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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Urteil vom 24.11.1995 – Lv 1/94

Leitsatz

Zur Verletzung der kommunalen Autonomie durch Zwangskooperation und Stimmrechtsregelung bei Bildung eines Abwasserverbandes.

Tenor

In dem Verfahren

der Landeshauptstadt Saarbrücken, vertreten durch den

Oberbürgermeister, Rathaus, 66111 Saarbrücken,

- Beschwerdeführerin -

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Brehm,

Breinersdorfer, Zimmerling, Berliner Promenade 15,

66111 Saarbrücken

Verfahrensbeteiligter: Das Saarland, vertreten durch den Minister für Umwelt, Energie und Verkehr,

Hardenbergstraße 8,

66119 Saarbrücken

wegen Verfassungsbeschwerde gegen Artikel 1 Ziff. 5 des Gesetzes Nr. 1311 zur Änderung wasserver bandsrechtlicher und wasserrechtlicher

Vorschriften vom 09.06.1993 <Amtsblatts. 706> = 5 Abs. 2 des Abwasserverbandsgesetzes - AVG - §

in der Bekanntmachung der Neufassung vom

23.08.1993 <Amtsblatts. 926 f.>.

hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Qktober 1995 unter Mitwirkung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes Horst Hilpert, des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes Kurt Thürk, des Verfassungsrichters Otto Dietz,

des Verfassungsrichters Dr. Günter Ellscheid,

des Verfassungsrichters Karl-Heinz Friese,

des Verfassungsrichters Rudolf Heimes,

des Verfassungsrichters Dr. Jakob Seiwerth,

des V1e rfassungsrichters Universitätsprofessor Dr.Elmar Wadle für Recht erkannt:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

GRUNDE

Gründe

A. / I.

1. Der Landtag des Saarlandes hat am 9. Juni 1993 das Gesetz Nr. 1311 zur Änderung.wasserverbandsrechtlicher und

wasserrechtlicher Vorschriften beschlossen.

Durch Artikel 1 dieses Gesetzes ist.das Gesetz über die Gründung des Abwasserverbandes Saar <Abwasserver

bandsgesetz - AVG> vom 1. Februar 1978 <Amtsblatt S. 209> geändert worden.

3 -

Die Bekanntmachung der Neufassung des AVG ist im

Amtsblatt vom 7. Oktober 1993, S. 926, erfolgt.

2. Gegründet wurde der Abwasserverband Saar <AVS> durch Erlaß der Satzung am 4. Februar 1952 durch die Regierung des Saarlandes - Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Ernährung und Landwirtschaft - auf der Grundlage der ersten Wasserverbandsordnung vom 2. September 1937

<RGBl. I S. 933> als Körperschaft öffentlichen Rechtes <Amtsblatt 1952 s. 98

f.).

Die Satzung wurde mehrfach <1971 - Amtsblatt S. 717; 1974 - Amt~blatt s·. 962 und 1976 - Amtsblatt s. 1174>

geändert.

Höchstes Organ war seit der Gründung der Verbandsaus schuß, der seit 1971 aus 21 Mitgliedern bestand und in dem jedes Mitglied eine Stimme hatte.

3. Dem AVS gehörten nach dem AVG vom 1. Februar 1978 neben den Städten und Gemeinden des Saarlandes, zusB11111engefaßt in einer "kommunalen Mitgliedergruppe", die Eigentümer bestimmter Gewerbetriebe, zusammengefaßt in einer

sogenannten "nichtkommunal_en Mitgliedergruppe", an(§ 1 Abs. 2 AVG>.

Organe des Verbandes blieben .weiterhin <wie seither auch> der Verbandsvorstand und der Verbandsausschuß <§ 3 Abs. 1 AVG>.

Bei den Wahlen zu den Verbandsorganen hatte jedes

Verbandsmitglied soviel Stimmwerte, wie es im

Jahresdurchschnitt der vorangegangenen fünf

Haushaltsjahre Beiträge entrichtet hatte<§ 3 Abs. 4 des Gesetzes>. Das Nähere war in der Satzung zu regeln(§ 3 Abs. 3 AVG>.

Im Gesetz war eine Bestimmung über.die Stimmenzahl der einzelnen Mitglieder bzw. Vertreter im Vorstand und Verbandsausschuß nicht enthalten. Dies blieb v1elmehr der Satzung vorbehalten.

Der Verbandsausschuß hat am 29. August 1979 die Satzung beschlossen, die im Amtsblatt vom 12. Oktober 1979 <Bl. 824 f.> veröffentlicht ist.

Sowohl im Verbandsausschuß <§ 10 Abs. 3 der Satzung> wie auch im Verbandsvorstand<§ 14 Abs. 3 der Satzung> hatte jedes Mitglied eine Stimme.

4. Nach dem AVG 1993 sind Mitglieder des Verbandes nur noch, die Städte und Gemeinden des Saarlandes <§ l Abs. 2 AVG>. Organe des Verbandes sind nunmehr die Verbandsver

sanunlung, der Verbandsausschuß und der Verbandsvorsteher <§ 3 AVG>.

In der Verbandsversammlung hat jedes Mitglied für je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme gemäß den vom Statistischen Amt des Saarlandes zuletzt fortge

schriebenen Bevölkerungszahlen<§ 4 Abs. 1 AVG>.

Die Zuständigkeiten der Verbandsversammlung ergeben sich aus§ 4 Abs. 3 und 4 AVG.

Die Mitglieder des Verbandsausschusses, deren Zahl, im Gesetz nicht festgelegt ist, und ihre Stellvertreter werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt<§ 5 Abs. 1 AVG>.

Der Verbandsausschuß hat über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit diese nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsvorsteher vorbehalten sind, zu

beschließen, wobei jedes Ausschußmitglied bei

Abstimmungen eine Stimme hat<§ 5 Abs. 2 AVG>.

5. Die Verbandsversammlung hat am 16. Dezember 1993 eine neue Satzung und Beitragsordnung beschlossen, die_ im Amtsblatt vom 24. Februar 1994, S. 399, veröffentlicht ist und deren§ 14 von der Verbandsversammlung am

1. September 1994 neu gefaßt worden ist <Amtsblatt 1994 s.

1508).

Gemäß§ 11 Abs. 1 der Satzung besteht der Verbands

ausschuß aus 21 Mitgliedern.

6. Dem Gesetz Nr. 1311 vom 9. Juni 1993 liegt ein

Ge-setzentwurf der Regierung qes Saarlandes vom lÖ.12.1992 <Drucksache 10/1310> zugrunde.

In dem Entwurf war vorgesehen, daß der Verbands

ausschuß aus neun Mitgliedern bestehen sollte.

Unter dem 19.3.1993 hat der Abwasserverband Saar nach Beratung im Verbandsausschuß, an der auch die Mitglieder der Beschwerdeführerin teilnahmen, zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. In der Stellungnahme heißt es:

"Der vorgeschlagene Verbandsausschuß an sich wird begrüßt, die Zahl der Mitglieder des

Verbandsausschusses sollte jedoch in keinem Fall im Gesetz festgeschrieben werden. Hier sollte auf die Regelung beim KABV zurückgegriffen werden, wo die Zahl der Mitglieder des Verbandsausschusses in der Satzung geregelt wird. Es ist nicht zu

erkennen, warum das Land als Gesetzgeber Einfluß auf die Mitgliederzahl eines Verbandsgremiums nehmen sollte, hier muß eine Interessenvertretung durch die Verbandsmitglieder sichergestellt sein." Am 26. März 1993 wurden der Abwasserverband Saar und der Saarländische Städte- und Gemeindetag in den

Landtagsausschüssen für Umwelt, Raumordnung und Bauwesen und Innere Verwaltung angehört.

