Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 29.08.2016 – Lv 3/15
Leitsatz
1. Grundsätzlich ist eine Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nur zulässig, wenn sie sich auf die Verletzung eines von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts beruft. Beruft sich ein Beschwerdeführer auf Vorschriften des Grundgesetzes, ist Zulässigkeitsvoraussetzung, dass ein Grundrecht namentlich und sachbezogen als verletzt gerügt wird, das auch die Verfassung des Saarlandes mit gleichem Gewährleistungsgehalt verbürgt.
2. Zur verfassungsrechtlichen Beurteilung von Betretungsverboten, Kirrungen und Fallenjagdqualifikationen.
3. Die Regelung über das Verbot bleifreier Munition bei der Jagd fällt unter die Abweichungskompetenz der Bundesländer zum Jagdwesen.
4. Das Verbot bleifreier Munition bei der Jagd stellt eine verhältnismäßige Beschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen, soweit sie sich gegen die §§ 11, 16 Abs. 3, 36, 45, 48, 49, 51 des Gesetzes Nr. 1407 zur Jagd und zum Wildtiermanagement (Saarländisches Jagdgesetz – SJG) vom 27.05.1998 (Amtsbl. I S. 638), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.10.2015 (Amtsbl. I S. 712), sowie gegen die §§ 4, 10, 12, 13, 15, 18 Abs. 1 Nr. 4, 20, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1 dieses Gesetzes wendet.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführer sind seit 1963 (Beschwerdeführer zu 1.) und seit 1974 (Beschwerdeführer zu 2.) Inhaber von Jagdscheinen und üben die Jagd im Saarland aus. Sie sind zugleich auch Eigentümer von Grundstücken im Saarland.
Durch Gesetz Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 (Amtsbl. S. 118 vom 27.03.2014) hat der Landtag des Saarlandes das saarländische Jagdgesetz vom 27.05.1998 (Amtsbl. S. 638), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 22a i.V.m. Art. 14 des Gesetzes vom 21.11.2007 (Amtsbl. S. 2393), geändert. Die Beschwerdeführer sehen sich – nach ihrem Antrag, die Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften festzustellen – durch die Vorschriften der §§ 4, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 20, 23, 24, 25, 32, 33, 36, 45, 48, 49, 51 in ihren Grundrechten verletzt. Nach der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde vertreten sie die Auffassung, § 4 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 1 und Abs. 4, § 15 Abs. 3, § 16 Abs. 3, § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 20, § 23 Abs. 2 und 3, § 25 Abs. 1 und Abs. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SJG verletzten die allgemeine Handlungsfreiheit sowie den Gleichheitssatz und das Eigentumsgrundrecht; sie zitieren dazu die Artt. 1, 2, 3, 14 Grundgesetzes. In Teilen der Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde führen sie inhaltlich aus, welche Umstände aus ihrer Sicht ihre als solche ohne Benennung von Vorschriften der Verfassung des Saarlandes benannte allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigen sollen.
Eine Begründung für die von ihnen reklamierte Verletzung der weiteren angegriffenen Vorschriften fehlt.
Zu den durch das von den Beschwerdeführern angegriffene Gesetz vom 19.03.2014 tatsächlich geänderten Vorschriften gehören die Folgenden:
(1)
§ 16 SJG hat folgenden Absatz 3 erhalten:
„Voraussetzung für die Teilnahme an einer Bewegungsjagd auf Schalenwild ist der jährliche Nachweis einer besonderen Schießfertigkeit. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für den Nachweis der Schießfertigkeit nach Satz 1 zu regeln.
(2)
§ 18 Abs. 1 – der die Erhebung und zweckgebundene Verwendung einer Jagdabgabe statuiert – hat folgende Nr. 4 – als zusätzliche Zwecksetzung – erhalten:
„4. Maßnahmen zur Verbesserung des Tierschutzes bei der Jagd, insbesondere der Förderung der Nachsuche mit Hunden und der Ausbildung von Hunden für die Jagd sowie…“.
