Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 28.03.2011 – Lv 3, 4, 6/10
Leitsatz
1. Ein ausnahmeloses Rauchverbot für Gaststätten findet seine verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Schutz der überragend wichtigen Gemeinwohlbelange der Gesundheit der Bevölkerung und des Lebens. Dem Gesetzgeber kommt insoweit ein Einschätzungsspielraum zu.
2. Durch ein ausnahmsloses Rauchverbot für Gaststätten entstehende besondere Belastungen der Betreiber kleiner Gaststätten, von Gaststätten mit Nebenräumen und von Wasserpfeifenlokalen zwingen den Gesetzgeber nicht dazu, von der konsequenten Verfolgung seines Konzepts abzusehen.
3. Der Gesetzgeber ist auch, wenn er seine Konzeption des Nichtraucherschutzes innerhalb weniger Jahre mehrfach ändert, nicht gehalten, Ausgleichsregelungen oder längere Übergangsfristen vorzusehen.
4. Das Vertrauen in den Fortbestand einer für ein Unternehmen günstigen Gesetzeslage ist nicht vom Eigentumsschutz des Art. 18 SVerf umfasst.
Tenor
Im Namen des Volkes
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn M. H.,
2. der Frau E. B.,
- Beschwerdeführer zu 1 und 2 - Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwälte
3. der S. Bistro GbR, vertreten durch die Gesellschafter
4. der D. Hotel Restaurant GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer 5. der Frau J. R.,
6. der F. Diskotheken Betriebs GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer
7. der L. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
8. der C. GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer
- Beschwerdeführer zu 3 bis 8 - - Verfahrensbevollmächtigte zu 3 – 8: Rechtsanwälte –
Beteiligte:
1. Regierung des Saarlandes, vertreten durch das Ministerium für Gesundheit und Verbraucherschutz,
Verfahrensbevollmächtigte: Prof. Dr. G.
2. Landtag des Saarlandes, vertreten durch seinen Präsidenten
gegen das Gesetz Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. 2010, S. 25)
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2011
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker
des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt des Verfassungsrichters Ulrich André
der Verfassungsrichterin Kerstin Herrmann
der Verfassungsrichterin Dr. Anke Morsch
des Verfassungsrichters Hans Georg Warken
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth
des Verfassungsrichters Henner Wittling
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe
A.
Am 1. Juli 2010 trat das Gesetz Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. 2010, S. 25) in Kraft, mit dem ein striktes Rauchverbot in Gaststätten eingeführt und unter anderem die bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot für ausschließlich inhabergeführte Gaststätten und Gaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 Quadratmetern, in denen den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreicht werden, aufgehoben wurden. Gegen dieses Gesetz haben die Beschwerdeführer auf der Grundlage ihrer folgenden Angaben Verfassungsbeschwerde erhoben:
Der Beschwerdeführer zu 1 betreibt unter dem Namen „N.-Orient-Café“ ein Shisha-Café. Das rund 100 m2 große, inhabergeführte Lokal wurde am 1. August 2005 eröffnet; in die Errichtung des Cafés hat der Beschwerdeführer zu 1 etwa 150.000 € investiert. Neben dem Angebot, unter einer Auswahl von 31 Tabaksorten Wasserpfeife zu rauchen, werden orientalisches Gebäck und Getränke angeboten, deren Verzehr im Wesentlichen während des Rauchens einer Wasserpfeife erfolgt. 90 % der Gäste suchen das Shisha-Café speziell zu dem Zweck auf, eine Wasserpfeife zu rauchen. Mit den Erlösen aus dem Shisha-Angebot erzielt der Beschwerdeführer rund 80 % seines Umsatzes.
Die Beschwerdeführerin zu 2 ist Inhaberin des Lokals „J.“ in N., das 75 m2 groß ist und von ihr selbst geführt wird. 90% ihrer Gäste sind Raucher. Sie bietet neben Getränken lediglich kalte und einfach zubereitete warme Speisen an. Aufgrund der baulichen Begebenheiten ist es ihr nicht möglich, eine voll funktionsfähige Küche einzubauen, um ihr Speisenangebot so umfassend zu erweitern, dass die Gäste ihr Lokal in Zukunft in erster Linie zum Genuss von Speisen aufsuchen werden. Einen im Jahr 2008 errichteten abgegrenzten Nebenraum für Raucher hat sie nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. 2009, S. 906) wieder entfernt.
Die Beschwerdeführerin zu 3 betreibt seit dem 29. Juni 2008 das Bistro „L.“ in S.. Es besteht aus einem Gastraum mit einer Größe von 65 m2 und einem Biergarten von ca. 68 m2 und wird ebenfalls zu mehr als 90 % von Rauchern besucht. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 3, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, haben zum Betrieb der Gaststätte ihr Haus mit einem Aufwand von etwa 130.000 € umgebaut, aus dem fortbestehende Rückzahlungsverpflichtungen in Höhe von monatlich 1.070 € resultieren.
Die Beschwerdeführerin zu 4 betreibt ein Hotel, dem eine Gastronomie mit insgesamt über 150 Sitzplätze angeschlossen ist, die sich auf eine Gaststätte, Nebenzimmer und eine Sommerterrasse verteilen. Einer der Nebenräume ist für Raucher vorgesehen. Durch Bescheid vom 15. April 2010 hat das Gewerbeamt der Stadtverwaltung S. eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG für die Betriebsart „Hotel, Schank- und Speisewirtschaft mit Terrasse und Gästehaus“ zur Abgabe aller Speisen und alkoholischer Getränke erteilt.
Die Beschwerdeführerin zu 5 ist seit 1995 Inhaberin der Gaststätte „B.“ in F., deren Gastraumfläche eine Größe von weniger als 75 m2 aufweist und nicht über eine Küche verfügt. Ca. 90 % der Gäste sind Raucher. Zur Renovierung der Gaststätte hat die Beschwerdeführerin zu 6 im Jahr 2006 Darlehen in Höhe von ca. 175.000 € aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin zu 6 betreibt die Diskothek „F.“ in S. auf der Grundlage einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG. Es wurden in den Jahren 2008 und 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Nichtraucherschutzgesetzes in der Fassung vom 21. November 2007 hergestellt und dementsprechend ein Antrag nach § 7 Abs. 3 NRSchG in der Fassung vom 10. Februar 2010 gestellt.
Die Beschwerdeführerin zu 7 betreibt die Gaststätte „L.“ in S.. Der Gastronomiebetrieb wurde im Jahre 2009 umgebaut und Ende 2009 eröffnet. In der „L.“ befindet sich eine Bar, an die sich die sogenannte „Superlounge“ mit einer ständig wechselnden Auswahl an besonderen Zeitschriften und Magazinen anschließt. Durch ein Panoramafenster von der Bar abgetrennt ist eine Raucherlounge. Im Untergeschoss befindet sich der Club, in dem getanzt werden kann. Ebenfalls im Untergeschoss befindet sich ein weiterer Raucherbereich.
Die Beschwerdeführerin zu 8 betreibt die Diskothek „K.“ in S. Sie richtete mit hohem finanziellem Aufwand abgetrennte Raucherräume ein und stellte wegen dieser Baumaßnahmen zur Schaffung von Nebenräumen ebenfalls einen Antrag nach § 7 Abs. 3 NRSchG in der Fassung vom 10. Februar 2010.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 12, 18 Abs. 1 und 44 der Saarländischen Verfassung. Der Beschwerdeführer zu 1 macht geltend, die Unterwerfung der Betreiber reiner Wasserpfeifengaststätten unter das strikte Rauchverbot sei keine geeignete Maßnahme, um den Nichtraucherschutz zu fördern, weil Nichtraucher Shisha-Cafés in der Regel gar nicht aufsuchten. Seine Existenz werde vernichtet, wenn er künftig das Rauchen von Wasserpfeifen nicht mehr anbieten dürfe. Sein Betrieb sei allein auf den Genuss von Wasserpfeifen ausgerichtet; der Konsum von Getränken und sonstigen Kleinigkeiten stelle sich nur als „Beiwerk“ dar. Er müsste den Betrieb seines Shisha-Cafés aufgeben. Eine Verletzung von Art. 12 SVerf ergebe sich daraus, dass ein striktes Rauchverbot für Wasserpfeifenlokale eine unangemessene Benachteiligung von Menschen darstelle, die dem arabischen Kulturkreis angehörten, in dem es zur kulturellen Identität gehöre, dass man sich in einem Café mit anderen Menschen zu einem Gespräch treffe und dabei Wasserpfeife rauche. Im Übrigen sei das Gesetz europarechtswidrig, weil es gegen die Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG) vom 19. Juni 2000 und gegen die in den Art. 56 bis 62 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit verstoße. Die Beschwerdeführerin zu 2 behauptet, sie müsse ab dem 1. Juli 2010 mit einem existenzvernichtenden Wegbrechen ihrer Gäste rechnen, die zu einem Großteil ihr Lokal aufsuchten, um bei einem Glas Bier oder Wein eine Zigarette zu rauchen, und deshalb ihr Lokal schließen.
