Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 11.11.2019 – Lv 12/19
Leitsatz
Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung ist mangels ordnungsgemäßer Begründung nicht zulässig, wenn sie nur den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung wiederholt und sich auf eine einfachrechtliche Kritik an ihr beschränkt.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die sie treffende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.05.2019 (8 Gs 1295/19) und den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 27.08.2019 (5 Qs 49/19), bei der Beschwerdeführerin eingegangen am 02.09.2019. Anlass der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis war, dass die Beschwerdeführerin am 07.04.2019 gegen 05.00 Uhr – nach ihrer geständigen Einlassung vor der Polizei – ein anderes Kraftfahrzeug beschädigt und sich sodann unerlaubt von der Unfallstelle entfernt hatte. Ein von der Geschädigten vorgelegtes Schadensgutachten bezifferte die Instandsetzungskosten auf brutto 2497,25 € und den Wiederbeschaffungswert auf netto 1800 €, den Restwert auf 250 €.
Die Beschwerdeführerin meint, die Entscheidungen verletzten die Unschuldsvermutung und ihr Recht auf ein faires und willkürfreies Verfahren. Denn nach der strafgerichtlichen Rechtsprechung sei die Grenze eines für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB maßgeblichen bedeutenden Schadens bei realistischer Betrachtung der Entwicklung der Instandsetzungskosten nicht erreicht.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr fehlt eine nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG erforderliche Begründung.
Die Begründung einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung wendet, darf sich nicht mit einer Wiederholung des Inhalts der angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen und eine „einfachrechtliche“ Kritik an ihr begnügen. Denn die zutreffende Anwendung „einfachen“ Rechts zu beurteilen ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes.
Vielmehr muss sie sich „mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint“ (BVerfG Beschl.v. 10.09.2019 1 BvR 1905/14 m.w.N.).
Dazu genügt die schlichte Behauptung einer Grundrechtsverletzung – der Verletzung der Unschuldsvermutung oder des Rechts auf ein faires und willkürfreies Verfahren – nicht. Vielmehr bedarf es einer spezifischen argumentativen Auseinandersetzung mit der Frage, aus welchen im Einzelnen aufzuführenden Gründen die grundrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen.
Dem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil sie sich ausschließlich mit der Frage befasst, wann nach § 69 Abs. 1 Nr. 3 StGB ein bedeutender Schaden anzunehmen ist.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Prof. Dr. Bartone Flasche Trenz JR. Warken
Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 16 VerfGHG SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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