(3)
§ 23, der die Errichtung von Jagdeinrichtungen regelt, erhielt folgenden Absatz 3
„(3) das Betreten besonderer jagdlicher Einrichtungen ist nur mit Erlaubnis des Grundeigentümers oder des Jagdausübungsberechtigen zulässig. Besondere jagdliche Einrichtungen sind insbesondere Ansitzeinrichtungen, Jagdschirme, Salzlecken und Einrichtungen, die zum Füttern gemäß § 25 Abs. 2 oder Anlocken des Wildes dienen sowie vom Jagdausübungsberechtigten angelegte Wildäcker.“
(4)
§ 25 Abs. 3, der in der Ursprungsfassung des Gesetzes Kirrungen zum Zwecke der Erlegung von Schwarzwild unter Ausbringung geringer Mengen Getreide, Kartoffeln und Äpfeln für zulässig erklärt hatte, erhielt folgenden Wortlaut:
„Kirrungen zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild sind keine Fütterungen im Sinne des Abs. 1. Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu Art, Menge und Ausbringung von Kirrmitteln zu regeln.“
(5)
§ 32, der in Ergänzung des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes Verbote bestimmter Arten und Formen der Jagd vorsieht, darunter die Jagd mit Funkgeräten oder Fangvorrichtungen, die das Tier lebend fangen, den Zusatz eine Nr. 3
„wenn eine anerkannte besondere Fallenjagdqualifikation gegeben ist, sowie den Fang von Schwarzwild gemäß Nr. 14“,
und folgende Nummern 6 und 7
„6. bei der Jagd auf Wasserwild in Feuchtgebieten Bleischrot zu verwenden; Feuchtgebiete sind Feuchtwiesen, Moore und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind;
7. bei der Jagd auf Schalenwild bleihaltige Büchsengeschosse und bleihaltige Flintenlaufgeschosse zu verwenden“.
Der Verfassungsgerichtshof hat dem Landtag des Saarlandes, dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie dem Landesverband Saar im Deutschen Jagdverband als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat davon Gebrauch gemacht, hält die Verfassungsbeschwerde für weitgehend unzulässig und erläutert im Übrigen Gründe des Gesetzgebers für die getroffenen Änderungen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend unzulässig.
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die §§ 11, 36, 45, 48, 49 und 51 SJG wendet. Die Beschwerdeführer haben sie insoweit entgegen § 16 Abs. 1 Satz 2, § 57 VerfGHG nicht begründet.
a.
Das gilt auch, soweit sich die Beschwerdeführer gegen § 16 Abs. 3 SJG wenden. Die Vorschrift bestimmt, dass Voraussetzung der Teilnahme an einer Bewegungsjagd – einer Jagd, bei der das Wild gezielt beunruhigt und den Schützen zugetrieben wird – ein im Verordnungswege näher zu bestimmender Nachweis der Schießfertigkeit ist. Die Beschwerdeführer beschränken sich darauf vorzutragen, eine solche Reglementierung gehe „den Gesetzgeber nichts an“; weil für das Autofahren auch kein Nachweis einer fortdauernden Fahrfertigkeit verlangt werde, verstoße die Regelung „gegen Art. 3 und 1 GG“.
Das wird den Mindestanforderungen an eine nachvollziehbare Begründung eines behaupteten Grundrechtsverstoßes nicht gerecht. Welcher Grundrechtsverstoß daraus folgen soll, dass eine Regelung – vermeintlich – den Gesetzgeber nichts angehe, wird nicht dargelegt. Eine schlichte Zitierung des Art. 3 Abs. 1 GG – der nicht Maßstab der Prüfung durch den Verfassungsgerichtshof ist – ohne nähere inhaltliche Befassung mit dem Gleichheitssatz lässt, vor allem angesichts des mehr als fern liegenden Vergleichs zwischen Normadressaten, deren Verhalten von unterschiedlichen Gesetzgebern geregelt wird, nicht erkennen, aus welchen konkret darzulegenden Gründen ein Verfassungsverstoß durch den saarländischen Gesetzgeber angenommen wird. Die völlig begründungsfreie Berufung auf die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes ist offenkundig als nicht ernst gemeint zu betrachten.
Daher muss sich der Verfassungsgerichtshof auch nicht der – durch das VG Arnsberg dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG vorgelegten (VG Arnsberg, Beschl.v. 23.05.2016 - 8 K 3614/15 - juris) und von dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz verneinten – Frage widmen, ob die Regelung des Nachweises einer fortbestehenden Schießfertigkeit dem partikularen Gesetzgeber nach Art. 72 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG entzogen ist.
b.
