Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 02.11.2018 – Lv 3/18
Leitsatz
Erlegt ein Sozialgericht einem Kläger nach Erledigung eines Rechtsstreits einen Teil der Kosten auf, weil er unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist für die Bescheidung eines Widerspruchs ohne Nachfrage bei der Widerspruchsbehörde Klage erhoben hat, so ist das auch dann keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Willkürverbots, wenn im Widerspruchsverfahren lediglich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 10. April 2018 – S 25 SO 3/18 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2018 „Untätigkeitsklage“ zum Sozialgericht für das Saarland erhoben, nachdem der Regionalverband Saarbrücken über einen Widerspruch des Beschwerdeführers vom 05.10.2017 gegen einen Bescheid vom 28.09.2017 nicht zeitgerecht entschieden hatte. Gegenstand des Widerspruchs war – nur – das Fehlen einer Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im sozialrechtlichen Verfahren, in dem es um Sozialleistungen wegen Mehrbedarfs aufgrund von Erkrankungen des Beschwerdeführers ging.
Der Regionalverband Saarbrücken hatte zunächst mit Bescheid vom 28.09.2017 abgelehnt, die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten festzustellen.
Nach Zustellung der „Untätigkeitsklage“ hat der Regionalverband Saarbrücken dem Widerspruch durch Bescheid vom 05.02.2018 abgeholfen. Daraufhin hat der Beschwerdeführer die „Untätigkeitsklage“ für erledigt erklärt. Das Sozialgericht für das Saarland hat durch Beschluss vom 10.04.2018 dem Regionalverband Saarbrücken die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers auferlegt. Eine von dem Beschwerdeführer erhobene Anhörungsrüge hat das Sozialgericht für das Saarland mit einem dem Beschwerdeführer am 12.06.2018 zugestellten Beschluss zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidungen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 27.06.2018 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er die Verletzung des Sozialstaatsprinzips, des Rechtsstaatsprinzips sowie des Gesetzesvorrangsprinzips rügt.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
Zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes kann eine Verfassungsbeschwerde von jedermann mit der Behauptung erhoben werden, durch die saarländische öffentliche Gewalt – zu der das Sozialgericht für das Saarland zählt – in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein (§§ 55 Abs. 1 VerfGHG i.V.m. Art. 97 Nr. 4 SVerf).
Zu den Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten zählt weder das Sozialstaatsprinzip noch das Rechtsstaatsprinzip noch das „Gesetzesvorrangsprinzip“, auf die sich der Beschwerdeführer beruft. Ob deshalb die Verfassungsbeschwerde schon unzulässig ist, kann jedoch dahinstehen.
Denn auch die Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für das Saarland ist nicht erkennbar.
Das Grundrecht auf Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger vor dem Gesetz und damit auf willkürfreie Entscheidung – das als einziges Grundrecht in Betracht kommen könnte – ist nur dann verletzt, wenn ein Gericht die maßgeblichen tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung, vor allem ihre Beeinflussung durch Grundrechte einer beteiligten Person – objektiv – grob verkennt und auf dieser Grundlage eine schlechthin unverständliche und nicht mehr nachvollziehbare Entscheidung trifft (VerfGH B.v. 09.07.2018 Lv 12/17). Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes prüft daher nicht, ob ein Gericht Normen des einfachen Rechts – wie hier §§ 88 Abs. 2 SGG – „falsch angewendet“ hat. Gegenstand seiner Prüfung ist allein, ob das entscheidende Gericht bei Auslegung und Anwendung von Normen des einfachen Rechts, vor allem, wie hier, des Verfahrensrechts, Grundrechte der Verfassung des Saarlandes nicht erkannt und oder in ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht grundsätzlich missachtet hat.
Davon kann bei der Entscheidung des Sozialgerichts für das Saarland keine Rede sein.
