Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 08.01.2015 – Lv 2/14
Leitsatz
Ist nach Erschöpfung des Rechtsweges in Verfahren des Eilrechtschutzes die Durchführung eines Verfahrens in der Hauptsache geeignet, einer grundrechtlichen Beschwer abzuhelfen, ist eine gleichwohl erhobene Verfassungsbeschwerde wegen Missachtung des Subsidiaritätsgrundsatzes unzulässig.
Tenor
1.
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2.
Der Gegenstandwert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beträgt 8.000 €.
3.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beträgt 4.000,- €.
Gründe
A.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.01.2014 (3 L 40/14) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 (2 B 24/14), die ihren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einstweilen zu untersagen, zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugreifen und es insbesondere zu unterlassen, öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern, zurückgewiesen haben.
Im Vorfeld des auf den 25.05.2014 angesetzten Termins für die Wahlen zum Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken, zur Regionalversammlung des Regionalverbands Saarbrücken sowie für die Wahl zum Europäischen Parlament beabsichtigte die Beschwerdeführerin, in der Festhalle in Saarbrücken-Schafbrücke eine Parteiveranstaltung durchzuführen. Der zu diesem Zweck mit der Landeshauptstadt Saarbrücken abgeschlossene Mietvertrag wurde von dieser gekündigt.
Unter dem 14.01.2014 erschien folgende Pressemitteilung auf der Homepage der Landeshauptstadt Saarbrücken:
"OB Britz und Rechtsdezernent Thomas Brück fordern Verbot der NPD
Oberbürgermeisterin Charlotte Britz und Thomas Brück, Dezernent für Umwelt,
Migration und Recht, haben nach dem geglückten Verhindern des NPD-
Bundesparteitages in Saarbrücken ein Verbot der NPD gefordert.
'Wir hatten in diesem konkreten Fall die rechtliche Möglichkeit, den Mietvertrag mit der
NPD für die Halle in Schafbrücke zu widerrufen, da uns die Partei hinsichtlich der ge-
planten Veranstaltung arglistig täuschen wollte', erklärten Charlotte Britz und Thomas
Brück. […] 'Die NPD ist keine verbotene Partei. Ihr stehen daher die gleichen Rechte
wie demokratischen Parteien zu – auch was die Nutzung öffentlicher Hallen betrifft. […]
Der Missstand dass die NPD in diesem demokratischen Land ihre Veranstaltungen
durchführen darf, bleibt bestehen. Wir brauchen daher endlich ein Verbot der NPD', er-
klärten Britz und Brück.
Unabhängig davon sei die Landeshauptstadt aber erleichtert, dass der Bundesparteitag
der NPD nicht in Saarbrücken stattfinden werde. 'Wir wollen in Saarbrücken keine Na-
zis. Wir sind eine weltoffene Stadt, die eine lebendige Willkommenskultur pflegt und in
der Fremdenhass, Rassismus und Antisemitismus keinen Platz haben', sagten Britz
und Brück."
Am 16.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, der Landeshauptstadt Saarbrücken einstweilen zu untersagen, zu ihren Lasten "in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugreifen und es insbesondere zu unterlassen, öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern". Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 27.01.2014 (3 L 40/14) zurück. Der erste Teil des Antrags sei zu unbestimmt, der zweite Teil mangels Anordnungsanspruchs unbegründet. Zwar dürfe ein Bürgermeister in amtlicher Eigenschaft keine Wahlempfehlung aussprechen. Die Antragstellerin müsse sich aber auch in Wahlzeiten in der so genannten "Verbotsdebatte" der öffentlichen Auseinandersetzung stellen. Vor dem Hintergrund, dass der Bundesrat als ein für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahrens zuständiges Staatsorgan ausweislich der Begründung des Antrags gemäß Art. 21 Abs. 2 GG (Bundesrats-Drucksache 770/12) zu der Überzeugung gelangt sei, die Antragstellerin erstrebe die Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung, beruhe die Forderung der Landeshauptstadt Saarbrücken nach einem Verbot nicht auf sachfremden Erwägungen. Sie sei auf einen konkreten Anlass – den Antrag auf Überlassung der Festhalle Schafbrücke zur Durchführung des als "Parteiveranstaltung" bezeichneten Bundesparteitags der NPD – bezogen gewesen.