Die Vertreter traten übereinstimmend dafür ein, daß die Zahl der Mitglieder des Verbandsausschusses nicht im Gesetz festgelegt werden solle. Diese Frage solle man der Satzungskompetenz der Gremien des AVS überlassen, wie dies auch im§ 6 des Saarländischen Abfallgesetzes

geregelt sei.

Nachdem die zuständigen Landtagsausschüsse eine Änderung des Gesetzentwurfes der Regierung dahin beschlossen

hatten, daß u.a. auch die Frage der Zahl der Mitglieder des Verbandsausschusses der Verbandssatzung und damit der Verbandsversammlung überlassen werden sollte, hat der Landtag in der 50. Sitzung vom 9.6.1993 das Gesetz so, wie von den Ausschüssen vorgeschlagen, angenommen.

7. Weder in einer Landtagssitzung noch in einer

schriftlichen Stellungnahme gegenüber den Ausschüssen noch bei den Anhörungen vor den Ausschüssen ist§ 5 Abs. 2 AVG angesprochen worden, wonach im Verbandsausschuß jedes Mitglied eine Stimme hat.

8. Nach den Veröffentlichungen des Statistischen Landesamtes Saarland "3. Bevölkerungs-e-ntwicklung im 2. Vierteljahr 1993 und Bevölkerungsstand am 30. Juni 1993 in den

Gemeinden des Saarlandes" ergab sich beim Inkrafttreten des neuen AVG in der Verbandsversammlung folgende

StiDBDenverteilung für die einzelnen Gemeinden:

Gemeinde Einwohnerzahl Stimmenzahl Zwischens111111e

Stimmenzahlen

Saarbrücken 191.311 192 192

Friedrichsthal 12.047 13 205

Gro~rosseln 10 .171 11 216

Heusweiler 20.160 21 237

Kleinblittersdorf 13.088 14 251

Püttlingen 20.904 21 272

guierschied 15.629 16 288

Riegelsberg 14.565 15 303

Sulzbach 19.991 20 323

Völklingen 43.882 44 367

Stadtverband Saarbrücken 361. 748

Beckingen 16.007 17 384

Losheim 16.195 17 401

Merzig 30.506 31 432

Mett lach 12.017 13 445

Perl 6.150 7 452

Wadern 16.959 17 469

Weiskirchen 6 ..4 11 7 476

Landkreis Merzig-Wadern 104.245

E~~elborn 18.820 19 495

I 11 ingen 19.246 20 515

Nerchweiler 11. 721 12 527

Neunkirchen 52.009 53 580

Ottweiler 15.663 16 596

Gemeinde Einwohnerzahl Stimmenzahl Zwischensumme

Stimmenzahlen

Schiffweiler 17.641 18 614

Spiesen-Elversberg 15.401 16 630

Landkreis Neunkirchen 150.501

Dillingen 21.956 22 652

Lebach 24.011 25 677

Nalbach 9.571 10 687

Rehlingen-Siersburg 15.528 16 703

~aarlouis 38.411 39 742

Saarwellingen 14 .123 15 757

Schmelz 17.378 18 775

Schwalbach 19.317 20 795

Oberherrn 11. 855 12 807

Wadgassen 18.714 19 826

Wallerfangen 10.079 11 837

Bous 7.586 8 845

Ensdorf 6.759 7 852

Landkreis Saarlouis 215.288

Bexbach 19.554 20 872

Blieskastel 22.988 23 895

Gersheim 7 .147 8 903

Homburg 45.286 46 949

Kirkel 9.688 10 959

Mandelbachtal 11.862 12 971

St. Ingbert 41.069 42 1.013

Saar-Pfalz-Kreis 157.594

Gemeinde Einwohnerzahl Sti•enzahl Zwischensumme

Sti•enzahlen

Freisen 8.642 9 1.022

Marpingen 11. 521 12 1.034

Namborn 7.628 8 1.042

Nohfelden 11. 086 12 1.054

Nonnweiler 9.004 10 1.064

Oberthal 6.538 7 1.071

St. Wendel 27.524 28 1.099

Tholey 13.208 14 1.113

Landkreis St. Wendel 95.151

SAARLAND 1.084.527

9. a> Dem zwischenzeitlich gebildeten Verbandsausschuß gehören <Stand September 1994> als Mitglieder und deren Stellvertreter an:

Mitglieder: Stellvertreter:

1. St. Ingbert Kirkel

2. Saarbrücken Wadgassen

3. Friedrichsthal Bous

4. Neunkirchen Schmelz

5. Schiffweiler Rehlingen-Siersburg 6. Tholey Oberthal

7. Saarwellingen Merzig

8. Oberherrn Gemeinde Grol3rosseln 9. Lebach Gersheim

10. Marpingen Nonnweiler

11. Eppelborn Illingen

12. Quierschied Freisen

13. Blieskastel Mandelbachtal

14. Pütt! ingen Nohfelden

15. Völklingen Kleinblittersdorf

16. Saarlouis Ottweiler

17. Di 11 ingen Nalbach

18. Sulzbach Namborn

19. Ensdorf Perl

20. Weiskirchen Net tlach

21. Homburg Wadern

b> Dem Satzungs- und Finanzausschuß gehören (Stand September 1994> an: Mitglieder: Stellvertreter:

1. Saarbrücken Kleinblittersdorf

2. St. Ingbert Bous

3. Saarwellingen Rehlingen-Siersburg 4. Eppelborn Illingen

5. Völklingen Schmelz

6. Saarlouis Blieskastel

1. Homburg Quierschied

c> Dem Personalausschuß gehören (Stand September 1994> als Mitglieder und Vertreter an:

Mitglieder: Ste 11 vertreter:

1. Oberherrn Narpingen

2. Lebach Ensdorf

3. Eppelborn Nobfelden

4. Oberthal Tboley

5. Blieskastel Friedrichsthal

6. Dillingen Schiffweiler

1. Ottweiler Sulzbach

d> Dem Technischen Ausschuß gehören <Stand September 1994> als Mitglieder und Stellvertreter an:

Ni tgl ieder Ste 11 vertreter:

1. Saarbrücken Friedrichsthal

2. Neunkirchen Großrosseln

3. Kirkel Blieskastel

4. Gersheim Qui~rschied

5. Narpingen Wadgassen

6. Weiskirchen Perl

1. I 11 ingen Freisen

Die Stadt St. Wendel und neun weitere Gemeinden mit

zusammen rund 170.000 Einwohnern gehören weder als

Mitglieder noch als Vertreter dem Verbandsausschuß an.

II.

In ihrer Beschwerdebegründung rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechtes auf Selbstverwaltung gemäß Artikel 117 Abs. 2, 118 Saarländische Verfassung durch die Stimmrechtsregelung in§ 5 Abs. 2 AVG.

