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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 26.06.2012 – Lv 5/12

Leitsatz

Vorschriften, die die Anfechtung von Parlamentswahlen durch einen Wahlberechtigten davon abhängig machen, dass ihr ein Quorum weiterer Wahlberechtigter beitritt, verletzen das in Art. 13 EMRK gewährte Recht auf eine wirksame Beschwerde jedenfalls dann nicht, wenn es dem Anfechtungsführer nicht um eine konkret-individuelle Behinderung seines Rechts auf freie Wahlen geht.

Tenor

Die Wahlanfechtung wird verworfen.

Gründe

I.

Der Anfechtungsführer wendet sich mit seiner unmittelbar bei dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes eingereichten Wahlanfechtung gegen die Gültigkeit der Wahlen zum 15. Landtag des Saarlandes. Er rügt die Verfassungswidrigkeit des § 38 Abs. 1 LWG, der wahlrechtlichen Sperrklausel.

Der Anfechtungsführer hält die vor Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes gesetzlich vorgesehene Beteiligung der Landeswahlleiterin (§ 46 Abs. 4 LWG), die Wahlprüfung durch den Landtag des Saarlandes (Art. 75 Abs. 1 SVerf) und den in § 38 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG geregelten Beitritt von 100 Wahlberechtigten für eine Verletzung europäischen Rechts. Denn es handele sich dabei um eine Missachtung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK i.V.m. dem Recht auf freie Wahlen nach Art 3 1.ZP-EMRK.

II. / 1.

Die Wahlanfechtung ist – wie der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes einstimmig gemäß § 17 Satz 1 VerfGHG feststellt – unzulässig.

Nach Art. 75 Abs. 2 SVerf i.V.m. § 38 VerfGHG ist der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Wahlprüfung ermächtigt. Dazu zählen die vorherige Entscheidung des Landtags des Saarlandes über die Gültigkeit der Wahl und, in den Fällen der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nach einer solchen Entscheidung durch einen Wahlberechtigten, der Beitritt von mindestens 100 Wahlberechtigten. Diese Voraussetzungen erfüllt die Wahlanfechtung des Anfechtungsführers nicht. Über diese von der Verfassung vorgegebenen Voraussetzungen einer Wahlprüfungsbeschwerde kann sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht hinwegsetzen. Art. 75 Abs. 2 SVerf, der die Prüfung und Entscheidung der Gültigkeit der Wahl zunächst dem Landtag zuweist, ist Maßstab, nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Kontrolle.

2.

Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes sieht keinen Anlass, das Wahlanfechtungsverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG einzuholen. Denn er hält Art. 75 Abs. 2 SVerf, der ihn erst nach einer Entscheidung des Landtags über die Gültigkeit der Wahl zur Kontrolle dieser Entscheidung befugt, nicht für unvereinbar mit Bundesrecht.

Die von dem Anfechtungsführer genannten Gewährleistungen der EMRK und des 1.ZP-EMRK, die den Rang von Bundesrecht haben (vgl. die Nachweise bei Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. Art. 25 Rdn. 10), stehen der landesverfassungsrechtlichen Regelung des Art. 75 Abs. 2 SVerf nicht entgegen.

Art. 75 Abs. 1 SVerf und § 38 Abs. 1 LWG verletzen Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 1.ZP-EMRK nicht.

Art. 13 EMRK gewährleistet allerdings – bundesrechtlich – das Recht einer jeden Person, eine wirksame Beschwerde bei Verletzung der in der EMRK (und auch in ihren Zusatzprotokollen) anerkannten Rechte und Freiheiten erheben zu können. Das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde erheben zu können, verlangt nicht zwingend, dass ein unabhängiges Gericht um eine Entscheidung ersucht werden kann. Vielmehr genügt es, wenn die „innerstaatliche Instanz“, die angerufen werden kann, über ausreichende Kontroll- und Entscheidungsbefugnisse verfügt, die, verbunden mit der Gewährleistung eines transparenten und fairen Verfahrens, die Möglichkeit bieten, einer Verletzung der durch die EMRK und ihre Zusatzprotokolle garantierten Rechte und Freiheiten abzuhelfen oder einen angemessenen Ausgleich zu verschaffen (EGMR, Urt. v. 6.9.1978 – 5029/71 – Klass und andere ./. Deutschland; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl., Art. 13 Rdn. 10 ff.).

Dieser verfahrensmäßige Schutz der Rechte und Freiheiten der EMRK und ihrer Zusatzprotokolle ist durch Art. 75 Abs. 1 SVerf und § 38 Abs. 1 VerfGHG schon deshalb sicher gestellt, weil Wahlberechtigte, die eine Verletzung des Rechts auf freie Wahlen nach Art. 3 1.ZP-EMRK rügen, nach dem verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren des Landtags des Saarlandes den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, also ein unabhängiges Gericht, anrufen können. Art. 13 EMRK steht aber nationalstaatlichen Vorschriften nicht entgegen, die einen Beschwerdeführer vor Anrufung eines unabhängigen Gerichts auf ein Vorverfahren vor einer anderen innerstaatlichen Instanz verweisen, wenn, wie im Rahmen der verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Regelung der Prüfung der Gültigkeit von Wahlen, sicher gestellt ist, dass dadurch Rechtsschutz weder unkontrollierbar verzögert noch in der Sache behindert wird.