Auch die Beschwerdeführer zu 3 bis 8 machen geltend, es gehe um ihre Existenz. Das strikte Rauchverbot verweigere den geforderten Ausgleich zwischen Schutz und Freiheit, erst recht, wenn sich der Gesetzgeber zunächst für ein relatives Rauchverbot entschieden habe. Für die so genannten „Shisha-Cafés“ komme hinzu, dass die nicht an dem Genuss einer Wasserpfeife interessierten Gäste solcher Lokale bewusst und freiwillig die Gefahren des Passivrauchens auf sich nähmen, ohne durch das Fehlen geeigneter Alternativen in irgendeiner Weise zu dem Besuch solcher Einrichtungen gezwungen zu sein. Jedenfalls folge aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Notwendigkeit einer ausreichenden schonenden Übergangsregelung. Die Aufwendungen der Beschwerdeführer, die bauliche Veränderungen zur Schaffung von Nebenräumen getroffen hätten, würden mit der getroffenen Übergangsregelung nicht aufgefangen. Zudem fehle es gänzlich an einer Übergangsfrist für die Betreiber von Ein-Raum-Gaststätten. Die sofortige Anwendbarkeit des angegriffenen Gesetzes würde dazu führen, dass sie ihr Gewerbe – auch wegen der nur sehr geringen „Verdienstspannen“, die durch den Betrieb dieser Art von Gaststätten erzielt werden könnten – einstellen müssten. Die gerügte Ungleichbehandlung im Rahmen der Übergangsregelung sowie die Sonderbelastung allein der „Gastwirte“ durch das absolute Rauchverbot ließen sich nicht rechtfertigen. Die Beschwerdeführer beantragen,
das Gesetz Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 für verfassungswidrig zu erklären.
Die beteiligte Landesregierung hält die Verfassungsbeschwerden für unbegründet. Die Verfassungsmäßigkeit eines absoluten Rauchverbotes, auch für Gaststätten, in denen das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten werde, sei von der Verfassungsrechtsprechung bereits mehrfach bestätigt worden. Das gelte auch für die Fälle einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Gaststätten, da die besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Betreiber bestimmter Formen von Gaststätten den Gesetzgeber nicht zwingen könnten, seinen Entschluss zur strikten Verfolgung überragend wichtiger Gemeinwohlbelange, nämlich seines Gesundheitsschutzanliegens, in einem nicht unerheblichen Gefährdungsbereich völlig aufzugeben. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wirtschaftlichen Einbußen seien auch nicht substantiiert belegt. Darüber hinaus nehme das gesetzliche Konzept eines absoluten Rauchverbots im Falle seiner Durchbrechung durch neue Ausnahmen weitaus größeren Schaden als ein lediglich relatives, das die Möglichkeit von Ausnahmen gleichsam wesensimmanent in sich trage. Eine gezielte Bevorzugung bestimmter Arten von Gaststätten, wie etwa Shisha-Cafés, sei mit dem Konzept eines absoluten Rauchverbots nicht vereinbar und führe zudem zu unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen zwischen den einzelnen Gastronomieformen. Im Wege einer auf Antrag der Verfassungsbeschwerdeführer ergangenen einstweiligen Anordnung ist der Vollzug von Art. 1 Nr. 1a Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. 2010, S. 25) insoweit einstweilen ausgesetzt worden, als dadurch § 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 75) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 2009 (Amtsbl. 2009, S. 396) auch für Betriebe aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (11. März 2010) bereits bestanden haben und durch die genannten Regelungen vom Rauchverbot ausgenommen waren.
Der Vollzug von Art. 1 Nr. 3 a des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. 2010, S. 25) ist gleichfalls ausgesetzt worden.
Die einstweilige Anordnung war zunächst auf die Dauer von drei Monaten begrenzt. Auf Antrag der Beschwerdeführer ist sie wiederholt verlängert worden.
B.
Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist gemäß Artikel 97 Nr. 4 SVerf, §§ 9 Nr.13, 55 ff. SVerfGHG zuständig zur Entscheidung über Verfassungsbeschwerden, die von den Beschwerdeführern mit der Behauptung erhoben werden, durch einen Akt der saarländischen öffentlichen Gewalt – hier den Erlass des Gesetzes Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 durch den Landtag des Saarlandes – in ihren Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.
2.
Soweit die Beschwerdeführer zu 1 und 2 geltend machen, durch die Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt zu sein, kann eine diesbezügliche Grundrechtsverletzung allerdings nicht vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes geprüft und festgestellt werden. Denn nur Grundrechte der Landesverfassung, nicht aber die Grundrechte des Grundgesetzes können Maßstab der Kontrolle eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof sein (SVerfGH, Beschl. vom 27. März 2008 – Lv 2/08 e.A. –, Rdnr. 11; Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 9; Wendt, NdsVBl. 2010, 150 ff.).
Ferner scheidet eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführer zu 1 und 2 aus Art. 12 SVerf mit der Begründung, ein striktes Rauchverbot bedeute eine unangemessene Benachteiligung von Menschen, die zum arabischen Kulturkreis gehörten, von vornherein aus. Mit dem bloßen Verweis auf eine mögliche Beeinträchtigung von Menschen, die zum arabischen Kulturkreis gehören, macht der Beschwerdeführer keine Verletzung eigener Rechte aus Art. 12 Abs. 3 SVerfG geltend (§ 55 Abs. 1 SVerfGHG).
Der Beschwerdeführer zu 1 und 2 können sich auch nicht auf eine etwaige Europarechtswidrigkeit der angegriffenen Regelungen berufen. Richtlinien des Europäischen Rates wie die Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EU 2000 Nr. L 180/22 ff.) sowie die Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), hier der die Dienstleistungsfreiheit normierenden Art. 56 ff. AEUV, sind nicht Maßstab der Kontrolle eines Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (SVerfGH, Beschl. vom 21. Juni 2010 – Lv 3/10 e.A., Lv 4/10 e. A., Lv 6/10 e.A. –, S. 5).
Die Beschwerdeführer zu 1 und 2 behaupten jedoch darüber hinaus eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 44 und 18 Abs. 1 SVerf. Sie sind durch den Wegfall der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 3 NRSchG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Sie sind selbst betroffen, weil sie Adressat der Neuregelung sind. Sie sind gegenwärtig betroffen, weil die Neuregelung aktuell auf ihre Rechtsstellung einwirkt. Sie sind unmittelbar betroffen, weil die Neuregelung ihre Rechtsstellung verändert, ohne dass es eines besonderen Vollzugsakts bedürfte (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 11 f.).
3.
Die Beschwerdeführer zu 3 bis 8 machen ebenfalls eine Verletzung in ihren Grundrechten aus Art. 44 und 18 Abs. 1 SVerf und darüber hinaus in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 SVerf geltend. Auch die Beschwerdeführerin zu 3, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie die Beschwerdeführerinnen zu 4, 6, 7 und 8, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Co Kommanditgesellschaften, können sich auf diese Grundrechte berufen (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 10). Alle diese Beschwerdeführer sind durch den Wegfall der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 3 NRSchG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Für die Beschwerdeführerinnen zu 6 und 8 wird die gegenwärtige Betroffenheit auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass für sie der Wegfall der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 NRSchG a.F. durch die Übergangsregelung nach § 7 NRSchG n.F. bis zum 1. Dezember 2011 aufgeschoben ist. Die gegenwärtige Betroffenheit ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführerinnen gemäß § 7 Abs. 3 NRSchG n.F. bis zum 30. April 2010 eine Erlaubnis zur Inanspruchnahme der Übergangsregelung beim Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr beantragen mussten. Eine gegenwärtige Betroffenheit ist im Übrigen immer dann gegeben, wenn klar abzusehen ist, dass und wie der Beschwerdeführer in der Zukunft von der beanstandeten Gesetzesvorschrift betroffen sein wird (vgl. BVerfGE 74, 297 [320]; 97, 157 [164]; 101, 54 [73 f.]; 110, 141 [151 f.]; Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, 2010, § 90 Rdnr. 366 f.). Der Wegfall der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 NRSchG a.F. zum 1. Dezember 2011 ist für die Beschwerdeführerinnen zu 6 und 8 klar abzusehen.