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts gerichtete Beschwerde am 21.02.2014 (2 B 24/14) zurückgewiesen. Der Antragstellerin stehe kein Anspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf Unterlassung der Forderung nach einem NPD-Verbot zu. Die Presseerklärung vom 14.01.2014 greife nicht unzulässig in Rechte der Antragstellerin ein. In Vorwahlzeiten sei den mit der Durchführung der Wahl betrauten Behörden zwar jede Art von Beeinflussung untersagt, nicht aber die staatliche Öffentlichkeitsarbeit zu einer Sachfrage. Daran gemessen sei die angegriffene Presseerklärung nicht zu beanstanden. Ihr Hintergrund weise rein örtlichen Bezug auf, betreffe nämlich die Umstände der gemeinderechtlichen Zulassung zur Benutzung der Festhalle in Schafbrücke sowie ihres späteren Widerrufs. Die "Forderung" nach einem Parteiverbot sei hier die Feststellung einer Notwendigkeit im Sinne der Voraussetzung dafür, die Antragstellerin von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen ausschließen zu dürfen; damit handele es sich um eine der Verbandskompetenz der Stadt zuzuordnende sachliche Darstellung ohne erkennbaren Bezug zu den im Mai 2014 anstehenden Europa- und Kommunalwahlen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. den Artt. 12 und 63 Abs. 1 SVerf durch die im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Entscheidungen und wirft den Verwaltungsgerichten vor, Bedeutung und Tragweite von Art. 12 (SVerf) i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verkannt und damit spezifisches Verfassungsrecht verletzt zu haben.
Die Beschwerdeführerin meint, die Mitwirkung der Parteien bei der politischen Willensbildung des Volkes in Form des Meinungswettbewerbs im Wahlkampf dürfe nicht durch staatliche Interventionen gestört werden. Die Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken habe das mit ihren Äußerungen aber getan. Rechtswidrig sei ihr Verhalten – zumal mit Blick auf ihre Funktion als Gemeindewahlleiterin – schon deshalb gewesen, weil weder die Landeshauptstadt Saarbrücken noch ihre Oberbürgermeisterin und ihr Rechtsdezernent zuständig seien, Verbote bundesweit agierender politischer Parteien zu fordern.
Gegen die streitbefangenen Äußerungen nur im Verfahren des einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht zu haben, erachtet die Beschwerdeführerin als ausreichend. Die vom Bundesverfassungsgericht statuierten Voraussetzungen, unter denen trotz grundsätzlicher Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde eine vorherige Anrufung der Fachgerichte in der Hauptsache entbehrlich sei, hält sie für erfüllt. Die im einstweiligen Rechtsschutz relevanten Rechtsfragen seien mit denen der Hauptsache identisch. In beiden Verfahren gehe es darum, ob eine Oberbürgermeisterin das Verbot einer politischen Partei fordern dürfe, "nur weil diese einen Bundesparteitag in einer kommunalen öffentlichen Einrichtung" habe durchführen wollen. Die Sachlage sei klar und die saarländischen Verwaltungsgerichte würden mit ziemlicher Sicherheit an ihrer Rechtsauffassung festhalten. Ein Verweis auf den Rechtsweg in der Hauptsache sei daher sinnlos und unzumutbar. Überdies sei die Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage zweifelhaft. Die zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes handhabe die Zulässigkeitsvoraussetzung des (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses bei – wie hier – abgeschlossenen Sachverhalten äußerst restriktiv, so etwa im Zusammenhang mit der Ablehnung der Nutzungsüberlassung der Festhalle Schafbrücke (Verwaltungsgericht des Saarlandes – 3 K 358/11), für welche ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mangels Wiederholungsgefahr – bestätigt durch das Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (2 A 187/12) und vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Lv 2/13) nicht beanstandet – verneint worden sei. Mithin sei zu erwarten, dass eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abgewiesen würde.
