Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Urteil vom 16.04.2013 – Lv 15/11
Leitsatz
1. Eine politische Partei kann sich auf das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien berufen, wenn sie rügt, dass eine ihr nahestehende Stiftung gegenüber den anderen politischen Parteien nahestehenden Stiftungen ungleich behandelt wird. 2. Eine in der Vergangenheit staatlich bewirkte Zuwendung von Vermögenswerten an politische Stiftungen verletzt das Recht auf Chancengleichheit einer – neu im Parlament vertretenen – politischen Partei auch dann nicht, wenn die früher bedachten politischen Stiftungen weiterhin an den Erträgen der Vermögenswerte partizipieren.
Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Organstreitverfahren
des saarländischen Landesverbands der Partei DIE LINKE., vertreten durch den Landesvorsitzenden Rolf Linsler, Dudweiler Str. 51, 66111 Saarbrücken
- Antragsteller - Verfahrensbevollmächtigter: Prof. Dr. Martin Morlok, Poßbergweg 51,
40629 Düsseldorf
g e g e n
den Landtag des Saarlandes, vertreten durch seinen Präsidenten Hans Ley, Franz– Josef–Röder–Straße 7, 66119 Saarbrücken
- Antragsgegner - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Roth, L.L.M., Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn
wegen: staatlicher Förderung parteinaher Stiftungen im Saarland
hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes unter Mitwirkung
des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker
des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt
der Verfassungsrichterin Dr. Christine Eckstein-Puhl
der Verfassungsrichterin Kerstin Herrmann
des Verfassungsrichters Justizrat Raimund Hübinger
des Verfassungsrichters Hans–Georg Warken
des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth
des Verfassungsrichters Henner Wittling
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2013
für R e c h t erkannt:
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Der Gegenstandwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
A. / I.
Der Antragsteller, der saarländische Landesverband der Partei DIE LINKE., wendet sich im Wege des Organstreits dagegen, dass der Antragsgegner, der Landtag des Saarlandes, in der Folge einer in den Jahren 1969 und 1970 erfolgten Übertragung von Anteilen an dem die „Saarbrücker Zeitung“ herausgebenden Unternehmen auf die „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH“, die von den der CDU, der SPD und der FDP nahen politischen Stiftungen getragen wird, keine Neuregelung der Förderung von anderen parteinahen politischen Stiftungen oder Bildungseinrichtungen vorgenommen hat.
Die „Saarbrücker Zeitung“ wurde im Jahr 1761 von Bernhard Gottfried Hofer als „Nassau=Saarbrückisches Wochen=Blatt“ gegründet und in den folgenden 160 Jahren unter wechselnden Namen von Mitgliedern der Familie Hofer herausgegeben. Zum Ende des 1. Weltkriegs gehörte das sich seit 1861 „Saarbrücker Zeitung“ nennende Blatt einer aus Mitgliedern der Familie Hofer – zu 60 % dem Richard Hofer und zu 40% den Erben des Carl Hofer – bestehenden Handelsgesellschaft. Soweit sich dies aus Darstellungen der Geschichte der „Saarbrücker Zeitung“ (Eduard Schaefer, Zur Geschichte der Saarbrücker Zeitung 1918 – 1968/69, Saarbrücken 1970) und amtlichen Dokumenten (Y 245/49 Landgericht Saarbrücken) ergibt, übertrug Richard Hofer am 16. Januar 1921 seine Anteile an dem Unternehmen auf eine Saarländische Verlagsanstalt AG (SVAG), deren Eigentümer die Konkordia GmbH in Berlin war, eine für das Deutsche Reich zur Sicherung deutscher „Grenzlandzeitungen“ von einem Treuhänder namens Max Winkler geführte Gesellschaft.
Am 15. September 1921 wurde die „Gebrüder Hofer AG“ gegründet, deren Inhaber zunächst zu 60% die Konkordia GmbH und zu 40% die Erben des Carl Hofer waren. Am 31. März 1936 – nach der „Rückgliederung“ des „Saargebiets“ in das Deutsche Reich – übertrugen die Erben des Carl Hofer auf Druck des nationalsozialistischen Regimes ihre Anteile an eine Cautio GmbH, die sich später Vera Verlagsgesellschaft GmbH und gegen Ende des 2. Weltkriegs „Herold Verlagsanstalt GmbH“ nannte. Sie war ein Tochterunternehmen der Konkordia GmbH. Beide Gesellschaften gehörten zu dem Zentralverlag Franz Eher der NSDAP.
Die Gebrüder Hofer AG, die die Saarbrücker Zeitung weiter herausgab, wurde am 11. September 1936 in die neu gegründete „Buchgewerbehaus GmbH“ umgewandelt, die über verschiedene Tochterunternehmen von dem nationalsozialistischen Pressekonzern beherrscht wurde.
Mit dem Kriegsende 1945 wurden die Anteile an nationalsozialistischen Unternehmen durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 beschlagnahmt und unter Sequestration gestellt.
Am 10. Juni 1947 gründeten Vertrauenspersonen der Regierung Frankreichs auf Betreiben der Militärregierung die „Presseverlag Saarbrücker Zeitung GmbH“, der die Sequesterverwaltung die betrieblichen Anlagen der „Buchgewerbehaus GmbH“ verpachtete.
Durch die Verordnung des Hohen Kommissars der Französischen Republik an der Saar Nr. 49-24 vom 28. Juni 1949 über die Zuweisung der Vermögenswerte, die den nationalsozialistischen Organisationen und militärähnlichen Verbänden des ehemaligen Deutschen Reichs gehört haben (Amtsbl. S. 611), wurde bestimmt, dass die gewerblichen Unternehmen, die von einer der in dem Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 genannten, von der NSDAP abhängigen Organisationen und Einrichtungen betrieben oder kontrolliert worden waren, an Gesellschaften oder Vereinigungen abgetreten werden können, deren Tätigkeit sich als identisch mit der Tätigkeit der früheren Unternehmen hinstellt. Die Vermögenswerte wurden zu diesem Zweck der Regierung des Saarlandes "übergeben" mit dem Auftrag, die für die Zuweisung dieser Vermögenswerte erforderlichen Maßnahmen – nach rechtskräftigem Abschluss eines Restitutionsverfahrens – zu veranlassen.
Die Erben des Carl Hofer betrieben in den Jahren 1949/1950 ein Restitutionsverfahren vor dem Landgericht Saarbrücken (Y 245/49), mit dem sie die Übertragung ihrer Anteile an der Gebrüder Hofer AG und die Umwandlung dieser Gesellschaft in die Buchgewerbehaus GmbH für nichtig erklären lassen wollten. Das gegen die Buchgewerbehaus GmbH und die Herold Verlagsanstalt GmbH betriebene Restitutionsverfahren endete mit einem Vergleich, durch den die Erben des Carl Hofer für die Übertragung ihrer Anteile abgefunden wurden.
