Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 10.01.1994 – Lv 2/92
Leitsatz
1. Zur Verletzung des Selbstverwaltungsrechts eines Landkreises durch Übertragung der Schulträgerschaft.
2. Zur Gewährleistung der Finanzierbarkeit eines Landkreises bei Aufgabenübertragung.
Tenor
In dem Verfahren
des Landkreises St. Wendel, vertreten durch den Landr~t Franz Jos~f Schumann, Mommstraße 25, 66606 St. Wendel,
- Beschwerdeführer - - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsan~älte Heimes,
Mij}Jp1· und Kollegen, Saarbrücken -
Verfahrensbeteiligter:
Das Saarland, vertreten durch die Ministerin für ßilrt11ng 1111d Sport,
wegen Verfassungsbeschwerde betreffend ·das Gesetz Nr. 1io2 zur Anderung des Schulordnungsgesetzes vom 27.11.1991 Amtsblatt des Saarlandes 1992, S. 114 ff) sowie Art. 1. Nr. 1
(
c,~
10 de~ Gesetzes Nr. 1284 zur Anderung Vorschriften ~Qf dem Gebiet des Schulrechts vom 22.01.1992 (Amtshl~tt rtes s.
Saarlandes 1992 434 ff)
-- 2 --
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter
Mitwirkung
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Horst Hilpert. des Verfassungsrichters Winfried Adam,
des Verfassungsrichters Otto Dietz,
des Verfassungsrichters Dr. Günter Ellscheid,
des Verfassungsrichters Karl-Heinz Friese,
des Verfassungsrichters Dr. Jakob Seiwerth,
des Verfassungsrichters Dr. Norbert Staab,
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Elmar Wadle
für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 27.11.1991 beschloß der Landtag des Saarlandes das Gesetz Nr. 1282 zur Anderung des Schulordnungsgesetzes {Amtsblatt des Saarlandes vom 20.02.1992, S. 114 ff). Danach wurde§ 3a des Schulordnungsgesetzes {SchoG) so geändert, daß die
Gemeindeverbände nunmehr gemäß Art. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes - über die ihnen bisher zugewiesenen Schulformen hinaus - verpflichtet sind, Gymnasien, Abendgymnasien, das Saarland Kolleg, Berufsaufbauschulen sowie Fachschulen zu errichten und fortzuführen.
Der Obergang in die Trägerschaft der Gemeindeverbände er folgte gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 1282 am 01.04.1992. Mit dem Wechsel der Schulträgerschaft wurde gemäß Art .. 2 der -- 3 --
Obergang des nichtpädagogischen Personals (Beamte,
Angestellte und Arbeiter, die nicht Lehrer oder Lehrkräfte sind) verbunden. Das Eigentum des bisherigen Schulträgers (Land) an den Schulgrundstücken mit allen Rechten und
Belastungen sowie alle sonstigen Rechte und Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers, die mit der Schule im
Zusammenhang stehen, gingen gemäß Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes Nr. 1282 auf die neuen Schulträger über.
Das Gesetz Nr. 1282 enthält keine Finanzausgleichsregelung hinsichtlich der Sach- und Personalkosten, die infolge des Wechsels der Schulträgerschaft den Gemeindeverbänden
entst~hen. Vielmehr beschloß der Landtag des Saarlandes am 12.12.1991 das Gesetz Nr. 1283 über die Haushaltsfinanzierung 1992. Gemäß Art. 2 Nr. 4 d dieses Gesetzes 'Wllrde der
bisherige§ 16 Abs. 8 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes (KFAG) geändert. § 16 Abs. 9 Nr. 2 KFAG sieht nunmehr aie Förderung von Erneuerungsinvestitionen der Gemeindeverbände als Schulträger mit bis zu 10 Mio DM für die Jahre 1992 bis 1995 vor.
Aus der Einzelbegründung zum KFAG ergibt sich, daß durch diese Neuregelung der mit dem Schulträgerwechsel verbundenen Verlagerung der Sach- und Personalkosten vom Land auf die Gemeindeverbände Rechnung getragen werden sollte.