Die Landeshauptstadt Saarbrücken hat die Pressemitteilung vom 14.01.2014 im Laufe des hiesigen Verfassungsbeschwerdeverfahrens von ihrer Homepage entfernt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin einen zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und insoweit die Einstellung des Verfahrens beantragt.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 – 2 B 24/14 – sowie der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.01.2014 – 3 L 40/14 – sie in ihren Grundrechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 der Verfassung des Saarlandes (Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen) in Verbindung mit Artikel 63 Abs. 1 der Verfassung des Saarlandes (Grundsatz der Freiheit und Gleichheit der Wahl) verletzen,
2. die vorbezeichneten Entscheidungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes zurückzuverweisen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Landeshauptstadt Saarbrücken und das Ministerium der Justiz des Saarlandes beteiligt. Beide halten die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
Die Beschwerdeführerin hatte parallel zum hiesigen Verfahren das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dieses nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Im Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2014 (2 BvR 610/14) ist unter Bezugnahme auf BVerfGE 86, 15,22 ff. ausgeführt, der Verfassungsbeschwerde stehe der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe entgegen. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass es der Beschwerdeführerin unzumutbar wäre, zunächst den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I.
Das folgt allerdings nicht schon daraus, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen den Rechtsweg nicht ausgeschöpft hätte.
Gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG kann die Verfassungsbeschwerde in den Fällen, in denen gegen den Akt öffentlicher Gewalt, bezüglich dessen eine Grundrechtsverletzung gerügt wird, der Rechtsweg zulässig ist, erst erhoben werden, nachdem dieser erschöpft wurde. Nach dem unmittelbaren Regelungsgehalt der Vorschrift muss also eine letztinstanzliche Gerichtsentscheidung ergangen sein, die im fachgerichtlichen Verfahren im dafür vorgesehenen Rechtsweg nicht mehr überprüft werden kann. Dem liegt der Gedanke einer Aufgabenverteilung zwischen den Fachgerichten einerseits und den Verfassungsgerichten andererseits zu Grunde, wonach die verfassungsgerichtliche Zuständigkeit erst und nur dann aktiviert werden soll, wenn der fachgerichtliche Grundrechtsschutz (möglicherweise) versagt hat (Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 90 Rdn. 349 f.).
Die Beschwerdeführerin hat mit Blick auf die zum Gegenstand ihrer Verfassungsbeschwerde gemachten, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen den Rechtsweg erschöpft. Die Beschwerdeentscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 (2 B 24/14) ist einer weiteren verwaltungsprozessualen Anfechtung nicht mehr zugänglich (§ 152 Abs. 1 VwGO).
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist gleichwohl unzulässig.
Der Verfassungsgerichtshof teilt insoweit die dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2014 in dem von der Beschwerdeführerin parallel betriebenen bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren zu Grunde liegende Einschätzung, wonach die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt ihrer prozessualen Subsidiarität scheitert.
1.
Das in § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG normierte Gebot der Rechtswegerschöpfung ist – ebenso wie die in Inhalt und Formulierung identische Regelung in § 90 Abs. 2 Satz 1 GG – Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006 – Lv 6/05; Hermanns in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rdn. 43). Der hinter der Vorschrift stehende Regelungszweck einer sinnvollen Aufgabenverteilung zwischen Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit und der Konzentration der Letzteren auf unvermeidbare Verfahren gebietet es, den Beschwerdeführer nicht nur auf unmittelbar zum Rechtsweg gehörende Rechtsbehelfe zu verweisen, sondern auch auf andere Wege, mit denen er einer etwaigen grundrechtlichen Beschwer begegnen kann.
Daher ist eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, solange der Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, mit denen er prinzipiell eine Korrektur einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die zuständigen Fachgerichte erwirken könnte (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01 – BVerfGE 108, 370; VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006 – Lv 6/05). Diesen obliegen nämlich nicht nur die Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts sowie die Auslegung des einfachen Rechts, sondern auch die Wahrung der Grundrechte (Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 93 Rdn. 57).
2.
In Fällen, in denen, wie hier, der Beschwerdeführer mit der Ablehnung eines Antrags auf vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutz durch ein Fachgericht nicht einverstanden ist, verlangt der Subsidiaritätsgrundsatz von ihm – jedenfalls im Regelfall –, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde, im Hauptsacheverfahren für die Wahrung seiner (Grund-)Rechte zu sorgen (Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 90 Rdn. 459, 485).
Die Beschwerdeführerin hat diese Gelegenheit ungenutzt gelassen und kann deshalb verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen.