Aufgrund der 5. Anordnung der Regierung des Saarlandes über die Zuweisung der Vermögenswerte nationalsozialistischer Organisationen und militärähnlicher Verbände vom 6. Januar 1951 wurden die Anteile der Buchgewerbehaus GmbH auf die Presse- Verlag Saarbrücker Zeitung GmbH übertragen (Amtsbl. 1951, 256). Die nach dem Saar-Referendum vom 23. Oktober 1955 gewählte Regierung des Saarlandes vertrat die Auffassung, dass die Übertragung der Anteile auf die Presse - Verlag Saarbrücker Zeitung GmbH nichtig, in jedem Fall aber mit großen Fehlern behaftet gewesen sei, und forderte, dass die Saarbrücker Zeitung als altes unabhängiges Tagesblatt des Saarlandes aus dem französischen Einflussbereich gelöst werden müsse (LT-Drs. Nr. 1436).
Nach längeren französisch-saarländischen Verhandlungen einigten sich die Regierung des Saarlandes und die Regierung der Französischen Republik im Rahmen der Luxemburger Verträge am 27. Oktober 1956 „in dem Bestreben, die Situation der Saarbrücker Zeitung in einer Weise zu regeln, die dem traditionellen Charakter dieser Zeitung als unparteiliches Blatt Rechnung trägt“, die im „Fremdbesitz“ befindlichen Anteile der Presse - Verlag Saarbrücker Zeitung GmbH gegen Zahlung einer Abfindungssumme von 110 Millionen französischen Franken an ein Bankenkonsortium zu übertragen. Das Bankenkonsortium sollte bis zu einer später erfolgenden „Endregelung“ treuhänderischer Inhaber sein (Protokoll über die Regelung der Angelegenheit „Saarbrücker Zeitung“ vom 27. Oktober 1956).
Die Regierung des Saarlandes und verschiedene Banken schlossen daraufhin am 11. Januar 1957 einen Treuhandvertrag, in dem die Regierung die Banken beauftragte, die Geschäftsanteile zu einem Betrag von 110 Mio. französischen Franken im eigenen Namen für Rechnung des Saarlandes zu übernehmen. Als Beauftragte der Regierung waren sie verpflichtet, auf erstes schriftliches Verlangen die Geschäftsanteile entweder auf das Saarland gegen Ersatz sämtlicher mit ihrer Übernahme verbundenen Aufwendungen zu übertragen oder sie an eine oder mehrere Personen zu einem von der Regierung zu bestimmenden Kaufpreis zu veräußern. In letzterem Fall sollten die Banken den Kaufpreis abzüglich ihrer Aufwendungen an die Regierung abführen. Die Regierung wiederum verpflichtete sich in dem Treuhandvertrag, auf schriftliches Verlangen innerhalb von 6 Monaten die übernommenen Geschäftsanteile gegen Ersatz der Aufwendungen der Banken zu übernehmen. Die Regierung erstattete die den Banken mit der Übernahme entstandenen Kosten zuzüglich Zinsen als Vergütung für die Verwaltung; der Betrag wurde durch Verrechnung mit den Dividenden der Presse - Verlag Saarbrücker Zeitung GmbH erbracht.
Nachdem in der Folgezeit der Einfluss des Staates auf die Saarbrücker Zeitung öffentlich kritisiert worden und bereits im Jahr 1957 eine „Endregelung“ in Form der Unabhängigkeit der Saarbrücker Zeitung angedacht war, beschloss der Antragsgegner auf Antrag der Regierung des Saarlandes am 5. November 1969 (Antrag LT-Drs. 5/1436 vom 30. Oktober 1969), der Veräußerung der Geschäftsanteile an der sich mittlerweile „Saarbrücker Zeitung Druckerei und Verlag GmbH“ nennenden Gesellschaft mit der Maßgabe zuzustimmen, dass 26 % der Geschäftsanteile unentgeltlich auf eine Institution, die die Interessen des Saarlandes an der Saarbrücker Zeitung wahrnehmen sollte, übertragen werden. Bis zu deren Gründung sollten die Anteile treuhänderisch durch einen vom Landtag gewählten Gründungsausschuss verwaltet werden, der aus 10 Personen bestand. Er erwarb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 12. Februar 1970 mehrere Geschäftsanteile an der Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei GmbH (Urk.R. Nr. 432/70 des Notars Anhalt zu Saarbrücken), die er innerhalb eines Jahres auf die vorgenannte Institution übertragen sollte. 15 % des Stammkapitals sollten zudem der Belegschaft übertragen werden, 49 % dem Verleger Georg von Holtzbrinck und die restlichen Geschäftsanteile sollten den bislang treuhänderisch tätigen Banken verbleiben. Errichtet wurde sodann von dem gewählten Gründungsausschuss die „Gemeinnützige Fördergesellschaft Saarbrücker Zeitung GmbH“, die heute als „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar GmbH“ firmiert. Auf sie wurden mit notariellem Vertrag vom 21. Oktober 1970 (Urk.-R. Nr. 3122 des Notars Anhalt zu Saarbrücken) durch den Gründungsausschuss die Anteile von 26 % an der Saarbrücker Zeitung Druckerei und Verlag GmbH übertragen.
Gesellschafter der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar GmbH waren und sind die politische Stiftungen, die jeweils der CDU, der SPD und der FDP nahe stehen. Diese partizipieren an den jährlichen Erträgen der Unternehmensbeteiligungen entsprechend ihren Beteiligungen an der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar GmbH.
Zuwendungen des Landes an die den politischen Parteien nahen saarländischen Stiftungen sind bislang nicht erfolgt. Der Haushalt des Bundes stellt Globalzuschüsse und Projektmittel für „politische Stiftungen“ – derzeit die Konrad-Adenauer-Stiftung, die Friedrich-Ebert-Stiftung, die Friedrich-Naumann-Stiftung, die Hanns-Seidel-Stiftung, die Heinrich-Böll-Stiftung und die Rosa-Luxemburg-Stiftung – verteilt nach den durchschnittlichen Ergebnissen der politischen Parteien bei den letzten vier Wahlen zum Deutschen Bundestag bereit.
II.
Im Jahre 1994 zogen zunächst die Partei Bündnis 90/Die Grünen und im Jahre 2009 die Partei DIE LINKE., die am 16. Juni 2007 durch Verschmelzung von WASG und PDS entstanden war, erstmals in den saarländischen Landtag ein.
