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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Beschluss vom 13.12.2023 – Lv 2/23

Leitsatz

1. Die Strafvollstreckungsbehörde hat über das Verlangen eines plausibel eine schwere Erkrankung geltend machenden Verurteilten, die Strafvollstreckung auszusetzen oder von ihr Abstand zu nehmen, nach Maßgabe der zu unterscheidenden Vorschriften der §§ 455 und 456 StPO unter Würdigung des Grundrechts der Freiheit der Person und des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden.

2. Auf einen solchen Antrag hin hat die Strafvollstreckungsbehörde sich hinreichend valide Erkenntnisse dazu zu verschaffen, was das konkrete Leiden ist, wie die Heilungs- und Linderungschancen beschaffen sind, und ob und inwieweit im Verlauf des Strafvollzugs eine angemessene medizinische Betreuung stattfinden kann; insoweit genügen „Aktengutachten“ des anstaltsärztlichen Dienstes ebensowenig wie Atteste eines amtsärztlichen Dienstes unklarer Genese und unklarer Grundlagen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer ist durch (nach Zurücknahme seiner Berufung rechtskräftiges) Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20.07.2020 wegen Betruges in zwei tatmehrheitlich begangenen Fällen in Verbindung mit Urkundenfälschung unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Auf die daraufhin erfolgende Ladung zum Strafantritt hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken ihm mehrfach aus beruflichen und gesundheitlichen Gründen Strafaufschub gewährt.

Unter dem 28.11.2022 hat der Beschwerdeführer einen weiteren Strafaufschub mit der Begründung beantragt, es bestehe eine „mittelschwere Demenz“ verbunden mit einer arteriellen Hypertonie mit Blutdruckentgleisungen, die die Gefahr eines jederzeitigen Herzinfarktes impliziere.

Dieser Antrag ist mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Saarbrücken vom 02.12.2022 abgelehnt worden. Die dagegen erhobenen Einwendungen sind durch Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21.12.2022 zurückgewiesen worden. Die sich gegen diese Entscheidung richtende sofortige Beschwerde hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 09.03.2023 (1 Qs 8/23), bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangen am 14.03.2023, zurückgewiesen. Zur Begründung haben die Gerichte im Wesentlichen ausgeführt: Die von dem Beschwerdeführer vorgetragene Herzerkrankung, die einer konsequenten medikamentösen Behandlung bedürfe, deren regelmäßige Beachtung durch die Demenzerkrankung erschwert werde, was die Gefahr eines Herzinfarkts erzeuge, sei auch unter den Bedingungen eines Strafvollzuges durch die anstaltsärztliche Überwachung und Betreuung beherrschbar.

Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner am 14.04.2023 eingegangenen Verfassungsbeschwerde, mit der er eine Verletzung der von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechte der Achtung der Person und seiner Menschenwürde sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit rügt.

Nach Erhebung und Übermittlung der Verfassungsbeschwerde hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken sich weiteren medizinischen Sachverstands bedient. Ein Gutachten des Amtsärztlichen Dienstes des Regionalverbandes Saarbrücken vom 28.06.2023 hat festgestellt, der Beschwerdeführer leide unter einer hyperintensiven Herzerkrankung, die zufriedenstellend medikamentös eingestellt sei. Ferner liege jedoch eine fortschreitende dementielle Entwicklung vor, die zu kognitiven und motorischen Beeinträchtigungen geführt habe. Auf deren Grundlage sei der Beschwerdeführer auf „herausfordernde, unterstützende und pflegerische Hilfe“ angewiesen. Bei einem Umgebungswechsel sei mit einer Dekompensation des psychiatrischen Krankheitsbildes zu rechnen. Die daraus resultierenden Folgeerkrankungen bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes könnten „letztendlich in der Folge eine nahe Lebensgefahr für den Probanden“ bedeuten. Daraus folge, dass eine sofortige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe „mit der Einrichtung einer Strafanstalt“ nicht verträglich sei; unverändert sei auch das Risiko in einer Anstalt mit ärztlicher Betreuung. Da es sich um eine fortschreitende chronische Erkrankung handele, sei „nicht mehr von einer Besserung des gesundheitlichen Zustandes auszugehen“. Somit sei eine erneute Überprüfung der Haftfähigkeit „obsolet“.

Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft Saarbrücken dem Beschwerdeführer Vollstreckungsaufschub bis zum 25.07.2025 „in jederzeit widerruflicher Weise“ gewährt und ihm mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe sich am Tag nach Ablauf der Frist zum Strafantritt einzufinden, eine weitere Ladung erfolge nicht mehr. Bis zum 26.07.2025 werde allerdings eine erneute Überprüfung der Haftfähigkeit stattfinden.

Der Verfassungsgerichtshof hat der Generalstaatsanwaltschaft des Saarlandes und dem Ministerium der Justiz – Strafvollzugsabteilung – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide haben davon – mit sehr ausführlichen abwägenden Stellungnahmen – Gebrauch gemacht.