(1)
Das Bundesverfassungsgericht hat für Konstellationen der hier in Rede stehenden Art in ständiger Rechtsprechung, unter anderem in der im Nichtannahmebeschluss des parallel anhängig gewesenen Verfassungsbeschwerdeverfahrens zitierten Entscheidung (BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 – 1 BvR 1859/91 – BVerfGE 86, 15), folgende Grundsätze statuiert:
Die Erschöpfung des Rechtswegs im Eilverfahren genüge für die Begründung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde nicht, wenn das Hauptsacheverfahren der Grundrechtsverletzung abzuhelfen geeignet sei. Dies sei regelmäßig der Fall, wenn mit der Verfassungsbeschwerde ausschließlich auf die Hauptsache bezogene Grundrechtsverletzungen gerügt würden. Allerdings müsse die Beschreitung und Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs im Einzelfall für den Beschwerdeführer zumutbar sein. Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes seien in den genannten Fällen deshalb dann als ausnahmsweise zulässig zu behandeln, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen müsste oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder (einfach-)rechtlichen Aufklärung abhänge und diejenigen Voraussetzungen gegeben seien, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden könne (BVerfG, Beschl. v. 08.10.2007 – 2 BvR 1387/07 – juris – DVBl. 2007, 1440; Beschl. v. 13.06.2006 – 1 BvR 2622/05 – juris; Beschl. v. 02.07.2004 – 1 BvR 1335/04 –, juris BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 – 1 BvR 1859/91 – BVerfGE 86, 15; Beschl. v. 18.07.1991 – 2 BvR 813/90 – NVwZ 1992, 51).
Der Verfassungsgerichtshof folgt dem.
(2)
Überträgt man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall, so wäre die Beschwerdeführerin nach Maßgabe des Subsidiaritätsgrundsatzes gehalten gewesen, zunächst im Hauptsacheverfahren nach (Grund-)Rechtsschutz zu suchen.
(a)
Die Beschwerdeführerin hätte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO erheben können. Mit einer solchen Klage hätte sie versuchen können, die Feststellung der von ihr angenommenen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Oberbürgermeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken und damit eine Beseitigung der behaupteten Grundrechtsbeeinträchtigung zu erreichen. Diese prozessuale Option nicht realisiert zu haben, führt zur Unzulässigkeit des Beschreitens des Verfassungsrechtswegs.
(b)
Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechtsverletzungen wären in einem anzustrengenden Hauptsacheverfahren mit den im Verfahren des Eilrechtsschutzes gerügten identisch.
Die Verwaltungsgerichte haben in den von der Beschwerdeführerin angegriffenen Beschlüssen deren Eilanträge nicht etwa am Fehlen einer allein für den einstweiligen Rechtsschutz relevanten Eilbedürftigkeit scheitern lassen, sondern einen öffentlichrechtlichen Anspruch auf Unterlassung der Forderung eines Verbots der NPD der Sache nach verneint, weil mit der streitbefangenen Presseerklärung kein unzulässiger Eingriff in Rechte der Beschwerdeführerin verbunden sei. Dementsprechend stellt diese, wie sie in ihrem zur Frage der Subsidiarität mit Blick auf den bundesverfassungsgerichtlichen Nichtannahmebeschluss Stellung nehmenden Schriftsatz vom 10.07.2014 selbst darlegt, die – nach ihrer Ansicht mit Blick auf die ihr als politischer Partei zustehenden verfassungsmäßigen Rechte zu verneinende – "reine Rechtsfrage" in den Vordergrund, "ob eine Oberbürgermeisterin ein Verbot einer politischen Partei fordern darf, nur weil diese einen Bundesparteitag in einer kommunalen öffentlichen Einrichtung durchführen wollte". Das sind keine spezifisch auf die vorläufige Sicherung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs gestützten Grundrechtsrügen – etwa unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz, bezüglich deren ein Erfordernis, vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde Hauptsacheklage zu erheben, nicht bestünde –, sondern solche, die den Vorwurf erheben, die – naturgemäß nicht nur im Eilverfahren zu berücksichtigenden – materiellen Grundrechte seien verkannt worden (vgl. zu dieser Differenzierung Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 90 Rdn. 486 f.).