Am 22.01.1992 hat der Landtag das Gesetz Nr. 1284 zur
Änderung der Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts beschlossen. das in Art. 1 Nr. 10 eine Neufassung des§ 38 Abs. 1-5 SchoG vorsieht, in der die bereits durch Gesetz Nr. 1282 vom 27.11.1991 beschlossenen Änderungen enthalten sind. Aufgrund der Gesetze Nr. 1282 und 1284 ist der Beschwerde führer seit dem 01.04.1992 Träger des Cusanus-Gymnasiums St. -- 4 --
Wendel und des Gymnasiums Wendalinum St. Wendel. Hierdurch entstanden dem Beschwerdeführer Mehraufwendungen, die hin sichtlich ihrer Höhe im einzelnen umstritten sind.
Mit seiner am 24.06.1992 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt er die Verletzung seines Selbstverwaltungsrechtes, wie es in Art. 118 ff der Verfassung des Saarlandes (SVerf} garantiert sei. Der Beschwerdeführer wendet sich dabei ausdrücklich gegen das Gesetz Nr. 1282 sowie gegen Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes Nr. 1284.
Er trägt vor, daß durch die Neuregelungen der Gesetze
Nr. 1282 und Nr. 1284 seine Finanzhoheit sowie seine
Personalhoheit verletzt seiert. Mit dem Wech~el der Schul trägerschaft sei ein Stellenzuwachs verbunden. Es entstünden finanzielle Mehrbelastungen von insgesamt 1.140.240,-- DM für die 9 Monate des Haushaltsjahres 1992. Dieser Betrag
resultiere aus der Erhöhung sowohl der Personalausgaben als auch der sächlichen Ausgaben. Desweiteren sei zu berück sichtigen, daß nach Schätzungen des saarländischen Städte und Gemeindetages für alle Gemeindeverbände des Saarlandes zusammen ein baulicher Nachholbedarf von 200 bis 300 Mio DM bestehe. Die zur Finanzierung dieses Nachholbedarfs
notwendigen Kreditaufnahmen würden die Kommunen jährlich mit Zins- und Tilgungsleistungen von durchschnittlich 25 Mio. DM belasten, an denen der Beschwerdeführer entsprechend dem Anteil der auf ihn übergegangenen Gymnasien beteiligt sei. Hinzu kämen jährliche Bewirtschaftungskosten ~wischen 35 Mio. und 55 Mio. Dt-1.. Darüberhinaus ergebe sich auch ein
Verwaltungsmehraufwand. Speziell in der Hochbau.verw~ltu-ng müsse beispielsweise die Einstellung eines zusätzlichen Bauingenieurs vorgenommen werden. Insgesamt entstünde für den Beschwerdeführer eine jährliche Mehrbelastung von 2 Mio. DM. -- 5 --
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, daß damit in
unzulässiger Weise in den Kernbereich seines Selbstver
waltungsrechtes eingegriffen werde. Insbesondere sei die Finanzhoheit betroffen, weil die in§ 16 Abs. 9 KFAG n.F. vorgesehenen Zuwendungen nicht ausreichend seien. Auch Art. 120 SVerf sei verletzt. Diese Vorschrift sei einschlägig, weil es sich bei der Trägerschaft an Gymnasien um eine
staatliche Auzgabe handele. Die Gesetze Nr. 1282 und Nr. 1284 genügten insbesondere nicht den Anforderungen des Art. 120 Abs. 2 SVerf, wonach das Land den Gemeinpeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel zu sichern habe. Auch Art. 2 Nr. 4 d des Gesetzes Nr. 1283 zur Änderung des KFAG genüge nicht der Anforderung des Art. 120 Abs. 2 SVerf.
Durch die Obernahme des nichtpädagogischen Personals sieht sich der Beschwerdeführer darüberhinaus in seiner Personal hoheit verletzt. Er sei gezwungen, insgesamt 24 Angehörige des öffentlichen Dienstes als Personal zu übernehmen. Dadurch werde ihm sein Recht genommen, sein Personal s~lbst auszu wählen.