In der 11. Legislaturperiode brachte die Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf eines Gesetzes über die staatliche Finanzierung parteinaher Stiftungen und parteinaher Bildungswerke im Saarland (Saarländisches Landesparteienstiftungsfinanzierungsgesetz) in den Landtag ein. Der Gesetzentwurf sah vor, dass das Saarland die Arbeit parteinaher politischer Stiftungen und parteinaher Bildungswerke mit öffentlichen Mitteln fördern solle. Diese Zuwendungen sollten als Globalzuschüsse und projektbezogene Zuschüsse gewährt werden. Dies sollte für saarländische parteinahe Stiftungen und parteinahe Bildungswerke gelten, soweit und solange sie nicht unmittelbar oder mittelbar Zuwendungen aus einer Landesbeteiligung oder einer ehemaligen Landesbeteiligung an einem wirtschaftlichen Unternehmen erhalten. Der Entwurf des Gesetzes wurde damit begründet, dass die Stiftungen, die der CDU, der SPD und der FDP im Saarland nahe stünden, mittelbar eine Beteiligung an der Saarbrücker Zeitung hielten, aus der ihnen Geldmittel in zweistelliger Millionenhöhe zuflössen (LT-Drs. 11/793). Der Gesetzentwurf wurde am 03. Juli 1996 durch den Landtag abgelehnt.
Im Mai 2011 brachte die Landtagsfraktion DIE LINKE. den Entwurf eines „Gesetzes über die staatliche Finanzierung und Gleichstellung parteinaher Stiftungen (PStGlG)“ in den Landtag ein (LT-Drs. 14/481). Nach diesem Gesetzentwurf sollten die parteinahen Landesstiftungen und Einrichtungen der politischen Bildung, die keine Zuwendungen durch die „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH“ erhalten, also auch die dem Antragsteller nahe stehende Peter-Imandt-Gesellschaft e.V., aus dem Landeshaushalt finanziert werden. Die Höhe der Finanzierung sollte sich an den Gewinnausschüttungen der „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH“ orientieren, der prozentuale Anteil der jeweiligen parteinahen Stiftung wiederum an der prozentualen Zusammensetzung des Landtages. Die Mehrheit des Landtages lehnte diesen Entwurf am 18. Mai 2011 ab.
Der Antragsteller sieht hierin eine Weigerung des Gesetzgebers, eine verfassungswidrige Lage zu beseitigen. Dies möchte er mit dem am 16. August 2011 eingeleiteten Organstreitverfahren festgestellt haben.
III.
Der Antragsteller ist der Auffassung, die Weigerung des Gesetzgebers, ein neues Finanzierungsmodell für parteinahe Stiftungen zu schaffen, verletze ihn in seinem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 63 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Demokratieprinzip. Er sei daher im Organstreitverfahren antragsbefugt. Dadurch, dass nur die der CDU, der SPD und der FDP nahe stehenden Stiftungen an der „Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH“ beteiligt seien, werde der politische Wettbewerb zu Lasten der von der Stiftungsfinanzierung ausgeschlossenen parteinahen Stiftungen und der dahinter stehenden Parteien – so auch zu Lasten der Partei DIE LINKE. – verzerrt. Diese Situation verpflichte den saarländischen Gesetzgeber, das Finanzierungsmodell verfassungsgemäß zu ändern.
Die mangelnde Berücksichtigung der der Partei DIE LINKE. nahe stehenden Peter-Imandt-Gesellschaft e.V. führe ebenso wie bei der Heinrich-Böll-Stiftung Saar, die dem Landesverband von Bündnis 90/Die Grünen zuzuordnen sei, zunächst zu einer Benachteiligung dieser beiden eingetragenen Vereine selbst. Gleichwohl gehe mit der rechtsverletzenden Benachteiligung der der Partei DIE LINKE. nahestehenden Peter-Imandt-Gesellschaft e.V. im jetzigen Finanzierungsmodell zugleich eine Rechtsverletzung des Antragstellers einher. Die Arbeit und das Wirken der parteinahen Stiftungen kämen nämlich ihren jeweiligen „Patronatsparteien“ zu Gute. Der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien werde durch die Arbeit der jeweiligen Stiftungen mitbestimmt. Die Stiftungen würden durch ihre Bemühungen in der Bevölkerung einen wichtigen Beitrag zu dem Bestreben ihrer Bezugsparteien leisten, Wähler zu gewinnen.
Das aktuelle saarländische Finanzierungsmodell begünstige ausschließlich die politischen Parteien, deren Stiftungen zum Zeitpunkt seiner Einführung (also 1970) bereits existierten. Nur diese könnten bis heute auf ein staatliches Finanzvolumen für ihre faktisch die jeweilige politische Partei fördernden Aktivitäten zurückgreifen. Für diese Bevorzugung existiere kein sachlicher Grund.
Die Übertragung der staatlichen Anteile an der Fördergesellschaft an die bereits existierenden Stiftungen habe den Wandel der Parteienlandschaft nicht in den Blick genommen. Obwohl absehbar gewesen sei, dass sich das politische Kräfteverhältnis mit den Legislaturperioden verändern würde, habe der Landesgesetzgeber damals keine Öffnungsklausel für sich ändernde Mehrheiten oder auch neue politische Strömungen eingefügt. Das zum Zeitpunkt der Privatisierung bestehende Kräfteverhältnis im Landtag tauge nicht als rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung bei der Stiftungsfinanzierung. Auch bei einer Vermögensprivatisierung wie hier der Übertragung einer staatlichen Aufgabe, der politischen Bildung, bleibe das Land an verfassungsrechtliche Maßstäbe gebunden und habe eine dauerhafte Beobachtungsverantwortung. Sie enthalte die Pflicht, Chancengleichheit zu wahren und einen Verstoß dagegen auszuräumen.
Die in § 40 Abs. 3 VerfGHG vorgesehene Antragsfrist von 3 Monaten sei eingehalten. Fristauslösendes Ereignis für die Einhaltung eines Organstreitverfahrens sei die Ablehnung des Gesetzesentwurfes der Landtagsfraktion DIE LINKE. durch den saarländischen Landtag am 18. Mai 2011 gewesen. Mit der vollständigen Ablehnung des Vorschlages für eine Neuregelung der staatlichen Förderung parteinaher Stiftungen habe der Landtag zum Ausdruck gebracht, an der bestehenden Rechtslage nichts ändern zu wollen. Die Frist habe demzufolge mit Ablauf des 18. August 2011 geendet. Bei der Rüge eines fortdauernden gesetzgeberischen Unterlassens im Wege des Organstreitverfahrens sei nicht die latente verfassungswidrige Lage, die vom Gesetzgeber nicht beseitigt werde, sondern dessen qualifizierte Absage an eine Abänderung fristauslösend.
IV.
Der Antragsteller beantragt nach seinem in der mündlichen Verhandlung korrigierten Antrag,
festzustellen, dass die vom Landesparlament unterlassene Änderung der praktizierten staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland den Antragsteller dadurch in seinem verfassungsmäßigen Recht auf Chancengleichheit aus Art. 21 I GG verletzt, dass er als neue politische Partei mit seiner Stiftung nicht berücksichtigt wird und die Leistungen sich nicht am Bürgerzuspruch zu den Patronatsparteien orientieren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zu verwerfen, hilfsweise ihn zurückzuweisen.