Den Gemeinden müsse das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Diese Garantie der Einrichtung gemeindlicher Selbstverwaltung sei auf ihre Ausgestaltung und Formung durch den Gesetzgeber angewiesen, worauf der Vorbehalt "im Rahmen der Gesetze" hinweise. Dieser Vorbehalt erlaube dem Gesetzgeber jedoch nicht jede beliebige, sondern nur eine verfassungsrechtlich gelei t--ete Ausgestaltung und Formung der gemeindlichen

Selbstverwaltung. Der Gesetzgeber dürfe den Wesensgehalt der Selbstverwaltung nt-cht aushöhlen. Er dürfe auch die

spezifische Funktion nicht außer Acht lassen, die der

Verfassungsgeber der gemeindlichen Selbstverwaltung

beigemessen habe.

Die Gemeinde habe die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Verwaltungen übertragen sind, ohne besonderen Kompetenztitel anzunehmen. Dies

mache die "Universalität" des gemeindlichen Wirkungskreises aus, die Teil des Wesensgehaltes der gemeindlichen

Selbstverwaltung sei. Dieser dürfe vorn Gesetzgeber nicht ausgehöhlt werden, weil er sonst in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie eingreife.

Was eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft sei, hänge auch von der Größe der jeweiligen Gemeinde ab. Dem

Gesetzgeber stehe insoweit ein Einschätzungsspielrawn zu. Wegen der generellen Ausrichtung einer gesetzlichen Regelung dürfe der Gesetzgeber insoweit typisieren. Seine

Einschätzung ·von "Maß und Gewicht der örtlichen Bezüge" müsse aber vertretbar sein. Zudem verringere sich sein

Einschätzungsspielraurn in dem Umfange, "wie die Selbst

verwaltung der Gemeinde infolge der gesetzlichen Regelung an Substanz verliert" <BVerfG 79, 127, 153 f. >.

Auch müsse der Gesetzgeber berücksichtigen, daß Gemeinden ihre Angelegenheiten im Wege konununaler Zusanunenarbeit

regeln können. Ein solches vorgehen biete sich vor allem dann an, wenn auf diese Weise Angelegenheiten der örtli~hen Gemeinschaft wirtschaftlicher erledigt werden können.

Unstrittig dürfe es jedenfalls zwischenzeitlich sein, daß die Selbstverwaltungsgarantie nicht durch einen

- wie auch irmner gearteten - "Optimierungsgedanken"

eingeschränkt werden könne, der den Aufgabenentzug gegenüber Gemeinden schon dann erlaube, wenn andere insgesamt besser in der Lage zu sein schienen, die Aufgabe bestmöglich zu gewährleisten.

Die Beschwerdeführerin verweist auch auf das allgemeine Obermaßverbot im Vertrauensschutz und in den Kompetenz regeln. Wenn gegen diese zwingenden Gebote j~der

rechtsstaatlich gebundenen Gesetzgebung verstoßen werde, so sei der Eingriff verfassungsrechtlich unzulässig, ohne daß es darauf ankormne, ob der Kernbereich der kommunalen

Selbstverwaltung verletzt sei.

Eine Aufgabe mit im genannten Sinne "relevanten örtlichen Charakter" dürfe der Gesetzgeber den Gemeinden nur aus

Gründen des Gemeininteresses, vor allem also dann entziehen, wenn anders die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nicht

sicherzustellen wäre.

Das Gemeininteresse rechtfertige es nur dann, den Gemeinden eine Aufgabe mit relevantem örtlichem Charakter

zu entziehen, "wenn die den Aufgabenentzug tragenden Gründe gegenüber dem verfassungsrechtlichen Aufgabenverteilungs prinzip des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG überwiegen"; die entsprechende Entscheidung des Gesetzgebers müsse vertretbar sein. Allein das Fehlen sachfremder Erwägungen reiche nicht aus CBVerfG 79, 127, 154). Einer Tendenz zur "Hochzonung" und einem damit einhergehenden "Entörtlichungsprozeß" von Aufgaben müsse im Interesse möglichster Bürgernähe und Bürgerbeteiligung entgegengewirkt werden.

Vorliegend gehe es nicht um die "Hochzonung" konununaler Selbstverwaltungsauf-gaben. Vielmehr habe der saarländische Gesetzgeber durch die Neufassung des AVG die Kommunen

insoweit zu einem Zwangsverband zusammengeschlossen. Hierfür seien zwingende Gründe erforderlich gewesen. Dies möge im Hinblick auf die Beschwerdeführerin sehr fraglich

erscheinen, solle jedoch vorliegend nicht weiter vertieft werden.

Wenn man den Zusammenschluß in einen Zwangsverband für

gerade noch - zulässig halte, dann dürfe jedoch die

Beschwerdeführerin in ihren Rechten nicht weiter

beeinträchtigt werden, als dies unbedingt notwendig sei. Einen sachlichen Grund dafür, daß die Beschwerdeführerin im Verbandsausschuß, in dem insbesondere die Auftragsvergaben und alle Personalfragen entschieden werden, lediglich mi---t. einer einzigen Stimme, unabhängig von ihrem Gewicht und ihrer Bedeutung, vertreten sei, gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Der Gesetzgeber könne der Beschwerdeführerin nicht mehr Rechte nehmen bzw. die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 117 Abs. 2, 118 Saarl. Verf. einschränken, als dies von der Natur der Sache her oder aus sonstigen Gründen zwingend geboten sei. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die im

Regierungsentwurf geplante Vorschrift des§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG habe ein gänzlich anderes Gewicht gehabt. Die damalige Regelung hätte an das Beitragsaufkommen angeknüpft. Hiervon ausgehend habe zu erwarten gestanden, daß die

Beschwerdeführerin auf jeden Fall dem aus 9 Mitgliedern bestehenden Verbandsausschuß angehöre. Auch wenn die

Beschwerdeführerin im Verbandsausschuß nur eine einzige Stimme gehabt hätte, so hätte sie dennoch ein gewisses

Gewicht erhalten, das zu ihrem Beitragsaufkommen und ihrer Bedeutung im Saarland in einem - wohl gerade noch -

vertretbaren Verhältnis gestanden hätte. Nunmehr aber

enthalte§ 5 AVG keine Regelung über die Zahl der

Verbandsausschußmitglieder. Aus der Satzung des AVS ergebe sich indes, daß der Verbandsausschuß aus 21 Mitgliedern bestehe. Demzufolge habe die Beschwerdeführerin als Mitglied des Verbandsausschusses nur eine von 21 Stimmen, obwohl sie 21,59 ¾ des Beitrages des AVS aufzubringen habe.

Dieses eklatante, durch nichts zu rechtfertigende

Mißverhältnis sei Grundlage der Verfassungsbeschwerde. Die Durchführung der Wasser- und Energieversorgung - für die Abwasserversorgung könne nichts anderes gelten - gehöre zu den typischen die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der kommunalen Gebietskörperschaften. Traditionell hätten die Gemeinden nicht nur Unternehmen der Energie-, Wasser- und Fernwärmeversorgung sowie Wasserentsorgung betrieben,

sondern darüber hinaus auch eine auf Erzeugung,

Vorratshaltung und Verteilung, verbrauchsorientierte

Wirtschaft. Dies gelte beispielsweise für Verkehrsbetriebe, Sparkassen, gemeindliche Wohnungsunternehmen usw.