An einer fehlenden Begründung scheitert die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde des Weiteren, soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Regelung der Zwecke der Jagdabgabe in § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 SJG wenden. Da das von ihnen angegriffene Gesetz zu den schon bislang geltenden Vorschriften über die Jagdabgabe lediglich den zusätzlichen Abgabezweck des Einsatzes zur Verbesserung des Tierschutzes und der Förderung der Nachsuche mit Hunden und der Ausbildung von Hunden hinzugefügt hat, hätten sie ausführen müssen, warum gerade diese zusätzliche Zwecksetzung sie in ihren Grundrechten verletzen kann; denn die Statuierung einer Jagdabgabe als solcher können sie – wegen Verfristung – ebensowenig angreifen wie die darauf bezogene, in § 18 Abs. 3 SJG enthaltene Verordnungsermächtigung. Eine solche Begründung ist ihrer Beschwerdeschrift indessen nicht zu entnehmen.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist weiterhin unzulässig, soweit sie sich gegen § 4, § 10, § 12, § 13, § 15, § 20, § 23 Abs. 2, § 24 und § 25 Abs. 1 SJG wendet. Die Vorschriften sind durch das Gesetz Nr. 1825 zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften vom 19.03.2014 – mit Ausnahme einer allein grammatikalischen Korrektur in § 25 Abs. 1 SJG – nicht geändert worden. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich damit gegen eine bereits vor der Verkündung des Änderungsgesetzes am 27.03.2014 geltende Norm und ist folglich verfristet (§ 56 Abs. 2 VerfGHG).
Anders als die Beschwerdeführer meinen, beginnt die Frist zur Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz – das Saarländische Jagdgesetz vom 27.05.1998 – nicht dadurch insgesamt neu zu laufen, dass einzelne Vorschriften dieses Gesetzes durch ein Änderungsgesetz neu gefasst oder neue Vorschriften in dieses Gesetz eingefügt werden. Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ist die konkret angegriffene Norm: Ab ihrem Inkrafttreten läuft die Frist zu ihrer verfassungsprozessrechtlichen Infragestellung. Ändert der Gesetzgeber eine Norm, so darf ein Beschwerdeführer die Änderungen der Norm angreifen, nicht aber den unverändert gebliebenen Bestand einer seit Jahren geltenden Norm, solange und soweit ihr Text nicht durch die Änderung anderer oder die Einfügung neuer Normen einen völlig anderen Inhalt erfährt, zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung stellen.
Eine solche inhaltliche Neuregelung ist von den Beschwerdeführern nicht dargelegt und auch nicht erkennbar.
3.
Ob die Verfassungsbeschwerde auch im Übrigen zur Gänze unzulässig ist, kann – obwohl jedenfalls für einen Teil der nicht schon aus anderen Gründen unzulässigen Rügen manches dafür spricht – dahinstehen.
Zur zulässigen Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gehört die von § 55 Abs. 1 VerfGHG verlangte Behauptung des Beschwerdeführers, durch die saarländische öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechte verletzt zu sein. Das Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht ist in der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu bezeichnen. Dabei muss es sich um Grundrechte oder sonstige verfassungsmäßige Rechte handeln, die die Verfassung des Saarlandes gewährt. Die Annahme der Beschwerdeführer, eine Verletzung der Grundrechte des Grundgesetzes sei Prüfungsmaßstab des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, verkennt die Befugnisse eines Landesverfassungsgerichts grundlegend (VerfGH, Beck-RS 2008, 25, 592; Gröpl/Guckelberger/Wohlfarth, Saarländisches Landesrecht, § 1 Rn. 156 ff.). Das ist nicht nur inzident Artikel 97 Nr. 2 SVerf, der die abstrakten Normenkontrolle regelt, zu entnehmen, sondern ergibt sich nicht zuletzt aus Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Verwerfungskompetenz für Landesrecht, das das Grundgesetz verletzt, dem Bundesverfassungsgericht zuweist.
Da der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ausschließlich befugt ist, eine Verletzung der Verfassung des Saarlandes zu prüfen und gegebenenfalls festzustellen, leidet eine sich – ausschließlich – auf die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes berufende Beschwerdeschrift grundsätzlich an einer unzulänglichen Begründung im Sinne des § 57 VerfGHG und ist daher als solche unzureichend (so VerfGH Berlin, LVerfGE 4, 65, 69; VerfGH Sachsen, LKV 1995, 402; offen gelassen von VerfGH, Beschluss vom 10.01.2008, Lv 4/07). Das schließt es allerdings nicht aus, dass die namentliche und sachbezogene Benennung eines als verletzt gerügten, auch von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechts es erlaubt, die Vereinbarung eines Hoheitsaktes der saarländischen öffentlichen Gewalt mit dem entsprechenden, in der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrecht auch dann zu prüfen, wenn – als Beleg – eine Norm des Grundgesetzes lediglich einmal „zitiert“ wird (so auch VerfGH Berlin a.a.O.). Ob eine solche, Formalismen vermeidende und der Effektivität des Verfassungsrechtsschutzes gerecht werdende Auslegung auch dann noch erfolgen kann, wenn – wie in der Ergänzung der Beschwerdeschrift – ausdrücklich Vorschriften der Verfassung des Saarlandes zitiert werden, die mit der behaupteten „eigentlichen“ grundrechtlichen Beschwer (die von den Beschwerdeführern nachträglich benannten Artikel 19 als der Grundpflicht zu ehrenamtlicher Tätigkeit und Artikel 2 als der Gewährleistung der Handlungsfreiheit zur Begründung des gerügten angeblichen Gleichheitsverstoßes) nichts zu tun haben, erscheint vor allem angesichts der anwaltlichen Vertretung der Verfassungsbeschwerde fraglich.
