Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 20.08.2012 – Lv 16/11
Leitsatz
Nach dem Grundsatz der Subsidiarität ist es geboten, bei unterschiedlichen Gehörsverletzungen sämtliche der fachgerichtlichen Prüfung zugänglich zu machen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ein amtsgerichtliches Urteil, das in einem Verfahren gemäß § 495a ZPO ergangen ist, und einen ihre dazu erhobene Gehörsrüge nach § 321a ZPO zurückweisenden Beschluss. Sie rügt eine Verletzung ihrer Rechte auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. In dem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Saarbrücken – 122 C 204/11 – begehrte die Klägerin die Zahlung restlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 212,30 € als weiteren Schadenersatz anlässlich der Regulierung eines Verkehrsunfalles. Nachdem die Äußerungsberechtigte sich mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin außergerichtlich auf eine Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Äußerungsberechtigten geeinigt hatte, hatte diese 2.124,35 € (ohne Rechtsanwaltskosten) reguliert. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte aus diesem Gegenstandswert von 2.124,35 €
eine 1,8 Geschäftsgebühr gemäß VV RVG Nr. 2300 in Höhe von 289,80 €,
eine Auslagenpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 20,00 €, eine 0,8 Verfahrensgebühr (erster Rechtszug) gemäß VV RVG Nr. 3101 in Höhe von 128,80 €,
eine Anrechnung der 0,75 Geschäftsgebühr gemäß VV RVG 2300 Vorbemerkung 3 Abs. 4 in Höhe von ./. 120,75 €,
eine 1,2 Terminsgebühr (erster Rechtszug) gemäß VV RVG Nr. 3104 in Höhe von 193,20 €,
eine 1,5 Einigungsgebühr gemäß VV RVG Nr. 1000 in Höhe von 241,50 € und
eine Auslagenpauschale gemäß VV RVG Nr. 7002 in Höhe von 20,00 € und damit einen Gesamtbetrag in Höhe von 772,55 € geltend gemacht.
In der Abrechnung war keine Umsatzsteuer enthalten. Die in der Klageschrift aufgemachte Abrechnung enthielt keinen vollständigen Hinweis auf die zugrundeliegenden Rechtsvorschriften des RVG.
Die Äußerungsberechtigte erstattete auf diesen so abgerechneten Betrag 560,25 €, woraufhin die Beschwerdeführerin mit Anspruchsbegründung vom 14.03.2011 den Differenzbetrag im Mahnverfahren begründete. Einerseits hob sie darauf ab, dass eine 1,8 Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen Anforderungen und des überdurchschnittlichen Ausmaßes gerechtfertigt gewesen sei. Andererseits sei der Ansatz einer verkürzten Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3100 und der Terminsgebühr gemäß VV RVG Nr. 3104 sowie der daraus entstehenden Auslagenpauschale berechtigt, weil ein Klageauftrag bereits unter dem 29.12.2008 erteilt gewesen sei. Ohne eine Besprechung am 09.01.2009 hätte eine Klage der Beschwerdeführerin wegen des Unfallschadens eingereicht werden müssen.
Nach Abgabe des Mahnverfahrens ordnete der zuständige Richter des Amtsgerichtes Saarbrücken mit Verfügung vom 06.05.2011 ein schriftliches Vorverfahren an und gab beiden Parteien einen Hinweis gemäß § 495a ZPO. Nach Klageerwiderung der Äußerungsberechtigten mit Schriftsatz vom 07.06.2011 wies das Amtsgericht die Klage durch ein im Verfahren nach § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil vom 20.06.2011 ab. Klageerwiderung und Urteil wurden dem Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin am 27.06.2011 zugestellt. Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 09.07.2011, beim Amtsgericht eingegangen am 11.07.2011, die Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO. Dabei machte sie geltend, die angegriffene Entscheidung habe wesentliche Teile ihres Sachvortrages übergangen und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise. So sei das Gericht mit seinem Urteil nicht auf die geltend gemachte verkürzte Verfahrensgebühr nach VV RVG Nr. 3101, die Terminsgebühr nach VV RVG Nr. 3104 sowie die weitere Auslagenpauschale eingegangen. Das Amtsgericht habe angesichts der unstreitigen Teilzahlung in Höhe von 560,25 € - entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 05.09.2009 sei diese wohl auf die außergerichtliche Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale und Einigungsgebühr geleistet - den für die eigentliche Klageforderung relevanten Sachverhalt völlig außer Acht gelassen und nicht in die Erwägungen der Urteilsbegründung einbezogen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin habe bei Berücksichtigung des dahingehenden Klägervortrages entweder eine Beweiserhebung über die Frage, ob ein Klageauftrag tatsächlich erteilt worden sei, oder angesichts des unsubstantiierten Bestreitens der Beklagten gegenüber dem ausführlichen Vortrag der Klägerseite und den vorgelegten und weiter angebotenen Beweismitteln bereits eine Verurteilung erfolgen müssen.
