Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 27.05.2002 – Lv 2/02 e.A.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Landtag des Saarlandes hat in seiner Plenarsitzung vom 27.2.2002, über \- die in der Öffentlichkeit am 28.2.2002 berichtet wurde, beschlossen, einen
Untersuchungsausschuss einzusetzen, der sich mit dem Verdacht von Missständen und Fehlentwicklungen bei dem Entsorgungsverband Saar, dem Öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen
Abfallentsorgung nach dem Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetz - vor
allem bei der und durch die Übertragung der Geschäftsbesorgung für das
Duale System an die Gesellschaft kommunaler Entsorgungsbetriebe - befassen soll.
Der Untersuchungsausschuss trägt die Bezeichnung
„Nachteile für den Gebührenzahler seit 1992 durch vertragliche
Gestaltungen zwischen dem KABV-EVS bzw. seinen Tochter- und
Beteiligungsunternehmen durch Verträge mit Dritten und Verantwortlichkeiten hierzu" -,,B.-Untersuchungsausschuss".
Damit verwendet der Landtag des Saarlandes - wie sich aus der Begründung des Einsetzungsantrages der Mehrheitsfraktion aber auch aus öffentlichen Äußerungen von Parlamentariern ergibt - bewusst den Namen des Verfassungsbeschwerdeführers. Der Verfassungsbeschwerdeführer war von 1991 bis 1993 ehrenamtlicher, von 1993 bis 1998 hauptamtlicher Verbandsvorsteher des früheren Kommunalen
Abfallbeseitigungsverbandes (KABV) und nach dessen Zusammenschluss mit dem Abwässerverband Saar zum heutigen Entsorgungsverband Saar (EVS) zu Beginn des Jahres 1998 bis Mitte des Jahres 2001 einer der beiden Geschäftsführer dieses Entsorgungsträgers. Der Untersuchungsausschuss betrachtet
den Verfassungsbeschwerdeführer nicht als Betroffenen der Enquête.
Einer Aufforderung des Verfassungsbeschwerdeführers an den Landtag des
Saarlandes vom 25.3.2002, die Führung seines Namens in der Bezeichnung
des Untersuchungsausschusses zu unterlassen, ist bislang nicht entsprochen worden; dem Verfassungsbeschwerdeführer wurde nur unter dem 2.4.2002 der Einsetzungsbeschluss und ein Auszug aus der vorläufigen Sitzungsniederschrift die Beschlussfassung über den Einsetzungsantrag betreffend übermittelt.
Mit einer am 2.5.2002 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Verfassungsbeschwerdeführer die Verletzung von Art. 1 (Schutz der Menschenwürde),
Art.2 (Handlungsfreiheit und Datenschutz) und Art. 14 Abs. 2
(Unschuldsvermutung) der Verfassung des Saarlandes durch den Landtag des Saarlandes. Zugleich beantragt er den Erlass einer einstweiligen Anordnung
mit dem Antrag,
den Landtag des Saarlandes zu verpflichten, es bis zu der endgültigen Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu unterlassen, die im Beschluss vom 27.2.2002 über die Einsetzung
des Untersuchungsausschusses "B.-Untersuchungsausschuss"
enthaltene Kurzbezeichnung des Untersuchungsausschusses als "B.-Untersuchungsausschuss" zu verwenden, insbesondere in
Landtagsdrucksachen, Drucksachen des Untersuchungsausschusses und gegenüber den Medien.
Zur Begründung führt er aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr schwerer Nachteile für ihn selbst geboten. Ergehe nämlich die einstweilige Anordnung nicht, werde sein Name auf längere Zeit mit der parlamentarischen Untersuchung und den von ihr vermuteten Missständen und Fehlent-
wicklungen in Verbindung gebracht. Dadurch komme es - gerade im Hinblick
auf das öffentlichkeitswirksame und wegen des Vorwurfs der Nachteile für den Gebührenzahler im allgemeinen Interesse stehende Untersuchungsthema' zu einer Vorverurteilung des Verfassungsbeschwerdeführers in der Öffentlichkeit; es bringe ihn in Misskredit und führe zu einer erheblichen Minderung seines
Ansehens. Das gelte um so mehr, als er nicht ,,Betroffener" der Untersuchung sei.