Das kann jedoch offen bleiben.
4.
Soweit sich die Beschwerdeführer gegen § 32 Abs. 1 Nr. 6 und 7 – das Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition – wenden, steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass diese Vorschriften nach § 51 SJG erst zum 1.1.2017 in Kraft treten. Ungeachtet der fehlenden aktuellen Geltung dieser Normen können die Beschwerdeführer gegenwärtig betroffen sein, weil sie trotz der Übergangsregelung schon jetzt gehalten sind, sich bei ihrer Ausrüstung auf das künftige Recht einzustellen, noch vorhandene bleihaltige Munition zu verbrauchen und sich mit zugelassener Munition auszurüsten.
C.
Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist oder die Zulässigkeit dahingestellt bleibt, jedenfalls unbegründet.
1.
Die bußgeldbewehrte Erlaubnispflichtigkeit des Betretens besonderer jagdlicher Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 SJG verletzt das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Satz 1 SVerf nicht.
Eine Unterlassung darf einer Person nach Art. 2 Satz 1 SVerf nur geboten werden, wenn ein als solches verfassungsmäßiges Gesetz sie dazu verpflichtet. Das Gesetz – § 23 Abs. 3 SJG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 6 SJG – ist verfassungsgemäß, weil es dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit als einem Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips entspricht.
§ 23 Abs. 3 SJG verfolgt – worauf das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hingewiesen hat – den legitimen Zweck, besondere, durch Jagdausübungsberechtigte auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken mit Erlaubnis des Grundstückseigentümers und des Nutzungsberechtigten angelegte Einrichtungen vor dem vorsätzlichen Betreten durch Dritte zu schützen und damit in ihrer Substanz und ihrer Funktion zu bewahren. Das Betretungsverbot ist zur Erreichung dieses Zwecks geeignet; ein milderes gleich wirksames Mittel ist nicht erkennbar. Da es die allgemeine Handlungsfreiheit – als Freiheit, sich in einem Wald-, Wiesen- oder Wildackergebiet zu bewegen – schon räumlich nur unwesentlich einschränkt und eine Sanktionierung nur in Fällen seiner vorsätzlichen Missachtung erfolgt, es zugleich aber der Sicherung des „Einrichtungsfriedens“ – und damit eines eigentumsrechtlich (Art. 18 Abs. 1 SVerf) geschützten Gutes – und der „erstrangigen Aufgabe“ des Staates (Art. 59a Abs. 1 Satz 2 SVerf) dient, den Wald zu schützen und heimische Tier- und Pflanzenarten zu schonen und zu bewahren, kann es nicht als eine unangemessene Beschneidung des Grundrechts der Beschwerdeführer betrachtet werden.
2.
§ 25 Abs. 3 SJG verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Satz 1 SVerf.
Die Vorschrift nimmt Kirrungen – das sind Lockfütterungen bestimmter Wildarten – zum Zweck der Erlegung von Schwarzwild und Rehwild von dem grundsätzlichen, nur für Notzeiten und für Ablenkungsfütterungen nach § 25 Abs. 2 SJG durchbrochenen Verbot von Wildfütterungen nach § 25 Abs. 1 SJG aus. Soweit die Beschwerdeführer meinen, damit werde ein „eklatanter Verstoß gegen die Jagdethik“ sowie den „Zweck des SJG“ gesetzlich normiert, machen sie keine Verletzung eines ihnen zustehenden Grundrechts geltend. Soweit sie sich darauf berufen, sie würden auf diese Weise grundrechtswidrig dazu angehalten, an Futterstellen Schwarz- und Rehwild zu schießen, trifft das nicht zu: Das SJG erlaubt den Beschwerdeführern unter bestimmten Voraussetzungen die Jagd, verpflichtet sie aber nicht zu ihr, also auch nicht zu einer ihnen – angeblich – zuwider gehenden Nutzung von Kirrungen.
3.
