Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 14.07.2022 – Lv 3/22
Leitsatz
Ist Inhalt einer Gehörsrüge allein der Vorwurf, die gerichtliche Entscheidung sei wegen Missachtung gesetzlicher Regelungen oder entscheidungserheblicher Rechtsprechung falsch, so beeinflusst sie die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde nicht.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt – in zweiter Instanz vor dem Saarländischen Oberlandesgericht – einen Zivilrechtsstreit, in dem er von ihm in anderen gerichtlichen Verfahren beauftragte frühere Prozessbevollmächtigte auf Schadensersatz in Höhe von (erstinstanzlich geltend gemachten) 1.448.000 Euro wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch nimmt.
Das Landgericht Saarbrücken hat seine Klage durch Urteil vom 04.11.2019 – 9 O 186/17 – abgewiesen. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein angestrebtes Berufungsverfahren hat das Saarländische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 02.10.2020 – 4 U 94/19 – zurückgewiesen. Seither betreibt der Antragsteller zahlreiche Verfahren der Ablehnung von Richterinnen und Richtern, die darüber entschieden haben, der Ablehnung von Richterinnen und Richtern, die wiederum über diese Anträge befunden haben, sowie den jeweiligen Entscheidungen folgende Anhörungsrügeverfahren; dem schließt er regelmäßig Verfahren an, mit denen er die Gewährung von Prozesskostenhilfe begehrt für die Einlegung von Verfassungsbeschwerden gegen die dazu ergangenen Entscheidungen von Zivilsenaten des Saarländischen Oberlandesgerichts.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde ist ein Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27.04.2021 – 4 U 94/19 –, der dem Antragsteller am 29.04.2021 bekanntgegeben worden ist. Mit diesem Beschluss hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts ein Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 20.04.2021 gegen die Mitglieder des 4. Zivilsenats (Dr. E., P. und Dr. D.) in teilweise anderer Besetzung (Dr. E., W., P.) als unzulässig verworfen. Mit dem Ablehnungsgesuch hatte der – anwaltlich vertretene – Antragsteller im Wesentlichen beanstandet, die abgelehnten Richter hätten in zwei anderen Verfahren „die gleich 6-fache Verletzung des gesetzlichen Richters …“ durch zwei Zivilkammern des Landgerichts Saarbrücken „bewusst und gewollt missachtet und im nämlichen Sinne perpetuiert“; auch hätten sie selbst durch ihre Entscheidungen als solche in zwei Fällen – durch Beschlüsse vom 10.03.2021 (4 W 6/20 und 4 W 12/20) – sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Dieses Recht hätten sie auch „im hiesigen Verfahren“ – durch Beschlüsse vom 09.11.2020 und 27.11.2020 – gebrochen, indem sie auch „nicht ansatzweise auf die konkret erhobenen vielfältigen Ablehnungsgründe“ des Antragstellers eingegangen seien.
Zur Begründung der Verwerfung dieses Ablehnungsgesuchs hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts im Wesentlichen ausgeführt, das Ablehnungsgesuch sei unzulässig, weil ein Spruchkörper als Ganzer abgelehnt worden sei, ohne dass konkrete und individuell auf seine einzelnen Mitglieder bezogene Gründe einer Besorgnis der Befangenheit vorgebracht worden seien. Vielmehr seien lediglich Verfahrensverstöße und die inhaltliche Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen gerügt worden.