Der Landtag des Saarlandes beantragt,
den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dem Antrag könne schon deshalb nicht entsprochen werden, weil die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und unbegründet sei. Der Rechtsweg gegen die Bezeichnung des Untersuchungsausschusses
sei nicht erschöpft, weil zunächst der Verwaltungsrechtsweg beschritten
werden müsse. Der Untersuchungsausschuss dürfe den Namen des
Verfassungsbeschwerdeführers verwenden. Teil der verfassungsrechtlich begründeten Kontrollbefugnisse des Landtags nach Art. 79 SVerf sei es, in einem
Einsetzungsbeschluss auch über den Namen eines Untersuchungsausschusses frei zu entscheiden. Der Verfassungsbeschwerdeführer müsse die Wahl
seines Namens schon deshalb hinnehmen, weil er über von der Untersuchung betroffene Jahre hinweg Führungspositionen im KABV und im EVS bekleidet
habe; seine Nennung gebe auch keinerlei ,,Angriffsrichtung" vor und stelle daher auch keine Vorverurteilung dar. Schließlich dürfe der Antrag auch deshalb
keinen Erfolg haben, weil durch Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht
rückgängig gemacht werden könne, dass der Name des Verfassungsbeschwerdeführers mit dem Untersuchungsgegenstand in Verbindung gebracht
worden sei.
Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluß vom 13.5.2002 - 11 F 12/02 - einen dort gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei.
Il.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann nicht entsprochen werden.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes darf nach § 23 Abs. 1 VerfGHG in einem anhängigen Verfassungsbeschwerdeverfahren einen Zustand vorläufig durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer
Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei ist grundsätzlich
außer Betracht zu lassen, ob der in dem anhängigen Verfassungsstreitverfahren angegriffene Hoheitsakt voraussichtlich als verfassungswidrig oder voraussichtlich als verfassungsgemäß zu betrachten ist. Vielmehr sind regelmäßig
lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung
nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den
Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich aber später als verfassungsgemäß erweisen würde
(BVerfG NJW 2001,2457; BVerfGE 93, 181, 186/187 m.w.N. d. st.Rspr.; Lechner/Zuck, BVerfGG, § 32 Rdn. 13).
A.
Das gilt allerdings nur, wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht von vornherein offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist
(BVerfG a.a.O.). Davon kann nicht ausgegangen werden.
1.
Die Verfassungsbeschwerde ist nach g 55 Abs. 1 VerfGHG an sich statthaft.
Der Verfassungsbeschwerdeführer wendet sich gegen einen Akt hoheitlicher
Gewalt, nämlich die Bezeichnung eines Untersuchungsausschusses durch den Landtag des Saarlandes mit seinem Namen. Er macht geltend, in einem seiner von der Verfassung des Saarlandes gewährleisteten Grundrechte verletzt zu
sein.
a.
lnsoweit kann zwar Art. 14 Abs. 2 SVerf nicht berührt sein. Die dort verbürgte, von aller staatlichen Gewalt zu beachtende Vermutung der Unschuld eines
Menschen gilt in hoheitlichen Verfahren, die darauf gerichtet sind, eine - regelmäßig sanktionsbewehrte - Feststellung von Schuld oder Unschuld eines
Menschen zu treffen. Dazu zählt die parlamentarische Untersuchung als Mittel der lnformation und Kontrolle (Jarass/Pieroth, GG,6.Aufl., Art.44 Rdn.1) aber
auch des politischen Wettbewerbs (Dreier/Morlok, GG, Art.44 Rdn. 9) nicht.
b.
Zu den Grundrechten des Verfassungsbeschwerdeführers zählt nach Art. 2
i.V.m. Art. 1 SVerf aber das Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Es gewährleistet, dass der Name einer Person nicht - ohne rechtfertigenden Grund - von
Dritten in einem Zusammenhang benutzt wird, der mit der Person nicht besteht und der geeignet ist, die Person in ein falsches oder gar anrüchiges Licht zu
rücken (BVerfGE 97, 391, 399; NJW 1999, 1322; MünchKommBGB/Rixecker, Anh. zu S 12 Rdn . 73 ff). Schon ein Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vermag eine Verdächtigung auszusprechen
(Dreier/Morlok, a.a.O. Rdn. 13); umso mehr ist die Benennung einer Missstandsenquête mit dem Namen einer Person geeignet, den Eindruck einer
möglichen Verantwortung dieser Person für den denkbaren Missstand zu erwecken. Die Zulässigkeit der Bezeichnung ist folglich an Art. 2 i.V.m. Art. 1
SVerf zu messen. Ob sie den von der Verfassung dem Schutz des Persönlichkeitsrechts gewährten Garantien - entgegen der Rechtsauffassung des beteiligten
Landtag sind insoweit nicht ohne weiteres die Maßstäbe heranzuziehen,
die für private Äußerungen vor allem in Presse und Rundfunk gelten - gerecht wird, bedarf näherer verfassungsgerichtlicher Prüfung, die das Verfahren auf
Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht vorwegnehmen kann.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist - formell korrekt - innerhalb der von § 56 Abs. 1 VerfGHG vorgesehenen Frist von einem Monat ab der Verkündung oder sonstigen Bekanntgabe der Anordnung der Entscheidung eingelegt worden. Der
Beschluss des Landtags des Saarlandes ist dem Verfassungsbeschwerdeführer am 2.4.2002 übermittelt worden.