Der Beschwerdeführer beantragt daher,
festzustellen, daß das Gesetz Nr. 1282 zur Anderung des Schulordnungsgesetzes vom 27.11.1991 (Amtsblatt des Saarlandes 1992, Seite 114 ff) sowie Art. 1 Ziffer 10 des Gesetzes Nr. 1284 zur Anderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts vom 22.01.1992 (Amtsblatt des Saarlandes 1992, Seite 434 ff) gegen Art. 118, 119 Abs. 2, 120 Abs. 2 der
Verfassung des Saarlandes verstoßen, das
Selbstverwaltungsrecht des Beschwerdeführers
verletzen und deshalb nichtig sind, soweit sie den -- 6 --
Obergang der Trägerschaft an Gymnasien auf die
Gemeindeverbände und hieran anknüpfende
Folgeregelungen (Artikel 1 Ziffer 1, Artikel 2,
Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1282) betreffen.
Das beteiligte Land tritt diesem Antrag entgegen und begehrt dessen Zurückweisung. Der Antrag des Beschwerdeführers sei teilweise unzulässig, weil eine Verletzung der Finanzhoheit des Beschwerdeführers ausgeschlossen sei.
Die Neuregelung der Schulträgerschaft an Gymnasien diene der Erweiterung und Verstärkung der. Selbstverwaltung und stelle keine Belastung der Gemeindeverbände mit eiQer staatlichen Auftragsangelegenheit dar. Außerdem müsse man entsprechend dem Rechtsgedanken des "volenti non fit iniuria" 1er in einer Ausschußsitzung am 04.11.1991 erfolgten Außerung des
Vertreters des Landkreistages rechtfertigende Wirkung bei messen, wonach die Obertragung der Schulträgerschaft an
Gymnasien grundsätzlich sachgerecht sei und auch eine
Finanzierung durch den kommunalen Finanzausgleich erfolgen könne.
Es fehle hier auch die unmittelbare Betroffenheit, weil die Frage der finanziellen Sicherung nicht Gegenstand der vom Beschwerdeführer angegriffenen Rechtsnormen sei. Darüber
hinaus sei unter diesem Gesichtspunkt nicht Art. 120 Abs. 2 SVerf, sondern Art. 119 SVerf einschlägig.
Hinsichtlich der Personalhoheit iehle es an einer V~rletzung des Selbstverwaltungsrechtes; dessen Kernbereich bleibe un angetastet.
Im übrigen habe der Beschwerdeführer - was dieser-bestätigt - -- 7 --
im Jahre 1993 aus dem 5,7 Mio. DM umfassenden Haushaltstitel Nr. 613 05 eine Zuweisung von rund 311.000~-- DM zum Aus gleich von Schulträgerlasten erhalten. Für die nächsten
beiden Haushaltsjahre seien Zuwendungen in gleicher Höhe vorgesehen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
verwiesen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht
begründet.
1.
Die für die Kommunalverfassungsbeschwerde erforderlichen Zu lässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
Der Beschwerdeführer ist ein gemäß Art. 12-3 SV~rf und dem gleichlautenden§ 55 Abs. 2 VGHG antragsbefugter
Gemeindeverband. Die Verfassungsbeschwerde ist gegen ein Gesetz i.S.d. Art. 123 SVerf und§ 55 Abs. 2 VGHG gerichtet und binnen der Jahresfrist des§ 56 Abs. 2 VGHG erhoben
worden.
Auch die weitere Voraussetzung, daß der Beschwerdeführer selbst, unmittelbar und gegenwärtig durch die von ihm
angegriffenen Regelungen betroffen sein muß, ist gegeben. Die am 01.04.1992 erfolgt Obertragung der Schulträgerschaft an den beiden Gymnasien betrifft den Beschwerdeführer sowohl selbst als auch gegenwärtig. Entgegen der Auffassung des -- 8 --
beteiligten Landes ist der Beschwerdeführer auch unmittelbar betroffen. Unmittelbare Selbstbetroffenheit liegt vor, wenn es keiner Umsetzung des Gesetzes durch einen weiteren
selbständig angreifbaren Rechtsakt bedarf. Einer solchen Um setzung bedurften die streitgegenständlichen Regelungen des Gesetzes Nr. 1282 und Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes Nr. 1284 nicht. Vielmehr sind die dort vorgesehenen Rechtswirkungen ipso iure eingetreten.
