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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – VerfGH 109/26.VB-1

Spruchkörper
Kammer
ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2026:1006.VERFGH109.26VB1.00

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, das Jobcenter T. vorläufig zu verpflichten, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25. September 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2026 aufzuheben und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch in gesetzlicher Höhe für den Bewilligungszeitraum 1. April 2025 bis zum 28. Februar 2026 zu gewähren, hilfsweise als Zuschuss, hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

1. Offen bleiben kann, ob der Antrag deshalb unzulässig ist, weil der Antragsteller mit dem Zuspruch von Leistungen etwas begehrt, das über den Inhalt einer etwaigen stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde hinaus geht, und sein Antrag damit auf einen grundsätzlich unzulässigen Inhalt der begehrten einstweiligen Anordnung abzielt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2026 - VerfGH 47/26.VB-3, juris, Rn. 7). Ob dies hier ausnahmsweise doch mit Blick auf die vom Antragsteller geltend gemachten drohenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und weiteren finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Nachteile ausnahmsweise zulässig ist, weil nur so die endgültige Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 13. April 2026 - VerfGH 47/26.VB-3, juris, Rn. 7), bedarf keiner Entscheidung.

Randnummer 4

2. Ebenso kann offenbleiben, ob der Antrag deshalb erfolglos bleiben muss, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Landessozialgerichts über die Anhörungsrüge des Antragstellers mangels Erschöpfung des Rechtswegs derzeit unzulässig ist (vgl. § 54 Satz 1 VerfGHG), oder ob es der Rechtswegerschöpfung wegen eines dem Antragsteller drohenden schweren und unabwendbaren Nachteils hier ausnahmsweise nicht bedarf (vgl. § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG).

Randnummer 5

3. Der Antrag ist jedenfalls deshalb abzulehnen, weil die in der Hauptsache erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 22. April 2026 - VerfGH 49/26.VB-1, juris).

Randnummer 6

Soweit der Antragsteller die Anwendung der Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch einschließlich der von der Behörde zu erfüllenden Hinweispflichten und die dabei vorgenommene Sachverhaltswürdigung des Sozialgerichts und des Landessozialgerichts beanstandet, ist seine Verfassungsbeschwerde gemäß § 53 Abs. 2 Halbs. 1 VerfGHG unzulässig, weil es sich insoweit um die Anwendung materiellen Bundesrechts handelt.

Randnummer 7

Soweit seine Rügen im Übrigen gemäß § 53 Abs. 2 Halbs. 2 VerfGHG die Anwendung von Prozessrecht durch die Gerichte des Landes betreffen, genügt seine Verfassungsbeschwerde derzeit nicht den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Begründungsanforderungen, weil die Möglichkeit der Verletzung des Antragstellers in einem seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte nicht hinreichend dargelegt ist.

Randnummer 8

a) Soweit er beanstandet, das Sozialgericht habe seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16. März 2026 übergangen, ist schon nicht nachvollziehbar, welche Bedeutung dieser Bewilligungsantrag für den erst danach am 23. April 2026 gestellten und vom Sozialgericht mit Beschluss vom 17. Juni 2026 abgelehnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehabt haben soll.

Randnummer 9

b) Die Behauptung einer Überraschungsentscheidung, weil das Landessozialgericht nachträglich neue Kriterien für ein Überbrückungsdarlehen festgelegt habe, ohne dies dem Antragsteller zuvor mitzuteilen, lässt die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung nicht erkennen. Der Antragsteller setzt sich nicht damit auseinander, dass das Landessozialgericht hiermit sein Beschwerdevorbringen gegen den Beschluss des Sozialgerichts gewürdigt hat, und inwieweit dies danach ein erwartbarer rechtlicher Gesichtspunkt war, dessen Würdigung der Antragsteller lediglich in der Sache nicht teilt.

Randnummer 10

c) Soweit der Antragsteller beanstandet, das Landessozialgericht habe ihm die Stellungnahme des Jobcenters vom 6. Juli 2026 erst zeitgleich mit seiner die Beschwerde zurückweisenden Entscheidung bekanntgegeben, so dass er sich hierzu nicht mehr habe äußern können, legt er nicht dar, ob und weshalb der Beschluss des Landessozialgerichts auf der damit geltend gemachten Gehörsverletzung beruhen könnte.

Randnummer 11

d) Die Behauptung, Nachweise weiterer Verwertungsbemühungen seien übergangen worden, ist schon mangels Vorlage der Schriftsätze, mit denen diese vorgeblich nicht berücksichtigten Nachweise unterbreitet worden seien, nicht nachvollziehbar.

Randnummer 12

e) Mit seiner Rüge, das Landessozialgericht habe seine Prozessgrundrechte durch Versagung einer Beschwerde zum Bundessozialgericht verletzt, übergeht der Antragsteller den im Beschluss des Landessozialgerichts genannten § 177 SGG. Danach können Entscheidungen des Landessozialgerichts vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die hier beide nicht einschlägig sind, nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 53 VerfGHG NRW, § 54 VerfGHG NRW, § 18 VerfGHG NRW, § 55 VerfGHG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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