Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 14.08.2025 – Lv 10/24
Leitsatz
Das Grundrecht auf ein willkürfreies sozialbehördliches Verfahren wird nicht verletzt, wenn dem anwaltlichen Beistand eines Beteiligten Akteneinsicht nicht durch Übersendung der Akten in seine Kanzlei gewährt wird, sondern ihm angeboten wird, die Akten in den Räumen der Sozialverwaltungsbehörde einzusehen oder sie von dort mitzunehmen.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts des Saarlandes vom 22.11.2024 – S 10 SB 345/24 – wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer hat vor dem Landesamt für Soziales des Saarlandes (i.F.: Landesamt) ein Verfahren betrieben, mit dem er die Feststellung eines Grades seiner Behinderung, gesundheitlicher Merkmale und Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises angestrebt hat. Durch Bescheid vom 08.03.2024 ist sein entsprechender Antrag abgelehnt worden. Dagegen hat er unter dem 21.03.2024, eingegangen am 25.03.2024, Widerspruch erhoben und beantragt, seinem Verfahrensbevollmächtigten Akteneinsicht in dessen Kanzleiräumen zu gewähren.
Unter dem 28.03.2024 hat das Landesamt dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mitgeteilt, er möge einen Termin zur Einsichtnahme in die Akten im Bürgerinformationscenter vereinbaren. Davon hat der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
Auf eine Nachfrage des Landesamtes vom 29.04.2024 nach einer Begründung des Widerspruchs hat der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers mitgeteilt, ihm sei bislang keine Akte überlassen worden; eine Einsichtnahme in den Räumen der Kanzlei sei aber erforderlich, damit medizinische Dokumente dauerhaft zur Verfügung stünden. Daraufhin teilte ihm das Landesamt unter dem 08.05.2024 mit, seinem Akteneinsichtsantrag sei entsprochen worden, eine Übersendung in die Kanzleiräume sei „nicht mehr möglich“, die Akten könnten jedoch im Bürgerinformationscenter eingesehen werden, „sofern die Akten von einem Boten“ abgeholt werden sollten, habe sich dieser zu legitimieren.
Daraufhin hat der Beschwerdeführer unter dem 25.06.2024 Untätigkeitsklage erhoben. Daraufhin hat das Landesamt unter dem 25.07.2024 einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem der Widerspruch des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde. Nachdem er diesen Widerspruchsbescheid – nach seinen Angaben – am 12.11.2024 erhalten hat, hat er die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem Landesamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das Sozialgericht für das Saarland hat sodann mit Beschluss vom 22.11.2024 entschieden, dass das Landesamt dem Beschwerdeführer keine Kosten zu erstatten habe, weil „das Untätigkeitsklageverfahren …der Herbeiführung einer Sachentscheidung (diene) und…kein Hebel für unwillige Anwälte (sei), eine …nicht vorgesehene kostenfreie Übermittlung von Verwaltungsakten zu erzwingen.“ Gegen diese dem Beschwerdeführer am 23.11.2024 zugegangene Entscheidung hat er am 23.12.2024 Verfassungsbeschwerde erhoben. Er meint, der Beschluss verletze das Willkürverbot der Verfassung des Saarlandes.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Eine Verletzung des Willkürverbots der Verfassung des Saarlandes (Art. 12 SVerf i.V.m. Art. 60 SVerf) liegt nicht vor.
Eine gerichtliche Entscheidung verstößt dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in der Ausprägung des Verbotes objektiver Willkür und damit auch gegen Art. 12 SVerf i.V.m. Art. 60 SVerf, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Maßstab hierzu sind objektive Kriterien. Die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts des Saarlandes begegnet solchen Bedenken nicht. Sie entspricht Gesetz und Verfassung.
Zu Recht geht der Beschluss vom 22.11.2024 davon aus, dass nach der Erklärung des Beschwerdeführers, die Hauptsache sei durch den Erlass des Widerspruchsbescheides erledigt, über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden war (Berchtold/Groß, SGG, 6. Aufl. 2021, § 193 Rn. 23, 27 m.w.N.). Im Rahmen dieses Ermessens ist, wie sich aus § 56a SGG ergibt, auch von Bedeutung, ob einem Begehren auf Akteneinsicht zu Unrecht nicht entsprochen worden und dadurch die Erhebung einer Untätigkeitsklage veranlasst worden ist. Das Sozialgericht hat insoweit im Ergebnis zutreffend berücksichtigt, dass für die Erhebung der Untätigkeitsklage kein Anlass entstanden wäre, wenn der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers die ihm angebotene Einsicht in die Verwaltungsakten genommen und sodann seinen Widerspruch begründet oder von vornherein zurückgenommen hätte.
Auf die Gewährung von Akteneinsicht besteht allerdings ein von den Vorschriften des einfachen Rechts näher konkretisierter Anspruch (§ 25 SGB X). Während nach § 25 Abs. 4 SGB X Akteneinsicht jedoch grundsätzlich bei der Behörde zu gewähren ist, die die Akten führt, stellt § 84a SGG die Modalitäten der Akteneinsicht in das Ermessen der Verwaltungsbehörde. Die Vorschrift erlaubt eine Versendung an einen Rechtsanwalt, begründet aber keinen Anspruch darauf (Berchtold/Binder, SGG, 6. Aufl. 2021, § 84a Rn. 2).
Ob in solchen Fällen eine gewissermaßen regelhafte Versagung der Versendung an einen Rechtsanwalt ermessensfehlerfrei wäre, kann indessen dahinstehen. Denn das Landesamt hat dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht nur Akteneinsicht in dem Bürgerinformationscenter gewährt. Es hat ihm vielmehr angeboten, die Akten gegen Legitimation abholen zu lassen und ihm dadurch ermöglicht, die für erforderlich gehaltenen Kopien von Untersuchungsberichten selbst anzufertigen. Es hat die Bescheidung des Akteneinsichtsgesuchs also gerade nicht auf die Gewährung von Akteneinsicht nur bei der Behörde selbst beschränkt. Einem Verfahrensbeteiligten wird auf diese Weise eine ausreichende, nicht unverhältnismäßig aufwändige und damit zumutbare Gelegenheit geboten, sich über die Grundlagen der behördlichen Entscheidung zu informieren und zu prüfen, ob sie die Entscheidung trafen. Auch wenn also mit einer solchen Abholung ein gewisser Aufwand verbunden gewesen wäre, so wird ein solches Vorgehen der Verwaltungsbehörde den Vorgaben des Gesetzes gerecht und ist weder schlechthin unvertretbar noch auch nur eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens. Damit ist auch die Versagung einer Kostenerstattung nach Erledigung der Untätigkeitsklage nicht willkürlich.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Freymann Dr. Marsch Philipp JR. Warken Witsch
Ausgefertigt:
(Ernst)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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