All dies gehöre zu dem traditionellen Tätigkeitsbereich der Kommunen. Ein Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung habe schonend zu erfolgen und sei stets nur soweit zulässig, wie dies aufgrund der Wahrnehmung von Aufgaben durch einen überörtlichen Träger erforderlich sei. Soweit möglich müsse den Kommunen der Einfluß auf die ihnen zustehenden Aufgaben erhalten bleiben. Demzufolge sei das Stimmrecht der

Beschwerdeführerin im Verbandsausschuß entsprechend ihrer Einwohnerzahl und Bedeutung zu regeln. § 5 Abs. 2 AVG sei bereits aus diesem Grunde nichtig.

Unabhängig von diesem materiell-rechtlichen Gehalt hält die Beschwerdeführerin den Landesgesetzgeber auch in

kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht für befugt, zu

bestimmen, daß jedes Ausschußmitglied lediglich eine Sti--mme hat.

Es habe kein Anlaß bestanden, die innere Organisation des AVS einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Dieser sei in der Lage, in seiner Satzung selbst zu regeln, wie die

Gewichtung der Stimmen im Verbandsausschuß vorzunehmen sei. Da der AVS letztlich kommunale Aufgaben wahrnehme, habe der Gesetzgeber das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen soweit möglich zu respektieren. Dies sei vorliegend nicht

geschehen, so daß bereits aus kompetenzrechtlicher Sicht die Regelung in§ 5 Abs. 2 AVG verfassungswidrig sei.

Wenn auch das Grundrecht des Artikels 3 Abs. 1 GG für

juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht gelte, bestehe gleichwohl ein verfassungsrechtliches

Willkürverbot im Verhältnis von Hoheitsträgern zueinander. Es müsse somit im Rahmen des Verfahrens über eine

Verfassungsbeschwerde nach§ 91 BVerfGG als Prüfungsmaßstab für die Beurteilung von Eingriffen in die Selbstverwaltung berücksichtigt werden. Die Regelung des§ 5 Abs. 2 AVG stehe mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nicht im Einklang. Es gepe keinen vernünftigen Grund dafür, der

Beschwerdeführerin im Verbandsausschuß lediglich eine

einzige Stimme zuzubilligen.

Schließlich, so meint die Beschwerdeführerin, lasse sich auch zur Unterstützung auf die Regelung in§ 48 KSVG

hinweisen. Nach dieser Bestimmung habe der Gemeinderat zur Vorbereitung der Beschlüsse und zur Beschlußfassung über Ang.el..egenheiten, die ihm nicht nach§ 35 KSVG vorbehalten sind, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden, die

entsprechend der Stärke der Parteien und Wählergruppen zu besetzen seien.

Selbst wenn der saarländische Gesetzgeber befugt gewesen wäre, eine Stimmenregelung für die AbstiDl'Dung im

Verbandsausschuß des AVS zu treffen, so müsse er einen

sachlichen Grund für die von ihm getroffene abweichende Regelung haben. Einen derartigen sachlichen Grund gebe es - 23

nicht. Auch aus den Materialien zur Gesetzesänderung ergebe sich kein einziger Anhaltspunkt dafür, weshalb das Stimm recht in§ 5 Abs. 2 AVG anders geregelt werde als in§ 4 Abs. 1 AVG. Während dies möglicherweise gemäß dem

ursprünglichen Entwurf der Landesregierung aufgrund der Beschränkung der Mitgliederzahl auf neun Mitglieder im Verbandsausschuß noch erträglich gewesen wäre, könne diese Regelung heute keinen rechtlichen Bestand haben.

Die Beschwerdeführerin b e antragt festzustellen, daß

5 Absatz 2 des Abwasserver

§

bandsgesetzes - AVG - in der Bekannt machung der Neufas~ung vom 23.08.1993 - Abl. s. 926 - nichtig ist.

III.

1. Der Landtag des Saarlandes hat in seiner 64. Sitzung am 11. Mai 1994 beschlossen, von einer Stellungnahme in diesem Verfahren abzusehen.

2. Das Ministerium des Inneren hat mit Schreiben vom

28.03.1994 mitgeteilt, daß auf eine weitere Beteiligung an diesem Verfahren verzichtet werde.

3. Mit Schreiben vom 23.06.1994 hat der Abwasserverband Saar mitgeteilt, daß die Verbandsversammlung als oberstes Gremium sich dafür ausgesprochen habe, daß der Verband keine Stellungnahme abgibt.

4. Für die Landesregierung trägt das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr vor:

Verfassungswidrig könne der neue§ 5 Abs. 2 AVG

allenfalls dann sein, wenn sich bei der Neufassung des AVG eine Minderung des Einflusses der Beschwerdeführerin auf die Tätigkeit des AVS und damit eine Verschlechterung ihrer Rechtstellung gegenüber der vor der Neufassung des AVG ergeben hätte. Die Rechtstellung der Beschwerde

führerin habe sich aber durch die Neufassung des AVG nicht verschlechtert, sondern erheblich verbessert.

Der Verbandsausschuß nach§ 5 AVG <neu> habe die

Rechtsstellung des früheren Verbandsvorstandes gemäß§ 3 Abs. 1 AVG <alt>, den es nicht mehr gebe. Das AVG

bestimme nur, daß seine Mitglieder" .... aus der Mitte der Verbandsversammlung .... " gewählt werden. Das Gesetz bestimme also keine Mindestmitgliederzahl mehr, sondern überlasse alles Nähere der Verbandssatzung, die von allen Städt·en und Gemeinden in der Verbandsversamnlung

aufgestellt werde. Der Hinweis auf die ursprünglich geplante Fassung des neuen § 5 Abs. 1 sei unerheblich_. Hätte das Gesetz die Festlegung der Mitgliederzahl im Verbandsvorstand vorgeschrieben, so wäre dadurch gerade eine auch von der Beschwerdeführerin nicht gewollte Einschränkung der kommunalen Befugnisse das Ergebnis gewesen. Die endgültige Fassung des neuen§ 5 Abs. 1 AVG entspreche auch der Stellungnahme des früheren Verbands ausschusses als damals höchstem AVS-Organ gegenüber dem Landtagsausschuß für Umwelt, Raumordung und Bauwesen. Diese Stellungnahme sei in Anwesenheit der Verbandsaus schußmitglieder der Beschwerdeführerin einstimmig gefaßt worden.

Hinsichtlich der Abstimmungsregelung in§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG <neu> habe niemand Bedenken gehabt, zumal sie

inhaltlich nur das festgeschrieben habe, was im früheren Verbandsvorstand gemäß§ 14 Abs. 3 der Satzung vom

29. August 1979, also schon mindestens eineinhalb

Jahrzehnte lang geübte Praxis war, was auch von der Beschwerdeführerin nie beanstandet worden sei.

Im übrigen habe der Verbandsausschuß, wie vorher der Verbandsvorstand, nichts absolut selbstständig zu

entscheiden, was für die Tätigkeit des AVS wirklich von Bedeutung sein könnte. Seine Aufgaben seien zum großen Teil nur vorbereitender bzw. informatorischer Natur im Hinblick auf Entscheidungen der Verbandsversammlung als dem Hauptorgan des AVS. Soweit dem Verbandsausschuß Beschlußfassungen über Auftragsvergaben und Personal entscheidungen oblägen, sei zu beachten, daß diese

Entscheidungen sich nur im Rahmen der Vorgaben der

Verbandsversammlung zu Wirschaftsplan und Stellenplan des AVS bewegen dürfen. Die Entscheidungen des Verbands ausschusses hätten also nur ausführenden Charakter, wobei der Spielraum meistens sogar gegen null gehe. Im Falle der häufig vorzunehmenden Auftragsvergaben sei die VOB zwingend zu beachten, derzufolge Aufträge stets nur nach Ausschreibung, und dann auch nur an den annehmbarsten Bieter, zu vergeben seien.