3.
Ob die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde daran scheitert, dass der
Rechtsweg gegen die behauptete Verletzung des Grundrechts des Verfassungsbeschwerdeführers nicht erschöpft ist (S 55 Abs. 3 VerfGHG), vermag der
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes gegenwärtig nicht abschließend zu
beurteilen.
Die nach dem Verfassungsprozessrecht eines Landes statthafte Verfassungsbeschwerde ist allerdings nur insoweit zulässig ist, als ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg zuvor ordnungsgemäß ausgeschöpft
wurde und die danach verbleibende Beschwer eines Verfassungsbeschwerdeführers auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes und nicht
auch der des Bundes beruht (BVerfGE 96, 345, 3711372). Eine Bundesrecht
verbindlich interpretierende Beurteilung, ob dem Verfassungsbeschwerdeführer ein von den Verfahrensordnungen des Bundes eröffneter Rechtsweg - der
Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs.1 VWGO - zur Verfügung steht, steht
dem Verfassungsgerichtshof des Saarlandes nicht zu; vielmehr muß er Sorge tragen, dass er mit einer möglichen lnterpretation von Bundesrecht durch die
nach einer Verfahrensordnung des Bundes dazu berufenen Gerichte nicht in
Konflikt gerät.
Ob der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, wenn Bürgerinnen oder Bürger sich gegen die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses oder von diesem im
Verlauf seiner Beweiserhebung getroffene Maßnahmen zur Wehr setzen, oder ob es sich dabei um eine ihn verschließende verfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs.1 VwGO handelt, ist streitig.
Als verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO betrachtet die Rechtsprechung allgemein nur solche Streitigkeiten, die zwischen
Verfassungsorganen oder Teilen von Verfassungsorganen um die ihnen in dieser Eigenschaft zustehenden Rechte, Pflichten und Kompetenzen geführt werden (Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 40 Rdn.32 m.w.N.). Streitigkeiten zwischen einzelnen Bürgern und dem Staat zählen dazu nicht, mögen sie auch
noch so stark der Sache nach im Verfassungsrecht wurzeln. Daher steht die
Rechtsprechung - bislang weithin einhellig - auf dem Standpunkt, dass für
Streitigkeiten eines Bürgers mit einem Untersuchungsausschuss der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (BayVerfGH DÖV 1gg2,967; offen gelassen von
BayVerfGH JZ 1995, 826, 827 unter lll 1 e; BVerwGE 79, 339, 340; inzident
auch OVG des Saarlandes NVwZ 1987,612; OVG Rheinland-Pfalz AS 20,228 f.; Eyermann/Rennert, VwGO, § 40 Rdn. 27; Richter, Privatpersonen im parlamentarischen Untersuchungsausschuß,1 991, S. 125 ff.).
Demgegenüber mehren sich in der neueren Literatur die Stimmen - ihnen hat sich nunmehr das Verwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Beschluss
vom 13.5.2OO2 angeschlossen -, nach denen Hoheitsakte im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Untersuchungsrecht materiell in einer solchen Weise ausschließlich verfassungsrechtlich geprägt sind, dass - nur - die Verfassungsgerichte, nicht aber die Verwaltungsgerichte zu einer Entscheidung über
ihre Rechtmäßigkeit berufen sein müssen (Kästner, Parlamentarisches Untersuchungsrecht und richterliche Kontrolle, NJW 1990, 2649, 2656,2657, Ossenbühl,
Rechtsschutz im parlamentarischen Untersuchungsverfahren, Festschrift
für Martens, 1987, 177 , 188; Di Fabio, Rechtsschutz im parlamentarischen
Untersuchungsverfahren, 1988, S. 100, 111; JZ 1995, 828, vgl. auch
Kopp/Schenke, a.a.O., § 40 Rdnr. 32 a sowie Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl. 2000 § 40 Rdnr.314). Daß eine solche materielle
Bestimmung verfassungsrechtlicher Streitigkeiten geboten sein kann, zeigt
sich auch in anderen Fällen, in denen - beispielsweise - die Verwaltungsrechtsprechung den Bürger, der ein gesetzgeberisches Unterlassen als verfassungswidrig
beanstandet, auf den Verfassungsrechtsweg verweist (BVerwGE
75, 330, 334; 80, 356, 358), weil die Verfassungswidrigkeit gesetzgeberischen Handelns nur dort festgestellt werden darf, und in den Fällen, in denen das
Verfassungsrecht - im Rahmen der Volksgesetzgebung - Einzelnen eine besondere Rechtsstellung zuerkennt (BayVGH BayVBl 1990, 721).