V.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Anträge seien bereits unzulässig. Der Antragsteller sei weder antragsbefugt noch habe er die Antragsfrist eingehalten. Die behauptete Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung einer Stiftung sei keine Verletzung eigener Rechte des Antragstellers. Die Prämisse des Antragstellers, die parteinahen Stiftungen den Parteien zuzurechnen, sei unzutreffend. Politische Stiftungen und politische Parteien seien rechtlich und tatsächlich voneinander getrennt. Den Stiftungen sei es verwehrt, in den Wettbewerb der politischen Parteien einzugreifen. Die kontinuierliche Finanzierung der Stiftungen durch den Staat setze ihre parteipolitische Neutralität gerade voraus, da andernfalls die Parteien Teile ihrer Parteiarbeit dem politischen Wettbewerb entziehen und ihre Position unabhängig vom Erfolg beim Wähler zementieren könnten.
Der Antrag sei auch unbegründet. Die 1970 erfolgte Übertragung der Anteile an der Saarbrücker Zeitung auf die Gemeinnützige Fördergesellschaft Saarbrücker Zeitung mbH stelle keine Privatisierung staatlichen Vermögens des Saarlandes dar, da dieses Vermögen zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Saarlandes gestanden habe. Zudem sei die Verteilung der Anteile an der Fördergesellschaft auf die drei parteinahen Stiftungen nicht durch den Landtag erfolgt, sondern durch den Gründungsausschuss. Der Landtag habe keinerlei Vorgaben zu der rechtlichen Konzeption der zu gründenden gemeinnützigen Institution gemacht. Eine eventuelle Rechtsbeeinträchtigung sei daher nicht durch hoheitliches Handeln herbeigeführt worden. Die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH fördere zudem zwar das Allgemeinwohl, nehme aber keine staatliche Aufgabe wahr, die staatliche Einflussmöglichkeiten erfordere. Die Beteiligung der der CDU, der SPD und der FDP nahen Stiftungen an der Fördergesellschaft sei zum damaligen Zeitpunkt auch rechtmäßig gewesen. Es hätten keine anderen zu berücksichtigenden Stiftungen existiert. Damit handele es sich um einen in der Vergangenheit abgeschlossenen, im Zeitpunkt seiner Vornahme rechtmäßigen Vorgang.
B.
Der vom Antragsteller im Organstreitverfahren nach Art. 97 Nr. 1 SVerfGHG gestellte Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
I.
Der Antrag ist zulässig.
1.
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet im Organstreitverfahren gemäß Art. 97 Nr. 1 SVerf, § 9 Nr. 5 SVerfGHG über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind.
2.
Der Antragsteller, der Landesverband einer politischen Partei, ist im Organstreitverfahren gemäß Art. 97 Nr. 1 SVerf, §§ 9 Nr. 5, 39 SVerfGHG beteiligtenfähig. Zwar sind politische Parteien in diesen Vorschriften nicht ausdrücklich als mögliche Beteiligte eines Organstreits genannt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes angeschlossen hat, können aber auch politische Parteien „andere Beteiligte“ im Sinne von Art. 93 GG, Art. 97 Nr. 1 SVerf sein, wenn sie Rechte geltend machen, die sich aus ihrem in Art. 21 GG beschriebenen verfassungsrechtlichen Status ergeben (vgl. BVerfGE 4, 27, 31; 60, 53, 61; 92, 80, 88; SVerfGH Beschluss vom 18.11.2011 – Lv 1/11 -; Urt. v. 01.07.2010 – Lv 4/09 - ; Urt.v. 12.10.1994 – Lv 10/94 -).
Der Landtag des Saarlandes ist gem. Art. 97 Nr. 1 SVerf, § 9 Nr. 5 SVerfGHG ein möglicher Antragsgegner. Zwar ist der 14. Landtag des Saarlandes, gegen den der Antragsteller seinen Antrag gerichtet hat, inzwischen aufgelöst und der 15. Landtag des Saarlandes zusammengetreten. Das ist aber unerheblich, da der Bestand der gesetzgebenden Körperschaft durch die Neuwahl ihrer Mitglieder nicht berührt wird (BVerfGE 4, 144, 152; VerfGH Berlin, LVerfGE 6, 66, 76; VerfG Brandenburg, Beschl. v. 15.10.2009 – 10/09 EA, juris Rn. 4; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 39 Rn. 5; a.A. Achterberg/Schulte in v. Mangold/Klein/Starck, GG II, 6. Aufl. 2010, Art. 39 Rn. 15).
3.
Der Antragsteller ist auch antragsbefugt.
Der Antragsteller kann geltend machen, dass er durch eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners in seinen ihm durch die Verfassung übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet ist (§ 40 Abs. 1 VerfGHG). a.
Antragsgegenstand eines Organstreitverfahrens kann auch ein gesetzgeberisches Unterlassen sein. Das folgt grundsätzlich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 SVerfGHG und ist in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs schon bisher so gesehen worden (vgl.u.a. SVerfGH B. v. 18.11.2011 – Lv 1/11-; Urt. v. 02.06.1998 – Lv 4/97-; ebenso StGH Baden – Württemberg, Urt. v. 9.3.2009 – GR 1/08 – juris Rn. 75 mwN.). Die Verfassungsrechtsprechung des Bundes hat dies zwar in der Vergangenheit gelegentlich offen gelassen (vgl. nur BVerfGE 120, 82, 97; 107, 286, 294; 103, 164, 169). Die Ablehnung eines Gesetzentwurfs kann aber auch nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts unter gewissen Umständen dem als Maßnahme zu wertenden Erlass eines Gesetzes gleichstehen (BVerfGE 120, 82, 97 – zur Ablehnung der Aufhebung einer wahlrechtlichen Sperrklausel durch den Landtag von Schleswig-Holstein).
Ein gesetzgeberisches Unterlassen steht einem positiven Tun aber nur dann gleich, wenn eine - verfassungsrechtlich begründete - Rechtspflicht zum Handeln besteht (BVerfGE 96, 264, 277). Dies ist insbesondere dann zu erwägen, wenn den Gesetzgeber von Verfassungs wegen im Sinne einer Nachbesserungspflicht die Pflicht zur Anpassung der Rechtslage an geänderte tatsächliche Verhältnisse oder an klar gestellte oder neue rechtliche Vorgaben treffen kann (StGH Baden – Württemberg, Urt. v. 9.3.2009 – GR 1/08 – juris Rn. 76).
So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner hat sich in seiner Sitzung vom 18. Mai 2011 in erster Lesung mit dem von der Fraktion DIE LINKE. eingebrachten Entwurf des Gesetzes über die staatliche Finanzierung und Gleichstellung parteinaher Stiftungen (PStGlG) befasst und ihn abgelehnt. Damit hat er zu verstehen gegeben, dass er keine gesetzliche Kompensation der den parteinahen politischen Stiftungen aus der früheren Übertragung der Anteile an dem die Saarbrücker Zeitung herausgebenden Unternehmen für geboten hält.