Die maßgeblichen Entscheidungen würden ausnamslos in der Verbandsversammlung getroffen, der gemäß§ 4 AVG in Verbindung mit§ 7 der AVS-Satzung alle gestalten-

den Aufgaben oblägen, wie sie vor der Neufasssung des AVG dem damaligen Verbandsauschuß oblagen.

Gegenüber ihrem Einfluß in dem alten Verbandausschuß, wo sie nur zwei Stimmen bei 27 Mitgliedern gehabt habe~ besitze sie nunmehr in der Verbandsversammlung 193 von insgesamt 1.110 Stimmen, was eine deutliche Verbesserung darstelle.

Auch der Hinweis auf§ 48 KSVG sei verfehlt. Der

Verbandsauschuß des AVS sei nicht vergleichbar mit

<Fach->Ausschüssen von gewählten Bundes- oder Landes parlamenten bzw. Stadt- oder Gemefnderäten, die in ihrer Zusammensetzung stets das durch die Wahl festgelegte Kräfteverhältnis der einzelnen politischen Gruppierungen in dem Organ, das sie eingesetzt habe, repräsentieren müßten. Derartige Zwänge bestünden beim AVS hinsichtlich der Besetzung des Verbandsausschusses nicht, da die

Verbandsversammlung wunschgemäß frei entscheiden könne und dazu - laut Feststellung der Beschwerdeführerin - auch in der Lage sei.

Außerdem wäre es der Verbandsversammlung möglich gewesen, entsprechend der Situation im früheren_ Verbandsauschuß zwei oder mehr Vertreter der Beschwerdeführerin in den Verbandsausschuß zu berufen. Daß die Verbandsversammlung dies nicht getan habe, könne nicht dem Gesetzgeber

angelastet werden, sondern sei Ausfluß gerade der von der Beschwerdeführerin ausdrücklich befürworteten

Satzungshoheit des AVS.

Die Verfassungswidrigkeit des§ 5 Abs. 2 AVG folge auch nicht daraus, daß der Landesgesetzgeber in kompetenz rechtlicher Hinsicht nicht befugt gewesen sei, zu

bestimmen, daß jedes Ausschußmitglied nur eine Stimme habe. Dem AVS selbst stehe - im Gegensatz zu den in ihm verbundenen Gemeinden - kein Selbstverwaltungsrecht zu. Ihm, dem gesetzlich die Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen sei, sei als Ausfluß dieser Aufgaben

übertragung das Satzungsrecht vom Gesetzgeber zugestanden worden. Sehe man in diesem Satzungsrecht ein Fortbestehen des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechtes seiner

Mitglieder, so sei festzustellen, daß der AVS über eine Satzungsgewalt verfüge und insofern dem gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht also Genüge getan sei. Die

gesetzliche Stimmregelungen in§ 5 Abs. 2 AVG <neu>

ändere daran nichts; sie betreffe lediglich eine Frage der verbandsinternen Organisation, die nicht an der

Satzungsautonomie als Ausfluß des Selbstverwal

tungsrechtes teilhabe.

Bei dem AVG handele es sich um ein besonderes Gesetz nach§ 80 des Wasserverbandsgesetzes <WVG> vom

12. Februar 1991 <BGB!. 1 S. 405>, so daß dem Landes gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum über

Organisation und Aufgaben des Verbandes zugestanden habe. Nach§ 50 Abs. 1 WVG habe im Ausschuß jedes Mitglied eine Stinnne. Eine andere Satzungsregelung sei zulässig. Zu beachten sei jedoch, daß nach§ 46 Abs. 1 WVG der

Verbandsausschuß an Stelle der Verbandsver-

sammlung als Vertreterversammlung der Verbandsmit

glieder treten könne.

Nach§ 3 AVG sei der Vertrandsausschuß neben der

Verbandsversammlung und dem Verbandsvorsteher lediglich ein zusätzliches Organ, dessen Befugnisse in der Satzung festgeschrieben werden. Diese Satzungsautonomie - und damit Selbstverwaltung - sei dem AVS durch das AVG

eingeräumt. Im Rahmen der Satzungsautonomie könne die Beschwerdeführerin ihr Stimmengewicht auch insbesondere bei der Gestalt-ung der Ausschußkompetenzen einbringen. Allenfalls könne überprüft werden., ob§ 5 Abs. 2 AVG in die Satzungsautonomie des AVS eingegriffen habe. Dies beträfe ausschließ-lieh den Verband selbst und nicht ein einzelnes Verbandsmitglied.

Da nicht alle Verbandsmitglieder auch Mitglieder im Verbandsausschuß sein könnten, würde eine Ubertragung der Stimmenwerte aus der Verbandsversammlung in den Ausschuß zu einer Uberrepräsentanz der Ausschußmitglieder

gegenüber den Nichtmitgliedern führen. Auch im Verhältnis der Ausschußmitglieder untereinander wäre das vom

Gesetzgeber für die Verbandsversammlung vorgesehene

Verhältnis gestört.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht

begründet.

I .

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin richtet si--ch seinem Wortlaut nach gegen den ganzen <aus zwei Sätzen

bestehenden> § 5 Abs. 2 AVG. Indes ergibt sich aus der Begründung des Antrages, daß§ 5 Abs. 2 Satz 1 AVG, in dem die Kompetenz des Verbandsausschusses umschrieben ist, nicht angegriffen wird. Der Antrag der

Beschwerdeführerin ist daher dahin auszulegen, daß er sich nur gegen§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG, in dem bestimmt ist, daß jedes Ausschußmitglied bei Abstimmungen eine Stimme hat, richtet.

2. Die Beschwerdeführerin ist gemäß Art. 123 Saarl. Verf. und dem gleichlautenden§ 55 Abs. 2 VGHG antragsbefugt. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich auch gegen ein Gesetz. Die Jahresfrist des§ 56 Abs. 2 VGHG ist gewahrt. Der VGH ist nach§ 9 Ziff. 13 VGHG für die Entscheidung zuständig.

3. Die Beschwerdeführerin ist auch selbst unmittelbar und gegenwärtig durch die Regelung in§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG betroffen. Die Betroffenheit hat sie dargelegt, indem sie geltend macht, ihr Selbstverwaltungsrecht sei verletzt, weil die Beschränkung ihres Stimmrechts weit über das hinausgehe, was zur Erfüllung der Verbandsaufgaben

unbedingt und unvermeidlich erforderlich sei. Sie,hat damit einen Sachverhalt vorgetragen, aufgrund dessen es mö-gfich erscheint, daß der verfassungsrechtlich

geschützte Bereich ihres Selbstverwaltungsrechtes

verletzt sein könnte.

Die Unmittelbarkeit der noch gegenwärtigen Betroffenheit folgt daraus, daß es keiner Umsetzung des Gesetzes durch einen weiteren selbständig angreifbaren Rechtsakt bedarf. 4. § 55 Abs. 3 VGHG steht der Zulässigkeit der

Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG und§ 91• Satz 2 BVerfGG sind wegen Art. 31 GG vorrangig, so daß eine Verfassungsbeschwerde an das Bündesverfassungsgericht ausscheidet <ständige

Rechtsprechung des Saarländischen Verfassungsgerichts hofes, zuletzt Urteil vom 10.01.1994 - LV 2/92>.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Beschwerdeführerin ist durch die Stimmrechtsregelung in§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 117 Saarl. Verf. verletzt.