4.
Eine Rechtswegerschöpfung (§ 55 Abs. 3 SVerfGHG) war nicht erforderlich. Bei der Novellierung des Nichtraucherschutzgesetzes handelt es sich um ein formelles Gesetz, gegen das kein Rechtsweg vorgesehen ist.
C.
Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer sind unbegründet. Die Novelle zum Nichtraucherschutz ist formell und materiell verfassungsgemäß. Sie verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten.
I.
Das Saarland verfügt, wie im Urteil vom 1. Dezember 2008 (SVerfGH – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 14 f.) dargelegt, über die Gesetzgebungskompetenz für das Nichtraucherschutzgesetz. Entgegen dem Vorbringen im Verfahren Lv 6/10 durfte der Gesetzgeber auch Beherbergungsbetriebe in das Rauchverbot einbeziehen. Selbst wenn der Bund gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG über die konkurrierende Regelungsbefugnis für Beherbergungsbetriebe verfügte, stünde dem Land gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Gesetzgebungskompetenz zu, da der Bund bisher für Beherbergungsbetriebe keine Nichtraucherschutzvorschriften erlassen hat.
II.
Die Erstreckung des Rauchverbots auf die von den Beschwerdeführern geführten Gaststätten durch den Wegfall der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 3 NRSchG verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten aus Art. 44 SVerf.
Durch die Erstreckung des Rauchverbots auf die von den Beschwerdeführern geführten Gaststätten wird in den Schutzbereich des Grundrechts der Gewerbefreiheit gemäß Art. 44 S. 1 SVerf eingegriffen (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 13 f.). Art. 44 S. 1 SVerf gewährleistet die Freiheit der Wahl, überhaupt ein Gewerbe zu ergreifen oder aber darauf zu verzichten. Zum anderen wird die Gewerbeausübung, d.h. Form, Mittel, Umfang und Ausgestaltung der Tätigkeit, vom Schutzbereich des Art. 44 SVerf erfasst (vgl. zu Art. 12 GG Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art. 12 Rdnr. 10). Der Schutz erstreckt sich auch auf das Recht, Art und Qualität der am Markt angebotenen Güter und Leistungen selbst festzulegen (vgl. BVerfGE 106, 275, 299; BVerfG, NJW 2008, 2409, Tz. 92) und damit den Kreis der angesprochenen Interessenten selbst auszuwählen.
Durch das Rauchverbot, wie es durch § 2 Abs. 1 Nr. 7 NRSchG geregelt ist, wird dem Gaststättenbetreiber die Möglichkeit genommen, selbst darüber zu bestimmen, ob den Besuchern in seiner Gaststätte das Rauchen gestattet oder untersagt ist. Diese Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung ist nicht ein bloßer Reflex eines an die Raucher gerichteten Verbots, sondern stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Gaststättenbetreiber dar. Aus der Systematik der gesetzlichen Regelungen über das Rauchverbot in Gaststätten folgt, dass durch diese Vorschriften auch den Gastwirten untersagt wird, ihre Leistungen und Dienste den Rauchern unter ihren Gästen anzubieten. Die angegriffenen Nichtraucherschutzgesetze verbinden nämlich das an die Besucher von Gaststätten gerichtete Rauchverbot mit einer Verpflichtung der Gastwirte, Verstöße gegen dieses Verbot zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern (§ 5 Abs. 1, 2 NRSchG).
Unter diesem Gesichtspunkt beeinträchtigt das Rauchverbot, das sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf das Inhalieren des Tabakrauches mittels Wasserpfeife erstreckt (Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 13/1574, S. 18, 23), unmittelbar die Gewerbefreiheit von Gastwirten wie dem Beschwerdeführer zu 1), zu deren Angebot neben dem Verzehr von Getränken insbesondere das Rauchen von Wasserpfeifen an Ort und Stelle gehört. Denn es ist ihnen durch das Nichtraucherschutzgesetz untersagt, ihren Gästen das Rauchen von Wasserpfeifen als gewerbliche Leistung anzubieten. Die Gewerbefreiheit gemäß Art. 44 SVerf wird jedoch nicht schrankenlos, sondern nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Die Einschränkung der Gewerbefreiheit genügt auch im Verhältnis zu den von dem Wegfall der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 3 NRSchG betroffenen Gastwirten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist davon auszugehen, dass die Regelungen des NRSchG allein die Ausübung der Gewerbe der Beschwerdeführer betreffen. Ein weitergehender Eingriff in die Freiheit der Wahl eines Gewerbes ist auch hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 1) nicht anzunehmen. Zwar beschränken die Regelungen des NRSchG in objektiver Weise das Betreiben eines Shisha-Cafés. Die Beschränkung schließt jedoch lediglich eine bestimmte Gewerbemodalität in ihrer bisherigen Form aus, nicht hingegen die Wahl des Gewerbes „Gastwirt“ als solche. Das Gewerbe des „Betreibers eines Wasserpfeifenlokals“ gibt es nicht, es handelt sich um eine Ausprägung des Gastwirtgewerbes.
1.
Das gesetzgeberische Anliegen eines möglichst umfassenden Schutzes der Bevölkerung vor den von passivem Rauchen ausgehenden Gefahren und den dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (§ 1 NRSchG) stellt, wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 festgestellt (SVerfGH – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 15) ein Gemeinwohlziel dar, das auf vernünftigen Erwägungen beruht und grundsätzlich gesetzliche Beschränkungen der Gewerbefreiheit erlaubt. Der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zählt zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern. Aufgrund zahlreicher wissenschaftlicher Untersuchungen (vgl. die Nachweise in BVerfGE 121, 317 [352 f.]) durfte der Landesgesetzgeber unter Berücksichtigung des ihm bei der Prognose und der Einschätzung der in den Blick genommenen Gefährdung zuzubilligenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen, dass mit dem Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Risiken verbunden sind und dass gerade in Gaststätten eine besonders hohe Schadstoffbelastung besteht (LT-Drs. 13/1574, S. 11, 15). Er durfte daher das Ziel verfolgen, Nichtrauchern den Besuch von Gaststätten ohne zwangsweise Inkaufnahme von Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu ermöglichen (SVerfGH, Urt. v. 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 15 f.). Denn auch der freiwillige Besuch von Raucherlokalen bedeutet typischerweise kein Einverständnis mit einer Gesundheitsgefährdung durch Passivrauchen, sondern nur die faktisch unvermeidbare Inkaufnahme eines Risikos, um uneingeschränkt am gesellschaftlichen Leben einer ausgewählten Örtlichkeit teilzunehmen (BVerfGE 121, 317 [349 f.]; Bay-VerfGH, Entsch. vom 25. Juni 2010 – Vf. 1-VII-08 –).
Für das Rauchen von Wasserpfeifen gilt nichts anderes als für andere Formen des Tabakrauchens. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, diese Form des Rauchens ebenfalls in das Rauchverbot einzubeziehen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10 –, Rdnr. 8). Angesichts des Einschätzungsspielraums, der dem Gesetzgeber zusteht, wenn er zur Verhütung von Gefahren für die Allgemeinheit tätig wird (vgl. BVerfGE 121, 317 [350] m.w.N.), ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber auch den beim Rauchen von Wasserpfeifen entstehenden Tabakrauch in der Umgebungsluft als Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung ansieht (vgl. dazu Deutsches Krebsforschungszentrum, Wasserpfeife – die süße Versuchung [www.dkfz.de]; Bundesinstitut für Risikobewertung, Ausgewählte Fragen und Antworten zu Wasserpfeifen, Aktualisierte FAQ des BfR vom 1. Mai 2009 [www.bfr.bund.de]).
2.
Das vom saarländischen Gesetzgeber nunmehr gewählte strikte Rauchverbot in Gaststätten ist zum Schutz vor Gefährdungen der Gesundheit durch Passivrauchen geeignet, weil es dazu beiträgt, den Umfang der Tabakrauchexposition und damit die Gefährdung durch Passivrauchen für Nichtraucher jedenfalls zu verringern. Es ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels auch erforderlich, weil ein anderes, gleich wirksames Mittel, das die Gewerbefreiheit weniger einschränkt, nicht zur Verfügung steht. Die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Rauchverbots gelten auch für Gaststätten, die spezielle Raucherräume anbieten bzw. einrichten können. Die Vorhaltung von Raucherräumen führt notwendigerweise zu Einbußen am Gesundheitsschutz und ist unter diesem Gesichtspunkt gerade nicht so wirksam wie ein absolutes Rauchverbot, da bei der gesetzlichen Zulassung solcher Räume nicht auszuschließen ist, dass diese auch von nicht rauchenden Gästen aufgesucht werden. Bei einer weiteren Zulassung des Rauchens in Shisha-Cafés würde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu 1 für diese Entsprechendes gelten. Auch die Einschätzung des Gesetzgebers, Bemühungen, auf freiwilliger Basis einen wirksamen Schutz der Nichtrauchenden zu erreichen, hätten sich in der Vergangenheit als nicht erfolgreich erwiesen (LT-Drucks. 13/1574, S. 14), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 16). Ein eingeschränktes, Ausnahmen zulassendes Rauchverbot wie das bisherige verfügt insgesamt nicht über die gleiche Wirksamkeit wie das nunmehr gewählte strikte.
