Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 07.06.2024 – Lv 3/24
Leitsatz
1. Die auch im Verfassungsprozessrecht zulässige Bestellung eines Notanwalts setzt voraus, dass ein Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er im Rahmen der ihm zumutbaren Anstrengungen eine gewisse Zahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats in dem Verfassungsstreitverfahren selbst ersucht hat.
2. Ergibt sich eine Beschwer durch eine gesetzliche Regelung lange nach deren Inkrafttreten erst aus einer innerhalb der Frist zur Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde ergebenden Betroffenheit, so ist von einer Verfristung einer Verfassungsbeschwerde jedenfalls dann dennoch auszugehen, wenn dem Betroffenen andere Möglichkeiten der Geltendmachung seiner grundrechtlichen Beschwer zur Verfügung stehen.
Tenor
1.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
3.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat sich für die am 09.06.2024 bevorstehenden Wahlen für das Amt des Oberbürgermeisters der Kreisstadt S. auf Vorschlag freier Wähler beworben. Der Wahlvorschlag ist – soweit vom Antragsteller vorgetragen – vom Gemeindewahlausschuss nicht zugelassen worden, weil der Antragsteller das Höchstalter für die Übernahme des Wahlamtes bei Amtsantritt überschritten haben werde. Dagegen hat der Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vergeblich einstweiligen Rechtsschutz begehrt.
Mit seiner von ihm selbst mit Mail eingereichten Verfassungsbeschwerde will er festgestellt wissen, dass sein Ausschluss von der Wahl als Altersdiskriminierung verfassungswidrig sei. Ferner will er eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Altersgrenzen des Saarländischen Kommunalwahlgesetzes erreichen. Der von ihm zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zielt auf die Verschiebung der Wahl des Oberbürgermeisters der Kreisstadt S. Nachdem ihn der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen hat, dass eine Verfassungsbeschwerde nach saarländischem Verfassungsprozessrecht der Vertretung durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Universität bedarf, hat der Antragsteller erneut mit Mail beantragt, ihm einen Rechtsanwalt beizuordnen, und zur Begründung mit einer weiteren Mail ein die Übernahme des Mandats ablehnendes Schreibens eines Rechtsanwalts vorgelegt sowie erklärt, mehrere andere namentlich benannte Rechtsanwälte seien – angeblich – gleichfalls nicht zu seiner Vertretung bereit gewesen.
II. / 1.
Die Anträge sind schon deshalb zu verwerfen, weil ihre Einreichung per Mail – worauf auf der Homepage des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes ausdrücklich aufmerksam gemacht wird – nicht zulässig ist. Das Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gestattet in gerichtlichen Verfahren den elektronischen Zugang nicht, sondern lässt allein die Schriftform zu (§ 16 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG).
2.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nicht begründet. Zwar kann nach § 11 Abs. 2 VerfGHG i.V.m. § 78b ZPO die Beiordnung eines Notanwalts zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde erfolgen. Voraussetzung ist, dass ein Antragsteller einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dazu muss ein Antragsteller indessen darlegen und glaubhaft machen, dass er im Rahmen der ihm zumutbaren Anstrengungen eine gewisse Anzahl von Rechtsanwälten vergeblich um die Übernahme eines Mandats ersucht hat (Anders/Gehle, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 78b Rn. 4 m.w.N.). Die Rechtsprechung der Bundesgerichte verlangt daher – beispielsweise – , dass sich Rechtsschutzsuchende an mindestens sechs zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und deren Ablehnung der Übernahme eines Mandats belegen (BGH BeckRS 2022, 3215 Rn. 4; BeckRS 2020, 35372 Rn. 4).
Daran fehlt es. Der Antragsteller hat lediglich die Absage eines einzigen von ihm kontaktierten Rechtsanwalts vorgelegt. Die Behauptung, er habe weitere Rechtsanwälte – in dieser Sache – bereits um eine Vertretung gebeten, von denen eine Ablehnung erfolgt sei, hat er nicht glaubhaft gemacht.
3.
Der Antragsteller kann auch nicht einwenden, das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz gebiete es – jedenfalls in seinem Fall und angesichts der kurzen Zeit bis zu den Wahlen –, ihm selbst den Zugang zum Verfassungsgerichtshof unmittelbar zu gewähren. Das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz gewährleistet, dass gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt der Rechtsweg beschritten werden kann – was im Streitfall so ist – ,und dass im Rahmen eines eröffneten Rechtswegs Rechtsschutzbegehren in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig und zügig geprüft werden (BeckOK/Enders, GG, 57.Ed. 2024, Art. 19 Abs. 4 Rn. 74). Das gilt allerdings nur nach Maßgabe der gesetzlichen (verfassungsgemäßen) Bedingungen des jeweiligen Rechtsbehelfs. Der Umstand, dass eine anwaltliche Vertretung für die Durchführung eines Verfahrens verlangt wird, verletzt das Grundrecht auf wirksamen Rechtsschutz jedenfalls solange nicht, als es einem Rechtsuchenden unter zumutbaren Bedingungen möglich ist, eine solche anwaltliche Vertretung zu erlangen.
4.
Ob die von dem Antragsteller beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ansonsten – bei anwaltlicher Vertretung – zulässig wäre, kann daher dahinstehen.
Selbst wenn ihr Antrag zu 1.) dahin ausgelegt werden könnte, er wende sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, hat der Antragsteller insoweit nicht dargelegt, dass er den Rechtsweg in dem von ihm zu verlangenden zumutbaren Maße erschöpft hat (§ 55 Abs. 3 S. 1 VerfGHG), weil er, soweit dies aus seinem Vorbringen zu entnehmen ist, auch im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht belegt hatte, sich in zumutbarer Weise um einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt bemüht zu haben. Ob sein Begehren darüber hinaus unzulässig wäre, weil dem Antragsteller andere Möglichkeiten der Abhilfe seiner Beschwer zur Verfügung stünden (Grundsatz der materiellen Subsidiarität), nämlich das Wahlprüfungsverfahren des Kommunalwahlrechts, zur Verfügung stünden, kann daher gleichfalls dahinstehen.
Soweit sich der beabsichtigte Antrag zu 2.) gegen die gesetzlichen Vorschriften des saarländischen Kommunalwahlrechts über die Altersgrenze wendet, wäre eine Verfassungsbeschwerde verfristet, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes eingelegt würde (§ 56 Abs. 2 VerfGHG). Daran ändert es nichts, dass sich die Beschwer des Antragstellers erst jetzt aus Anlass seiner beabsichtigten Bewerbung um das Amt des Oberbürgermeisters herausstellt. Denn die von § 56 Abs. 2 VerfGHG vorgesehene Jahresfrist für Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Gesetze wenden, ist jedenfalls dann nicht – beispielsweise durch die Gewährung von Wiedereinsetzungsmöglichkeiten – zu korrigieren, wenn einem Verfahrensbeteiligten andere Möglichkeiten der Geltendmachung seiner Rechte, wie hier im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahrens und der verfassungsrechtlichen Kontrolle dort ergehender Entscheidungen, zur Verfügung stehen (vgl. BeckOK-BVerfGG/Grünewald, 16.Ed. 2023, § 93 Rn.86 m.w.N.).
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Caspar Freymann Dr. Marsch JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Schaller)
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 56 VerfGHG SL, § 11 VerfGHG SL, § 16 VerfGHG SL, § 55 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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