1. Ein solcher Verstoß wäre bei isolierter Betrachtung der angegriffenen Bestimmung von vornherein nur denkbar, wenn die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verbandsaus schusses des AVS unmittelbar in ihrer verfassungsrecht lich gewährleisteten Stellung als Gebietskörperschaften gründeten. Das trifft jedoch nicht zu, denn schon die Mitgliedschaft im Verbandsausschuß als solche steht nicht den verbandsangehörigen Gemeinden oder doch wenigstens der Beschwerdeführerin in eben dieser Eigenschaft zu; vielmehr wird sie gemäß§ 5 Abs. 1 AVG durch Wahl

begründet, deren Ergebnis auch mit Blick auf die

Beschwerdeführerin rechtlich nicht vorherbestimmt ist: Weder nach dem Gesetz über den Abwasserverband noch nach der Satzung des AVS hat die Beschwerdeführerin einen durchsetzbaren Anspruch darauf, zum Mitglied des

Verbandsausschusses gewählt zu werden. 5 Abs. 1 AVG §

beschränkt sich auf die Feststellung, daß die Mitglieder des Verbandsausschusses und ihre Stellvertreter aus der Mitte der Verbandsversanunlung zu wählen s1nd. Das Nähere über die Wahl und die Amtszeit wird der Verbandssatzung überlassen. In dieser ist bestimmt<§ 9 Abs. 4>, daß für Wahlen die Vorschriften des§ 46 KSVG entsprechend gelten und daß bei den Wahlen zum Verbandsausschuß per

Akklamation gewählt werden kann, wenn nicht geheime Wahl beantragt wird. Nach§ 46 Abs. 2 Satz 1 KSVG ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der- abgegebenen gültigen Stinanen erhalten hat. Da die Gesamtstimmenzahl der Verbandsver sanunlung 1.113 beträgt und auf die Beschwerdeführerin nur 192 Stimmen entfallen, wäre es ohne weiteres möglich, daß die Beschwerdeführerin weder Mitglied noch Stellvertreter im Verbandsausschuß wäre.

Erweist sich demnach aber die Wahl in den Verbands

ausschuß des AVS als unumgängliche Voraussetzung für die Ausübung der den Ausschußmitgliedern zustehenden Rechte und Pflichten, so greifen diesbezügliche Beschränkungen etwa in Gestalt von <unzureichenden> Stinangewichtungen nicht <mehr> in das originäre gemeindliche Selbstver waltungsrecht der Ausschußmitglieder ein; vielmehr läge ein etwaiger Verstoß gegen Art. 117 Saarl. Verf. bereits im Vorfeld solcher Bestimmungen bei den Regelungen über die Einrichtung und die Besetzung des Verbandsaus

schusses: Bereits sie setzen alle verbandsangehörigen Gemeinden unter Einschluß der Beschwerdeführerin der Gefahr aus, ihre Belange in diesem Gremium nicht nur nicht mit dem vermeintlich jeweils zustehenden

Stimmgewicht, sondern überhaupt nicht wahrnehmen zu können. Hätte die Beschwerdeführerin den bei dieser Sichtweise allenfalls in den betreffenden vorgreiflichen Organisationsnormen liegenden Eingriff in ihr Selbstver waltungsrecht abwenden wollen, so hätte sie mithin ihre Verfassungsbeschwerde nicht auf§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG beschränken dürfen, sondern auf die übrigen Regelungen über den Verbandsausschuß, wenn nicht auf das Abwasser verbandsgesetz insgesamt erstrecken müssen. Das aber hat sie, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem

Verfassungsgerichtshof nochmals klargestellt, aus

drücklich nicht getan, sondern sowohl in ihrer

Beschwerdeschrift wie auch in ihrem Schriftsatz vom

31. Mai 1995 die insoweit einschlägigen Regelungen als "gerade noch" vertretbar hingenommen.

2. Mißt man gleichwohl die Regelung des§ 5 Abs. 2 Satz 2AVG inhaltlich am Maßstab der kormnunalen Selbstver-

waltungsgarantie, so ergeben sich gleichfalls keine Bedenken gegen die mit der Verfassungsbeschwerde

angegriffene Bestimmung.

Dabei mag man - was aber letztlich nicht entschieden werden muß - davon ausgehen, daß nicht nur die

zw~gsweise Begründung eines kommunalen Zweckverbandes als solche im Einzelfall gegen die Selbstverwaltungs garantie verstoßen kann, sondern daß - unterhalb dieser Grenze - auch die vom Gesetzgeber vorgeschriebene oder vom Verband gewählte Organisationsstruktur das

Selbstverwaltungsrecht von zwangsweise in den Verband eingegliederten Gemeinden verletzen kann. Sieht man etwa die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben auch vor dem Hintergrund des§ 50 Saarländisches Wassergesetz

weiterhin als an sich in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallend an, so ließe sich folgern, daß die im <Zwangs-> Verband zusammengeschlossenen Gemeinden in der Organisationsfonn des Verbandes eigene Aufgaben

wahrnehmen und somit durch die Ausübung ihrer Mitglied schaftsrechte im Verband zugleich von ihrem Selbstver waltungsrecht Gebrauch machen. Würde man dem zustimmen, so beträfe die Regelung über die Mitwirkungsrechte im Verband zugleich das Recht auf konnnunale Selbstver

waltung, und aus der Selbstverwaltungsgarantie könnten alsdann möglicherweise verfassungsrechtlich unverzicht bare Anforderungen an die Organisationsstruktur

konnnunaler Zweckverbände abgeleitet werden. Als Fall einer in diesem Sinne unzulässigen Organisationsnorm käme etwa eine Regelung in Betracht, durch die gewisse

- z.B. kleinere - Gemeinden von jeglicher Mitwirkung im Verband ausgeschlossen würden. Es ließe sich weiter

argumentieren, daß darüber hinaus alle willkürlichen Unterschiede bei der Zuweisung von verbandlichen

Mitwirkungsrechten einen unzulässigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der beteiligten Gemeinden

darstellten, da die mit der zwangsweisen Eingliederung in einen Zweckverband stets verbundene Einschränkung des Selbstverwaltungsrechts objektiv-rechtlich nur nach dem Maße der Gleichheit im Sinne des verfassungsrechtlichen Willkürverbotes erfolgen dürfte.

