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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 16.10.2026 – VerfGH 129/26.VB-2

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1016.VERFGH129.26VB2.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit den Zielen, die Vollziehung der Beitragsforderung der J. Krankenkasse vom 22. September 2026 vorläufig auszusetzen, die Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt Düsseldorf am 19. Oktober 2026 bis zu einer gerichtlichen Entscheidung vorläufig einzustellen und das Jobcenter Y. vorläufig zu verpflichten, Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch mindestens in gesetzlicher Höhe zzgl. der tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren, hilfsweise als Zuschuss, hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

1. Offen bleiben kann, ob der Antrag deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller mit dem Zuspruch von Sozialleistungen und der vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung etwas begehrt, das über den Inhalt einer etwaigen stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde hinaus geht, und sein Antrag damit auf einen grundsätzlich unzulässigen Inhalt der begehrten einstweiligen Anordnung abzielt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. April 2026 - VerfGH 47/26.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 20. Februar 2024 - VerfGH 2/24.VB-3, juris, Rn. 8). Ob dies hier ausnahmsweise doch mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weiteren finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Nachteile ausnahmsweise zulässig ist, weil nur so die endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2026 - VerfGH 47/26.VB-3, juris, Rn. 7), bedarf keiner Entscheidung.

Randnummer 4

2. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antrag deshalb erfolglos bleiben muss, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde wegen des nicht nachgesuchten Rechtsschutzes hinsichtlich der Beitragsforderung der J. Krankenkasse und der drohenden Zwangsvollstreckung durch das Hauptzollamt Düsseldorf, insbesondere nicht über die einschlägigen Härtefallregelungen entsprechend § 765a ZPO, sowie wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 30. September 2026 mangels Erschöpfung des Rechtswegs derzeit unzulässig ist (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), oder ob es der Rechtswegerschöpfung wegen eines dem Antragsteller drohenden schweren und unabwendbaren Nachteils hier ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG).

Randnummer 5

3. Der Antrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 22. April 2026 - VerfGH 49/26.VB-1, juris).

Randnummer 6

Soweit der Antragsteller die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch und Fünftes Buch samt der dabei vorgenommenen Sachverhaltswürdigung des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts beanstandet und mit seinem Antragsvorbringen die Verletzung von Grundrechten durch die Verneinung eines Anspruchs auf Sozialleistungen rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 2 Halbs. 1 VerfGHG unzulässig, weil es sich insoweit um die Anwendung materiellen Bundesrechts handelt.

Randnummer 7

Soweit seine Rügen im Übrigen gemäß § 53 Abs. 2 Halbs. 2 VerfGHG die Anwendung von Prozessrecht durch die Gerichte des Landes betreffen, genügt seine Verfassungsbeschwerde derzeit nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt ist.

Randnummer 8

a) Soweit er beanstandet, das Sozialgericht habe seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter dem 14. September 2026 übergangen, verkennt der Antragsteller, dass er bereits unter dem 4. September 2026 einen solchen Antrag gestellt hat, über den das Sozialgericht mit Beschluss vom 15. September 2026 entschieden hat. Zudem ist schon nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung dieser Bewilligungsantrag für den Beschluss des Landessozialgericht vom 24. September 2026 haben soll, zumal der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass er in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht auch einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat.

Randnummer 9

b) Die Behauptung einer Überraschungsentscheidung, weil das Sozialgericht seine mit Schriftsatz unter dem 18. September 2026, mithin nach Ablauf der vom Sozialgericht gesetzten Stellungnahmefrist, abgegebene weitere Stellungnahme bei der Entscheidung nicht berücksichtigt habe, lässt die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht erkennen. Der Antragsteller setzt sich nicht damit auseinander, dass das Sozialgericht sein Antragsvorbringen vom 4. September 2026 gewürdigt hat, und inwieweit dies danach ein erwartbarer rechtlicher Gesichtspunkt war, dessen Würdigung der Antragsteller lediglich in der Sache nicht teilt. Ebenso wenig legt der Antragsteller dar, ob und weshalb der Beschluss des Sozialgerichts auf der damit geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen könnte.

Randnummer 10

c) Die Behauptung, Beweisangebote seien übergangen worden, ist schon mangels Vorlage der Schriftsätze, mit denen diese vorgeblich übergangenen Beweisangebote unterbreitet worden seien, nicht nachvollziehbar.

Randnummer 11

d) Die Rüge des Antragstellers, sein menschenwürdiges Existenzminimum und seine körperliche Integrität seien verletzt, ist nicht annährend substantiiert vorgetragen worden. Es fehlt schon an einer ausreichenden Darlegung des zu beurteilenden Sachverhalts. Vielmehr trägt der Antragsteller insoweit lediglich pauschal vor, zumal aus der Antragsschrift selbst ersichtlich ist, dass der Antragsteller in einer Eigentumswohnung lebt, wodurch keine Existenzgefährdung begründet wird. Letztlich hat der Antragsteller nicht die entscheidungserheblichen Verfassungsmaßstäbe aufgezeigt und es versäumt, sich im Einzelnen mit den Gründen der angefochtenen Entscheidungen auf der Ebene des Verfassungsrechts am Maßstab der als verletzt gerügten grundrechtlichen Positionen auseinanderzusetzen.

Randnummer 12

e) Mit seiner Rüge, das Landessozialgericht habe seine Prozessgrundrechte durch Versagung einer Beschwerde zum Bundessozialgericht verletzt, übergeht der Antragsteller den im Beschluss des Landessozialgerichts genannten § 177 SGG. Danach können Entscheidungen des Landessozialgerichts vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die hier beide nicht einschlägig sind, nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 53 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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