Daher ist – mit Blick auf die Zulässigkeit – nicht auszuschließen, dass der Antragsgegner es versäumt hat, eine durch eine ungleiche Förderung parteinaher Stiftungen möglicherweise verfassungswidrige Lage zu beseitigen.
b.
Es ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass der Antragsteller in seinem geltend gemachten Recht auf Chancengleichheit aller politischer Parteien, das nach saarländischem Verfassungsrecht aus Art. 63 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG folgt (SVerfGH Urt.v. 1.7.2010 – Lv 4/09; SVerfGH, NJW 1980, 2181, 2182 f.), verletzt ist.
aa.
Politische Parteien sind allerdings im Organstreit nur insoweit antragsbefugt, als sie um Rechte streiten, die sich aus ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status ergeben. Dieser wird durch die aus Art. 63 SVerf, Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG abzuleitenden Prinzipien der Staatsfreiheit und Chancengleichheit der Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes innerhalb der auch von der Verfassung des Saarlandes verbürgten freiheitlichen demokratischen Grundordnung gekennzeichnet. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt nicht, vorgegebene Unterschiede auszugleichen mit dem Ziel, faktische Wettbewerbsgleichheit herzustellen. Er verwehrt es dem Staat allerdings, durch finanzielle Zuwendungen bestehende faktische Ungleichheiten der Wettbewerbschancen zu verschärfen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 111, 382, 398).
bb.
Politische Parteien einerseits und ihnen nahestehende politische Stiftungen andererseits sind allerdings – nicht nur organisationsrechtlich sondern auch verfassungsrechtlich – streng voneinander zu trennen (BVerwGE 106, 177, 185). Daher kann nicht stets in einer staatlichen Einwirkung auf die Rechtsstellung, die Organisation oder das Vermögen einer „politischen“ Stiftung eine staatliche Beeinflussung der Chancengleichheit einer politischen Partei, der sie nahe steht, gesehen werden.
Von Verfassungs wegen sind „politische“ Stiftungen gerade in ihrem Finanzgebaren (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 PartG, § 55 Abs. 1 Satz 3 AO) – politische Parteien dürfen keine Spenden von ihnen nahe stehenden politischen Stiftungen annehmen, diese dürfen keine Mittel zur Unterstützung einer ihnen nahe stehenden politischen Partei verwenden – aber auch in ihrer personellen Führung (§ 11 Abs. 2 S. 3 PartG) unabhängig von politischen Parteien zu organisieren. Die Grenzen der staatlichen Finanzierung politischer Parteien dürfen nicht durch eine staatliche Finanzierung von politischen Stiftungen verletzt werden (BVerfGE 73, 1 ff.). Daher ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Vergabe von Zuschüssen an eine politische Stiftung abhängig von einer strikten Trennung zwischen ihr und der politischen Partei, der sie nahe steht (BVerfGE 73, 1, 34). Das gilt unabhängig davon, dass die staatliche Finanzierung politischer Parteien mittlerweile anderen Voraussetzungen und Schranken unterliegt, als sie die Verfassungsrechtsprechung zuvor (BVerfGE 73, 1, 34) angenommen hatte (BVerfGE 85, 264, insbes. 289.; vgl.a. Mertens/Wolf, ZRP 1996, 440, 441; kritisch noch Morlok, MIP 1996, 7, 12).
cc.
Ungeachtet dessen lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass eine staatliche Förderung, die einzelne politische Stiftungen ohne sachlichen Grund bevorzugt, nicht nur die anderen politischen Stiftungen benachteiligt, sondern zugleich auch der der bevorzugten politischen Stiftung nahe stehenden politischen Partei im politischen Wettbewerb Vorteile zukommen lässt, die anderen politischen Parteien versagt werden.
Unbeschadet der Abgrenzbarkeit der Tätigkeit der Stiftungen von derjenigen der politischen Parteien, deren grundsätzlichen politischen Vorstellungen sie sich verbunden fühlen, ist nicht zu verkennen, dass ihre Arbeit insbesondere auf den Gebieten der Forschung, der Materialsammlung und Materialaufbereitung, der Publikation von Schriften, der Pflege internationaler Beziehungen, aber auch der politischen Bildung im Inland im engeren Sinne der ihnen jeweils nahe stehenden Partei in einem gewissen Maße zugutekommt. Durch die Tätigkeit der Stiftungen gelangen nicht nur die politischen Parteien zu Erkenntnissen, die es ihnen erleichtern, ihre Aufgaben wahrzunehmen, etwa tagespolitische Folgerungen aus längerfristigen gesellschaftlichen Entwicklungen zu ziehen. Auch wenn die Ergebnisse der in den Stiftungen geleisteten Arbeit der Öffentlichkeit und damit auch allen politischen Parteien zugänglich sind, ergibt sich doch aus ihrer spezifischen, jeweils der Interessenlage einer bestimmten politischen Partei zugewandten Aufgabenstellung, dass diese daraus regelmäßig einen größeren Vorteil ziehen wird als eine andere (so auch BVerfGE 73, 1, 37, 38). Zugleich spricht die Bildungsarbeit politischer Stiftungen – der Lebenserfahrung nach – vornehmlich Personen an, die zu bestimmten politischen und gesellschaftlichen Überzeugungen und Wertvorstellungen neigen oder sie bereits teilen, die gleichermaßen jedenfalls im Grundsatz die politischen und gesellschaftlichen Überzeugungen und Wertvorstellungen einer der politischen Stiftung nahe stehenden politischen Partei sind. Auf diese Weise kann die Bildungsarbeit politischer Stiftungen grundsätzlich auch das Interesse und den Einsatz für die programmatischen Grundsätze und Ziele einer ihr nahe stehenden politischen Partei fördern. Dass dies nicht zufällig geschieht sondern – verfassungsrechtlich völlig bedenkenfrei – zum Selbstverständnis, zum Wissen ihrer Wirkungsmöglichkeiten und zum Alltag einer politischen Stiftung gehört und von der öffentlichen Meinung auch so gesehen werden darf und wird, folgt nicht nur anschaulich aus den Namen vieler politischer Stiftungen, die meist die Namen geschichtlich bedeutsamer Persönlichkeiten einer politischen Partei sind, sondern auch daraus, dass – wie gemeinkundig ist – verdiente, früher in einer politischen Partei verantwortlich mitwirkende Persönlichkeiten nach ihrem Ausscheiden aus der aktiven Politik das Stiftungsgeschehen mitbestimmen.
Daher ist es nicht auszuschließen, dass eine finanzielle Förderung von politischen Stiftungen, die bestimmten politischen Parteien nahe stehen, auch den Status einer politischen Partei, deren ihr nahe stehende Stiftung keine entsprechende finanzielle Förderung genießt, im Rahmen der Mitwirkung an der Willensbildung des Volkes beeinflussen kann.