Verfolgt man diesen Ansatz weiter, so gelangt man

gleichwohl nicht zu einer Verfassungswidrigkeit des§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG. Denn diese Regelung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht willkürlich, sondern sachgemäß, und verstößt insbesondere - im Zusammenhang mit den übrigen Organisationsnonnen des AVG - nicht gegen das von der Beschwerdeführerin als einschlägig angesehene interkormnunale Gleichbehandlungsgebot. Dazu im einzelnen: a> Leitet man, wie dies die Beschwerdeführerin im

Anschluß an das Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen vom 6.7.1993 <DVBl. 1993,

1205 ff.> versucht, aus dem verfassungsrechtlichen Willkürverbot ein interkommunales Gleichbehandlungs gebot ab und bezieht dies auch auf die Zuteilung der M-itgliedschaftsrechte in einem kommunalen

Zwangsverband, so ergibt sich daraus nicht ohne

weiteres, daß die verschiedenen Gemeinden in allen Gremien des Verbandes Mitwirkungsrechte nach dem Maße der Gleichheit erhalten müßten. Mag man der Beschwer deführerin noch darin folgen, daß das Gleichheitsgebot verlangt, nicht nur wesentlich Gleiches gleich,

sondern auch wesentlich Ungleiches ungleich zu

behandeln und dementsprechend Mitwirkungsrechte der im Verband zusarmnengeschlossenen Gemeinden nach deren Größe oder nach sonstigen Sachkriterien unterschied lich zu gewichten, so folgt daraus kein Zwang, die unterschiedliche Gewichtung bis in die Ausschüsse des Verbandes zu erstrecken. Diese - verfehlte - Forderung scheitert schon an organisatorischen Sachzwängen: Es ist sachlich gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber neben der Verbandsversammlung und dem

Verbandsvorsteher einen Verbandsausschuß zwingend vorgesehen hat. Er hat dami~ ein Mindestmaß an

organisatorischer Differenzierung vorgegeben, welches verhindert, daß alle wesentlichen Angelegenheiten in der aus 52 Mitgliedern bestehenden Verbandsversammlung behandelt werden müssen. Dies war notwendig,

jedenfalls zweckmäßig. Nun ist die mit der Einrichtung des Verbandsausschusses bezweckte Vereinfachung der Verbandstätigkeit nur zu erreichen, wenn im Verbands ausschuß nicht wiederum alle Mitglieder des Verbandes vertreten sind. Auf eine solche zahlenmäßige Reduktion der Mitglieder des Verbandsausschusses koD1Dt es dem Gesetzgeber an, auch wenn die Absicht der Regierung, die Zahl der Ausschußmitglieder schon im Gesetz

<auf 9> festzulegen, in Anbetracht der Einwendungen des bisher schon bestehenden Abwasserverbandes Saar und des Saarländischen Städte- und Gemeindetages, die eine größere und damit repräsentativere Zahl von

Ausschußmitgliedern wünschten, nicht verwirklicht wurde, sondern die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Satzungsgewalt des Verbandes überlassen wurde. Tatsächlich wurde, wie zu erwarten, die Zahl der Mitglieder des Verbandsausschusses durch die Satzung auf weniger als 52, nämlich auf 21,

festgelegt. Notwendigerweise konmt es bei dieser Konstellation dazu, daß Gemeinden überhaupt nicht im Verbandsausschuß vertreten sind. Dieses Ergebnis muß hingenommen werden, da andernfalls die Möglichkeiten einer zweckmäßigen Organisation der Verbandstätigkeit zu stark beschnitten würden. Daran zeigt sich aber, daß aus sachlogischen Gründen eine Repräsentation aller Gemeinden nach dem Maß ihres jeweiligen Gewichts im Verbandsausschuß undurchführbar ist. Das

Gewichtungsprinzip in der Weise durchzurühren, daß auf das Gewicht der dem Verbandsausschuß konkret jeweils angehörenden Gemeinden abgestellt wird, erscheint wenig einleuchtend, weil die Mitgliedschaft im

Ausschuß auf einer Wahl der Gesamtheit der Verbands mitglieder beruht, so daß die Ausschußmitglieder nicht kraft eigenen Rechts, sondern als Repräsentanten der Gesamtheit der Mitglieder des Verbandes ihre

Befugnisse im Ausschuß auszuüben haben. Betrachtet man diesen Zusammenhang, so erscheint der Grundsatz, daß jedes Ausschußmitglied nur eine Stimme hat, sachlich gerechtfertigt, weil jedes Ausschußmitglied unabhängig von seiner Größe oder Gewichtigkeit stellvertretend für alle Kommunen denken und entscheiden soll.

Dieses Ergebnis kann gerade aus der Perspektive der Argumentation der Beschwerdeführerin unter dem Aspekt einer möglichst weitgehenden und dem interkommunalen Gleichheitsgebot genügenden Wahrung des Selbstver waltungsrechts der Gemeinden um so leichter

hingenommen werden, als in dem zentralen Beschlußorgan des AVS, nämlich in der Verbandsversammlung, das

Stimmrecht der Mitglieder nach der Zahl ihrer

Einwohner gewichtet ist und nach dem Gesetz diesem Gremium - entscheidend durch das ihm verliehene Recht zum Erlaß der Verbandssatzung und damit der Regelung der Zuständigkeiten sowie durch das Recht zum Erlaß weiterer Satzungen<§ 3 Abs. 3 AVG> und durch das Recht zur Wahl der Mitglieder des Verbandsaus

schusses - das maßgebliche Gewicht zukommt. Daran ändert sich nichts dadurch, daß nach den§§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 3 AVG der Verbandsausschuß über Personalangelegenheiten und Auftragsvergaben entscheidet; denn beides steht unter dem Vorbehalt, daß nicht seitens der Verbandsversammlung im Wege der Satzung <bei Personalangelegenheiten auch durch Beschluß> etwas anderes angeordnet ist.

Das danach potentiell fast vollständige Obergewicht der Verbandsversammlung gegenüber dem Verbandsausschuß spiegelt sich aktualisiert in den§§ 7, 12, 13 und 14 der neuen Satzung des AVS vom 16.12.1993 wider. Aus diesen Vorschriften ergibt sich, daß die dem

Verbandsausschuß verbliebene Kompetenz in Personal und Vergabeangelegenheiten durch weitgehende Teilüber tragung dieser Zuständigkeiten auf den Verbands

vorsteher stark geschmälert is.t und daß der Verbands ausschuß die ihm überlassenen Entscheidungen nur im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsversammlung treffen kann.

Sind die vom Ver~andsausschuß zu treffenden

Entscheidungen auch keineswegs unbedeutend, so ist die Entscheidungsfreiheit des Verbandsausschusses jedoch durch das ihn bindende Gesetz und die ihn bindenden Beschlüsse der Verbandsversammlung so sehr eingeengt, daß seine Tätigkeit wesentlich darin besteht,

Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und Beschlußempfehlungen auszusprechen<§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung>.

b> Die sachliche Richtigkeit der von der Beschwerde führerin angegriffenen Regel.ung des 5 Abs. 2 Satz 2 §

AVG zeigt sich auch in der Umkehrung.

Die von der Beschwerdeführerin gewünschte

Stimmenverteilung im Verbandsausschuß könnte nämlich zu einer erheblichen Benachteiligung insbesondere kleinerer Gemeinden und damit zu einer Oberre

präsentanz der Beschwerdeführerin im Zusammenwirken mit den größeren Städten des Saarlandes führen. Die Uberrepräsentanz der Beschwerdeführerin ergäbe sich beispielsweise bei der aktuellen Besetzung des

Verbandsausschusses <und der Fachausschüsse> aus

folgenden Erwägungen: Die derzeitigen Mitglieder des Verbandsausschusses haben in der Verbandsversammlung insgesamt 660 Stimrnen. Würde deren Gewicht auch im Verbandsausschuß maßgebend sein, so betrüge die

Mehrheit der Stimmen 331. Um diese Stinanenzahl zu erreichen, genügte ein Zusammenwirken der vier größten Städte, nämlich

Saarbrücken mit 192

Neunkirchen mit 53

Homburg mit 46 und

Völklingen mit 44 Stinmen.