II. / 1.

Die – an sich statthafte (per Faxeingang am 14.04.2023 fristgemäß erhobene) und bis zur Gewährung eines Strafaufschubs bis zum 25.07.2025 zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht – mehr – zulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt es nunmehr an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn mit einer Inhaftierung und damit einer möglichen Beeinträchtigung seines Grundrechts der Freiheit der Person ist ohne eine vorherige ärztliche Untersuchung seiner Haftfähigkeit nicht (mehr) zu rechnen. Ein verfassungsgerichtlich verfolgbares Rechtsschutzinteresse setzt jedoch voraus, dass eine tatsächliche oder rechtliche Beschwer durch hoheitliche Entscheidungen aktuell vorliegt. Ist die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach den verbindlichen Erklärungen der Strafvollstreckungsbehörde indessen davon abhängig, dass eine erneute ärztliche Untersuchung der Haftfähigkeit, deren Ergebnis dem Betroffenen mitzuteilen wäre, stattgefunden hat, bedarf es keiner verfassungsrechtlichen Prüfung von Entscheidungen über die Strafvollstreckung, die sich damit „erledigt“ haben.

2.

Das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 3 SVerf) darf nur durch – förmliches (Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Art. 3 SVerf Rdn. 8) – Gesetz in den „von diesem vorgeschriebenen Formen“ (Art. 13 Abs. 1 SVerf) eingeschränkt werden. Ist eine Person rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, bedeutet das auch, dass über ein strafprozessrechtlich statthaftes Verlangen nach einer Aussetzung der oder einer Abstandnahme von der Vollstreckung unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der strafvollstreckungsrechtlichen (zu unterscheidenden) Regelungen der §§ 455 und 456 StPO unter Würdigung des Grundrechts der Freiheit der Person zu entscheiden ist. Dabei folgt aus dem Gebot der Achtung der Person (Art. 1 Satz 1 SVerf) und der Anerkennung der Menschenwürde (Art. 1 Satz 2 SVerf), dass die Strafvollstreckungsbehörde zu prüfen hat, ob bei – nachweislich – schwer erkrankten und während der Dauer eines Strafvollzuges nicht angemessen behandelbaren Verurteilten der Vollzug der Freiheitsstrafe noch verhältnismäßig sein kann (vgl. zu den Grundsätzen in besonderen Fällen BVerfG 24.04.1986 2 BvR 1146/85, NJW 1986, 2241, und VerfGH Berlin 12.01.1993 VerfGH 55/92, NJW 1993 415).

Das hat grundrechtssichernde verfahrensrechtliche Vorwirkungen: Trägt eine verurteilte Person vor, dass ein solches Strafvollstreckungshindernis besteht, hat sich die Strafvollstreckungsbehörde (abhängig von dem plausibel belegten Vorbringen eines Verurteilten) hinreichende – valide – Erkenntnisse dazu zu beschaffen, was sein konkretes Leiden ist, wie seine Heilungs- oder Linderungschancen sich darstellen, und inwieweit im Verlauf des Freiheitsentzuges eine angemessene medizinische Betreuung stattfinden kann.

3.

Ob dem die Bemühungen der Strafvollstreckungsbehörde im Streitfall in verfassungsrechtlicher Sicht genügen, kann dahinstehen. Allerdings bestehen durchgreifende Zweifel daran, dass bei einem – wie hier – substantiierten Vorbringen eines Verurteilten an einer die Haftuntauglichkeit begründenden Krankheit zu leiden, ein „Aktengutachten“ eines anstaltsärztlichen Dienstes auf der Grundlage von Attesten unklarer Genese und unklarer Grundlagen hinreichend ist, um den verfassungsrechtlichen Maßstäben, die an eine Entscheidung über das Vorliegen eines Strafvollstreckungshindernisses zu stellen sind, zu genügen. Ebenso gilt das für eine amtsärztliche Feststellung, die weder eine ausführliche Anamnese noch die Ergebnisse einer sachkundigen persönlichen Untersuchung enthält und auch im Übrigen den fachlichen Vorgaben einer medizinischen Begutachtung nicht gerecht wird.

4.

Hierauf kommt es indessen nicht an. Denn: Dem Beschwerdeführer ist Strafaufschub bis 25.07.2025 gewährt worden. Ihm ist zugesagt worden, dass vor Ablauf der Frist eine erneute Prüfung seiner Haftfähigkeit erfolgen wird. Damit wird ihm auch – im Sinne der materiellen Subsidiarität des Verfassungsbeschwerdeverfahrens – Gelegenheit zu künftigem, notfalls auch verfassungsgerichtlichem, Rechtsschutz vor einer erneuten Vollstreckung der Freiheitsstrafe gewährt. Gegenwärtig ist er folglich in seinen Grundrechten nicht (mehr) betroffen.

gez. Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt

Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch

Trenz JR. Warken Witsch

Ausgefertigt:

(Ernst)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 3 SVerf SL, Art. 13 SVerf SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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