Das Amtsgericht wies die Gehörsrüge durch Beschluss vom 04.08.2011, der Beschwerdeführerin am 24.08.2011 zugestellt, als unbegründet zurück. Dabei führt es zur Begründung lediglich aus, die Gründe der Entscheidung vom 20.06.2011 seien weiterhin zutreffend, ein Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör sei nicht gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat am 26.09.2011, einem Montag, Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie die Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 60 Abs. 1 und Art. 1 S. 1 SVerf) sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 12 Abs. 1 SVerf) rügt.
Neben den bereits mit der Gehörsrüge vor dem Amtsgericht vorgetragenen Gründen – das Urteil sei mit keinem Wort auf die geltend gemachte verkürzte Verfahrensgebühr und die Terminsgebühr sowie die weitere Auslagenpauschale eingegangen – trägt die Beschwerdeführerin nunmehr vor, dass sich das Amtsgericht in seinem Urteil mit den Ausführungen zur Angemessenheit einer 1,8 Geschäftsgebühr, wenn überhaupt, nur unvollständig auseinander gesetzt habe. Insoweit sei das Amtsgericht nämlich in den Urteilsgründen nur auf die streitige Haftungsquote, nicht aber auch auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Begründung eines erhöhten Arbeitsaufwands eingegangen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass das Gericht sie nicht in Erwägung gezogen habe. Der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs setze sich fort in dem Beschluss des Amtsgerichtes vom 04.08.2011, mit dem die Gehörsrüge zurückgewiesen worden sei. Auch dort sei der mit der Gehörsrüge wiederholte Vortrag der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Von daher sei das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt, weil das Amtsgericht sein Verfahren nicht so gestaltet habe, wie die Parteien es von ihm hätten erwarten dürfen. Angesichts des ausführlichen Vortrages zur Angemessenheit der 1,8 Geschäftsgebühr und des Beweisangebotes hätte das Gericht, sollte ihm dies nicht ausgereicht haben, darauf zwingend vorab hinweisen müssen.
Die Beteiligte und die Äußerungsberechtigte hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin und die Beteiligte haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Erst mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin über die in der Anhörungsrüge vom 09.07.2011 zum Amtsgericht vorgetragenen Gründe hinaus (Nichtbeachtung der verkürzten Verfahrens- und Terminsgebühr, Fehlen der Auslagenpauschale) dagegen, dass das Amtsgericht den von ihr vorgetragenen überdurchschnittlichen Umfang der Tätigkeit zur Bemessung der Geschäftsgebühr nicht beachtet hat.
Ein Beschwerdeführer muss aber vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 55 Abs. 4 VerfGHG den in der maßgeblichen Prozessordnung vorgesehenen Rechtsweg erschöpfen und alle zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen, um die Verfassungsverletzung auszuräumen.
Die Beschwerdeführerin konnte ohne weiteres nach § 321a ZPO mit ihrer Gehörsrüge alle erheblichen Sachverhalte vortragen und der fachgerichtlichen Entscheidung zugänglich machen, die sie jetzt mit der Verfassungsbeschwerde verfolgt. Dem Verfassungsgerichtshof ist es von daher verwehrt, Sachverhalte, die mit der Gehörsrüge beim Fachgericht nicht geltend gemacht worden sind, anstelle oder gleichsam neben dem Fachgericht zu entscheiden (so auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschl.v. 27.6.2007 - 1 BvR 1470/07 – NJW 2007, 3054 m. w. N.; vgl. auch SVerfGH Beschl. v. 10.1.2008 - lv 4/07.)
Erhebt die Beschwerdeführerin lediglich mit ihrer Gehörsrüge eine Teilrüge, die sie im verfassungsgerichtlichen Verfahren erweitert (hier um die Frage, dass eine erweiterte Geschäftsgebühr angefallen sei), so trägt sie erstmals in der Verfassungsbeschwerde eine Gehörsverletzung hinsichtlich des gesamten Streitgegenstandes vor, was im vorliegenden Fall gerade zur Beurteilung, ob und in welchem Umfang Gebühren angefallen sind und über die bereits erstatteten Gebühren hinaus hätten erstattet werden müssen, erheblich ist. Bei beiden Rügen handelt es sich nämlich um Teilaspekte, die bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführerin eine Erstattung höherer Gebühren zugestanden haben würde, erheblich sind.
§ 55 Abs. 4 VGHG zielt darauf ab, dass die zuständigen Instanzgerichte eine ordnungsgemäße Vorprüfung durchführen können. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität ist es geboten, bei unterschiedlichen Gehörsverletzungen sämtliche der fachgerichtlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Einem Beschwerdeführer soll die Verfassungsbeschwerde nur dann offenstehen, wenn er ausnahmslos alle Gehörsrügen – die vorliegend nicht offensichtlich aussichtslos gewesen wären – der fachgerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht hat (BVerfG a.a.O.).
Da dies vorliegend nicht erfolgte, ist die Verfassungsbeschwerde zu verwerfen. Eine Kostenentscheidung ist trotz der Äußerung der Äußerungsberechtigten nicht veranlasst.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Gassert)
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 1 SVerf SL, Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 55 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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