Die zur Vermeidung von Popu-larklagen erforderliche
Beschwerdebefugnis liegt ebenfalls vor, da der Beschwerde führer geltend macht, durch ein Gesetz in seinem Selbst
verwaltungsrecht, wie es in den Art. 118 ff SVerf garantiert ist, verletzt zu sein. Erforderlich ist lediglich, daß
substantiiert ein Sachverhalt dargetan wird, aufgrund dessen der Schutzbereich des Selbstverwaltungsrechtes möglicherweise betroffen sein könnte. Das ist hier jedenfalls hinsichtlich der die Personalhoheit des Beschwerdeführers berührenden .B.estimmung des Art. 2 des Gesetzes Nr. 1282 offensichtlich der Fall und rechtfertigt angesichts des Aufeinanderh.ezogen seins der Einzelregelungen die Oberprüfung des beanstandeten Normkomplexes insgesamt deswegen, weil zumindest unter diesem Aspekt auch eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts des Beschwerdeführers nicht nur verbal behauptet wird, sondern nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist und deshalb in dem geforderten Sinne immerhin "möglich" erscheint.
Die Subsidiaritätsklausel des§ 55 Abs. 3 VGHG steht der Zu lässigkeit ebenfalls nicht entgegen, da Art. 93 Ab3. 1 Nr. s.
4 b GG und§ 91 2 BVerfGG wegen Art. 31 GG vorangig sind und eine Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungs
gericht somit ausscheidet (ständige Rechtssprechung des
-- 9 --
Saarländischen Verfassungsgerichtshofes, zuletzt Urteil vom 22.03.1993 Az: Lv 3/91).
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der Beschwerdeführer durch die angeordnete Übertragung der Schulträgerschaft und deren Folgen nicht in seinem Selbst verwaltungsrecht verletzt wird.
a)
Das gilt zunächst bei isolierter Betrachtung von Art. 3 des Gesetzes Nr. 1282; mit der darin getroffenen Regelung wird die Schulträgerschaft dem Beschwerdeführer nicht in ver fassungwidriger Weise "aufgedrängt".
Die Übertragung der Schulträgerschaft stellt sich nicht als Einschränkung, sondern als Ausweitung des Selbstverwaltungs rechts des Beschwerdeführers dar. Eine andere Betrachtungs weise wäre allenfalls zu erwägen, wenn es sich dabei um einen Aufgabenbereich handelte, der seiner Natur nach bei überge ordneten staatlichen Einheiten angesiedelt sein müßte und in diesem Sinne den Rahmen des Selbstverwaltungsrechts sprengte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Deckung des Bedarfs an weiterführenden Schulen, hier in der Form von Gymnasien, erweist sich zunächst vom Gegenstand her nicht als eine
Veran~taltung, die sachgerecht nur in einem größeren Raum dergestalt organisiert werden könnte, daß sie in Flächen staaten stets das gesamte Landesgebiet erfassen und zentral gesteuert werden müßte. Vielmehr handelt es sich bei
Gymnasien jedenfalls im Normalfall um Einrichtungen mit einem -- 10 --
engeren Einzugs- und Wirkungsbereich. Dieser wird zwar, zumal in eher ländlich strukturierten Gebieten, regelmäßig über die Grenzen einzelner Gemeinden hinausreichen. Dieser
beschränkte überörtliche Bezug legt indes lediglich ihre
Anbindung an in vergleichbarer Weise ortsübergreifende
Einheiten wie etwa die Gemeindeverbände nahe. Diese sind des weiteren auch keineswegs im Hinblick auf ihren Zuschnitt, ihre Organisation, ihre Stellung im staatlichen Gefüge sowie ihre Ausstattung oder ansonsten von vorneherein außerstande, die mit der Schulträgerschaft an Gymnasien einhergehenden Aufgaben zu erfüllen. Das folgt ohne weiteres aus der
Tatsache, daß diese Zuordnung herkömmlich und typisch ist, ohne daß sich insoweit Anhaltspunkte für eine generelle
Oberforderung dieser Art_ von Selbstverwaltttngskörperschaften ergeben hätten, die so im übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird.
