Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 21.01.2026 – Lv 4/25

Leitsatz

Erledigt sich eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Verfahrens der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis, weil diese nach einer sie aussetzenden einstweiligen Anordnung des Verfassungsgerichtshofs aufgehoben wurde, so werden das Verfassungsbeschwerdeverfahren eingestellt und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Landeskasse auferlegt.

Tenor

1.

Das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird eingestellt.

2.

Die Auslagen des Beschwerdeführers werden der Landeskasse auferlegt.

3.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 09.08.2024 um 12.34 Uhr in der Bismarckstraße in Saarbrücken in Fahrtrichtung Ostspange in Höhe der Kreuzung Heinestraße einen Elektroroller links überholt, dabei einen zu geringen Abstand eingehalten und „aggressiv“ gehupt zu haben. Dadurch soll der Fahrer des Elektrorollers erschrocken zu Boden gestürzt sein und Prellungen erlitten haben. Der Beschwerdeführer soll weitergefahren sein, obwohl er den Sturz bemerkt haben soll. Unmittelbar darauf ist er von einer Polizeistreife, die zufällig hinter ihm fuhr, angehalten und zur Rede gestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte sich gegenüber der Polizei an Ort und Stelle eingelassen, der Geschädigte sei in der schmalen, beidseits zugeparkten Bismarckstraße mit seinem e-scooter „in Schlangenlinien“ gefahren. Als er selbst im Kreuzungsbereich zur Heinestraße die Möglichkeit des Überholens gehabt habe, habe er gehupt, um den Geschädigten vor einem Linksausbrechen zu warnen. Den Sturz habe er nicht beobachtet. Zeugen, im – von Bäumen umstandenen – Kreuzungsbereich wollen (von hinten auf den Wagen des Beschwerdeführers blickend) ein „aggressives“ Überholen und „aggressives“ Hupen bemerkt haben. Die hinter dem Beschwerdeführer fahrenden Polizeibeamten haben offengelassen, ob der Beschwerdeführer das (rückwärtige) Geschehen beobachtet haben konnte.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat nach Eingang der Akten am 11.10.2024 zunächst (auf Antrag) dem anwaltlichen Bevollmächtigten des geschädigten Elektrorollerfahrers Akteneinsicht gewährt. Einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht durch den Verteidiger des Beschwerdeführers, der am 28.10.2024 bei dem Landespolizeipräsidium eingegangen ist (der Zeitpunkt seiner Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft ergibt sich aus den Ermittlungsakten nicht mit Sicherheit), ist zunächst nicht beschieden worden.

Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat am 14.11.2024 bei dem Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Saarbrücken beantragt, dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen und den Führerschein zu beschlagnahmen. Einen solchen Beschluss hat das Amtsgericht – Ermittlungsrichter – Saarbrücken (nach Anhörung der Staatsanwaltschaft) durch Beschluss vom 23.12.2024 abgelehnt, weil kein dringender Tatverdacht einer „Katalogtat“ nach § 69 Abs. 2 StGB bestehe. Gegen diesen Beschluss hat die Staatsanwaltschaft am 08.01.2025 Beschwerde eingelegt. Ein erneutes Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 12.02.2025 wurde danach trotz Erinnerung weiterhin nicht beschieden. Vielmehr hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 07.04.2025 (6 Qs 9/25) den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts – Ermittlungsrichter – aufgehoben, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein beschlagnahmt. Zur Begründung hat das Landgericht Saarbrücken ausgeführt, nach den polizeilichen Feststellungen und den Bekundungen von Zeugen liege ein hinreichender Verdacht einer Straftat der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c Abs. 1 Nr. 2 StGB (grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Überholen) und nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) vor.

Dieser Beschluss ist durch das Landgericht Saarbrücken – ausschließlich – der Staatsanwaltschaft zugestellt worden. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 11.04.2024 verfügt, den Beschluss dem Beschuldigten zuzustellen, was am 06.05.2025 geschehen ist. Die Polizeiinspektion Saarbrücken – bei der die Akte am 09.05.2025 eingegangen ist – ist ersucht worden, den Führerschein zu beschlagnahmen.