Die durch § 32 Abs. 1 Nr. 3 SJG eingeführte Notwendigkeit einer anerkannten besonderen Fallenjagdqualifikation für die Lebendfallenjagd auf Haarraubwild und Wildkaninchen verletzt die Beschwerdeführer nicht, wie sie meinen, in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit nach § 2 Satz 1 SVerf.
§ 32 SJG enthält eine von § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz des BJagdG den Bundesländern gestattete Erweiterung sachlicher Jagdverbote. Die Vorschrift stützt sich folglich auf eine durch Art. 125b Abs. 1 GG – und für den Fall einer künftigen Neufassung des BJagdG durch Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG – gewährte Abweichungskompetenz. Zwar nimmt Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG das Recht der Jagdscheine von dieser Abweichungskompetenz aus. § 32 Abs. 1 Nr. 3 SJG enthält jedoch keine über § 15 BJagdG hinausgehenden Qualifikationsanforderungen für die Erteilung eines Jagdscheins, sondern eine Ausnahme von dem den Bundesländern bundesrechtlich gestatteten grundsätzlichen Verbot der Lebendfangfallenjagd unter der Voraussetzung einer dafür nachzuweisenden Eignung.
Zu den jagdscheinpflichtigen Tätigkeiten zählt allerdings auch die Fallenjagd (Schuck/Tausch, Bundesjagdgesetz, 2. Aufl., § 15 Rn. 10). Die Erteilung des Jagdscheins erlaubt jedoch von vornherein nur eine jagdliche Tätigkeit, die nicht verboten ist. Nimmt eine landesrechtliche Regelung von einem – verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklichen – Verbot bestimmter, Tiere in besonderem Maße belastender Ausübungsformen der Jagd einzelne Vorgehensweisen in Bezug auf bestimmte Tierarten (Haarraubwild und Wildkaninchen) aus, macht diese Ausnahme aber davon abhängig, dass der Jäger über die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, enthält das zunächst keine Modifikation des Jagdscheins; es handelt sich vielmehr um eine – dem verfassungsrechtlichen Gebot, heimische Tierarten zu schonen (Art. 59a Abs. 1 Satz 2 letzter Spiegelstrich SVerf) in besonderem Maße gerecht werdende – Ausgestaltung des sachlichen Jagdverbots.
Soweit die Beschwerdeführer ergänzend den „Gleichberechtigungsgrundsatz“ als verletzt rügen, fehlt es an jeder Begründung; der Vergleich mit einer von Fahrern von Sportwagen nicht verlangten „Sportwagenfahrerqualifikation“ ist schon deshalb unangemessen, weil Jäger und Sportwagenfahrer keine vergleichbaren Gruppen von Normadressaten sind, Qualifikationserfordernisse von verschiedenen Normgebern aufgestellt werden und durchaus offen sein kann, ob der Bundesgesetzgeber von Verfassungs wegen daran gehindert wäre, die Erlaubnis zum Führen von „Sportwagen“ auch von dem Nachweis besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten der Führung von Sportwagen abhängig zu machen.
4.
a.
Die Beschwerdeführer meinen schließlich, das durch § 32 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SJG angeordnete Verbot von bleihaltiger Munition „knebele“ sie ohne jede sachliche Rechtfertigung. Eine toxische Belastung des Bodens oder der geschossenes Wild verzehrenden Menschen durch die Verwendung bleihaltiger Munition sei nicht zu befürchten. Demgegenüber werde Tieren durch die Verwendung anderer Munition aufgrund einer verzögerten Schusswirkung größeres Leid zugefügt. Der Verschleiß der Jagdwaffen trete ferner rascher ein.
Demgegenüber verweist das Ministerium für Umwelt auf eine seit Jahren geführte wissenschaftliche Diskussion über die Gefahren der Verwendung bleihaltiger Munition, die Anhaltspunkte für eine Belastung der Nahrungskette durch Blei ergeben habe; die Tötungswirkung in Bezug auf Wild hänge nicht von dem Munitionsmaterial, sondern von anderen Faktoren ab.
b.
Die Meinung der Beschwerdeführer trifft nicht zu. § 32 Abs. 1 Nr. 6 und 7 verletzt sie nicht – „knebelnd“ – in ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit. Für eine Verletzung ihrer Menschenwürde, ihres Grundrechts auf Gleichbehandlung oder ihres Eigentumsgrundrechts fehlt es schon an jedwedem nachvollziehbaren Ansatz.
c.