Fehlt es hiernach von vornherein an einem Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht des Beschwerdeführers isoliert durch Artikel 3 des Gesetzes Nr. 1282, so gilt im Ergebnis nichts ,
anderes bezüglich der damit einhergehenden weiteren Aus
wirkungen auf seine Rechtsstellung.
b)
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist seine
Finanzhoheit durch die von ihm angegriffenen Regelungen nicht verletzt.
Die verfasssungsrechtlich garantierte kommunale Finanzhoheit gewährleistet den Selbstverwaltungskörperschaften eine
eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Dies ergibt sich aus Art. 119 Abs 1 SVerf. Hiermit ist aber nur -- 11 --
garantiert, daß ihnen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird. Sie sind
indessen nicht davor geschützt, daß ihnen weitere kosten
trächtige Aufgaben auferlegt werden (BVerfG NVwZ 1987, s. 123 m.w.N.; VerfGH RH-Pf. in NVwZ 1993, S. 159 ff und DVBl. 1992, s. 981).
Allerdings bestimmt Art. 119 Abs. 2 SVerf, daß das Land den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetz~ebung eine Finanzausstattung gewährleistet, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient gemäß Art. 119 Abs. 2 S. 2 SVerf der kommunale Finanzausgleich. Der
Beschwerdeführer hat somit einen verfassungsrechtlich
verbürgten Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung, die er in eigener Verantwortung verwai~~n kann. Die vom
Beschwerdeführer allein angegriffenen Vorschriften des
Gesetzes Nr. 1282 und Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes Nr. 1284 verletzen jedoch Art. 119 Abs. 2 SVerf bereits deshalb nicht, weil sie die Ausgestaltung der Finanzausstattung nicht zum Regelungsgegenstand haben (vgl VerfGH RH-Pf. in DVBl. 1992, S. 981). Die Normen zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Schulrechts betreffen allein diesen Bereich und legen den Schulträgerwechsel an den bezeichneten Schulformen sowie daraus resultierende Folgeregelungen (Obergang des
nichtpädagogischen Personals) fest, die allesamt keinen
Regelungsbezug zur Finanzaustattung der Gemeindeverbände
aufweisen. Als Bestimmungen,.die neue Ausgaben für die
Gemeindeverbände zu begründen vermögen, wirken sie allenfalls mittelbar auf deren fin~nzielle Verhältnisse ein.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht auch kein Anspruch auf eine mit dem Obergang der Schulträgerschaft zu koppelnde gesonderte Mittelzuweisung für die übertragenen Aufgaben.