Unter dem 12.05.2025 – ein behaupteter früherer Schriftsatz vom 09.05.2025 findet sich nicht in den Akten – hat der Beschwerdeführer bei dem Landgericht beantragt, ihm „nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren“ und die Vollziehung des Beschlusses vom 07.04.2025 einstweilen auszusetzen. Unter dem „21.04.2025“ – das wirkliche Datum erschließt sich nicht aus den Akten – hat die Staatsanwaltschaft verfügt, die Akten dem Landgericht zur Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs und einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 07.04.2025 vorzulegen. Die Verfügung ist nicht ausgeführt worden.

Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers vom 12.05.2025 nicht beschieden wurde, hat er am 27.06.2025 Verfassungsbeschwerde erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass das Unterlassen des Landgerichts, über den Antrag vom 12.05.2025 zu entscheiden, den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz verletzt.

Auf seinen zugleich gestellten Antrag hin hat der Verfassungsgerichtshof mit einstweiliger Anordnung vom 03.07.2025 die Wirksamkeit des Beschlusses vom 07.04.2025 einstweilen ausgesetzt. Im Anschluss daran hat das Landgericht Saarbrücken durch Beschluss vom 11.08.2025 seinen Beschluss vom 07.04.2025 aufgehoben, weil nunmehr – nach der seit dem Geschehen verstrichenen Zeit – nicht mehr erwartet werden könne, dass dem Beschwerdeführer die Fahrerlaubnis entzogen werde. Im Anschluss daran hat die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl wegen der Vergehen der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Verhängung einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen sowie eines Fahrverbots von 3 Monaten) ohne weitere Ermittlungen oder Würdigung des gesamten Inhalts des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs vom 03.07.2025 beantragt. Ihn hat das Amtsgericht Saarbrücken tatsächlich auch erlassen. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

II. / 1.

Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde hat sich erledigt, nachdem das Landgericht Saarbrücken seinen mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss aufgehoben hat.

Daher muss sich der Verfassungsgerichtshof nicht der Frage widmen, ob – neben der Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör durch dessen schlichte andauernde Nichtgewährung vor dem Erlass in Grundrechte eingreifender Maßnahmen – durch den den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgenden Beschluss des Landgerichts Saarbrücken weitere Grundrechte, nämlich das Grundrecht der Unschuldsvermutung (Art. 14 SVerf) und das Grundrecht auf willkürfreie Entscheidung (Art. 1, Art. 12, Art. 60 SVerf) verletzt sein können. Angesichts der örtlichen, von Baumbestand gekennzeichneten Situation einer wenig überschaubaren Straßenführung, angesichts der Position der Zeugen und angesichts der Zweifel der Polizeibeamten könnte ohne weitere Ermittlungen durchaus fraglich gewesen sein, ob (zum Zeitpunkt der Antragstellung) auch nur ein Mindestmaß von Anhaltspunkten dafür bestanden hat, dass der Beschwerdeführer den Sturz des Geschädigten im Rückspiegel bemerkt hat. Fraglich könnte auch sein, ob angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung unwiderlegbaren Einlassung des Beschwerdeführers, er habe den in Schlangenlinien fahrenden Geschädigten warnen wollen, vereinbar sein kann, eine „grob verkehrswidrige“ und „rücksichtslose“ Gefährdung des Straßenverkehrs anzunehmen.

Daher stellt der Verfassungsgerichtshof das Verfahren der Verfassungsbeschwerde ein (Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge/Hömig, BVerfGG, 65. EL. 08/2025, § 95 Rn. 65; vgl. zur Erledigung eines Mandatsprüfungsverfahrens SVerfGH Beschl. v. 12.12.1961 Lv 5/59).

2.

Die Auslagen des Beschwerdeführers werden gemäß § 26 Abs. 3 VerfGHG der Landeskasse auferlegt.

Die Verfassungsbeschwerde, mit der die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird, war bis zu dem Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 11.08.2025 begründet. Der Verfassungsgerichtshof nimmt insoweit Bezug auf die Erwägungen, die dem Beschluss über den Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde liegen. Staatsanwaltschaft und Landgericht Saarbrücken haben die Grundrechte des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 1 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 SVerf), auf wirksamen Rechtsschutz (Art. 20, Art. 60 SVerf) und auf eine angemessene Verteidigung und ein faires Verfahren (Art. 60 SVerf. i.V.m. Art. 6 EMRK) verletzt.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Dr. Freymann Dr. Marsch Prof. Dr. Matusche-Beckmann Philipp JR. Warken Ausgefertigt:

(Jenal)

Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 60 SVerf SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 6 EMRK, Art. 12 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 20 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Saarland in Lv 4/25 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten