Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 10.03.2021 – Lv 14/20
Leitsatz
1. Ein Anspruch auf einen außerkapazitären Studienplatz kann sich verfassungsunmittelbar aus Art. 33 Abs. 3 S. 1 SVerf ergeben.
2. Absolute Zulassungsbeschränkungen für das Studium der Humanmedizin müssen sich in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten halten.
3. Die Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten hat nicht stets Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebs.
4. Wer mit einer Verfassungsbeschwerde geltend macht, die Entscheidung einer Hochschule über den zeitlichen Umfang des Lehrangebots – vor allem die Zahl der Semesterwochenstunden – müsse als Kapazitätsausweitung betrachtet werden, weswegen der grundrechtliche Teilhabeanspruch von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern vorrangig gegenüber der gleichfalls grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre sei, muss sich mit dies anders sehender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich eingehend auseinandersetzen; unterlässt er das, ist seine Verfassungsbeschwerde nicht zulässig.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen. 2. Der Gegenstandswert beträgt 20.000 €.
Gründe
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.04.2020 – 1 B 20/20.NC –, mit der (unter anderem) den Beschwerdeführern die dort begehrte vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 im 1. Fachsemester, beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, versagt worden ist.
Für den Studiengang Humanmedizin an der Universität des Saarlandes gilt die Studienordnung für den Studiengang Medizin vom 20.02.2003 (Dienstblatt 2003, S. 104) und die Änderungsordnung vom 01.04.2004 (Dienstblatt 2004, S. 180). In deren Anlage der Lehrveranstaltungen, deren Besuch bei der Meldung zum ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen ist, sind die Veranstaltungen mit Wochenstundenzahl und Gesamtstundenzahl ausgewiesen. Aus den Stundenangaben ist erkennbar, dass die Studienordnung auf eine 14-wöchige Vorlesungszeit ausgerichtet ist. Seit einigen Jahren legt die Universität des Saarlandes die Vorlesungszeit indessen sowohl für das Wintersemester als auch das Sommersemester auf 15 Wochen fest.
Nachdem die Beschwerdeführer im zentralen Vergabeverfahren keinen Studienplatz für das Wintersemester 2019/2020 erhalten hatten, rügten sie bei der Universität des Saarlandes die Nichtauslastung der Ausbildungskapazität und beantragten die Zulassung zum 1. Fachsemester des Studiums der Humanmedizin für das Wintersemester 2019/2020 (auch) außerhalb der Ausbildungskapazität.
Das von den Beschwerdeführern in der Folge vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes mit dem Ziel eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren, die Universität des Saarlandes zu verpflichten, weitere Studienplätze im Studiengang Humanmedizin gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2019/2020 nach Maßgabe eines vom Gericht anzuordnenden Verteilungsverfahrens zu vergeben und die Beschwerdeführer vorläufig zuzulassen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz erhalten würden, blieb erfolglos. Das Antragsbegehren wurde mit Sammelbeschluss vom 20.01.2020 (1 L 1032/19.NC), in dem alle Studienplatzbewerber für das Fach Humanmedizin zum Wintersemester 2019/2020 an der Universität des Saarlandes, die im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig ihre außerkapazitäre Zulassung begehrt hatten, zusammengefasst worden waren, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die für das 1. Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin auf 281 Studienplätze festgesetzte Ausbildungskapazität ausgeschöpft sei und keine zusätzlichen Studienplätze außerhalb der von der Universität des Saarlandes nach der Kapazitätsverordnung ermittelten Kapazität festgestellt werden könnten.
Im Rahmen des hiergegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes trugen die Beschwerdeführer erstmals explizit ihre Rechtsauffassung vor, außerkapazitäre Studienplätze würden sich aus einer fehlerhaften Berechnung des Curriculareigenanteils der Lehrveranstaltungen der vorklinischen Lehreinheit ergeben. Die von der Universität des Saarlandes vorgenommene Berechnung basiere auf einer angenommenen Vorlesungszeit von 14 Wochen pro Semester, obgleich sich die tatsächliche Dauer der Vorlesungszeit auf 15 Wochen pro Semester belaufe. Die Anzahl der Vorlesungswochen sei gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an den staatlichen Hochschulen des Saarlandes (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 25.04.2018 (Amtsbl. I 2018, 239) maßgeblicher Faktor für die Bestimmung des in Deputatstunden ausgedrückten Lehrangebots. Um die Bilanzierungssymmetrie von Lehrangebot und Lehrnachfrage zu wahren, müsse auch bei letzterer die tatsächliche Vorlesungszeit maßgeblich sein. Bei einer Zugrundelegung der tatsächlichen Vorlesungszeit verringere sich aber der Curricularanteil der Veranstaltungen der vorklinischen Lehreinheit. Gleiches gelte für die Berechnung des sog. Dienstleistungsexports. Dies führe entsprechend der Berechnungsformel der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, der Curricularnormwerte und der Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 03.03.1994 (Amtsbl. I 1994, 615) zu einer erhöhten Studienplatzkapazität. Konkret ergäben sich für das Wintersemester 2019/2020 zwanzig zusätzliche Studienplätze, so dass alle seinerzeit von den Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vertretenen Studienbewerber einen Studienplatz erhalten müssten.
Mit Beschluss vom 22.04.2020 wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes die Beschwerden zurück. Zur Begründung führte es unter Darlegung seiner Gründe im Einzelnen aus, dass die Anzahl der Vorlesungswochen eines Semesters nach dem Berechnungsmodell der KapVO ohne Auswirkungen auf die Ausbildungskapazität der Hochschule sei. Aus der Konzeption der KapVO ergebe sich, dass die dienstrechtlichen Vorschriften der LVVO für die Kapazitätsberechnung nur insoweit relevant seien, als sie die wöchentliche Regellehrverpflichtung für die einzelnen Stellengruppen festsetzten und die Verminderung der Deputate beträfen. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 LVVO, die darüber hinaus bestimme, dass eine Lehrveranstaltungsstunde mindestens 45 Minuten Lehrzeit je Woche der Vorlesungszeit des Semesters umfasse, gehöre nicht zu den zum Zweck der Kapazitätsberechnung heranzuziehenden dienstrechtlichen Vorschriften. Der Umstand, dass der für das gesamte Medizinstudium normativ festgelegte Curricularnormwert von einem an einer 14-wöchigen Vorlesungszeit orientierten Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ausgehe, bewirke nicht, dass die Hochschulen gehalten wären, die studienplanmäßigen Lehrveranstaltungen auch tatsächlich in einem Zeitrahmen von genau 14 Vorlesungswochen anzubieten. Es sei den Hochschulen im Rahmen ihrer durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleisteten Freiheit jedenfalls so lange, wie dies die Ausbildung der Studierenden nicht zu deren Nachteil beeinträchtige, unbenommen, die Vorlesungszeit für alle Studiengänge einheitlich festzulegen, auch wenn dies zur Folge habe, dass die Vorlesungszeit für einzelne Studiengänge länger bemessen sei, als es der insoweit unerlässlich zu bedienenden Lehrveranstaltungszeit entspreche.
Hierfür streite die Funktion des Curricularnormwertes, der der Ermöglichung einer bundeseinheitlichen Kapazitätsberechnung und einer gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen unter Ausschöpfung der Ausbildungskapazitäten diene. Die Hochschule treffe demgemäß zwar die Verpflichtung, die Anzahl von Studienplatzbewerbern, die ihrer nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung errechneten Aufnahmekapazität entspreche, aufzunehmen und auszubilden. Weiter werde ihre Wissenschafts- und Lehrfreiheit durch den einheitlich festgesetzten Curricularnormwert aber nicht eingeschränkt. Aus den gleichen Gründen komme es auch nicht in Betracht, das Lehrangebot, also den Zähler des Kapazitätsbruchs, anteilig zu erhöhen. Auch dies würde in das durch die Kapazitätsverordnung vorgegebene Berechnungsmodell eingreifen und den ihm innewohnenden Ausgleich zwischen widerstreitenden, jeweils verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Studienplatzbewerber, der bereits Studierenden und der Hochschulen verzerren.
Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zurück.
Am 22.5.2020 haben die Beschwerdeführer durch ihren Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der sie geltend machen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.04.2020 ihr Recht auf Zugang zum Hochschulstudium aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf verletze. Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf gewähre in gleichem Maße wie das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot hergeleitete grundgesetzliche Teilhaberecht von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern ein Recht auf Hochschulzulassung, welches im Fall eines absoluten Numerus clausus mit der Pflicht der Hochschule einhergehe, die vorhandene Ausbildungskapazität erschöpfend auszunutzen. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits in seinem ersten Numerus clausus Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 - festgestellt, dass „ein absoluter Numerus clausus für Studienanfänger nach dem Stand der bisherigen Erfahrungen nur verfassungsgemäß sei, wenn er in den Grenzen des unbedingt erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werde“. Das verfassungsrechtliche Gebot der erschöpfenden Nutzung von vorhandener Ausbildungskapazität habe das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes verkannt. Bei einem gemäß § 9 Abs. 1 KapVO i.V.m. §§ 2, 5 LVVO anhand von 15 Semesterwochen (§ 2 Abs. 3 LVVO) zu bestimmenden dienstrechtlichen Lehrangebot werde die Kapazität der vorklinischen Lehreinheit bei der Universität des Saarlandes nicht voll ausgeschöpft. Die Beschwerdeführer halten die Verfassungsbeschwerde ungeachtet dessen für zulässig, dass der Rechtsweg in der Hauptsache nicht ausgeschöpft worden sei. Die Beschwerdeführer beantragen,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des OVG Saarlouis vom 22.4.2020 - 1 B 20/20 u.a. - die Universität des Saarlandes zu verpflichten, den jeweiligen Beschwerdeführer/die jeweilige Beschwerdeführerin zum Studium der Humanmedizin, 1. Fachsemester, beschränkt auf den vorklinischen Ausbildungsabschnitt, gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2019/2020 vorläufig zuzulassen,
hilfsweise: den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OVG Saarlouis zurückzuverweisen;
2. dem Saarland die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Sowohl die Regierung des Saarlandes als auch die Universität des Saarlandes haben von der ihnen gegebenen Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht.
Die Regierung des Saarlandes hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Aus dem grundrechtlich verbürgten Gebot der Kapazitätsauslastung ließen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten. Es gebe auch keine bestimmte Zahl von Vorlesungswochen vor. Der Schwerpunkt der verfassungsrechtlichen Überprüfung könne lediglich bei der Frage liegen, ob das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Kapazitätsverordnung der Pflicht zur Kapazitätsausschöpfung genügt habe. Hierzu lasse die Verfassungsbeschwerde die erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung des angegriffenen Beschlusses vermissen. Des Weiteren stünden der Verfassungsbeschwerde auch die Grundsätze der Rechtswegerschöpfung und der Subsidiarität entgegen. In jedem Fall sei sie aber unbegründet, weil das Oberverwaltungsgericht mit seinem Beschluss spezifisches Verfassungsrecht nicht verletzt habe.
Auch die Universität des Saarlandes bezweifelt die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Fehlens einer hinreichend substantiierten Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung und aus Gründen der Subsidiarität. Auch sie ist der Auffassung, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Gerichtsakten des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes Bezug genommen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
1.
Hinsichtlich des Klageantrags zu 1 ergibt sich dies schon daraus, dass der Verfassungsgerichtshof zu dem begehrten Ausspruch nicht berechtigt ist. Nach § 61 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG kann eine stattgebende Entscheidung über eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Gerichtsentscheidung nur zur Aufhebung der Entscheidung und zur Feststellung führen, welches Grundrecht oder sonstige verfassungsmäßige Recht durch die Entscheidung verletzt wurde. Eine Kompetenz, Beschwerdeführenden darüber hinaus die ursprünglich begehrte Leistung zuzusprechen, steht dem Verfassungsgerichtshof nicht zu.
2.
Die Verfassungsbeschwerde ist aber auch hinsichtlich des Hilfsantrags, der sich - nach sachgerechter Auslegung - im Rahmen von § 61 Abs. 1 und Abs. 2 VerfGHG hält, unzulässig. Es fehlt eine hinreichend begründete Behauptung der Verletzung von durch die saarländische Verfassung geschützten Grundrechten oder sonstigen verfassungsmäßigen Rechten im Sinne des §§ 16 Abs. 1, 57 VerfGHG.
a.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, darf sich nicht mit einer Wiederholung des Inhalts der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und einer allgemeinen Kritik an ihr begnügen. Vielmehr muss sie sich mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Dazu genügt die schlichte Behauptung der Grundrechtsverletzung nicht. Vielmehr bedarf es einer spezifischen argumentativen Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen im einzelnen aufgeführten Gründe die grundrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen.
Vgl. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom
28.8.2020, Lv 15/20, m.w.N.
Auch das Bundesverfassungsgericht fordert bezüglich der Erfordernisse aus §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, die mit den Vorschriften der §§ 16 Abs. 1, 57 VerfGHG übereinstimmen, dass ein Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegt, inwiefern eine Grundrechtsverletzung durch eine fachgerichtliche Entscheidung möglich erscheint. Erforderlich ist danach eine auch in qualitativer Hinsicht konkrete inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidung und deren tragenden Begründungslinien auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Position. Insoweit bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden, argumentativen Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dazu gehört, den behaupteten Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den von der Verfassungsgerichtsbarkeit entwickelten Maßstäben zu begründen, sofern zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vorliegt, in deren Kontext sich die angegriffene Gerichtsentscheidung bewegt.
Vgl. st. Rspr. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8.12.2017,
2 BvR 2019/17, juris; Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2011,
1 BvR 732/11, juris, jeweils m.w.N.
Diesen Erfordernissen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
b.
Zwar haben sich die Beschwerdeführer auf das Grundrecht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf berufen. Sein sachlicher Schutzbereich entspricht dem von dem Bundesverfassungsgericht anerkannten und aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot hergeleiteten Anspruch aller die sonstigen Voraussetzungen zum Hochschulzugang erfüllenden Studienbewerber auf Hochschulzulassung.
Vgl. st. Rspr seit BVerfG, Urteil vom 18.07.1972, 1 BvL 32/70,
BVerfGE 33, 303-358 (Numerus clausus I);
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Urteil vom 25.02.1983,
Lv 2/82, Lv 3/82, Lv 4/82, S. 23.
Insoweit ist den Beschwerdeführern im Ansatz zuzugestehen, dass sich bei Streitigkeiten um den Erhalt eines außerkapazitären Studienplatzes in einem sogenannten NC-Verfahren der Anspruch auf Hochschulzulassung – erforderlichenfalls nach einer durch Losentscheid oder nach sonstigen Kriterien ermittelten Rangfolge – letztlich verfassungsunmittelbar herleitet.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 09.04.1975, 1 BvR 344/73,
BVerfGE 39, 258-276 und 1 BvR, 344/74, BVerfGE 39, 276-301.
c.
Dennoch genügt die bloße Berufung auf die grundrechtliche Anspruchsgrundlage vorliegend nicht, einen möglichen Verfassungsverstoß durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes darzulegen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – und dieser folgend auch des Bundesverwaltungsgerichts – liegt die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf gleiche Teilhabe am Hochschulzugang aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf durch die vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vorgenommene Auslegung nicht auf der Hand, sondern fern.
Zwar gilt gemäß Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf (ebenso wie nach der vom Bundesverfassungsgericht anerkannten grundgesetzlichen Position in strengen numerus clausus-Fächern), dass absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger nur verfassungsgemäß sind, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden.
Vgl. st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts seit Urteil vom
18.07.1972, 1 BvL 32/70, BVerfGE 33, 303-358, juris, Rz. 68 ff.;
vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 05.02.1984, 1 BvR 580/83,
BVerfGE 66, 155-190; Beschluss vom 22.10.1991, 1 BvR
393/85, BVerfGE 85, 36-68.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Bereitstellung oder Erweiterung von Ausbildungskapazitäten stets der Vorrang vor allen sonstigen Belangen des Wissenschaftsbetriebes gebührt. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht haben vielmehr in verschiedenen Zusammenhängen immer wieder die Funktion des Kapazitätsrechts betont, die grundrechtlich geschützten Positionen aller an der universitären Lehre Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Danach lassen sich aus dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung als solchem keine konkreten Berechnungsgrundsätze ableiten. Vielmehr ist anerkannt, dass Zweck und Ziel des Kapazitätsrechts letztlich die Abwägung widerstreitender Grundrechtspositionen ist, bei der das Zugangsrecht der Hochschulbewerberinnen und Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG bzw. Art. 33 Abs. 2 Satz 2 SVerf) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgestimmt werden muss.
Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.6.2016, 1 BvR
590/15, juris, Rz. 6; Beschluss vom 8.2.1984, 1 BvR 580/83,
BVerfGE 66,155-190, juris Rz. 55 ff.; Beschluss vom 22.10.1991,
1 BvR 393/85, BVerfGE 85, 36-68, juris Rz. 73; BVerwG,
Beschluss vom 8.2.1980, VII C 93.77, BVerwGE 60, 25-55, juris
Rz. 62; BVerwG, Beschluss vom 18.9.1981, 7 N 1/79, BVerwGE,
77-105, juris, Rz. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 18.3.1987, 7C 62/84,
juris, Rz. 9, Urteil vom 23.7.1987, 7 C 10/86, juris, Rz. 44
d.
Diesem angemessenen Ausgleich gerecht zu werden dient die inzwischen allgemein akzeptierte Regelungsmethodik der – in allen Bundesländern inhaltlich übereinstimmenden – Kapazitätsverordnungen. Sie reglementieren die Lehrnachfrage über den sogenannten Curricularnormwert, der für Medizin gemäß der Anlage 2 zur KapVO aktuell bei 8,2 liegt, vereinheitlichend und belassen zugleich den zuständigen Wissenschaftsverwaltungen und den Hochschulen einen großen inhaltlichen Gestaltungsspielraum. Die Beschränkung der Norm auf die Festlegung des Gesamtbetreuungsaufwands in Gestalt des Curricularnormwerts unter bewusster Offenlassung der Ausgestaltung im Einzelnen bedeutet, dass auf der einen Seite durch die Festlegung des Gesamtbetreuungsaufwands dem Gebot erschöpfender und gleichmäßiger Kapazitätsnutzung Rechnung getragen wird, ohne auf der anderen Seite die im Studiengang Medizin durch die Ausbildungspflichten der Hochschulen ohnehin begrenzte Wissenschaftsfreiheit noch weiter durch Detailregelungen einzuschränken.
Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 18.09.1981, 7 N 1/79,
BVerwGE 64, 77-105, juris, Rz. 84, Rz. 72.
e.
Mit Blick auf diese vorbezeichnete Ausgleichsfunktion des Kapazitätsrechts bedürfen allerdings insbesondere Festlegungen der Wissenschaftsverwaltungen oder der Hochschulen, die mit einer Reduzierung von Ausbildungskapazität einhergehen, einer tragfähigen Rechtfertigung.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.02.1984, 1 BvR 580/83, BVerfGE
60, 155 ff. zu Strukturreformen im Personalbereich, juris Rz. 57
f.; BVerwG, Urteil vom 23. 07. 1987, 7 C 10/86 für die
Ausgestaltung des Studienplans, juris, Rz. 44
Mit der Frage, inwiefern es aus verfassungsrechtlichen Gründen an ihr fehlen soll, setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht auseinander. Denn die Beschwerdeführer beschränken sich zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerde darauf, die von ihnen bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für richtig gehaltene Auslegung der Kapazitätsverordnung und des § 2 Abs. 3 LVVO darzustellen und dementsprechend von einem durch die Festlegung einer 15-wöchigen Vorlesungszeit durch § 2 Abs. 3 Satz 1 LVVO automatisch erhöhten Lehrangebot mit der Folge auszugehen, dass aus Gründen der Bilanzierungssymmetrie auch die Lehrnachfrage entsprechend erhöht werden müsste, was wiederum zu einer Verringerung des Curriculareigenanteils aller Pflichtveranstaltungen der Vorklinik und infolgedessen zu einer Erhöhung der Ausbildungskapazität führen würde.
Sie legen indessen nicht dar – und es liegt auch nicht von Verfassungs wegen auf der Hand –, dass und aus welchen verfassungsrechtlichen Gründen die dem widersprechende Auslegung der Kapazitätsverordnung durch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, das diese Lesart mit ausführlicher Begründung abgelehnt hat, gegen ihr Grundrecht aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf verstoßen soll.
Die Rechtsmeinung der Beschwerdeführer zur Auslegung des Kapazitätsrechts und des Lehrverpflichtungsrechts stellt nichts Anderes als die Behauptung auf, aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf – also dem Grundrecht von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern auf gleiche Teilhabe an dem staatlichen universitären Ausbildungsangebot im Fach Humanmedizin – folge verfassungsrechtlich zwingend, einer Entscheidung der Hochschule zur Zahl der für die zeitliche Verteilung des verpflichtenden Lehrangebots zur Verfügung stehenden Semesterwochenstunden Kapazitätswirksamkeit beizumessen. Das hätte zur rechtslogischen Folge, eine Hochschule auch grundrechtlich für verpflichtet zu halten, – bei Aufrechterhaltung des Umfangs der Lehrverpflichtungen einerseits und der in einem Semester zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten andererseits – die Zahl der der Lehre gewidmeten Wochen – jedenfalls von 14 auf 15 – zu vermehren. Die Vorlesungszeit länger anzusetzen, als es der in der Studienordnung vorgegebene Pflichtunterricht zwingend notwendig macht, würde zur verfassungsrechtlichen, aus dem Teilhabeanspruch folgenden Pflicht und wäre keine aus organisatorischen, pädagogischen oder schlicht terminlichen Gründen folgende Gestattung von Flexibilität.
Die Beschwerdeführer hätten folglich anhand der vorbezeichneten verfassungsgerichtlichen Grundsätze dartun müssen, dass die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, die Bestimmung der Dauer der Vorlesungszeit der gleichrangig grundrechtlich geschützten Freiheit von Forschung und Lehre der Universität zuzurechnen, verfassungswidrig ist. Hierzu wiederum wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, inwiefern Art. 33 Abs. 3 Satz 1 SVerf ihnen ungeachtet der vorbezeichneten, vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes für seine gegenläufige Rechtsansicht ausdrücklich herangezogenen bundesverfassungsund bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Rechtsanspruch darauf verleiht, dass der dem Kapazitätsrecht eigene und in der angegriffenen Entscheidung auch thematisierte Grundrechtskonflikt zwingend zu ihren Gunsten gelöst werden muss. Dies gilt umso mehr, als die Verlängerung der Vorlesungszeit nach der durchaus plausiblen Auslegung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes kapazitätsneutral ist, eine Verringerung der Ausbildungskapazität also mit ihr nicht einhergeht, und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes mit der Einheitlichkeit der Vorlesungszeit für alle Studiengänge der Universität des Saarlandes, der vereinfachten organisatorischen Sicherstellung des studienordnungsgemäßen Mindeststundenvolumens und der auf diese Weise gewonnenen Flexibilität der Ausbildung gute Gründe dafür gesehen hat, die Vorlesungszeit länger festzusetzen, als dies zur Vermittlung der nach der Studienordnung vorgegebenen Lehre unbedingt notwendig wäre.
Nach alldem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht dem Substantiierungserfordernis aus §§ 16 Abs. 1, 57 VerfGHG und ist daher zu verwerfen. gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dick
Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 33 SVerf SL, § 2 LVVO SL, § 16 VerfGHG SL, § 61 VerfGHG SL, § 9 KapVO SL, § 5 LVVO SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VerfGH Saarland in Lv 14/20 entschieden?“