3.
Der Eingriff in die Gewerbefreiheit genügt ferner dem Verhältnismäßigkeitsgebot im engeren Sinne. Er belastet die Gastwirte insgesamt nicht übermäßig (vgl. zu Art. 12 GG BVerfGE 19, 330 [337]), d.h. bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt (vgl. allg. zu Art. 12 GG BVerfGE 102, 197 [220]; 112, 255 [267]; zu Art. 44 SVerf vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 16).
a) Das nunmehr erlassene strikte Rauchverbot stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Gewerbefreiheit der Gastwirte dar, die bisher noch das Rauchen in abgeschlossenen und belüfteten Nebenräumen erlauben durften, ihre Gaststätte als Inhaber führten oder deren Gaststätte über eine Gastraumfläche von weniger als 75 qm verfügte und die den Gästen neben Getränken allenfalls kalte oder einfach zubereitete warme Speisen als begleitendes Angebot verabreichten. Auch sie müssen ihre Gaststätte nunmehr als Nichtrauchergaststätte führen, was zu Umsatzeinbußen bis hin zur Existenzgefährdung führen und auch – wie im Falle der Beschwerdeführer zu 1, 2 und 6 – bedeuten kann, dass sie das Gesamtkonzept der Gaststätte verändern müssen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Art. 44 SVerf nicht ausschließt, dass sich durch die Änderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen zum Schutz der Gesundheit die Marktchancen der betroffenen Gewerbetreibenden oder Unternehmen ändern. Die Vorschrift gewährleistet weder einen Anspruch auf gleichbleibende Wettbewerbsbedingungen noch auf Erfolg im Wettbewerb oder auf Sicherung künftiger Erwerbschancen (vgl. für Art. 12 Abs. 1 GG Sondervotum Masing, BVerfGE 121, 317 [383]).
b) Dem Eingriff in die Gewerbefreiheit steht jedoch – wie bereits im Urteil vom 1. Dezember 2008 ausgeführt (SVerfGH – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 17) – gegenüber, dass mit dem Rauchverbot in Gaststätten überragend wichtige Gemeinwohlbelange verfolgt werden. Dies gilt zunächst für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, dem in der Werteordnung der Verfassung (Art. 1 Satz 2 SVerf) ein hohes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 110, 141 [163]). Daraus kann daher eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 [78]). Angesichts der Zahl der Todesfälle, die sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auf Erkrankungen durch Passivrauchen zurückführen lassen, ist zudem auch der Schutz des menschlichen Lebens betroffen. Die Verfassung begründet auch insoweit eine Schutzpflicht des Staates, die es ihm gebietet, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 [42]; 46, 160 [164]; 115, 118 [152]). Die Annahme einer beträchtlichen Gefährdung dieser Rechtsgüter begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, weil sich der Landesgesetzgeber insoweit der in der Wissenschaft vorherrschenden Einschätzung anschließen durfte, wonach Tabakrauch auch bereits in geringsten Mengen wegen der enthaltenen gentoxischen Kanzerogene gesundheitsgefährdend ist (vgl. BVerfGE 121, 317 [356]).
c) Es ist regelmäßig Sache des Gesetzgebers, in Bezug auf den jeweiligen Lebensbereich darüber zu entscheiden, ob, mit welchem Schutzniveau und auf welche Weise Situationen entgegengewirkt werden soll, die nach seiner Einschätzung zu Schäden führen können (vgl. BVerfGE 110, 141 [159]; vgl. auch BVerfGE 111, 10 [38 f., 43]). Hierbei kommt ihm grundsätzlich ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 96, 56 [64]; SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 17 f.). Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 (Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 18) in Übereinstimmung mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 121, 317 [357 ff.]; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10. September 2009 – 1 BvR 2054/09 –, Rdnr. 15) ausgesprochen, dass der Landesgesetzgeber angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes gegenüber den durch ein Rauchverbot beeinträchtigten Freiheitsrechten, insbesondere der Gewerbefreiheit der Gastwirte und der Verhaltensfreiheit der Raucher, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt ist, dem Gesundheitsschutz den Vorrang einzuräumen und ein striktes Rauchverbot in Gaststätten zu verhängen. Die Einschätzung des Gesetzgebers geht inzwischen dahin, dass der Schädigung der überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter Leben und Gesundheit beim Aufenthalt von Nichtrauchern in Gaststätten mit einem nur eingeschränkten Rauchverbot nicht ausreichend zu begegnen ist, sondern dass ein umfassender Nichtraucherschutz zu gewährleisten ist (LT-Drs. 14/19, S. 2). Daher kann ihm auch im Blick auf die Gewerbefreiheit der Gaststättenbetreiber grundsätzlich nicht angesonnen werden, dauerhaft auf ein solches umfassendes Rauchverbot zu verzichten. Selbst wenn die besondere Belastung bestimmter Gastwirte zur Gefährdung der Existenz einzelner Betriebe führte, folgte hieraus noch nicht die Verfassungswidrigkeit der Regelung (vgl. BVerfGE 30, 292 [316]; 68, 193 [220]).
d) Entscheidet sich der Gesetzgeber wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 GastG, so darf er dieses Konzept konsequent verfolgen und muss sich weder auf Ausnahmeregelungen noch Übergangs- oder Ausgleichsregelungen für solche Gaststätten einlassen, bei denen – wie bei so genannten Shisha-Cafés – das Rauchen Teil des gastronomischen Konzepts ist, noch auf Ausnahmeregelungen für inhabergeführte Gaststätten oder für Gaststätten, deren Gastraumfläche weniger als 75 qm beträgt und deren Angebot neben Getränken auf einfach zubereitete Speisen beschränkt ist (so für Shisha-Bars auch BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10 –, Rdnr. 9). Auch bei Annahme einer besonderen Belastung der Beschwerdeführer zu 1 und 5 sind verfassungsrechtliche Zweifel am strikten Rauchverbot nicht begründet.
aa) Ein die Gewerbefreiheit beschränkendes Gesetz, das als solches dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, kann insoweit gegen Art. 44 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVerf verstoßen, als bei der Regelung Ungleichheiten nicht berücksichtigt wurden, die typischerweise innerhalb der betroffenen Berufsgruppe bestehen. Dies ist anzunehmen, wenn Gruppenangehörige nicht nur in einzelnen, aus dem Rahmen fallenden Sonderkonstellationen, sondern in bestimmten, wenn auch zahlenmäßig begrenzten typischen Fällen ohne zureichende sachliche Gründe verhältnismäßig stärker belastet werden als andere (vgl. BVerfGE 25, 236 [251]; 30, 292 [327]; 77, 84 [113]; 121, 317 [358]). Der Gesetzgeber kann dann gehalten sein, den unterschiedlichen Auswirkungen einer gesetzlichen Regelung durch Ausnahmetatbestände, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 34, 71 [80]; 121, 317 [358]); BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10 –, Rdnr. 9).
Zwar erfüllen die Inhaber von Gaststätten, die wie diejenige des Beschwerdeführers zu 1 überwiegend auf das Rauchen von Wasserpfeifen ausgerichtet sind, die Voraussetzungen einer besonderen Betroffenheit (vgl. hierzu SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 20 ff.; VerfGH Berlin, Beschl. vom 11. Juli 2008 – 93 A/08 –, juris). Daher wäre zu fragen, ob diese stärkere Belastung derartiger Gaststättenbetreiber angesichts der für alle Gaststätten geltenden Regelung ebenfalls noch durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist oder ob sie das Übermaßverbot verletzt und die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet, weshalb auf Dauer angelegte Ausnahmetatbestände, Übergangs- oder Ausgleichsregelungen erforderlich wären (vgl. BVerfGE 121, 317 [358]; BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10 –, Rdnr. 9).
bb) Ist ein uneingeschränktes Rauchverbot nicht schlechthin unverhältnismäßig, stellt sich doch die Frage, ob aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit Ausnahmetatbestände, Übergangsregelungen und/oder ein finanzieller Ausgleich zugunsten derjenigen Gaststätteninhaber geboten sind, die durch die Anordnung eines strikten Rauchverbots in besonderer Weise belastet werden. Dabei handelt es sich vor allem um solche Gastronomen, die im Zeitpunkt der Verkündung der Neuregelung eine Gaststätte betreiben, deren unveränderte Fortführung in der bisherigen Art und Weise nach Inkrafttreten der Neuregelung gefährdet oder nicht mehr möglich ist. Dies kann darauf beruhen, dass – wie bei den Wasserpfeifenlokalen – das prägende Angebot nicht mehr aufrechterhalten werden darf. Die Fortführung kann ferner dadurch beeinträchtigt werden, dass – wie insbesondere in der getränkegeprägten Kleingastronomie – der überdurchschnittliche Anteil rauchender Gäste bewirkt, dass es zu einem Wegbleiben zahlreicher Gäste kommt und der Umsatz in einem Maße sinkt, dass die wirtschaftliche Existenz der Gastwirte gefährdet ist. Die unveränderte Fortführung des bisherigen Betriebs kann ferner dadurch beeinträchtigt werden, dass als Raucherräume eingerichtete Nebenräume nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung genutzt werden dürfen. Soweit in derartigen Situationen befindliche Gastwirte an eine Umgestaltung ihres gastronomischen Konzepts denken können, um Umsatz- und Gewinneinbußen zu begegnen, führt dies zu entsprechenden Aufwendungen von womöglich beachtlicher finanzieller Höhe. Es kann aber auch sein, dass Gastwirte, etwa aus baulichen Gründen, zu einer solchen Umgestaltung des Betriebs, etwa in der Weise, dass vermehrt Nichtraucher angesprochen werden, nicht in der Lage sind, wie es die Beschwerdeführerin zu 2 geltend macht. In manchen Fällen können sich Investitionen in den Auf- und Ausbau des Gaststättenbetriebs in seinem bisherigen Zuschnitt, wie sie von den Beschwerdeführern zu 1 und 3 vorgetragen werden, als teilweise nutzlos erweisen oder jedenfalls in ihrem Wert gemindert werden, obwohl die Folgelasten aus den Investitionen fortbestehen.
(1) Geht man von einer besonderen Betroffenheit der genannten Gruppen von Gastwirten, gegebenenfalls einschließlich der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, aus, ist diese stärkere Belastung – bis hin zur Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Betriebe – durch hinreichende sachliche Gründe jedenfalls so weit gerechtfertigt, dass die Normierung von Ausnahmetatbeständen nicht geboten war (vgl. BVerfGE 121, 317 [358 f.] und bereits BVerfGE 34, 71 [79]).
Auf eine Ausnahme für bestimmte Arten von Gaststätten muss sich der Gesetzgeber nicht einlassen, wenn er das Konzept eines strikten Rauchverbots wählt. Denn dies hätte zur Folge, dass entgegen der – von der Werteordnung der Verfassung gedeckten – Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens gänzlich und auf Dauer verzichtet werden müsste. Auch die besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Betreiber von Shisha-Lokalen, kleinen Gaststätten und Gaststätten, die mit speziellen Nebenräumen für Raucher ausgestattet wurden, können den Gesetzgeber jedoch nicht zwingen, seinen Entschluss zur strikten Verfolgung überragend wichtiger Gemeinwohlbelange in einem nicht unerheblichen Gefährdungsbereich völlig aufzugeben (vgl. allgemein BVerfGE 121, 317 [358 f.]; speziell für Shisha-Lokale BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10 –, Rdnr. 9). Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass der Gesetzgeber, der sich wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter für ein striktes Rauchverbot in allen Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes entscheide, dieses Konzept konsequent verfolgen dürfe und sich etwa auch nicht auf Ausnahmeregelungen für reine Rauchergaststätten einlassen müsse, zu denen Nichtraucher keinen Zutritt erhielten. Es weist darauf hin, dass die Voraussetzungen einer solchen Ausnahme praktisch nicht zu kontrollieren wären und geradezu zu einer Umgehung des Verbots einladen würden (BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvR 1746/10 –, Rdnr. 12). Für Shisha-Lokale, für die zwar kein Zutrittsverbot besteht, für die aber geltend gemacht wird, Nichtraucher hätten an einem Besuch kein Interesse, sowie für sonstige Lokale mit raucherbezogenen Gastronomiekonzepten gilt Entsprechendes (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 – Vf. 12-VII-10 –, Umdruck S. 15 f.). Eine Ausnahmeregelung für sie wäre ebenfalls missbrauchsanfällig. Insgesamt darf typisierend angenommen werden, dass es in allen Gaststätten dazu kommen kann, dass im Lokal rauchende Gäste durch ihr Verhalten die Gesundheit anderer Gäste und des Personals beeinträchtigen. Die Wahl der Gaststättenform rechtfertigt es, (auch) die Betreiber von Wasserpfeifen-Gaststätten – in zulässiger Weise typisierend – denselben Regeln zu unterwerfen wie alle sonstigen Gaststättenbetreiber (vgl. SVerfGH, Urt. vom 1. Dezember 2008 – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 21).
Auch die – nicht näher konkretisierte – Behauptung der Beschwerdeführer, sie würden durch das Rauchverbot in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht, führt zu keiner anderen Beurteilung. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst für die Inhaber kleiner Einraumgaststätten, für die eine besondere Belastung geltend gemacht wurde, entschieden, dass eine stärkere Belastung – bis hin zur Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz – angesichts eines für alle Gaststätten verfolgten Konzepts eines strikten Rauchverbots durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt ist, so dass der Gesetzgeber sich nicht auf Ausnahmeregelungen einlassen muss, wenn er dieses Konzept wählt (vgl. BVerfGE 121, 317 [358 f.]; erneut BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvR 1746/10 –, Rdnr. 12). Dem ist auch im Hinblick auf Art. 44 SVerf zuzustimmen. Lokalen mit der Möglichkeit zum Wasserpfeifen-Konsum kommt insoweit keine Sonderstellung gegenüber allen anderen Arten von Gaststätten zu (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10 –, Rdnr. 9). Shisa-Cafés sind daher nicht anders zu beurteilen und behandeln als herkömmliche „reine Rauchergaststätten“, die ebenfalls nahezu ausschließlich von Rauchern aufgesucht werden (vgl. BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 – Vf. 12-VII-10 –, Umdruck S. 15). Die Entscheidung der beschwerdeführenden Betreiber von Shisha-Lokalen, das Angebot des Rauchens von Wasserpfeifen in der Form zu machen, dass es mit einem Ausschank von Getränken und ggf. dem Reichen von Speisen verbunden wird, rechtfertigt es, sie denselben Regeln zu unterwerfen wie alle sonstigen Gaststättenbetreiber. Im Übrigen wird sich das Angebot von Getränken auch bei Gaststätten, die ihr Gepräge durch Wasserpfeifen oder durch ein sonstiges dezidiert raucherbezogenes Gastronomiekonzept erlangen, vielfach nicht als reine Nebenleistung darstellen. Der Umsatz- und Gewinnanteil aus dem Angebot an Wasserpfeifen wird vielmehr unterschiedlich hoch sein. Soweit gesetzliche Maßnahmen aber nur im Einzelfall zu einer Existenzgefährdung oder -vernichtung führen können, ist es von vornherein nicht gerechtfertigt, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit zu beanstanden (BVerfGE 70, 1 [30]; 77, 84 [112]).
Die Gefahr einer Existenzgefährdung durch ein uneingeschränktes Rauchverbot bringt letztlich nur das allgemeine gewerberechtliche Risiko einer Veränderung rechtlicher Rahmenbedingungen im Interesse gesetzgeberisch vorrangiger anderweitiger Schutzziele – hier des Gesundheitsschutzes – zum Ausdruck. Es obliegt den Normadressaten, ihr Gewerbe an diese Veränderungen der Rahmenbedingungen anzupassen. Derartige Anpassungsmaßnahmen können auch von den Betreibern von Wasserpfeifenlokalen vorgenommen werden. Ihnen bleibt es unbenommen, in Ausübung unternehmerischer Eigenverantwortung das gastronomische Konzept ihrer Gaststätten neu zu gestalten oder ihr Wasserpfeifenangebot an die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen.
Auch wenn es im Saarland inzwischen eine größere Zahl rauchfreier Gaststätten geben sollte, führte dies nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zur Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen vom strikten Rauchverbot. Nach wie vor wird den Nichtrauchern unter den Gaststättenbesuchern dieser Schutz nicht aufgedrängt. Es ist dem Gesetzgeber unbenommen, ihnen eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in Gaststätten zu ermöglichen, ohne dass sie sich dabei dem Tabakrauch aussetzen müssen. Gerade im Bereich der getränkegeprägten Kleingastronomie war eine solche Teilhabe bislang allenfalls eingeschränkt möglich (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvR 1746/10 –, Rdnr. 13). Auch ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Landesgesetzgeber zugleich einen konsequenten Schutz sämtlicher Beschäftigter in der Gastronomie anstrebt (zur Gesetzgebungskompetenz vgl. BVerfGE 121, 317 [347 ff.]; erneut BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvR 1746/10 –, Rdnr. 13).
Ergänzend sei für „Wasserpfeifenlokale“ bemerkt: Angesichts des Umstandes, dass diese Lokale nach bisheriger Rechtslage seit nunmehr über zwei Jahren vom Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 NRSchG bereits erfasst sind und sie unter der Geltung des bisherigen relativen Rauchverbots lediglich – wie auch alle anderen Gaststätten – die Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 NRSchG des bisherigen Gesetzes in Anspruch nehmen durften, würde eine nunmehrige Ausnahme für Wasserpfeifenlokale unter der Geltung des absoluten Rauchverbots diese Lokale besser stellen als unter der Geltung des bisherigen relativen Rauchverbots. Damit würde der gesundheitsbezogene Ansatz des absoluten Rauchverbots verfehlt. Gleichermaßen unverständlich wäre es aber, wenn man für Wasserpfeifenlokale die Ausnahmen vom Rauchverbot für Rauchernebenräume, inhabergeführte Gaststätten und Kleingaststätten mit einer Gastraumfläche von weniger als 75 qm dauerhaft fortführen wollte. Der gesundheitsschutzbezogene Anspruch auf Konsequenz und Folgerichtigkeit würde aufgegeben.
(2) Die stärkere Belastung der genannten besonders betroffenen Gruppen von Gastwirten ist durch hinreichende sachliche Gründe auch so weit gerechtfertigt, dass die Normierung von längeren Übergangsfristen, als sie das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes einräumt, verfassungsrechtlich nicht geboten war.
(a) Das Änderungsgesetz trat mit Ausnahme der Regelung des § 7 NRSchG am 1. Juli 2010 in Kraft. Nach § 7 Abs. 1 NRSchG gilt für Gaststätten, in denen nach dem 21. November 2007 bis zum 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume für Raucher errichtet wurden, die Ausnahme vom Rauchverbot für solche Nebenräume sowie das diesbezügliche Zutrittsverbot bis zum 1. Dezember 2011 fort. Geht man davon aus, dass ab dem Zeitpunkt des Koalitionsvertrags vom November 2009 – der Gesetzentwurf der B90/Grüne-Landtagsfraktion zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes wurde am 19. November 2009 in den Landtag eingebracht (LT-Drs. 14/19) – den bislang von den Ausnahmeregelungen für inhabergeführte und Kleingaststätten profitierenden Gastwirten klar sein musste, dass ein absolutes Rauchverbot verabschiedet werden würde, stand ihnen ein Zeitraum von acht Monaten zur Verfügung, um sich auf die Änderung einzustellen. Stellt man dagegen auf den Gesetzesbeschluss ab, hatten sie immer noch ca. vier Monate Zeit, Folgerungen aus der Gesetzesänderung für ihren Gaststättenbetrieb zu ziehen. Den Gastwirten, die nach dem 21. November 2007 Nebenräume für Raucher errichtet hatten, verblieb ein weiterer Zeitraum von knapp eineinhalb Jahren. Die Normierung längerer Übergangsfristen hätte zur Folge gehabt, dass entgegen der – eben von der Werteordnung der Verfassung gedeckten – Regelungskonzeption des Gesetzgebers in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens zwar nicht auf Dauer, aber doch für eine längere Zeit hätte verzichtet werden müssen. Für die betroffenen Gastwirte wäre es dagegen zu einem bloßen auf Zeit begrenzten Hinausschieben des Eintritts der erwarteten Umsatzund Gewinneinbußen und der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen gekommen, und sie hätten noch eine begrenzte Zeit länger von bestimmten, nunmehr teilweise entwerteten Investitionen profitieren können.
Dies hätte keine grundlegende Verbesserung ihrer Lage bedeutet. Die im Falle von Gesetzesänderungen Betroffenen obliegende Aufgabe, sich auf die neue Rechtslage einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen, wäre die gleiche geblieben. Die durch die neue Rechtslage bewirkte besondere Belastung wäre durch ein späteres Inkrafttreten der Novelle zum Nichtraucherschutzgesetz daher nicht substantiell vermindert worden. Angesichts des hohen Rangs des Gesundheitsschutzes war der Gesetzgeber daher nicht gehalten, in einem nicht unwesentlichen Teil des Gaststättengewerbes auf den Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens für eine längere Zeit als im Gesetz vorgesehen zu verzichten. Er konnte vielmehr dem Ziel einer möglichst baldigen Umsetzung eines allgemeinen Rauchverbots für Gaststätten den Vorrang einräumen und es bei den konkret gewählten Fristen bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des Nichtraucherschutzgesetzes bewenden lassen. Soweit das Sich-Einstellen der besonders betroffenen Gastwirte auf die neue Rechtslage darin besteht, dass sie unter Fortführung der Nutzung ihrer Räumlichkeiten als Gaststätte das Rauchen in ihren Gaststätten unterbinden, ist hiermit ohnehin kein besonderer, längere Zeit beanspruchender Aufwand verbunden. Soweit besonders betroffene Gastwirte darüber hinaus an eine Umgestaltung ihres gastronomischen Konzepts denken müssen, ist von den Beschwerdeführern nichts dafür vorgetragen, dass eine solche Umgestaltung innerhalb der Zeit bis zum Inkrafttreten der Gesetzesnovelle im Hinblick auf den Zeit- und Kostenaufwand eine besondere Erschwernis bedeutete. Das gilt auch für Betreiber von Wasserpfeifen-Lokalen, bei denen Umstellungen des Betriebskonzepts ebenfalls grundsätzlich möglich sind, namentlich der Übergang zu einem gewöhnlichen Gaststättenbetrieb. Den Gastwirten, die keine Möglichkeit einer Umstellung ihres gastronomischen Konzepts sehen, würden im Übrigen auch längere Übergangsfristen nicht helfen.
Auch die für Gastwirte, die in ihren Gaststätten nach dem 21. November 2007 bis zum 18. November 2009 durch entsprechende bauliche Veränderungen Nebenräume für Raucher eingerichtet haben, bis zum 1. Dezember 2011 geltende Ausnahme vom Rauchverbot bedeutet keine unzumutbar kurz bemessene Übergangsregelung. Zwar können ihre entsprechenden Aufwendungen durch die Neuregelung zum Teil entwertet sein, doch werden sie die errichteten Nebenräume in der Regel ohne zusätzlich anfallenden Aufwand bzw. Neuinvestitionen für Rückbaumaßnahmen für ihren normalen Gastronomiebetrieb nutzen können. Auch von eingebauten Belüftungseinrichtungen werden sie weiterhin profitieren. Im übrigen mindert es ihre Belastung, dass sie anders als alle anderen Gastwirte infolge der für sie noch bis zum 1. Dezember 2011 geltenden Ausnahmeregelung zunächst weiter die Möglichkeit haben, ihre Leistungen weiterhin gegenüber Rauchern zu erbringen.
Die Versagung einer Inkrafttretens-Frist, die länger wäre als die im Gesetz vorgesehene, ist für die getränkegeprägte Kleingastronomie umso eher hinzunehmen, als bei dem nunmehr geregelten strikten Rauchverbot anders als beim zuvor geltenden eingeschränkten Rauchverbot ein Abwandern von rauchwilligen Gästen in größere Gastwirtschaften, die über Nebenräume für Raucher verfügen, dauerhaft nicht mehr stattfinden kann. Es trägt zu gleichen Wettbewerbsbedingungen bei. Insgesamt ist zu erwarten, dass nach dem Wegfall der bisherigen Ausnahmen vom Rauchverbot bei den hierdurch Betroffenen durch das Ausbleiben von Rauchern zwar zunächst eine Umsatz- und Gewinnminderung eintritt, diese aber nach einer gewissen Zeit durch die Rückkehr zumindest eines Teils der Raucher zum Teil wieder ausgeglichen wird, zumal Kleingaststätten typischerweise über einen gewachsenen Kundenstamm verfügen, der bei typisierter Betrachtung seine Stammkneipe nicht ohne weiteres auf Dauer aufgibt. Diese Entwicklung einer vorübergehenden Verminderung der Zahl der Gäste könnte durch ein Hinausschieben des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle nicht zugunsten der betroffenen Gastwirte beeinflusst werden.