(c)
Eine Konstellation, in welcher die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ausnahmsweise deshalb entbehrlich wäre, weil sie der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden könnte, ist hier nicht gegeben.
(aa)
Dass eine Feststellungsklage im Hinblick auf entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein und offensichtlich aussichtslos wäre, kann nicht festgestellt werden.
Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass die Erhebung einer Feststellungsklage sinnlos sei, weil die saarländischen Verwaltungsgerichte eine solche voraussichtlich abweisen würden. Die Anwendung des Subsidiaritätsgrundsatzes erfordert das vorherige Einholen einer fachgerichtlichen Hauptsacheentscheidung nämlich nicht nur und erst dann, wenn diese mit einiger Wahrscheinlichkeit im Sinne des Beschwerdeführers ausfallen würde. Das Prinzip der Subsidiarität ist formaler Natur. Seine Beachtung hängt nicht davon ab, dass die Verfassungsgerichtsbarkeit einer fachgerichtlichen Klage, gewissermaßen im Rahmen einer Inzidentprüfung, hohe Erfolgsaussichten beimisst. Die Grenze zur Unzumutbarkeit ist erst dort überschritten, wo die Aussichtslosigkeit einer Klage auf der Hand liegt. Greifbare Anhaltspunkte dafür sind vorliegend indessen nicht erkennbar. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine allgemein restriktive Handhabung des verwaltungsprozessualen Zulässigkeitserfordernisses eines (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresses von Seiten der zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes verfängt nicht. Abgesehen davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein schutzwürdiges ideelles Interesse an einer Rechtswidrigkeitsfeststellung nicht nur in Fällen abträglicher Nachwirkungen einer erledigten Verwaltungsmaßnahme in Betracht kommt, sondern auch die Art eines (Grundrechts-) Eingriffs, verbunden mit dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Annahme eines Feststellungsinteresses erfordern kann (siehe etwa BVerwG, Urt. v. 23.03.1999 – 1 C 12/97 – NVwZ 1999, 991; zum Feststellungsinteresse bei erledigten hoheitlichen Maßnahmen, insbesondere Realakten, Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 43 Rdn. 25), ist eine Klage nicht immer schon dann aussichtslos, wenn die voraussichtlich mit ihr zu befassenden Richter in anderen Fällen eine gewisse, ihr vielleicht entgegenstehende Rechtsprechungslinie verfolgt haben. Was die Prognose der Beschwerdeführerin anbelangt, die Verwaltungsgerichte würden an ihrer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsauffassung vermutlich festhalten, so existiert – selbstverständlich – kein Automatismus, wonach Richter regelmäßig nicht gewillt wären, ihre in einem summarischen Verfahren gewonnene Einschätzung zu überdenken.
Hinzu kommt: Der Grundsatz der Subsidiarität beruht auch auf der Überlegung, dass die über mehrere Instanzen erläuterten Gründe fachgerichtlicher Entscheidungen den potenziellen Verfassungsbeschwerdeführer dazu bewegen können, eine zunächst erwogene Verfassungsbeschwerde letztlich doch nicht mehr für sinnvoll zu halten (vgl. – zum Hintergrund des Gebots der Rechtswegerschöpfung – Lenz/Hansel, BVerfGG, 2013, § 90 Rdn. 352). Auch aus diesem Grund kann die Verfassungsbeschwerde nicht nur dann subsidiär sein, wenn das Ergebnis des fachgerichtlichen Prozesses ihr aller Voraussicht nach den Boden entziehen würde.
(bb)
Eine Konstellation, in dem auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens ausnahmsweise deshalb verzichtet werden kann, weil die verfassungsgerichtliche Beurteilung von keiner weiteren tatsächlichen und rechtlichen Klärung abhängt und die Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß der – mit § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG identischen – Regelung in § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG sofort entschieden werden kann, liegt ebenfalls nicht vor.
Der Gesichtspunkt eines weiteren tatsächlichen Aufklärungsbedarfs im Hauptsacheverfahren, dem im Allgemeinen bei der Überprüfung von Eilentscheidungen besondere Bedeutung zukommt, fällt hier nicht entscheidend ins Gewicht, denn das Oberverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung einen an sich feststehenden Sachverhalt zugrunde gelegt und das Anordnungsbegehren allein aufgrund einer rechtlichen Beurteilung abgewiesen.