-- 12 --
Zu Vnrecht geht der Beschwerdeführer da,on aus, daß ~rt. 1?.0 Abs. 2 SVerf einschlägig sei. Art. 120 SVerf setzt voraus, daß gemäß Abs. 1 staatliche Aufgaben zur-Durchführung
übertragen werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Saarland gilt das sogenannte dualistische
Aufgabenwahrnehmungsmodell, das zwei Grundtypen von Aufgaben kennt, die der Selbstverwaltung zugewiesenen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und die Aufgaben des vom Staat übertragenen Wirkungskreises {vgl. hierzu ausführlich
Waechter, Kommunalrecht, München 1993, RNr. 154-178). Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz {KSVG) unterscheidet daher Selbstverwaltungsangelegenheiten 143 KSVG) und Auftrags (§
angelegenheiten {§ 144 KSVG). Entgegen der Auffassung des Bes~hwerdeführers liegt nicht bereits deshalb ein Fall der Auftragsverwaltung i.S.d. 144 KSVG und des Art. 120 Abs. 2 §
SVerf vor, weil Aufgaben, die das Land ehemals innehatte, auf die Gemeindeverbände übertragen werden. Selbstver
waltungsaufgaben werden unter dem Schutz der Art. 117 ff SVerf im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahrgenommen. Dieses Eigenverantwortlichkeit kann sich auf das "Ob" und das "Wie" der Auf~abenwahrnehmung beziehen. Während das "Wie" der Aufgabenerfüllung von der Kommune eigenverantwortlich
bestimmt wird, können Gesetze für die Ftage des "Ob" die Selbstbestimmung qer Gemeinde und des Gemeindeverbandes einschränken. Dementsprechend unterscheidet§ 143 KSVG nach sogenannten pflichtigen und freiwilligen Selbstverwaltungs aufgaben. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben muß die Gemeinde aufgrund gesetzlicher Anordnung wahrnehmen. Aus§ 51 SchoG ergibt sich, daß die Schulträgerschaft pflichtig~ Selbstverwaltungsaufgabe ist. Dies entspricht der
herrschenden Meinung, die die Schulträgerschaft ebenfalls als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheiten auffaßt (vgl. -- 13 --
Waechter a.a.O. RNr. 161; Denzer in Handbuch für kommunale Wissenschaft und Praxis 1981, Band 1, § 74 S. 154).
Auftragsangelegenheiten i.S.d. Art. 120 SVerf sind vor allem dadurch gekennzeichnet, daß der Staat der Verwaltung
Einzelanweisungen hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" der Aufgabenerledigung erteilen kann. Diese Merkmale liegen bei der Schulträgerschaft nicht vor •
.A uch aus Art. 119 Abs. 2 SVerf ergibt sich kein Anspruch auf gesonderte Mittelzuweisung an die Gemeindeverbände. Die Frage, ob und wie den Gemeinden ein finanzieller Ausgleich für die durch die übertragenen Aufgaben entstandenen
Mehrausgaben gewährt wird, ist vielmehr innerhalb des
Gesamtsystems des Lasten- und Finanzausgleichs zu
beantworten. Die kommunale Finanzhoheit erfordert es nicht, daß mit der Obertragung neuer.Aufgaben an die Gemeindever bände die daraus erwach.senden. Kosten . unmittelbar und
g~sondert erstattet wetden. Dies ergibt sich aus dem Art. 119 Abs. 2 S. 2 SVerf zugrundeliegenden Prinzip einheitlicher Aufgabenerfüllung und einheitlicher Ausgleich~le±stung, dem das KFAG mit seinem System pauschaler Zuweisungen des Landes an die Selbstv~rwaltungskörperschaften Rechnung tragen soll (vgl. VerfGH RH-Pf. für entsprechende Regelungen der Landes verfassung Rheinland-Pfalz in DVBl s.
1992, 981).
Der Einwand des Beschwerdeführers, daß infolge der Aufgaben übertragung eine nicht mit der Verfassung zu vereinbarende Unterdeckung seiner Finanzausstattung eintrete, ändert nichts an der Verfassungsgemäßheit der Obertrag1:~g der Schulträger schaft als solcher. Der Aspekt der Unterdeckung könnte
allenfalls zu einem Verfassungsverstoß führen, der im System des Finanzausgleichs begründet wäre. Dann müßte der
betroffene Au1gabenträger eine Klärung dieser Frage auf der Ebene der entsprechenden Finanzausgleichsregelung anstreben -- 14 --
(vgl. VerfGH RH-Pf. in NVwZ 1993, S. 160 m.w.N.). Der
Beschwerdeführer rügt indessen ausdrücklich nur die
Regelungen des Gesetzes Nr. 1282 und des Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes Nr. 1284. Eine verfassungsrechtliche Oberprüfung des Gesetze~ Nr. 1283 vom 12.12.1991 über die Haushalts
finanzierung ist von ihm nicht beantragt worden.
c)
Die angegriffenen Normen der Gesetze Nr. 1282 und 1284
verletzen auch nicht die Personalhoheit des Beschwerde
führers.
