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Rechtsprechung · VerfGH NRW

VerfGH NRW, Beschluss vom 13.06.2023 – VerfGH 1/23.VB-2

ECLI
ECLI:DE:VFGHNRW:2023:0613.VERFGH1.23VB2.00

Tenor

Der Rechtsbehelf gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

G r ü n d e :

Randnummer 2

1. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er lege Verfassungsbeschwerde ein, legt die Kammer als Rechtsbehelf gegen ihren Beschluss vom 16. Mai 2023 aus, mit dem sie in derselben Sache die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen hat. Eine Auslegung als neue Verfassungsbeschwerde in derselben Sache ist nicht als rechtsschutzfreundlichere Auslegungsmöglichkeit vorzuziehen. Eine solche neue Verfassungsbeschwerde wäre unter anderem deshalb unzulässig, weil der Rechtsweg entgegen § 54 Satz 1 VerfGHG nicht erschöpft wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fachgerichte mit seinem Wiederaufnahmebegehren nach § 359 StPO bereits abschließend befasst hätte (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 22. September 2005 – 2 BvR 1208/05, juris, Rn. 2).

Randnummer 3

2. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Randnummer 4

a) Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 16. Mai 2023 ist unanfechtbar. Der Beschwerdeführer zeigt keinen Fall groben prozessualen Unrechts oder einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Verfassungsgerichtshof auf, bei dem – wenn überhaupt – eine Gegenvorstellung bzw. Anhörungsrüge in Betracht kommen könnte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7).

Randnummer 5

b) Für die Entscheidung über die vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragte „Wiederaufnahme […] zugunsten des Verurteilten gemäß § 359 StPO“ ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig. Soweit der Beschwerdeführer damit (auch) auf eine Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 16. Mai 2023 abgeschlossenen Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nach § 30 VerfGHG abzielen sollte, wäre sein Antrag schon deshalb unzulässig, weil er keinen Wiederaufnahmegrund nach § 30 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG aufgezeigt hat. Wiederaufnahmegründe nach § 30 Abs. 2 VerfGHG scheiden von vornherein aus, weil die Individualverfassungsbeschwerde kein Verfahren nach § 12 Nr. 1 VerfGHG ist.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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