Rechtsprechung · VerfGH Saarland
VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.07.2021 – Lv 10/21
Leitsatz
Da eine Abrede zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten, Vergütungsansprüche bestünden unabhängig von einem über das Vermögen des Mandanten eröffneten Insolvenzverfahren, nichtig ist, verstößt auch die Ablehnung der Vollstreckung eines gleichwohl erwirkten, Vergütungsansprüche titulierenden, Anerkenntnisurteils nicht gegen Grundrechte des Rechtsanwalts.
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht. Er hatte längere Zeit einen Herrn I. L. rechtlich, steuerlich und buchhalterisch vertreten. Der anwaltlichen Vertretung lag eine „Vollmacht“ vom 18.11.2019 zugrunde, in der – unter anderem – bestimmt war, dass der Vollmachtgeber – L. – die Vergütung dem Vollmachtnehmer – dem Beschwerdeführer – auch dann unabhängig von einem solchen Verfahren zu erbringen habe, wenn das Vermögen des Vollmachtgebers von einem Moratorium oder einem Vergleichs- oder Insolvenzverfahren betroffen sei. Über das Vermögen des Mandanten des Beschwerdeführers wurde am 03.02.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Seine behaupteten Vergütungsansprüche in Höhe von mehr als 2600 € hat der Beschwerdeführer unter dem 14.09.2020 zivilgerichtlich geltend gemacht und ein Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Lebach vom 01.12.2020 erstritten.
In der folgenden Zeit hat sich der Beschwerdeführer vergeblich bemüht, aufgrund des Anerkenntnisurteils in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Der Gerichtsvollzieher hat eine Vollstreckung abgelehnt, das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat eine Erinnerung zurückgewiesen. Die dagegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 24.03.2021 – 5 T 90/21 - dem Beschwerdeführer ausweislich der Akten über das elektronische Postfach am 25.03.2021 zugestellt – zurückgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 29.04.2021 – einem Donnerstag – Verfassungsbeschwerde erhoben, mit der er die Verletzung des – von ihm Art. 12 Abs. 3 SVerf zugeordneten – Willkürverbots rügt und beantragt,
die Entscheidung des Obergerichtsvollziehers Z. vom 01.02.2021, des Amtsgerichts Ottweiler vom 18.02.2021 und des Landgerichts Saarbrücken vom 24.03.2021 für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
Das äußerungsberechtigte Ministerium der Justiz hat die Verfassungsbeschwerde für verfristet, in jedem Fall aber für unbegründet gehalten.
II. / 1.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Verfassungsbeschwerden gegen eine gerichtliche Entscheidung müssen nach § 56 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VerfGHG binnen eines Monats ab Zustellung der angegriffenen Entscheidung eingelegt werden. Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.03.2021 ist dem Beschwerdeführer nach § 174 Abs. 3, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO als elektronisches Dokument durch Übermittlung in das Anwaltspostfach zugestellt worden. Seine Verfassungsbeschwerde ist indessen erst am 29.04.2021, also später als einen Monat nach der Zustellung, bei dem Verfassungsgerichtshof eingegangen und damit verfristet.
2.
Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde aber auch unbegründet. Eine Verletzung des – sich aus Art. 12 Abs. 1 SVerf ergebenden Willkürverbots liegt – evident – nicht vor. Das Willkürverbot ist verletzt, wenn eine Entscheidung bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. zuletzt SVerfGH Beschl. v. 03.03.2021 Lv 26/20 BeckRS 2021, 3536). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor; die angegriffene Entscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit sie dem Beschwerdeführer letztlich die Vollstreckung des von ihm erstrittenen Anerkenntnisurteils in das Vermögen seines Mandanten versagt, beruht sie auf § 89 Abs. 1 InsO. Danach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig.
Dem steht die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung mit dem Insolvenzschuldner nicht entgegen. § 89 Abs. 1 InsO ist der Disposition der Parteien nicht zugänglich. Die Vorschrift schützt das öffentliche Interesse an einem geordneten Ablauf des Insolvenzverfahrens, die Interessen aller Insolvenzgläubiger an ihrer Gleichbehandlung (MünchKommInsO/Breuer/Flöther, § 89 Rn. 1) und zugleich den Insolvenzschuldner vor ihn außerhalb des Insolvenzverfahrens treffenden vermögensmäßigen Belastungen. Daher ist die von dem Beschwerdeführer vorgelegte Vereinbarung gesetz- und sittenwidrig und die von ihm vertretene andere Meinung rechtlich abwegig.
gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt
Prof. Dr. Bartone Prof. Dr. Matusche-Beckmann Trenz JR. Warken Prof. Dr. Weth Zempel
Ausgefertigt:
(Dörr)
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 12 SVerf SL
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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