Mit der dagegen erhobenen und bislang nicht beschiedenen – anwaltlich vertretenen – Gehörsrüge vom 14.05.2021 hat der Antragsteller nach allgemeinen Ausführungen zur Bedeutung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Meinungsäußerungen zu der angeblichen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter in anderen Verfahren, der angeblichen „Missachtung entscheidungserheblichen“ – über Rechtsmeinungen hinaus nicht näher spezifizierten – „Tatsachenvortrags“ und Erwägungen zu dem von ihm geltend gemachten Anspruch – soweit nachvollziehbar – unter anderem und im Kern vorgebracht:
„
„Deutlich wird die entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des hier angegriffenen Beschlusses auch dadurch, dass gegenüber der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. unter Vorlage einer von ihr in einem vergleichbaren Beschwerde-Verfahren getroffenen Entscheidung (Beschluss vom 28.5.2019 5 W 24/19) gesonderte Vorwürfe dahingehend erhoben worden, dass sie in dem Parallel-Verfahren des Klägers 9 O 159/19 mit ihrem Beschluss vom 10.3.2021 (4 W 6/20) unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zulasten des Klägers gar von ihrer eigenen Rechtsprechung in Bezug auf nicht von gesetzlichen Richtern erlassenen Nichtabhilfebeschlüssen abgewichen ist. Die Glaubhaftmachung dieses Vorwurfs hatte der Kläger durch Vorlage des maßgeblichen Beschlusses aus den Verfahren 5 W 24/19 geführt. Aber auch auf diesen urkundlich leicht nachprüfbaren Vorwurf des Verstoßes der abgelehnten Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. E. gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ist der Senat evident nicht eingegangen. Ohne das notwendige Eingehen (auch) auf diesen konkreten Verfahrensgegenstand, durfte der Senat das Ablehnungsgesuch des Klägers aber keinesfalls als unzulässig verwerfen (vgl. BVerfG Beschluss vom 20. Juli 2007,1 BvR 2228/06).“
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Denn die von ihm entworfene Verfassungsbeschwerde wäre verfristet. Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, so ist sie binnen eines Monats ab der Zustellung oder Bekanntgabe dieser Entscheidung einzulegen (§ 56 Abs. 1 S. 1, 2 VerfGHG). Da der von dem Antragsteller angegriffene Beschluss vom 27.04.2021 ihm am 29.04.2021 zugegangen ist, wäre eine nach Gewährung von Prozesskostenhilfe durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder einen Professor des Rechts an einer deutschen Universität erhobene Verfassungsbeschwerde verspätet.
Macht ein Beteiligter eines gerichtlichen Verfahrens indessen zulässigerweise geltend, dass eine Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, so gewährt ihm das Gesetz – im Streitfall § 321a ZPO – den Rechtsbehelf der Gehörsrüge, mit der er Abhilfe durch das entscheidende Gericht begehren kann. Verfassungsprozessrechtlich führt das dazu, dass die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen die beanstandete Entscheidung jedenfalls dann erst mit dem Zugang der Entscheidung über die Gehörsrüge beginnt, wenn ein Beschwerdeführer sich (auch) in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt sieht (vgl. BVerfG 16.07.2013 1 BvR 3057/11 NJW 2013, 3506 Rn. 22; BVerfG 25.11.2008 1 BvR 898/07 NJW 2009, 820 Rn. 27; allg. BeckOK BVerfGG/Grünewald, 12. Ed. 01.12.2021 § 93 Rn. 19, 20).
Voraussetzung dafür ist indessen, dass dem substantiierten Vorbringen eines Beschwerdeführers in seiner Gehörsrüge gegenüber dem Gericht, dessen Entscheidung er nunmehr verfassungsgerichtlich anfechten will, der Vorwurf entnommen werden kann, bestimmte, von ihm vorgebrachte Umstände seien als solche nicht gesehen oder nicht bedacht worden. Darum geht es – von vornherein – aber nicht, wenn ein Gericht Vorbringen einer betroffenen Person rechtlich nicht für erheblich hält, oder wenn ein Beschwerdeführer eine gerichtliche Entscheidung für sachlich oder rechtlich falsch – oder gar objektiv willkürlich – hält. Der Rechtsbehelf der Gehörsrüge ist kein Instrument der „Wiederaufnahme“ eines gerichtlichen Verfahrens und kein Mittel dazu, ein Gericht zur erneuten inhaltlichen Überprüfung seiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu veranlassen.
Ist Inhalt einer Gehörsrüge folglich allein der Vorwurf, die gerichtliche Entscheidung sei falsch, beachte etwa gesetzliche Regelungen (wie jene des gesetzlichen Richters) nicht oder missachte entscheidungserhebliche Rechtsprechung (wie jene zu den Grenzen der ausnahmsweise bestehenden Befugnis, als abgelehnter Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch selbst zu entscheiden), so geht es nicht um die Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern – allenfalls – um andere Verfahrensgrundrechte. Da die Gehörsrüge aber nicht zu deren Durchsetzung dient, kann eine unter einem solchen Mantel erhobene Gehörsrüge die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde auch nicht beeinflussen (vgl. nur BVerfG 19.06.2019 - 2 BvR 2492/18 - BeckRS 2019, 12847; BVerfG 11.09.2015 - 2 BvR 1586/15 - BeckRS 2015, 52869).