Die angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts für das Saarland, die eine hälftige Tragung der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers nach der Erledigung einer „Untätigkeitsklage“ bestimmt, geht davon aus, dass die von dem Beschwerdeführer erhobene Untätigkeitsklage“ zwar zulässig gewesen ist, weil der Regionalverband Saarbrücken nicht innerhalb von 3 Monaten nach Einlegung des Widerspruchs über die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im sozialrechtlichen Verfahren entschieden hat. Dafür sei ein zureichender Grund nicht erkennbar, weil allein über eine Rechtsfrage ohne die Notwendigkeit einer vorherigen weiteren tatsächlichen Aufklärung des Sachverhalts zu befinden gewesen wäre. Ungeachtet dessen sei dem anwaltlichen Bevollmächtigten eines Beteiligten an einem sozialrechtlichen Verfahren allerdings zumutbar nachzufragen, warum noch nicht über den Widerspruch entschieden worden sei. Ihm sei daher entgegenzuhalten, ungeachtet des Ablaufs der Frist für die Erhebung einer „Untätigkeitsklage“ keine weitere Frist für die Erteilung eines Widerspruchsbescheids unter Androhung der Erhebung der „Untätigkeitsklage“ gesetzt zu haben.
Das entspricht nach einer Auskunft des Präsidenten des Landessozialgerichts für das Saarland vom 05.09.2018 grundsätzlich der bisherigen ständigen Rechtsprechung aller Senate des Landessozialgerichts für das Saarland. Zwar wird unter den Senaten des Landessozialgerichts für das Saarland erörtert, ob davon eine Ausnahme dann zu machen sei, wenn keine besonderen Umstände – vor allem die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung – vorlägen. Ungeachtet des Umstands, dass im Streitfall solche besonderen Umstände nicht erkennbar sind, kann die Entscheidung des Sozialgerichts für das Saarland aber keinesfalls als geradezu willkürlich und damit gleichheitswidrig betrachtet werden.
Das Gesetz – §§ 88 Abs. 2 SGG – regelt zwar, dass eine Klage auf Vornahme eines Verwaltungsaktes trotz Fehlens eines Widerspruchsbescheids zulässig ist, wenn – wie hier – kein zureichender Grund für eine Nichtbescheidung vorliegt.
Die Vorschrift regelt aber nur die Zulässigkeit der Klage, nicht indessen die Tragung der Kosten in Fällen, in denen vor einer Entscheidung über die „Untätigkeitsklage“ der Rechtsstreit infolge eines für einen Beteiligten günstigen Widerspruchsbescheids für erledigt erklärt wird. Der Inhalt der Kostenentscheidung ist nach allgemeiner Rechtsauffassung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Dabei sind nicht nur der bisherige Sach- und Streitstand und die Aussichten eines Erfolgs der Klage, sondern auch die Gründe der Klageerhebung und jene der Erledigung zu würdigen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmitt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 193 Rdn. 13). Wenn in einem solchen Fall das sachlich zuständige Gericht, wie hier, für die Kostentragung – auch – berücksichtigt, dass eine „Untätigkeitsklage“ unmittelbar nach Ablauf der Dreimonatsfrist erhoben wurde, ohne dass zuvor eine Nachfrage nach den Gründen der Nichtbescheidung des Widerspruchs erfolgt ist, kann es sich dabei jedenfalls auf Teile der Rechtsprechung auch des Landessozialgerichts für das Saarland, aber auch auf Stellungnahmen anderer Landessozialgerichte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.09.2005 L 10 LW 4563/04 AK-B m.w.N. Rdn. 29 ff.) und der Literatur berufen. Das zeigt, dass keinesfalls eine willkürliche, eine eindeutige und unumstrittene Rechtsmeinung der Sozialgerichtsbarkeit und der sozialgerichtlichen Literatur missachtende Rechtsmeinung vertreten worden ist. Sie ist daher in keinem Fall von Verfassungs wegen zu beanstanden.
gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 97 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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