Ob der Auffassung der Rechtslehre - nach dem Verständnis des Bundesrechts - uneingeschränkt zu folgen ist, ob es einer differenzierenden Betrachtung -
etwa zwischen Streitigkeiten um die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses und solchen um Maßnahmen seiner lnformationsbeschaffung - bedarf
oder ob in jedem Fall der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, kann sich -
für das Verfahren des Verfassungsbeschwerdeführers - erst aus einer rechtskräftigen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts in der Hauptsache ergeben.
Das darf aber nicht dazu führen, dass der Verfassungsbeschwerdeführer angesichts der Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom
13.5.2002 allein wegen der verbleibenden Unklarheit der Beantwortung der
Rechtswegfrage vorerst gar keinen Rechtsschutz genießt. Vielmehr ist in einem solchen Fall seine Verweisung auf den - möglicherweise gar nicht vorhandenen und hier instanzgerichtlich bereits verneinten - Rechtsweg unzumutbar
(BVerfGE 27, 88, 97, Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfG,
§ 32 Rdnr. 36) und mit dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar.
B.
Da die Verfassungsbeschwerde nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, hängt die Begründetheit des Antrags von einer Beurteilung
und Abwägung der Folgen des Erlasses oder Unterbleibens einer einstweiligen Anordnung ab. Dabei kommt es nicht nur auf die Schwere des Eingriffs
in die Rechtsposition des Verfassungsbeschwerdeführers sondern auch
auf das Interesse der Allgemeinheit an (BVerfG NJW 2000, 2890; 1994, 1948; BVerfGE 12, 276,280). Als die Gewaltenteilung in besonderem Maße berührende Maßnahme bedarf der Erlaß einer einstweiligen Anordnung besonderer
Rechtfertigung, weil er ohne festzustellen, daß das Verhalten eines anderen
Verfassungsorgans verfassungswidrig ist, diesem ein bestimmtes Verhalten ge- oder verbietet. Von dieser Befugnis darf der Verfassungsgerichtshof daher je-
denfalls dort, wo es um Maßnahmen eines anderen Verfassungsorgans in dieser Eigenschaft geht, nur mit besonderer Zurückhaltung und bei Vorliegen besonders schwer wiegender Gründe Gebrauch machen (SaarlVerfGH B.v. 21.2.1980 Lv 1/80 NJW 1980, 1380).
Dem Verfassungsbeschwerdeführer entstehen, unterbleibt die einstweilige Anordnung, schon keine Nachteile, die - nach diesen Maßstäben - bereits als derart ,,schwer" im Sinne des § 23 Abs.1 VerfGHG einzustufen wären, daß sie es rechtfertigen würden, dem Landtag die Verwendung seines Namens zur Bezeichnung des Untersuchungsausschusses vorläufig zu untersagen.
Das folgt schon daraus, daß Einsetzung und Arbeit des Untersuchungsausschusses, über die in den vergangenen Wochen wiederholt in den Medien berichtet
worden ist, für die Öffentlichkeit den Namen des Verfassungsbeschwerdeführers mit dem Gegenstand der Untersuchung tatsächlich nachhaltig verknüpft
haben. Wenn diese Verknüpfung diskriminierende Wirkung haben sollte,
so wäre eine solche Beeinträchtigung des Ansehens eingetreten und könnte
durch Maßnahmen des Verfassungsgerichtshofs - im Verfahren nach S 23
Abs.1 VerfGHG - nicht beseitigt werden.