Einige Betriebe der getränkegeprägten Kleingastronomie könnten angesichts des Umstandes, dass die finanzielle Situation dieser Betriebe nicht durch das Vorhandensein beachtlicher Reserven und das Anfallen großer Gewinnspannen gekennzeichnet ist, durch den Wegfall der für sie geltenden Ausnahme vom Rauchverbot der Gefahr einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Beeinträchtigung ausgesetzt sein. Auch diese Erwartung konnte für den Gesetzgeber aber kein Anlass sein, das Inkrafttreten der Neuregelung für diese Betriebe hinauszuschieben, da hierdurch lediglich der Zeitpunkt der Existenzgefährdung hinausgeschoben worden wäre.
(b) Die Zulässigkeit des Verzichts des Gesetzgebers auf längere Übergangsfristen als die normierten Inkrafttretens- und Übergangsfristen wird ungeachtet der Beschränkung der Gewerbefreiheit im Ergebnis auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der saarländische Gesetzgeber im ursprünglichen Nichtraucherschutzgesetz vom 21. November 2007 in § 3 Abs. 3 Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für einen Teil der Beschwerdeführer getroffen und diese Ausnahmen im Änderungsgesetz vom 14. Januar 2009 noch erweitert hatte. Gegenüber der nunmehrigen Gesetzesänderung wird von Beschwerdeführern – nicht zuletzt denjenigen, die sich im Hinblick auf die entsprechende Ausnahmeregelung zur Einrichtung von Rauchernebenräumen entschlossen hatten (Verfahren Lv 6/10) – zwar geltend gemacht, man habe ausgehend von der bisherigen Rechtslage im Vertrauen auf gesetzgeberische Kontinuität Dispositionen vorgenommen, die durch die jetzige Änderung des Nichtraucherschutzes nachträglich entwertet würden. Der verfassungsrechtliche grundrechtliche und rechtsstaatliche Vertrauensschutz geht aber nicht so weit, dass der Staatsbürger vor jeder Enttäuschung bewahrt werden müsste. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (BVerfG, Beschl. vom 7. Juli 2010 – 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 –, Rdnr. 46). Bei der Überprüfung des Übergangs von der vorherigen auf eine neue Rechtslage können die Verfassungsgerichte selbst bei gegebener Vertrauenslage nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten hat (BVerfG, Beschl. vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 –, Rdnr. 126; BVerfGE 43, 242 [288 f.]). Ob und in welchem Umfang das Vertrauen der von einer Rechtsänderung Betroffenen als schutzwürdig zu qualifizieren ist, richtet sich unter anderem nach der Vorhersehbarkeit der Gesetzesänderung. Soweit der Gesetzgeber Übergangsregelungen trifft, ist er befugt zu typisieren und von untypischen Ausnahmefällen abzusehen (BVerwG, Urt. vom 30. April 2009 – 7 C 14/08 –, NVwZ 2009, 1441 [1443]; BVerfGE 75, 246 [282]).
Auf ein Vertrauen in einen längeren Fortbestand dieser durch ein nur eingeschränktes Rauchverbot gekennzeichneten Gesetzeslage können sich die Beschwerdeführer nach diesen Grundsätzen nicht berufen. Denn die Unterschiedlichkeit der Modelle, die der Nichtraucherschutzgesetzgebung in den verschiedenen Bundesländern – in Bayern wurde z.B. im Gesundheitsschutzgesetz vom 20. Dezember 2007 (BayGVBl. S. 919) ein umfassender Nichtraucherschutz für Gaststätten normiert – zugrunde lag, Novellierungen dieser Gesetze, die seit Jahren anhaltende Diskussion um eine Eindämmung des Rauchens in öffentlich zugänglichen Räumen und das Maß der politischen Umstrittenheit der verschiedenen Lösungsansätze zeigten, dass die Entwicklung der Nichtraucherschutzgesetzgebung – genau so wenig wie in den anderen Bundesländern – auch im Saarland weder mit dem Erlass des ursprünglichen noch mit dessen erster Novellierung abgeschlossen zu sein brauchte. Überdies hatte ja der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinem Urteil vom 1. Dezember 2008 die Verhängung eines strikten Rauchverbots für verfassungsrechtlich zulässig erklärt (SVerfGH – Lv 2/08, Lv 3/08, Lv 6/08 –, S. 18). Für die Erwartung, dass der Gesetzgeber auf Verschärfungen des Rauchverbots in Zukunft verzichten würde, fehlte es daher an einer Grundlage (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 – Vf. 12-VII-10 –, Umdruck S. 17).
Gleichwohl konnte der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass Gaststättenbetreiber, die nach dem 21. November 2007 Nebenräume für Raucher errichteten, diese Investitionen nur deshalb tätigten, weil sie tatsächlich auf die Fortgeltung des Konzepts des relativen Rauchverbots vertrauten. Sie strebten die Erfüllung der gesetzlichen Ausnahmeregelung an. Wenn diese kostenträchtigen Investitionen für Änderungen im baulichen Zuschnitt der Gaststätten – mag auch der abgetrennte Raum als solcher weiterhin sinnvoll nutzbar sein – durch den Übergang zum absoluten Rauchverbot nachträglich entwertet werden – immerhin konnten die Gastwirte die Rauchernebenräume unter Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungen aber mindestens zwei, oft sogar vier Jahre zum vorgesehenen Zweck nutzen –, durfte der Gesetzgeber diesem besonderen Umstand des tatsächlich betätigten Vertrauens durch die Einräumung einer längeren, aber gleichwohl zeitlich begrenzten Übergangsphase Rechnung tragen, ohne im Verhältnis zu den anderen erstmals vom Rauchverbot Betroffenen gegen das Gebot der Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 SVerf zu verstoßen. Im Übrigen gibt es allgemein kein Recht darauf, von Neuregelungen verschont zu werden, bis einmal getätigte Investitionen sich vollständig amortisiert haben (BVerwG, Urt. vom 30. April 2009 – 7 C 14/08 –, NVwZ 2009, 1441 [1443]). Die Gewerbefreiheit schließt es nicht aus, dass sich durch die Änderung von gesetzlichen Rahmenbedingungen aus Gründen des Gesundheitsschutzes die Marktchancen de betroffenen Gewerbetreibenden ändern. Es ist nicht die Aufgabe von Übergangsregelungen, das entsprechende unternehmerische Risiko aufzufangen und die von ihnen avisierte Nutzungsdauer ihrer Investitionen zu gewährleisten (BVerwG, Urt. vom 30. April 2009 – 7 C 14/08 –, NVwZ 2009, 1441 [1444]).
(3) Die Vorschrift des Art. 44 SVerf gebietet auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit bzw. Zumutbarkeit die Schaffung eines finanziellen Ausgleichs zugunsten derjenigen Gaststätteninhaber, die durch die Anordnung eines strikten Rauchverbots in besonderer Weise belastet werden. Gesetzliche Freiheitsbeschränkungen im Bereich des Art. 44 SVerf und darüber hinaus lassen sich grundsätzlich nicht durch Entschädigung kompensieren und müssen aus sich selbst heraus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen (vgl. allgemein Haack, DVBl. 2010, 1475 [1483]), wie dies vorliegend auch der Fall ist. Eine eng begrenzte, punktuelle Ausnahme hat das Bundesverfassungsgericht allein für Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG in Fällen einer Inpflichtnahme von Privaten im Rahmen ihrer Berufstätigkeit anerkannt. Für den Fall der Betrauung eines Anwalts mit Vormundschaften und Pflegschaften hat es entschieden, dass dann, wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger beruflich in Anspruch nimmt, es sich als übermäßige, durch keine Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigte Einschränkung der freien Berufsausübung handelt, den derart Belasteten eine angemessene Entschädigung für ihre Inanspruchnahme vorzuenthalten (BVerfGE 54, 251 [270 f.] – Vormundschaft und Pflegschaft; BVerfG, Beschl. vom 13. Januar 1999 – 1 BvR 1909/95, 1 u.a. –, NJW 1999, 1621 [Betreuung]; Beschl. vom 11. November 1999 – 1 BvR 122/94 –, FamRZ 2000, 414 [Verfahrenspflegschaft]). Auch wenn man für Art. 44 SVerf dieser Ausnahme folgt, wird davon die vorliegend zu beurteilende Konstellation davon nicht erfasst.