Allerdings berührt das Verbot der Benutzung bleihaltiger Munition bei Ausübung der Jagd ihre allgemeine Handlungsfreiheit und greift in sie ein. Der Eingriff ist jedoch durch Gesetz (Art. 2 Satz 1 SVerf) gerechtfertigt. § 32 Abs. 1 Nr. 6 und 7 SJG stellen ein der Verfassung gemäßes Gesetz dar.
aa.
(1)
Der saarländische Gesetzgeber ist zur Regelung der Verwendung von bleifreier Munition bei der Jagd kompetenzrechtlich befugt (Art. 70, Art. 72 Abs. 3, Art. 125 b GG). Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen im Bundesstaat ist nicht nur Bestandteil der Verfassung des Bundes, sondern auch jener eines jeden Bundeslandes (VerfGH Rheinland-Pfalz NVwZ 2001, 553). Ob die von der Verfassung des Saarlandes in Art. 2 Satz 1 SVerf gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit verletzt ist, ist abhängig davon, ob ein verfassungsgemäßes – und damit auch kompetenzrechtlich beanstandungsfreies - Gesetz sie einschränkt. Daher ist es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, die Beachtung der Gesetzgebungszuständigkeit des Landtags zum Erlass des Verbots bleihaltiger Munition zu prüfen.
(2)
Dem Saarland steht die Gesetzgebungskompetenz insoweit zu. Allerdings berührt das Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition bei der Jagd auch die Regelung des Umgangs mit Waffen, den Schutz von Wildtieren vor Qualen und den Schutz der Bevölkerung vor der Aufnahme toxisch belasteter Lebensmittel. Ist denkbar, dass eine Norm mehrere, zwischen dem Bund und den Bundesländern verteilte Gesetzgebungszuständigkeiten betrifft, kommt es für die Zuordnung darauf an, welches ihr Hauptzweck ist, zu welcher Materie ein enger und unmittelbarer Zusammenhang besteht oder welcher Gegenstand ihr Schwerpunkt ist (vgl.u.a. BVerfGE 97, 228, 251; 36, 314, 319; 8, 143, 149; v.Mangoldt-Klein-Starck/Rozek, GG, 6. Aufl. Art. 70 Rdn. 53) ist.
Das Verbot bleihaltiger Munition bei der Ausübung der Jagd auf bestimmte Wildarten ist im Wesentlichen jagdrechtlicher Natur.
Die Regelung fällt nicht unter die nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG bestehende ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Waffen- und Sprengstoffrecht. Zur ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Waffen- und Sprengstoffrecht gehört die Regelung jeglichen Umgangs mit Waffen. Waffen sind, wie sich aus § 1 Abs. 2 BWaffG ergibt, Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen, ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise nach dazu bestimmt oder geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere auch Hieb- und Stoßwaffen. Regelungsgegenstand sind also alle Sachen, die bestimmt und geeignet sind, Lebewesen durch körperliche Einwirkung in ihrer Handlungsfähigkeit zu lähmen oder diese auszuschließen, zu verwunden oder zu töten, oder materielle oder immaterielle Güter gebrauchsunfähig zu machen, zu beschädigen oder zu zerstören. Zu den Waffen zählen dabei nicht nur die Instrumente als solche; auch die von einem Waffenträger eingesetzten Werkzeuge und Materialien, vor allem also die Munition, unterfallen der waffenrechtlichen Regelungskompetenz. Dabei handelt es sich allerdings um die – gewissermaßen sachbezogene, die Waffe, den gewerberechtlichen und sicherheitsrechtlichen Umgang mit ihr und ihren (potenziellen) Träger in den Blick nehmende – Befugnis zur Regelung der Bedingungen von Herstellung, Erwerb, Besitz und Gebrauch. Die demgegenüber – gewissermaßen anlassbezogene – Befugnis zum konkreten Waffeneinsatz ist damit nicht gemeint. Das Waffenrecht regelt Produktion, Vertrieb und Sachherrschaft über Waffen; es bestimmt nicht, unter welchen Voraussetzungen und Einschränkungen Waffen gerade zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen. Das zeigen auch andere, unterschiedlichen Kompetenzträgern obliegende – beispielsweise den zur Gefahrenabwehr durch die Polizeien des Bundes und der Länder zuständigen Gesetzgebern – Befugnisse. Schon deshalb werden Ob, Art und konkreter Einsatz von Waffen zur Gefahrenabwehr durch die Polizeien des Bundes und der Bundesländer nicht durch das Waffenrecht, sondern durch das jeweilige Polizeirecht bestimmt.