Die P-e-r-sonalhoheit umfaßt grundsätzlich das Recht, Beamte und soµstige Bedlenst~te einzustellen, zu befördern und zu ent lassen. Sie ist hier zwar insoweit tangiert, als der
Beschwerdeführer gemäß Art. 2 d•s Gesetzes Nr. 1282
verpflichtet ist, das. nichtpädagogische Personal zu
übernehmen. Aus Art. 117 Abs. 3 SVerf i.V.m. Art. 118 SVerf ergibt sich jedoch, daß auch insoweit das Selbstverwaltungs recht nicht schrankenlos gewährt wird. Vielmehr darf
iediglich der. Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung nicht angetastet werden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers genügen die streitgegenständlichen Regelungen diesen Anforderungen. Eine Verletzung des Kernbereichs des Selbstverwaltungsrechtes· kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdefuhrer nur in einem bestimmten Bereich und in einem sehr begrenzten Umfang in seiner Personalhohelt beschrankt worden ist. Er hat nur die im Vergleich zu seiner sonstigen Personalausstattung
wenigen Beamten, Angestellten und
-- 15 --
Arbeiter zu übernehmen, die mit der Erfüllung der
übertragenen Aufgaben betraut sind. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Einschränkung der Personalhoheit, die den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung unangetastet läßt (vgl. BVerfGE 17, S. 172 (185) = NJW 1964, S. 491). Darüberhinaus ist die Personalhoheit des Beschwerdeführers durch die Regelung· nur einmalig und mit zeitlich begrenzter Wirkung berührt worden, während ihm die neue Aufgabe zeitlich unbegrenzt verbleibt. Die Obernahmeverpflichtung bezieht sich nur auf diejenigen B~dienst~ten, die zuvor beim Land mit den nunmehr beim Beschwerdeführer angesiedelten Aufgaben
betraut waren. D{e Nachfolger dieser Bedien~teten kann der Beschwerdeführer wieder eigenv~rantwortlich auswählen.
Im übrigen ist die von Art. 2 Abs. 2 s. 2 des Gesetzes Nr. . .
1282 eingeräumt~ Möglichkeit zu berücksichtigen, wonach der Bes~hwerdet°ührer mit Zustimmung des Landes den Eintritt in die Arbeitsverträge der Arbeiter und Ange-stellten abwenden kann. ~oweit der ~es~hwerdeführer in diese~ Falle dem Land die Personalkosten der betreffenden Angestellten und Arbeiter erstatten muß, •wirkt sich die Beeinträchtigung des
Selbstverwaltungsrechtes nur noch als finanzielle Belastung aus.
Außerhalb des Kernbereichs kann der Gesetzgeber das Selbst verwaltungsrecht näher ausgestalten, wenn das Rechtsstaats prinzip und insbesondere der Gesichtspunkt des Gemeinwohls beachtet werden. Dies ist hier der Fall. Die Obert~agung des nichtpädagogischen Personals ist vorliegend sachlich gerecht fertigt. Sie stellt die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
übergegangenen Aufgaben beim Beschwerdeführer sicher.
Hierdurch wird erreicht, daß b"ei dem neuen Aufgabenträger Personal zum
-- 16 --
Einsatz kommt, '-welches mit den jeweiligen Aufgaben "·ertr.:\ut ist.
II.
Von der Anordnung der Erstattung von.Auslagen gemäß§ 26 Abs. 3 VGHG wird abgesehen.
gez. Hilpert gez. Adam gez. Dietz · gez. Dr. Eilseheid
· gez. Friese gez. Dr. Seiwerth gez. Dr. Staab· gez. ·P rof.Dr. Wadle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 119 SVerf SL, Art. 120 SVerf SL, § 16 KFAG SL, Art. 117 SVerf SL, Art. 118 SVerf SL, § 143 KSVG SL, § 144 KSVG SL, Art. 123 SVerf SL, § 38 SchoG SL, § 51 SchoG SL
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