Dass nicht nur durch eine unterschiedliche Finanzierung der Parteien (selbst), sondern auch durch die Finanzierung oder sonstige Begünstigung Dritter die Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt sein kann, hat auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. April 1992 betont. Dort ist ausgeführt, dass der Gesetzgeber zu prüfen hat, ob eine zu großzügige steuerliche Begünstigung von Spenden, auch von Spenden juristischer Personen, an Organisationen des politischen Vorfeldes, die mit Hilfe der ihnen zugeflossenen Mittel auf den Prozess der politischen Willensbildung mit dem Ziel einwirken, die Politik bestimmter Parteien zu befördern, ihrerseits das Recht des Bürgers auf gleiche Teilhabe an diesem Prozess beeinträchtigen kann. Auch die Chancengleichheit der Parteien könnte dadurch berührt sein (BVerfGE 85, 264, 318).
Wenn der Antragsteller in der jährlichen Ausschüttung von Gewinnen des Unternehmens der Saarbrücker Zeitung an die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH und damit mittelbar an deren Gesellschafter, die parteinahen politischen Stiftungen von CDU, SPD und FDP, eine staatliche Förderung sieht, die diesen politischen Parteien wie auch immer zugute kommt, so ist es folglich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass er in seinem Recht auf Chancengleichheit aus Art. 63 SVerf i.V.m. 21 Abs. 1 GG in einer Weise verletzt ist, die seine Antragsbefugnis im Organstreitverfahren begründet.
4.
Der Antragsteller hat durch Einreichung seiner Antragsschrift am 16. 8. 2011 die Drei-Monats-Frist des § 40 Abs. 3 SVerfGHG gewahrt.
§ 40 Abs. 3 SVerfGHG gilt auch dann, wenn der Gesetzgeber die als unerfüllt gerügte Handlungspflicht nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt, sondern fortdauernd nicht befolgt hat (SVerfGH, Urt. v. 02.06.1998 – Lv 4/97 – Rdn. 15). Indes fehlt es bei fortdauerndem legislativem Unterlassen an einem von vornherein klaren und bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Dreimonatsfrist des § 40 Abs. 3 SVerfGHG. Der Sinn der Frist liegt darin, im Organstreitverfahren angreifbare Verfassungsverletzungen nach einer bestimmten Zeit im Interesse der Rechtssicherheit außer Streit zu stellen (BVerfGE 80, 188, 210).
Das Verfassungsorgan, dessen Verhalten als verfassungswidrig gerügt wird, soll sich nicht unbegrenzte Zeit Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit seines Verhaltens ausgesetzt sehen. Daher wird der Fristbeginn bei einem Unterlassen des Gesetzgebers dem Zeitpunkt zugeordnet, zu dem er sich erkennbar und eindeutig geweigert hat, die von dem Antragsteller zur Wahrung seiner als verletzt gerügten Rechte erforderlichen Schritte zu unternehmen (BVerfGE 114, 107, 118 m.w.N.). Mit einer derartigen Weigerung gilt das Unterlassen zugleich als bekannt geworden; an sie knüpft der Beginn der Ausschlussfrist an (BVerfGE 114, 107, 118).
Abgestellt werden kann insoweit nicht – wie der Antragsgegner meint – auf die Ablehnung des Gesetzentwurfs der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen am 03. Juli 1996. Die Partei DIE LINKE., um deren verfassungsrechtlichen Rechte es in diesem Organstreitverfahren allein geht, war zum damaligen Zeitpunkt noch nicht gegründet.
Der Einzug der Partei DIE LINKE. in den saarländischen Landtag im Jahre 2009 kann nicht als Frist auslösendes Ereignis angesehen werden. Dem Antragsteller musste es unbenommen bleiben können, einen Gesetzesentwurf zur Wahrung seiner eigenen Rechte einzubringen. Er musste sich nicht auf eine Jahre zuvor abgelehnte Gesetzesinitiative einer anderen Partei verweisen lassen.
Erst mit Ablehnung des Gesetzentwurfs der Landtagsfraktion DIE LINKE. am 18. Mai 2011 hat sich der Antragsgegner daher erkennbar geweigert, in der Weise tätig zu werden, wie dies der Antragsteller zur Wahrung seiner eigenen Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält.
II.
Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt festzustellen, dass die unterlassene Änderung der staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland die Garantie der Chancengleichheit der politischen Parteien verletzt, ist indes unbegründet.
Aus der verfassungsrechtlichen Garantie der Chancengleichheit der politischen Parteien nach Art. 63 Abs. 1, Art. 60 Abs. 1 SVerf i.V.m. Art 21 Abs. 1 GG (SVerfGH, VerfGHE 3, 244, 249; Wendt/Rixecker/Gröpl, Art. 63 Rdn. 2) folgt kein Anspruch auf staatliche Finanzierung politischer Parteien (vgl. u.a. v.Mangoldt/Klein/Starck/Streinz, GG, 5.Aufl., Art. 21 Rdn. 181 m.w.N.), wohl aber das Gebot strikt formaler, Differenzierungen nur aus besonderen zwingenden Gründen zulassender Gleichbehandlung (v.Mangoldt/Klein/Starck/Streinz, a.a.O. Rdn. 185 m.w.N.; v.Münch/Kunig, GG, 6.Aufl., Art. 21 Rdn. 34). Das gilt auch dann, wenn staatliche Zuwendungen Stiftungen oder sonstigen Bildungseinrichtungen gewährt werden, die politischen Parteien nahe stehen und daher mittelbare Vorteile für die politischen Parteien selbst begründen können.
1.
Die Regierung des Saarlandes hat am 5. November 1969 entgegen der Ansicht des Antragsgegners über Vermögenswerte verfügt und damit im Ergebnis finanzielle Zuwendungen an die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar GmbH und über sie an die der CDU, der SPD und der FDP nahe stehenden politischen Stiftungen vorgenommen, als sie der Veräußerung der Anteile an der Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei GmbH zugestimmt hat, auch wenn zweifelhaft ist, ob ihr oder dem Saarland diese vermögenswerten Rechte – zur beliebigen Verfügung – zustanden.
Denn die Anteile an dem die Saarbrücker Zeitung herausgebenden Unternehmen gehörten zum Ende des 2. Weltkriegs materiellrechtlich der Buchgewerbehaus GmbH, die lediglich unter Sequestration stand und deren Vermögen nach der Verordnung Nr. 49-24 des Hohen Kommissars der Regierung Frankreichs an der Saar zwar der Regierung des Saarlandes „übergeben“ („sont remis“) – nicht aber zu unbeschränktem Eigentum übertragen – wurde. Das geschah mit der ausdrücklichen Bestimmung, die Anteile an ein Unternehmen mit gleichem Gegenstand zu veräußern und den Erlös an einen Hilfsfonds zur Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus auszuzahlen. Ob die spätere Übertragung der Anteile der Buchgewerbehaus GmbH an die Presseverlag Saarbrücker Zeitung GmbH und deren die Privatisierung in den Jahren 1969/1970 vorbereitende Treuhandverwaltung für das Saarland zu einer Änderung der „Eigentumsverhältnisse“ und damit zur rechtlich wirksamen Schaffung eines Vermögenswertes des Saarlandes geführt haben, ist – zumindest – zweifelhaft.
