln und Standards – zu einem nach Art, Umfang oder Dauer ins Gewicht fallenden Leiden geführt hat (BGH NJW 1992, 1043; OLG Naumburg NJW-RR 2008, 1056; MünchKomm BGB/Oetker, 7. Aufl., § 253 Rn. 30).
Einen solchen Fall hat das Landgericht unter Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers und der Ausführungen des Sachverständigen verneint. Dabei hat es in erster Linie die unstreitig kurze Dauer des Legens der Tamponade – zwei Minuten – berücksichtigt sowie den ebenfalls unstreitigen Umstand, dass auch eine Narkose vor Legen der Tamponade zu Schmerzen und anderweitigen Risiken für den Beschwerdeführer im Hinblick auf dessen Vorerkrankung geführt hätte. Das hält sich – unbezweifelbar – im Rahmen der von der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht für richtig gehaltenen Annahmen.
Verfassungsgerichte sind nicht dazu berufen, an Stelle der Fachgerichte ihre eigene Auslegung des einfachen Rechts für maßgeblich zu erklären. Ihre Aufgabe ist die Prüfung einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts, also die Kontrolle, ob Fachgerichte – der Sache nach – die Wirkung von Grundrechten auf die Auslegung des einfachen Rechts völlig übersehen oder ihre Bedeutung und ihr Gewicht in einem Streitfall verkannt haben.
Davon kann nicht ausgegangen werden. Ob wegen einer – unterstellten – ärztlichen Fehlbehandlung (die im Streitfall im Übrigen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, fern liegt) eine immaterielle Entschädigung zu leisten ist, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei spielt das Maß eines etwaigen Fehlverhaltens ebenso eine Rolle wie das Gewicht der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität. Wenn dann ein dazu berufenes Fachgericht – wie das Landgericht – unter Abwägung der Notfallsituation, der gravierenden Vorerkrankung des Beschwerdeführers mit den damit verbundenen Risiken einer Anästhesie, und der geringfügigen Dauer der Schmerzbelastung zu dem Ergebnis gelangt, dass selbst bei Annahme einer ernsthaften Behandlungsalternative keine entschädigungspflichtigen Leiden entstanden sind, so ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VerfGH Saarland in Lv 6/18 entschieden?“