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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 18.01.2022 – VerfGH 130/21.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2022:0118.VERFGH130.21VB2.00

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

I.

Randnummer 3

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem kinder- und jugendhilferechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Randnummer 4

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 4 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 4 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts. Durch eine von den staatlichen Institutionen ständig bewusst aufgebaute Distanz zwischen ihm und seinen Kindern werde sein natürliches Recht, seine drei Kinder zu pflegen, zu erziehen und für sie zu sorgen, verletzt. Weder männlicher noch weiblicher Elternteil dürften bei der Übernahme der Verantwortung für die Betreuung der Kinder bevorzugt bzw. benachteiligt werden.

II.

Randnummer 6

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt bereits nicht den an sie gestellten Begründungsanforderungen.

Randnummer 7

Eine Verfassungsbeschwerde bedarf gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG einer substantiierten Begründung, die sich nicht lediglich in der Nennung des verletzten Rechts und in der Bezeichnung der angegriffenen Maßnahme erschöpfen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr hinreichend substantiiert darlegen, dass die behauptete Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts möglich ist. Er muss, weil der Verfassungsgerichtshof kein „Superrevisionsgericht“ ist, die Möglichkeit aufzeigen, dass die angefochtene fachgerichtliche Entscheidung auf einer grundsätzlichen Verkennung des Gewährleistungsgehalts des als verletzt gerügten Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts beruht. Hierzu bedarf es insbesondere einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung und mit den für den behaupteten Grundrechtsverstoß geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäben (vgl. zum Ganzen VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 – VerfGH 20/20.VB-1, juris, Rn. 11, m. w. N.).

Randnummer 8

Daran fehlt es vorliegend. Die Verfassungsbeschwerde setzt sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht auseinander, sondern erschöpft sich in der schlichten Behauptung von Grundrechtsverstößen, der rudimentären Umschreibung ihres jeweiligen Gewährleistungsgehalts sowie einer Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensablaufs. Auf die tragenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts geht sie hingegen nicht ein. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher Weise er seine Grundrechte gerade durch den angegriffenen Beschluss konkret verletzt sieht.

Randnummer 9

Seinen Darlegungsanforderungen wird der Beschwerdeführer auch nicht dadurch gerecht, dass er die angegriffene Entscheidung und den Schriftverkehr aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorlegt. Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, aufgrund einer bloßen Erwähnung eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts in der Verfassungsbeschwerdeschrift in den dieser Schrift beigefügten Anlagen nach möglichen Verletzungen dieses Rechts zu suchen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 31. März 2020 – VerfGH 14/20.VB-1, DVBl 2021, 260 = juris, Rn. 8).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 4 Verf NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW, § 58 VerfGHG NRW, § 59 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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