Das kann jedoch dahinstehen, weil das Saarland faktisch bewirken konnte, dass die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar GmbH 26 % der Anteile „erwarb“, ihr also einen Vermögenswert tatsächlich zugewandt hat, dessen rechtswirksame Übertragung heute nicht mehr – von etwaigen anderen Berechtigten – in Frage gestellt wird.
2.
Die dem Antragsteller nahe stehende Einrichtung – die der Rosa Luxemburg Stiftung verbundene Peter-Imandt-Gesellschaft e.V. – genießt anders als die der CDU, der SPD und der FDP nahe stehenden Stiftungen im Saarland keine Vorteile aus den Erträgen des die Saarbrücker Zeitung herausgebenden Unternehmens.
Das ist jedoch keine Folge einer staatlichen Finanzierung parteinaher Stiftungen im Saarland. Vielmehr profitieren die drei der CDU, der SPD und der FDP nahen Stiftungen von den Gewinnen der Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei GmbH, einem Unternehmen der Privatwirtschaft. Der Landeshaushalt stellt keine Mittel für sie bereit.
3.
Auch die in den Jahren 1969/1970 erfolgte Beteiligung der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH – und über sie der sie tragenden parteinahen Stiftungen von CDU, SPD und FDP – führt nicht zu einer Verletzung des Antragstellers in seinem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien. a.
Die Veräußerung von 26 % der Anteile der Saarbrücker Zeitung Druckerei und Verlag GmbH im Jahr 1969 hat das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit nicht verletzt.
Sinn und Zweck der Übertragung der Gesellschaftsanteile war nach den dem Beschluss des Antragsgegners zugrunde liegenden Erwägungen nicht die unmittelbare oder mittelbare Finanzierung politischer Parteien. Vielmehr ging es angesichts der öffentlichen Kritik an der Verfügung des Staates über ein Zeitungsunternehmen und angesichts der von Verfassungs wegen gebotenen Gewährleistung der Staatsfreiheit des Pressewesens um die unternehmerische Sicherung des Schicksals eines bedeutenden Medienunternehmens im Saarland. Damit verbunden war das Ziel, jedenfalls Teile des Vermögens des die Saarbrücker Zeitung herausgebenden Unternehmens landespolitischen Zwecken zu erhalten und – durchaus sachnah – der politischen Bildung zur Verfügung zu stellen. Dabei hat sich der Antragsgegner lediglich grob an dem traditionellen Stärkeverhältnis der politischen Grundströmungen im Saarland orientiert.
Der Gleichheitssatz gebietet es, dass eine staatliche Förderung von parteinahen Stiftungen alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen angemessen berücksichtigt. Nur wenn die staatliche Förderung der pluralen Struktur der gesellschaftlichen und politischen Kräfte Rechnung trägt, wird sie dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (BVerfGE 73, 1, 38). Diese Grundsätze hat der Antragsgegner in den Jahren 1969/1970 – jedenfalls ohne die Rechte der damals noch nicht bestehenden Antragstellerin zu verletzen – beachtet. Dass er aus diesem Anlass nicht vorausschauend Regelungen getroffen hat, die auch künftig neu entstehenden politischen Stiftungen oder Bildungseinrichtungen gerecht werden konnten, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Saarland wollte zum damaligen Zeitpunkt die Anteile an dem Unternehmen der Saarbrücker Zeitung veräußern, weil es der Regierung des Saarlandes und dem Antragsgegner zu Recht unvertretbar erschien, dass ein Zeitungsunternehmen unter staatlichem Einfluss stand und möglicherweise auch, um den Vorgaben der Kontrollratsgesetzgebung und der Regierung Frankreichs gerecht zu werden.
Staatlichen Einfluss dauerhaft zu verhindern konnte nur durch seine endgültige Aufgabe geschehen. Hätte sich das Saarland vorbehalten, je nach den politischen Entwicklungen der Zukunft den der politischen Bildung zugewiesenen Vermögenswert „umzuverteilen“, also nicht nur neue politische Stiftungen und Bildungseinrichtungen nach ihrem Entstehen zu bedenken sondern auch nach einem Wechsel von „Kräfteverhältnissen“ von Wahl zu Wahl Anteile an der „Dachgesellschaft“, der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung mbH, neu zu ordnen, sie einzuräumen oder zu entziehen, wäre das, soweit gesellschaftsrechtlich überhaupt vorstellbar, schwerlich ohne kontinuierliche staatliche Beobachtung und Regulierung möglich gewesen. Das hätte dem angestrebten, verfassungsrechtlich nicht nur legitimen sondern geradezu gebotenen Ziel, sich endgültig der staatlichen gesellschaftsrechtlichen Beeinflussbarkeit eines Zeitungsunternehmens zu entledigen und Staat und Presse dauerhaft zu trennen, widersprochen.
Die Übertragung von 26 % der Anteile war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil das Saarland keinen Einfluss auf die Erfüllung der Aufgaben des sie übernehmenden Trägers behielt. Entgegen der Meinung des Antragstellers handelte es sich nicht um eine Privatisierung von staatlichem Vermögen im Sinne einer „Aufgabenprivatisierung“. Weder die Übertragung von Anteilen auf eine Gesellschaft, die selbst oder deren Gesellschafter politische Bildungsarbeit betreiben, noch die Übertragung von Anteilen auf eine Gesellschaft, die – staatsfrei – saarländische Interessen in Bezug auf ein bedeutendes Presseunternehmen wahrnehmen sollte, stellt eine Übertragung staatlicher Aufgaben dar.
Die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH mag – bereits aufgrund ihrer Gesellschafter – sich der politischen Bildung verschrieben haben. Die parteinahen Stiftungen betreiben – unter anderem – auch wissenschaftliche Politikberatung. Die staatliche Förderung politischer Bildung und wissenschaftlicher Politikberatung liegt gewiss im öffentlichen Interesse und stößt grundsätzlich nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken (BVerfGE 73, 1, 38). Sie stellt damit jedoch keine ausschließliche staatliche Aufgabe der Daseinsvorsorge dar. Die politischen – und im Übrigen auch andere – Stiftungen haben es sich zwar zur Aufgabe gemacht, Bürgerinnen und Bürgern Wissen um und Verständnis für das politische Geschehen und seine historischen, gesellschaftlichen und rechtlichen Hintergründe und Bedingungen zu vermitteln. Der Staat kann dies zwar fördern, kann aber politische Bildungsarbeit auch weiterhin – vor allem durch seine Schulen und Universitäten – selbst wahrnehmen. Das bedeutet aber nur, dass der Staat nicht eine von ihm bislang selbst wahrgenommene und wahrzunehmende Aufgabe auf einen Privaten übertragen hat, sondern dass weitere Träger sich einer Aufgabe angenommen haben, die staatlich gefördert werden kann, nicht zwingend aber auch staatlich wahrgenommen oder überwacht werden muss.
