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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 05.11.2019 – VerfGH 52/19.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2019:1105.VERFGH52.19VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 2

1. Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGHG) vom 14. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 708, ber. 1993 S. 588), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Verfassungsgerichtshofge-setzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 400), durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Randnummer 3

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29. März 2019 wendet, bereits deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer vor der Erhebung der Verfassungsbeschwerde entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Es ist nicht erkennbar, dass er die nach § 511 ZPO mögliche Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts erhoben hat.

Randnummer 4

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Behandlung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde durch die Präsidentin des Landgerichts wendet, ist weder ersichtlich noch durch den Beschwerdeführer dargetan, inwieweit dadurch seine Grundrechte verletzt worden sein könnten.

Randnummer 5

2. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gem. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG abgesehen.

Randnummer 6

3. Seine Auslagen sind dem Beschwerdeführer nicht zu erstatten. § 63 Abs. 4 VerfGHG sieht eine Auslagenerstattung nur für den hier nicht vorliegenden Fall eines Obsiegens des Beschwerdeführers vor.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 54 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 63 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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