Ein solches Zusammenwirken ist keineswegs nur

theoretisch vorstellbar, weil die Interessen der größeren Städte in vielen Fällen konform sind. Die gesetzliche Regelung, wonach im Verbandsausschuß jedem Mitglied nur eine Stinme zusteht, zwingt hingegen zu wechselseitiger Rücksichtnahme, und zwar sowohl der großen Städte und Gemeinden gegenüber den kleineren Gemeinden wie auch umgekehrt.

Gelte die Stinnenverteilung im Verbandsausschuß so wie in der Verbandsversammlung, so wäre es eigentlich nur konsequent, den Mitgliedern auch in den Fachaus

schüssen jeweils die gleiche Stinmenzahl wie in der Verbandsversammlung zuzubilligen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Mitglied in einem Fachausschuß, das notwendigerweise auch Mitglied oder Stellvertreter im Verbandsausschuß ist, nur eine Stimme haben sollte angesichts der Tragweite der Entscheidungen, die bei der jetzigen Regelung vom Verbandsvorsteher nur

getroffen werden können, wenn fünf Mitglieder ihm zustimmen.

Die Obertragung der Stimmgewichte in der

Verbandsversammlung auch auf die Fachausschüsse aber führte bei deren derzeitiger Besetzung zu noch weniger einleuchtenden Ergebnissen:

Im Satzungs- und Finanzausschuß gäbe es

insgesamt 397 Stimmen. Die Mehrheit betrüge dann 199 Stimmen. Diese Mehrheit würde die Beschwerdeführerin im Zusammenwirken mit

irgendeinem der übrigen sechs Mitglieder

erreichen.

Im Technischen Fachausschuß wären insgesamt 302 Stimmen vorhanden, so daß die Mehrheit 152 Stimmen erforderte, die von der Beschwerde führerin allein gestellt würden.

c> Nach alledem ist es verständlich, daß in dem

Gesetzgebungsverfahren <einschließlich der Anhörungen in den Ausschüssen> nie die Frage aufgeworfen worden ist, ob im Verbandsausschuß ein Mitglied mehr als nur eine Stimrne oder gar soviel wie in der Verbands

versammlung haben sollte. Hingegen ist in den

Beratungen und Anhörungen deutlich zum Ausdruck

gekomrnen, daß nur sieben Mitglieder im Verbands

ausschuß für die komrnunale Mitgliedergruppe <die damals noch bestehen bleiben sollte>, völlig

überfordert wären.

Dfe jetzige Regelung im AVS entspricht im übrigen auch der Satzung des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes Saar <Amtsblatt 1988, S. 1157> mit Änderung 1992 <Amtsblatt 1992, S. 1163>. Auch im KABV hat jedes Mitglied in der Verbandsversammlung für je angefangene 1.000 Einwohner eine Stimme<§ 6 Abs. 2 der Satzung>. Der Verbandsausschuß besteht aus 21 Mitgliedern, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat(§ 12 Abs. 1 u. Abs. 5 der Satzung>. Bei der Anhörung vor den parlamen

tarischen Ausschüssen haben sowohl der Vertreter des AVS wie auch der Vertreter des Städte- und Gemeinde tages darauf hingewiesen, daß man sich an der Regelung beim KABV orientieren solle.

d> Die Unbedenklichkeit - mindestens jedoch

Vertretbarkeit - der vom saarländischen Gesetzgeber getroffenen Regelung über die StiDDDenverhältnisse im Verbandsausschuß wird auch durch das Bundesgesetz über Wasser- und Bodenverbände <Wasserverbandsgesetz - WVG>, welches nach seinem§ 80 nicht auf durch

besonderes Gesetz errichtete Verbände und~omit nicht auf den AVS anwendbar ist, zumindest gestützt. Nach § 46 WVG sind Organe des Verbandes die Verbandsver sammlung und der Vorstand. Dabei kann die Satzung sogar bestinunen, daß der Verband anstelle der Ver bandsversammlung einen Verbandsausschuß als Vertreter versammlung der Verbandsmitglieder hat. Hat der

Verband aber keine Verbandsversammlung, so obliegen deren Aufgaben vollständig dem Verbandsausschuß. Die Tätigkeit der Verbandsmitglieder beschränkt sich alsdann auf die Wahl der Mitglieder des Verbandsaus schusses<§ 49 Abs. 2 WVG>. Im Verbandsausschuß hat nach dem Gesetz jedes Mitglied eine Stimme, wobei allerdings auch eine andere Regelung durch die_ Satzung zulässig ist <§ 50 Abs. 1 WVG>. Der Bundesgesetzgeber, der auch die Errichtung eines Verbandes von Amts wegen als zulässig ansieht <§ 10 Abs. 1 WVG>, geht ersicht lich davon aus, daß durch eine solche Regelung das verfassungsrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, die mögliche Verbandsmitglieder gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 3 WVG sind, nicht in verfassungs rechtlich unzulässiger Weise beeinträchtigt wird. 3. Es stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 117 Saarl.Verf. gewährleistete Recht auf

Se,l bstverwaltung dar, daß der Gesetzgeber in§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG überhaupt eine Regelung über das Stinmrecht der Ausschußmitglieder getroffen hat, anstatt diese Regelung der Satzungsbefugnis des AVS zu überlassen. Wäre - was auch an dieser Stelle letztlich offenbleiben kann - der Ansicht zu folgen, daß sich das Selbstverwal tungsrecht der in einem Zwangsverband zusammenge

schlossenen Gemeinden in ihren verbandlichen Mitwirkungs rechten fortsetzt, so wäre zwar das Selbstverwaltungs recht der Gemeinden dadurch berührt, daß für den Zweck verband durch Gesetz eine Organisationsnorm in einem Regelungsbereich vorgegeben wird, den man der

Organisationsgewalt des Verbandes und damit der Entschei dung der zusammengeschlossenen Gemeinden hätte überlassen können. Zu beachten ist indessen, daß dem Gesetzgeber bei der Schaffung, aber auch bei der Umbildung eines

kormnunalen Zwangsverbandes die Organisationsgewalt

zusteht. Daraus folgt grundsätzlich die Befugnis, dem Verband diejenige Organisationsform zu geben, die dem Gesetzgeber in Anbetracht der Aufgabenstellung des

Verbandes rechtlich und sachlich angemessen erscheint. Durch Organisationsnormen des Gesetzgebers für den

Verband kann infolgedessen das Selbstverwaltungsrecht der zusanunengeschlossenen Gemeinden solange nicht verletzt sein, als jene Organisationsnormen nicht ihrem Inhalt nach das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden verletzen. Daß diesbezüglich§ 5 Abs. 2 Satz 2 AVG ni.cht der Fall ist, ist oben <Ziffer 2.> bereits ausgeführt.

c.

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist gemäß§ 26 Abs. 1 VGHG kostenfrei. Für einen Ausspruch gemäß§ 26

Abs. 3 oder 4 VGHG besteht keine Veranlassung.

Th~irk Dietz Dr. Eilseheid eimes Dr. Seiwer·th Prof .Dr.Wadle ß,'<,~~fertigt

ndsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 46 KSVG SL, § 48 KSVG SL, § 46 WVG, § 50 WVG, § 35 KSVG SL, § 10 WVG, § 49 WVG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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