Zur Frage der rechtlichen Klärung ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass es eine in jeder Hinsicht gefestigte Linie für sämtliche Fallgestaltungen, in denen Äußerungen von Amtsträgern oder deren sonstiges Verhalten sich auf die politische Betätigung der Beschwerdeführerin als nicht verbotener Partei auswirken, in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht gibt (vgl. insbesondere die für eine der hiesigen sehr ähnliche Fallgestaltung ergangene, die Rechtslage anders als das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes beurteilende Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18.09.2013 – 8 B 1964/13 – BeckRS 2013, 57546 [anders die Vorinstanz VG Gießen, Beschl. v. 17.09.2013 – 8 L 1914/13.GI] und vom 24.11.2014 – 8 A 1605/14; ferner die die Neutralitätspflicht eines Bürgermeisters als Versammlungsbehörde in den Vordergrund stellende und zu Gunsten der Beschwerdeführerin ergangene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2013 – 8 A 772/13.Z – NVwZ-RR 2013,815 –; siehe andererseits aber auch den die Freiheit des öffentlichen Meinungskampfs hervorhebenden, einen Aufruf zum Protest gegen eine NPD-Veranstaltung nicht beanstandenden Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2012 – OVG 1 S 127.12 – juris).
Darauf kommt es letztlich aber nicht an. Nach den oben wiedergegebenen Grundsätzen der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung würde eine abschließende tatsächliche und rechtliche Klärung allein die Durchbrechung des Subsidiaritätsgrundsatzes nicht rechtfertigen, sondern es müssen zusätzlich die Erfordernisse einer verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidung erfüllt sein (in diesem Sinne ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 – 1 BvR 1859/91 – BVerfGE 86, 15). Eine solche kommt nach § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG dann in Betracht, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er/sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde. Beides ist nicht der Fall. Die Bedeutung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist nicht zugleich auf zahlreiche weitere, gleich gelagerte Fälle bezogen, sondern ausschließlich auf die Beschwerdeführerin selbst und hat daher keine allgemeine Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl v. 07.10.2003 – 1 BvR 1712/01 – BVerfGE 108, 370). Ebenso wenig ist erkennbar, dass der Beschwerdeführerin durch die Verweisung auf den Hauptsacherechtsweg schwere und unabwendbare Nachteile im Sinne eines gravierenden und irreparablen Eingriffs in ihre Grundrechte zu gewärtigen hätte.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem über die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ergangenen Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2014 Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit, den Rechtsweg in der Hauptsache zu beschreiten, verneint. Die Beschwerdeführerin hat dieser – vom Verfassungsgerichtshof geteilten – Einschätzung in ihrem Schriftsatz vom 10.07.2014 insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihr drohender schwerer Nachteile nichts entgegengehalten.
(cc)
Abgesehen davon bedarf auch die Frage, ob die beanstandeten Äußerungen angesichts des der Öffentlichkeit bekannten, dem Bundesverfassungsgericht vorliegenden Antrags des Bundesrates, die Beschwerdeführerin zu verbieten, eine eigenständige grundrechtliche Beschwer der Antragstellerin bedeuten, weiterer fachgerichtlicher Klärung.
III.
Inwieweit die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde auch wegen möglicherweise fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses oder fehlender Beschwerdebefugnis zweifelhaft sein könnte, nachdem die streitbefangene Mitteilung auf der Homepage der Landeshauptstadt Saarbrücken entfernt worden ist, bedarf keiner Entscheidung (zum Rechtsschutzbedürfnis nach Wegfall einer verfassungsrechtlichen Beschwer Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 93 Rdn. 66; zur grundsätzlich für die Beschwerdebefugnis zu verlangenden gegenwärtigen Betroffenheit Meyer in: von Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2003, Art. 93 Rdn. 58).
C.
Mit der Zurückweisung des Antrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren hat sich zugleich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Trenz
Warken Prof. Dr. Weth
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 55 VerfGHG SL, § 90 GG, Art. 12 SVerf SL, Art. 63 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VerfGH Saarland in Lv 2/14 entschieden?“