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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 11.07.2008 – 99 A/08

VerfGH Berlin: Wegen Nichterhebung des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO aus Subsidiaritätsgründen unzulässiger Antrag auf Erlass einer eA gerichtet auf den Abdruck einer presserechtlichen Richtigstellung
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0711.99A08.0A
Normenkette
Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 31 Abs. 1 VerfGHG BE, § 49 Abs. 2 S. 1 VerfGHG BE, § 321a ZPO

Orientierungssatz

1a. Nach § 31 Abs 1 VerfGHG BE kann der VerfGH Berlin einen Zustand durch einstweilige Anordnung (eA) vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem an-deren wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. (Rn.3)

1b. Bei der dabei gebotenen Prüfung müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grund-sätzlich außer Betracht bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. (Rn.3)

2. Gemäß § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE ist es vor der Anrufung des VerfGH Berlin erforderlich, dass der Beschwerdeführer alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern. (Rn.4)

3. Wenn ein Beschwerdeführer die mangelnde Gewährung von rechtlichen Gehör im zivilgerichtlichen Verfahren rügt und eine Anhörungsrüge iSv § 321a ZPO statthaft gewesen wäre, ist zwingend der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzulegen (vgl VerfGH Berlin, 23.10.2007, 128/07, Grundeigentum 2007, 1621). (Rn.7)

4. Hier: Die Antragstellerin hätte nicht ohne Aussicht auf Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art 15 Abs 1 Verf BE im Hinblick darauf rügen können, dass das KG von einer mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft abgesehen hat. (Rn.6)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft die Verpflichtung der Antragstellerin, Herausgeberin einer Berliner

Tageszeitung, zum Abdruck einer Richtigstellung.

Randnummer 2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Randnummer 3

Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG kann der Verfassungsgerichtshof einen Zustand durch

einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus

einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung nach § 31 Abs. 1 VerfGHG müssen die

Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht

bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet.

Randnummer 4

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihr steht der in § 49 Abs. 2 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität

entgegen. Dieser verlangt von einem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten

zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes durch die

Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Randnummer 5

Zwar ist der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Mai 2008 gemäß § 522 Abs. 3 ZPO nicht anfechtbar. Die Antragstellerin hätte

aber vor der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erheben können und müssen. Das Kammergericht

hatte mit Beschluss vom 22. April 2008 angekündigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

Dagegen hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. Mai 2008 Einwendungen gegen die Ansicht des Landgerichts und des

Kammergerichts zu einem der Beteiligten zu 3 zustehenden "Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG" erhoben und unter Bezugnahme

auf eine nur als Pressemitteilung vorliegende neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2008 VI ZR 83/07 geltend gemacht, die angekündigte Entscheidung des Kammergerichts setze sich in Widerspruch zu dieser neuen Rechtsprechung;

allein aus diesem Grunde sei die mündliche Verhandlung geboten einschließlich der Zulassung der Revision. Gleichwohl hat das

Kammergericht am 28. Mai 2008 die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen und dabei zugleich den Anspruch der Beteiligten

zu 3 auf Richtigstellung nicht mehr auf Art. 2 Abs. 1 GG, sondern auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt des Art. 5 Abs. 3 GG gestützt.

Randnummer 6

Unter diesen Umständen hätte die Antragstellerin nicht ohne Aussicht auf Erfolg eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör aus Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin VvB im Hinblick darauf rügen können, dass das Kammergericht von einer

mündlichen Verhandlung ermessensfehlerhaft abgesehen hat. Damit hätte sie zugleich erreichen können, dass das Kammergericht

die erst später veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vollständig zur Kenntnis nimmt und gegebenenfalls Gelegenheit

zur Klärung in einem Revisionsverfahren gibt. Da die Antragstellerin diesen Rechtsbehelf nicht ergriffen hat, ist die Verfassungsbeschwerde

unzulässig.

Randnummer 7

Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör rügt und ausführt, "die Möglichkeit der noch zur Verfügung stehenden Gehörsrüge gemäß § 321a ZPO" sie "nicht wahrzunehmen

gewesen, da im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht gerügt" werde, rechtfertigt

keine andere Beurteilung. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde steht als zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung

einer jeden Verfassungsbeschwerde nicht zur Disposition der Beschwerdeführer (vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 27. Mai 2008

VerfGH 114/07 - und 23. Oktober 2007 VerfGH 128/07, 128 A/07 -).

Randnummer 8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 31 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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