Daran ändert auch § 38 Abs. 1 Nr. 2 VerfGHG – jedenfalls im konkreten Streitfall – nichts. Die Vorschrift sieht zwar vor, dass ein Wahlberechtigter, der die Gültigkeit von Wahlen zum Landtag des Saarlandes wegen Verletzung des Rechts auf freie Wahlen beanstandet, nur dann Zugang zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes findet, wenn sein Rechtsbehelf von 100 Wahlberechtigten unterstützt wird. Ob dieses im deutschen Verfassungsprozessrecht bekannte (vgl. u.a. § 48 Abs. 1 BVerfGG; Art. 48 Abs. 1 BayVerfGHG), wenn auch nicht durchweg (vgl. u.a. § 51 Abs. 1 Nr. 2 HeStGHG; § 13 Abs. 1 Nr. 1 LWPG RP; § 32 Satz 1 Nr. 2 SächsVerfGHG) vorgesehene Quorum einer Wahlprüfungsbeschwerde auch dann mit den Gewährleistungen der EMRK und ihres Zusatzprotokolls im Einklang steht, wenn ausschließlich eine Verletzung des subjektiven Rechts auf freie, gleiche, allgemeine und geheime Wahlen gerügt wird, mag dahinstehen (so inzident BVerfG B.v. 12.11.2011 – 2 BvC 16/11). Die Verfassungsrechtsprechung des Bundesrepublik Deutschland, der sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angeschlossen hat, steht nämlich grundsätzlich auf dem Standpunkt, dass das Wahlanfechtungs- und Wahlprüfungsverfahren in erster Linie dem Schutz des objektiven Wahlrechts und der Gewährleistung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung eines Parlaments auf der Grundlage einer unverfälschten Ermittlung des Wählerwillens dient (SVerfGH Urt. v. 29.9.2011 – Lv 4/11). Daher dürfen – jedenfalls insoweit – Rechtsbehelfe von Wahlberechtigten auf solche Fälle beschränkt werden, die nach Auffassung wenigstens einer gewissen Zahl von Wahlberechtigten in dieser Hinsicht Grund zu einer Kontrolle geben (BVerfGE 66, 232, 233).

Gilt die Rüge eines Wahlberechtigten nicht einer konkret-individuellen Behinderung seines Rechts auf freie Wahlen – dessen verfahrensmäßigen Schutz Art. 13 EMRK verbürgt –, sondern beanstandet sie abstrakt-generelle, alle Wahlberechtigten treffende Regelungen über den Ablauf des Wahlverfahrens und die Feststellung des Wahlergebnisses, so betrifft sie nämlich den Gebrauch des auch von Art. 3 1.ZP-EMRK gewährten Ermessens der Konventionsstaaten, Voraussetzungen, Ablauf und Feststellung des Ergebnisses von staatlichen Wahlen zu regeln. Das Recht auf freie Wahlen, das Art. 3 1.ZP-EMRK gewährt, will insoweit lediglich sicher stellen, dass „die freie Äußerung der Meinung des Volkes bei der Wahl“ – die notwendigerweise (auch) ein kollektives, organisiertes und reguliertes Zusammenwirken einer Vielzahl von Wahlberechtigten verlangt – sich in der Zusammensetzung des gewählten Parlaments widerspiegelt. Das rechtfertigt es, auch die Nachprüfung der Gültigkeit einer Wahl auf Antrag eines einzelnen Wahlberechtigten in einem solchen Fall davon abhängig zu machen, dass er die Unterstützung einer die Ernsthaftigkeit und mögliche Relevanz seiner Beanstandung verdeutlichenden Zahl von Unterstützern findet. Damit wird das Interesse an einem effektiven Rechtsschutz in Einklang gebracht mit dem Interesse an der Sicherung einer alsbaldigen Feststellung der Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Wahl zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Eine unverhältnismäßige Einschränkung des Individualrechtsschutzes stellt es daher nicht dar, wenn solche Wahlprüfungsbegehren davon abhängig gemacht werden, dass sie von einer bestimmten Zahl von Wahlberechtigten unterstützt werden. Das gilt insbesondere im Streitfall, in dem es dem Anfechtungsführer allein um die Frage geht, ob sein Recht auf Gleichheit des Erfolgswerts seiner Stimme durch die wahlrechtliche Sperrklausel des § 38 Abs. 1 LWG beeinträchtigt wird (vgl. dazu EGMR, Entsch. v. 8.7.2008 – 10226/03 – Yumak und Sadak ./. Türkei). Dabei handelt es sich aber von vornherein um ein Recht, dessen Verwirklichung schon aus strukturellen Gründen und unabhängig von einer Sperrklausel – der Größe eines Parlaments, die vom Verfassungsgesetzgeber frei bestimmt wird – von dem Zusammenwirken einer Vielzahl von Wahlberechtigten abhängt. Das erlaubt es, auch das Recht auf eine wirksame Beschwerde – insoweit – von dem Beitritt weiterer Wahlberechtigter abhängig zu machen.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann Hübinger Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausfgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 13 EMRK, Art. 75 SVerf SL, § 38 VerfGHG SL, § 38 LWG SL, § 46 LWG SL, § 13 LWPG RP, § 32 SächsVerfGHG, § 17 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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