Davon abgesehen: Die Gesetzgebungskompetenz für das Jagdrecht verteilt sich auf den Bund und die Bundesländer (Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG, Art. 72 Abs. 3 Nr. 1 GG). Da „Jagd“ ohne Waffen schwerlich vorstellbar ist, muss der Verfassungsgesetzgeber folglich von vornherein davon ausgegangen sein, dass die Regelung der bei einer Jagd erlaubten Waffen und ihr konkreter Einsatz nicht von der Gesetzgebungskompetenz für das Waffenrecht, sondern von jener für das Jagdrecht erfasst wird.
Das Recht des Tierschutzes (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG) ist nur mittelbar berührt. Seine Regelung gilt der Haltung, Pflege, Unterbringung und Beförderung von Tieren, Versuchen an lebenden Tieren und der Schlachtung von Tieren (BVerfGE 110, 141, 171). Die Art und Weise der Tötung von Wild durch die Jagd berücksichtigt selbstverständlich auch – im Übrigen schon traditionell sowohl bundes- als auch landesrechtlich beeinflusst – die Schonung von Wild. Wie die Beschwerdeführer gerade vortragen, ist jedoch der Tierschutz gar nicht das Ziel der Regelung, sondern lediglich ein möglicherweise die materielle Zulässigkeit des Verbots beeinflussendes Argument.
Schließlich betrifft das Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition auch das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere (Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG). Dazu zählen auch, wie sich aus den §§ 5 ff. des auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 GG erlassenen LMBG (Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I 1426), geändert durch Artikel 4 Absatz 19 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666)) ergibt, Vorkehrungen zur Sicherstellung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Fleisch jedweder Art durch toxisch wirkende Belastungen. Vorschriften über bei der Jagd zu verwendende, in den Körper der erlegten Tiere eindringende Stoffe betreffen also zugleich die Gewinnung von Tieren als Lebensmittel. Da zu den Zwecken des Jagdrechts aber – gleichgewichtig neben anderen Zwecken – der Fang und die Aneignung von Wild als Nahrungsmittel gehört, wäre die zwischen dem Bund und den Bundesländern aufgeteilte Gesetzgebungskompetenz für das Jagdrecht zu einem nicht unerheblichen Teil ausgehöhlt, käme dem Bund die – im Hinblick auf Art. 72 Abs. 2 GG dann abschließend ausübbare – Zuständigkeit zur Regelung der Mittel der Jagd unter lebensmittelhygienischen Gründen zu. Es kommt hinzu, dass das Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition gewissermaßen das Vorfeld der Gewinnung von Lebensmitteln durch Tiere auf einem besonderen Gebiet betrifft, der Jagdausübung deutlich näher steht und den Maßnahmen zur Lebensmittelsicherheit vorausgeht.
(3)
Das Verbot bleihaltiger Munition enthält eine von § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BJagdG i.V.m. Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG gedeckte partikulare Regelung. Von dem aufgrund der früheren (Rahmen-) Gesetzgebungskompetenz des Art. 75 GG a.F. (in der bis zu dem 01.09.2006 geltenden Fassung) erlassenen, seit dem Inkrafttreten des Art.125b Abs. 1 GG inhaltlich nicht wesentlich geänderten und daher auf der Grundlage dieser Übergangsregelung fortgeltenden Bundesjagdgesetz, das kein Verbot der Nutzung bleihaltiger Munition enthält, dürfen die Bundesländer nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3 GG auch vor einer nunmehr von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfassten Neuregelung des Jagdrechts abweichende Regelungen treffen. Da das Verbot bleihaltiger Munition die abweichungsfeste konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Rechts der Jagdscheine nicht betrifft, ist das Saarland folglich an sich befugt, die mit der Jagdausübung verbundene Gestattung der Verwendung aller denkbaren Waffen einzuschränken. Das erlaubt auch Regelungen zur Art der einsetzbaren Munition.
bb.
Das Verbot der Verwendung bleihaltiger Munition dient einem legitimen Zweck. Es soll die Kontamination des Bodens durch Blei, vor allem aber die Bleieinwirkung auf den Körper des geschossenen Wildes und so das mögliche Gelangen toxischer Stoffe in die Nahrungskette vermeiden. Dazu ist es auch geeignet. Ein milderes gleich wirksames Mittel steht nicht zur Verfügung.
Die Frage, ob eine solche legislative Untersagung angemessen ist, ob also die Verwendung bleihaltiger Munition zu nennenswerten gesundheitlichen Gefahren führen kann, und ob ihr Verbot nicht gleichzeitig wegen möglicherweise verzögerter Tötungswirkung anderer Munition den allerdings nur den Staat und nicht die Beschwerdeführer treffenden Schonungsauftrag des Art. 59a Abs. 1 Satz 2 SVerf missachtet und deshalb eine unverhältnismäßige Beschränkung auch der Freiheit der Jagd enthält, ist politisch und wissenschaftlich umstritten.