Allerdings ist nicht zu verkennen, daß auch die weitere Inanspruchnahme des Namens des Verfassungsbeschwerdeführers durch den Untersuchungsausschuss die von ihm - möglicherweise zutreffend - gesehene Belastung fortsetzen
oder unter Umständen sogar vertiefen kann. Solche bis zur Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsbeschwerde denkbaren neuen Nachteile können allerdings nur dadurch eintreten, daß der Untersuchungsausschuß seine Ermittlungen fortsetzt und dabei, seinem Auftrag folgend,
das Geschäftsgebaren der Entsorgungsträger während des Zeitraums
prüft, in dem der Verfassungsbeschwerdeführer Verantwortung dafür trug. Eine vorläufige Untersagung der Namensführung ,,B.-
Untersuchungsausschuß" könnte dann aber nicht verhindern, daß im Verlauf
der Beweiserhebungen und Erörterungen des Untersuchungsausschusses und ihrer Darstellung in der Öffentlichkeit der Name des Verfassungsbeschwerdeführers genannt würde. Die Bezeichnung des Untersuchungsausschusses
selbst würde dann in einem solchen Zusammenhang für Dritte deutlich geringeres Gewicht besitzen als die zeitliche oder gar persönliche Zuordnung von Gegenständen oder Ergebnissen der Enquête zu dem Verfassungsbeschwerdeführer.
Schließlich kann ein mit der Verwendung des Namens des Verfassungsbeschwerdeführers möglicherweise verbundener Ansehensverlust nicht vollständig
ausgeglichen aber doch relativiert werden, wenn er in der Hauptsache obsiegen oder wenn sich im Verlauf der Untersuchung ergeben würde, daß letztlich
keine Mißstände entstanden oder von ihm zu verantworten waren. Das
Bundesverfassungsgericht hat daher auch den Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen die Beantwortung einer parlamentarischen
Anfrage durch die Bundesregierung richtete, obwohl die Beantwortung eine
negative, ansehensschädliche Bewertung des Verhaltens einer weltanschaulichen Organisation erwarten ließ. Denn der parlamentarischen Kontrolle zur
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der repräsentativen Demokratie komme insoweit überwiegendes Gewicht zu (BVerfG NJW 1996, 2085). Zwar würde
die vorläufige Untersagung einen bestimmten Namen des Untersuchungsausschusses zu führen - von administrativen Mißlichkeiten abgesehen - keine der
Untersagung einer Information des Parlaments vergleichbare Beeinträchtigung seiner Kontrollbefugnisse nach sich ziehen; der Untersuchungsausschuss wäre nicht gehindert, seine Arbeit auch unter dem ersten Teil seines Namens fortzuführen. Dem Parlament würde aber - vor der abschließenden verfassungsgerichtlichen Prüfung - vorgegeben, seine Enquête und ihre Zielrichtung nicht
so in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen Personen, die in die Untersuchung einbezogen werden, darzustellen, wie es dies mit seinem Einsetzungsbeschluß für richtig gehalten hat. Gegenüber einem solchen Eingriff in die
parlamentarische Autonomie wiegen - auch in zeitlicher Hinsicht - die den
Verfassungsbeschwerdeführer treffenden Nachteile nicht derart schwer, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigten.
Der Verfassungsbeschwerdeführer kann sich schließlich zur Begründung seines Antrags nicht darauf berufen, daß der Untersuchungsausschuss ihn nicht
als ,,Betroffenen" im Sinne von § 54 Abs.1 Nr.2 LtG betrachtet, also - formal - nicht davon ausgeht, daß sich die Untersuchung ausschließlich oder ganz
überwiegend auf ihn bezieht. Welche Folgerungen daraus zu ziehen wären,
wenn ein Untersuchungsausschuss von Beginn an oder im Verlauf seiner Arbeit seine Untersuchung im Wesentlichen - auch - auf die Klärung der Verantwortlichkeit einer Person für einen untersuchten Missstand richtet, ob unter
bestimmten Umständen eine gesetzliche Pflicht zur Feststellung, daß eine Person Betroffener ist, besteht, oder ob nicht einer solchen Person von Verfassungs
wegen im Rahmen einer Enquête, die nicht nur ein Mittel im politischen
Wettbewerb sondern eben auch ein hoheitliches Verfahren darstellt, das
Grundrechte Einzelner zu beachten hat, verfahrensrechtliche Garantien gewährleistet sind - auf rechtliches Gehör, rechtlichen Beistand (Art. 14 Abs.3
SVerf), faires Verfahren oder willkürfreie Gleichbehandlung - kann dahinstehen. Derartige Rechtspositionen reklamiert der Verfassungsbeschwerdeführer
in der Hauptsache nicht. Sie können auch nicht allein daraus folgen, daß der
Untersuchungsausschuss seinen Namen führt. Jedenfalls wird die Frage der
Namensführung oder Namensverwendung davon nicht berührt.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wadle Hermanns
Prof. Dr. Ellscheid Dietz Prof. Dr. Wendt
Schwarz Quack
Ausgefertigt:
(Diesel)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 23 VerfGHG SL, § 54 LTG SL, Art. 1 SVerf SL, Art. 14 SVerf SL, Art. 79 SVerf SL, § 56 VerfGHG SL
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