Nichts Anderes ist dem Antragsteller entgegenzuhalten. Mit seiner Gehörsrüge vom 14.05.2021 – wie schon mit seinem Ablehnungsgesuch und nunmehr mit dem Entwurf seiner Verfassungsbeschwerde, für deren Einlegung er Prozesskostenhilfe begehrt – hat er in nahezu ununterbrochenen Gedankenschleifen wieder und wieder ausgeführt, sein Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sei von den abgelehnten Mitgliedern des 4. Zivilsenats verletzt worden, weil sie als solche und so wie in der Sache geschehen nicht über seine Ablehnungsgesuche hätten entscheiden dürfen. Dadurch sei auch sein Grundrecht auf rechtliches Gehör missachtet worden, weil sie sein Vorbringen dadurch, dass sie als solche und so wie in der Sache geschehen entschieden hätten, nicht beachtet hätten. Ihre Entscheidungen seien daher auch rechtlich grundfalsch, geradezu willkürlich und verstießen gegen das Gebot eines fairen Verfahrens und eines wirksamen Rechtsschutzes.
Das wird besonders deutlich in seiner – anwaltlich verantworteten – Begründung der Gehörsrüge vom 14.05.2021: Der Antragsteller sieht dadurch sein rechtliches Gehör missachtet, dass er gegen die Vorsitzende des 4. Zivilsenats in anderen Verfahren „gesonderte Vorwürfe dahingehend erhoben“ habe, dass sie „gar von ihrer eigenen Rechtsprechung abgewichen“ sei. „Ohne das notwendige Eingehen (auch) auf diesen Verfahrensgegenstand“ – was immer der Antragsteller damit meinen mag – habe der 4. Zivilsenat sein Ablehnungsgesuch nicht verwerfen dürfen.
Die Enttäuschung des Antragstellers darüber, dass der 4. Zivilsenat seinen sich ständig wiederholenden Einwänden nicht gefolgt ist, mag seine subjektiven Überzeugungen verletzen. Seinen Anspruch auf rechtliches Gehör kann dieses Geschehen von vornherein und evident nicht missachten, weil dessen Inhalt ist gehört, nicht aber „erhört“ zu werden. In einem solchen Sinne tatsächlich fehlerhafte Entscheidungen mögen, falls eine solche Einschätzung einmal zutreffen sollte, verschiedene verfassungsrechtliche Garantien verletzen, die verfassungsrechtliche Garantie des rechtlichen Gehörs berühren sie indessen nur, wenn sie zugleich Vorbringen des Antragstellers von vornherein – in einer Art „kurzem Prozess“ – gar nicht zur Kenntnis oder in Erwägung gezogen haben. Der Entscheidung des 4. Zivilsenats vom 27.04.2021 kann genau das aber nicht einmal im Ansatz vorgehalten werden: Der 4. Zivilsenat nimmt die Einwände des Antragstellers nämlich gerade „zur Kenntnis“ und setzt sich mit ihnen auseinander, indem er sie für rechtsmissbräuchlich und damit rechtlich unbeachtlich hält. Selbst wenn – hypothetisch – eine solche rechtliche Bewertung nicht zu teilen sein sollte, so gewährt die Entscheidung eben doch rechtliches Gehör, folgt dem rechtlichen Vorbringen jedoch nicht: Die so argumentierende Gehörsrüge vom 14.05.2021 ist daher von vornherein – was der anwaltlich vertretene Antragsteller auch erkennen und in seinem verfahrensrechtlichen Vorgehen auch unschwer bedenken konnte und musste – von vornherein offensichtlich unzulässig und aussichtslos gewesen. Sie hat daher die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nicht beeinflusst.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Trenz
JR. Warken Witsch Zempel
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 56 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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