Der Gesetzentwurf vom 08.01.2014 (LT-Drs. 15/726), der Grundlage des angegriffenen Änderungsgesetzes geworden ist, verhält sich zu dieser Problematik nicht. Ungeachtet dessen ergeben sich aus jüngeren Publikationen jedoch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Landesgesetzgeber offenbar – wenn auch ohne nähere Abwägung in der Gesetzesbegründung und, soweit ersichtlich, in den Gesetzesberatungen – angenommenen gesundheitlichen Gefahren auf wissenschaftlichen Einschätzungen beruhen, und dass die ihnen gegenüber stehenden denkbaren Belastungen der Wildtiere durch die Verwendung anderer als bleihaltiger Munition mit verzögerter Tötungswirkung gering und vor allem durch das Jagdverhalten vermeidbar sind (Gutachten „Ergänzende Untersuchungen zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse“ der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde – HNE – vom 25.02.2014; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Tackmann, Binder, Stüber, Süßmair und der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 17/13323; Abschlussbericht des Bundesinstituts für Risikobewertung zum Forschungsprojekts „Lebensmittelsicherheit von jagdlich gewonnenem Wildbret“).
So hat der Abschlussbericht des Bundesinstituts für Risikobewertung zum Forschungsprojekt „Lebensmittelsicherheit von jagdlich gewonnenem Wildbret“ vom 19.12.2014 ergeben, dass bleihaltige Jagdgeschosse den Bleigehalt des gewonnen Wildfleischs vor allem in bestimmten Körperbereichen des erlegten Wildes deutlich erhöhen. Über die Jagd gewonnenes Wildfleisch wird damit als zusätzliche Quelle für die Bleiaufnahme des Menschen betrachtet. Das sei zwar nach einer Expositionsabschätzung bei dem Verzehr von bis zu fünf Mahlzeiten pro Jahr bei den in Deutschland üblichen Ernährungsgewohnheiten toxikologisch unbedeutsam. Für Schwangere und Kinder gelte diese Aussage aber nicht; Kinder, Schwangere und Frauen im gebärfähigen Alter sollten daher auf den Verzehr von mit bleihaltiger Munition erlegtem Wildbret verzichten. Ferner werde allgemein empfohlen, bei der Jagd Geschosse zu verwenden, die den Bleieintrag in das gewonnene Wildbret so gering wie möglich hielten.
Dem gegenüber hat der erweiterte Bericht zu ergänzenden Untersuchungen zur Tötungswirkung bleifreier Geschosse ergeben, dass der Verzicht auf Blei als Geschossmaterial mit Blick auf die tierschutzgerechte Tötungswirkung für den Einsatz im Jagdbetrieb auf Schalenwild möglich ist. Trotz der unterschiedlichen Effizienz unterschiedlicher Geschosstypen kann danach eine hohe Geschosswirksamkeit sowohl mit bleihaltigen als auch mit bleifreien Geschossen erreicht werden.
Vor diesem Hintergrund unterliegt es – gerade auch angesichts der vergleichsweise geringen Beeinträchtigung der Jagdfreiheit und der getroffenen Übergangsregelungen, die das Aufbrauchen erworbener bleihaltiger Munition erlauben, der – auf wissenschaftliche Untersuchungen gestützten und willkürfrei ausgeübten – Einschätzungsprärogative des Landesgesetzgebers, sich für eine solche vorsorgende Maßnahme zu Zwecken des Schutzes der Gesundheit Wildbret verzehrender Menschen und in Abwägung mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Tierschutzes so wie geschehen zu entscheiden.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Caspar Dr. Eckstein-Puhl Hilpert-Zimmer
JR. Hübinger Warken Prof. Dr. Weth
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 32 SJG SL, § 25 SJG SL, § 23 SJG SL, Art. 2 SVerf SL, § 16 SJG SL, § 18 SJG SL, § 10 SJG SL, § 12 SJG SL, § 13 SJG SL, § 15 SJG SL, § 20 SJG SL, § 4 SJG SL, § 49 SJG SL, § 51 SJG SL, Art. 59a SVerf SL, § 57 VerfGHG SL, § 15 BJagdG, § 19 BJagdG, Art. 75 GG, § 11 SJG SL, § 24 SJG SL, § 36 SJG SL, § 45 SJG SL, § 48 SJG SL, § 2 SVerf SL, Art. 18 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 16 VerfGHG SL, § 55 VerfGHG SL, § 56 VerfGHG SL
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