III.
Die Erstreckung des Rauchverbots auf die von den Beschwerdeführern geführten Gaststätten durch den Wegfall der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 3 NRSchG verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihren Grundrechten aus Art. 18 SVerf.
1.
Das Bundesverfassungsgericht hat es abgelehnt, ein Rauchverbot für Gaststätten an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG zu messen, da der Schwerpunkt des Eingriffs nicht in der Begrenzung der Innehabung und Verwendung der Vermögensposition „Hausrecht“ liege (BVerfGE 121, 317 [344 f.]; speziell zu einer Shisha-Bar BVerfG, Beschl. vom 2. August 2010 – 1 BvQ 23/10 – Rdnr. 10; BayVerfGH, Entsch. vom 25. Juni 2010 – Vf. 1-VII-08 –). Die letztere Feststellung trifft zu. Es spricht aber viel dafür, den Eigentumsschutz des Art. 18 SVerf über den Bestand eines Gewerbebetriebs auch auf dessen funktionswesentliche Tätigkeit und damit den gewinnbringenden Einsatz des Betriebs zu erstrecken (Wendt, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 19 Rdnr. 15; zu Art. 14 GG in diesem Sinne auch Bryde, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 14 Rdnr. 21). Auch dann lässt sich eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 18 SVerf jedoch nicht feststellen.
Das Vertrauen auf den Fortbestand einer für ein Unternehmen günstigen Gesetzeslage ist nicht von Art. 18 SVerf umfasst, so dass Verdienstmöglichkeiten und Erwerbschancen, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Gesetzeslage ergeben, von der Eigentumsgarantie nicht umfasst werden (Wendt, a.a.O., Art. 18 Rdnr. 15; für Art. 14 GG Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz, Kommentar, 11. Aufl. 2011, Art.14 Rdnr. 22). Auch wenn man im Unterschied hierzu ein gesetzliches Einwirken auf Gewinnmöglichkeiten eines Betriebs als eigentumsgrundrechtlich relevant ansieht (Wendt, a.a.O., Art. 18 Rdnr. 16; zu Art. 14 GG a.A. BVerfGE 30, 292 [334 f.]; Bryde, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, 5. Aufl. 2000, Art. 14 Rdnr. 21) und ein solches Einwirken vorliegend als gegeben ansieht, wird die Möglichkeit der rentablen Fortführung der betroffenen Gastronomiebetriebe zwar tangiert, aber nicht allgemein und grundlegend in Frage gestellt. Angesichts der hohen Bedeutung des vom Gesetzgeber verfolgten Anliegens des Gesundheitsschutzes und des sozialen Bezugs, in dem Gaststättenbetriebe stehen, ist eine angenommene Eigentumsbeeinträchtigung als zulässige Sozialbindung gemäß Art. 51 SVerf zu begreifen, nicht aber als eine Schrankenziehung, die, um verhältnismäßig zu sein, der Zubilligung längerer Übergangsfristen oder – nach den Grundsätzen der ausgleichspflichtigen Inhalts- und Schrankenbestimmung – eines Anspruchs auf finanziellen Ausgleich bedürfte. Die zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung der Gewerbefreiheit der Gastwirte dargelegten Erwägungen können hier im Kern gleichermaßen Geltung beanspruchen. Ergänzend ist festzustellen, dass von den Beschwerdeführern nicht dargelegt wird, dass eingerichtete Räume und angeschaffte Einrichtungsgegenstände nicht weiter, wenn vielleicht auch in modifizierter oder andersartiger Weise, gewinnbringend verwendet bzw. verwertet werden könnten. Regelmäßig werden sich die entsprechenden Investitionen nicht in vollem Umfang als nutzlos erweisen, und vielfach werden die beschwerdeführenden Gastwirte bis zu Inkrafttreten der Neuregelung bereits längere Zeit Nutzen aus ihnen gezogen haben. Dies gilt etwa für den Beschwerdeführer zu 1, der sein Café am 1. August 2005 eröffnet hat.
2.
Geht man vorliegend von einer Eigentumsbeeinträchtigung aus, wird deren Zulässigkeit im Ergebnis auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der saarländische Gesetzgeber im ursprünglichen Nichtraucherschutzgesetz vom 21. November 2007 in § 3 Abs. 3 Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für einen Teil der Beschwerdeführer getroffen und diese Ausnahmen im Änderungsgesetz vom 14. Januar 2009 noch erweitert hatte. Zwar muss der Gesetzgeber bei Eigentumsbeschränkungen besonders begründetem schutzwürdigen Vertrauen angemessen Rechnung tragen (vgl. etwa Axer, in: Epping/Hillgruber, Beck’scher Online-Kommentar zum Grundgesetz, Art. 14 Rdnr. 98 ff.). Mit den genannten Normierungen eines nur eingeschränkten Rauchverbots konnte aber, wie oben bereits ausgeführt, angesichts der unterschiedlichen Nichtraucherschutzgesetzgebung in den verschiedenen Bundesländern, Novellierungen dieser Gesetze und der seit Jahren anhaltenden Diskussion um eine Eindämmung des Rauchens in öffentlich zugänglichen Räumen nicht die Erwartung verbunden werden, dass der Gesetzgeber auf Verschärfungen des Rauchverbots in Zukunft verzichten würde.
Auch nach der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 24. September 2010 steht der Verzicht des Gesetzgebers auf Übergangs- und Ausgleichsregelungen beim Übergang zu einem absoluten Rauchverbot sowohl mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch mit dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes in Einklang (BayVerfGH – Vf. 12-VII-10 –, Umdruck S. 17 f.)
IV.
Die Erstreckung des Rauchverbots auf die von den Beschwerdeführern geführten Gaststätten durch den Wegfall der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Ausnahmeregelungen des § 3 Abs. 3 NRSchG verletzt die Beschwerdeführer auch nicht in ihrem Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 12 Abs. 1 SVerf. Durch die Abschaffung aller Ausnahmeregelungen des bisher geltenden Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren des Passivrauchens im Gaststättenbereich werden alle Gaststättenbetreiber gleich gestellt. Die Gleichbehandlung wird durch hinreichende sachliche Gründe, nämlich das Ziel eines umfassenden Gesundheitsschutzes getragen. Die etwa von der Beschwerdeführerin zu 2 kritisierten Ausnahmen in § 3 Abs. 3 NRSchG, nach denen in bestimmten Einrichtungen die Möglichkeit zugelassen ist, Rauchernebenräume einzurichten, lassen sich im Vergleich zu den Gaststätten dadurch rechtfertigen, dass für diese von einer ganz besonderen Gefährdung der Gäste und der Beschäftigten durch Passivrauchen ausgegangen werden durfte (vgl. BVerfGE 121, 317 [352 f.]; BayVerfGH, Entsch. vom 24. September 2010 – Vf. 12-VII-10 –, Umdruck S. 16). Ausnahmen in § 3 Abs. 1 NRSchG rechtfertigen sich aus Gründen der Rücksichtnahme auf den persönlichen Schutzbereich oder die Kunstfreiheit.
V.
Die Verfassungsbeschwerden sind daher zurückzuweisen.
D.
Die einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Art. 1 Nr. 1a Buchstabe a) des Gesetzes Nr. 1703 zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. 2010, S. 25) insoweit, als dadurch § 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 8 und 9 des Nichtraucherschutzgesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. 2008, S. 75) in der Fassung des Gesetzes vom 14. Januar 2009 (Amtsbl. 2009, S. 396) auch für Betriebe aufgehoben werden, die im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes (11. März 2010) bereits bestanden haben und durch die genannten Regelungen vom Rauchverbot ausgenommen waren, sowie die gleichfalls ausgesprochene einstweilige Aussetzung des Vollzugs von Art. 1 Nr. 3 a des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. 2010, S. 25) werden aufgehoben. Nicht anders als die als verfassungsgemäß erkannte Aufhebung der Ausnahmeregelungen für Gaststätten ist die Aufhebung der Ausnahmeregelungen für die anderen genannten Betriebe verfassungsgemäß.
E.
Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist kostenfrei (§ 26 Abs. 1 SVerfGHG).
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt André
Herrmann Dr. Morsch Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 18 SVerf SL, Art. 44 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, § 1 GastG, § 2 GastG, Art. 1 SVerf SL, Art. 51 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Saarland in Lv 3, 4, 6/10 entschieden?“