Der Zweck der Übertragung der Anteile an die Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung Saar mbH war es aber darüber hinaus, die staatsfreie Sicherung der regionalwirtschaftlichen und strukturpolitischen Interessen des Saarlandes an einem bedeutenden Presseunternehmen zu sichern. Das zeigt sich daran, dass der zu gründenden gemeinnützigen Institution eine gesellschaftsrechtliche Sperrminorität eingeräumt werden sollte und wurde. Dies ist vor dem historischen Hintergrund zu sehen, dass die Saarbrücker Zeitung sich schon während der Weimarer Republik für die aus damaliger Sicht spezifischen Interessen des Saarlandes an einer staatsrechtlichen Vereinigung des Saarlandes mit dem Deutschen Reich eingesetzt hatte und auch nach dem Ende des 2. Weltkriegs nach dem Verständnis vieler politischer Kräfte die Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland fördern sollte. Gerade das territoriale politische Schicksal des Saarlandes in den Jahrzehnten zwischen 1918 und 1957 hatte der Antragsgegner im Blick, als es darum ging, die durch Privatisierung des Unternehmens zu erreichende Staatsfreiheit einer Zeitung mit ihrer wirtschaftlichen und ideellen Verbundenheit mit dem Land zu vereinbaren. Dass der damalige Landtag durch die Übertragung von 26 % der Anteile an die parteinahen Stiftungen Interessen des Saarlands als gesichert ansah, ist als Einschätzung verfassungsrechtlich in jedem Fall vertretbar. Die Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe, die die fortdauernde – die politischen Grundströmungen des Landes dauerhaft abbildende – Sicherung ihrer Erfüllung durch den Staat erforderlich gemacht hätte, ist damit nicht erfolgt.
Damit sind die jährlichen Gewinnausschüttungen als die eines Privatunternehmens zu betrachten und nicht – mittelbar – als weitere Zuwendungen des Staates.
Da die Vermögensprivatisierung aus den Jahren 1969/1970 somit nicht zu einem rechtswidrigen Zustand geführt hat, wurde der Antragsteller durch die Ablehnung seiner Gesetzesinitiative im Mai 2011 zur finanziellen Förderung der parteinahen Stiftungen unter Berücksichtigung der Gewinnausschüttungen der Saarbrücker Zeitung nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit verletzt. Ihm ist ein etwaiger, zu erörternder verfassungsrechtlicher Folgenausgleichsanspruch versagt.
b.
Das Auftreten neuer politischer Parteien und ihnen nahe stehender Stiftungen und sonstiger Bildungseinrichtungen hat daran – aus verfassungsrechtlicher Sicht – nichts geändert.
Das folgt zum einen daraus, dass die den parteinahen Stiftungen von CDU, SPD und FDP zugutekommenden Gewinne der Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei GmbH keine Zuwendungen des Landes sind. Bei der Übertragung der Anteile in den Jahren 1969/1970 handelte es sich nicht um einen Dauertatbestand, sondern um eine zum Zeitpunkt ihrer Vornahme jedenfalls aus der Sicht des Rechts auf Chancengleichheit der Antragstellerin nicht zu beanstandende einmalige Vermögensübertragung, die sich im Akt ihrer Durchführung erschöpft hat.
Dass drei politische Stiftungen als Träger der Gesellschaft für staatsbürgerliche Bildung mbH noch in der Gegenwart von den Erträgen des die Saarbrücker Zeitung herausgebenden Unternehmens profitieren, ist dem damaligen staatlichen Zuwendungsakt nicht zuzurechnen. Das zeigt sich allein schon darin, dass die in den Jahren 1969/1970 erfolgte Veräußerung der Anteile an der Saarbrücker Zeitung Verlag und Druckerei GmbH keineswegs zwangsläufig zu diesen Erträgen führen musste. Je nach der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens wäre auch jederzeit denkbar gewesen, dass das zugewendete Vermögen stark oder gar vollständig an Wert verloren hätte. Die in den Jahren 1969/1970 gewiss erhoffte aber keineswegs sichere Verstetigung des Wertes ist aber nicht auf die Zuwendung selbst sondern auf das ökonomisch erfolgreiche Verhalten der Unternehmensleitung – und möglicherweise auch günstige Umstände – zurückzuführen. Der Staat, dem gegenüber allein das Recht auf Chancengleichheit besteht, trägt dafür nur insofern Verantwortung, als er gewissermaßen die erste Ursache für die gegenwärtigen finanziellen Möglichkeiten der politischen Stiftungen gesetzt hat. Das gebietet aber ebenso wenig von Verfassungs wegen Kompensationen, wie sie erforderlich gewesen wären, hätten sich wirtschaftliche Misserfolge eingestellt oder würde die eine oder andere der damaligen (mittelbaren) Zuwendungsempfängerinnen aufgrund wirtschaftlicher oder anderer Fehlentscheidungen ihrer Verantwortlichen heute nicht mehr über anteilige Erträge zugunsten ihrer politischen Bildungsarbeit verfügen können. Sähe man das anders, würde man eine gegenwärtige und künftige Haftung des Staatshaushalts für das mit einmal übertragenen Vermögenswerten wirtschaftlich erfolgreiche Wirken Privater zugunsten Dritter begründen, die zum Zeitpunkt einer staatlichen Zuwendung nicht bestanden und nur dann gleichfalls in deren Genuss kommen müssten, würde die Zuwendung erst jetzt erfolgen.
So wie das Grundrecht der Gleichheit nämlich lediglich verbietet, gleiche Sachverhalte „gleichzeitig“ ungleich zu behandeln, so gebietet auch das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien nicht, für die gleiche Behandlung auch künftiger Fälle vorzusorgen (v.Münch/Kunig/Boysen, GG, 6.Aufl., Art. 3 Rdn. 92 m.w.N.). Auch insoweit gilt kein Grundsatz der gewissermaßen „intergenerationellen“ Gleichbehandlung gegenwärtiger mit künftigen politischen Strömungen. Niemand, der Empfänger einer staatlichen Leistung sein müsste, würde sie heute gewährt, kann von Verfassungs wegen verlangen, dass ihm Ausgleich für eine Anderen in der Vergangenheit gewährte staatliche Leistung verschafft wird.
III.
Das Verfahren ist kostenfrei (§ 26 Abs. 1 VerfGHG). Anlass für die Anordnung, dass Auslagen erstattet werden, bestehen nicht (§26 Abs. 3 VerfGHG).
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken
Prof. Dr. Weth Wittling
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 63 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 26 VerfGHG SL, § 40 VerfGHG SL, § 11 ParteiG, § 25 ParteiG
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