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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 10.06.2026 – 97 A/26

ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2026:0610.97A26.00
Normenkette
Art. 54 Abs. 1 S. 3 Verf BE, § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG BE, § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG BE, § 42a VerfGHG BE

Orientierungssatz

1a. Der VerfGH kann gem § 42a S 1 VerfGHG (RIS: VerfGHG BE) auf Antrag schon vor der Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann.(Rn.2)

1b. Ein Einspruch nach § 40 Abs 2 Nr 8 VerfGHG, mit welchem ein Verstoß gegen Art 54 VvB (RIS: Verf BE) geltend gemacht wird, kann nur von Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher eingelegt werden.(Rn.2)

2. Hier:

2a. Der Eilantrag gegen die Terminfestsetzung für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen ist unzulässig, da der Antragssteller nicht zum Personenkreis der Einspruchsbefugten zählt.(Rn.2)

2b. Im Übrigen ist der Antrag auch offensichtlich unbegründet (Hinweis auf VerfGH Berlin, 16.11.2022, 154/21 <Rn 253 f> betr die Folgen der Ungültigkeitserklärung für die Dauer der Wahlperiode).(Rn.3)

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich der Antragsteller gegen die Festsetzung des Termins für die Wahlen zum Abgeordnetenhaus sowie zu den Bezirksverordnetenversammlungen auf den 20. September 2026. Zur Begründung führt er insbesondere an, dass durch die am 12. Februar 2023 durchgeführte Wiederholungswahl eine neue Wahlperiode begonnen habe, die gemäß Art. 54 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin VvB für fünf Jahre gelte; die nächste Wahl dürfe daher frühestens im Spätherbst des Jahres 2027 erfolgen.

Randnummer 2

1. Der Antrag ist unzulässig. Zwar kann der Verfassungsgerichtshof gemäß § 42a Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG auf Antrag schon vor der Durchführung der Wahlen eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass die Wahlen ganz oder teilweise für ungültig erklärt werden und der Verstoß noch vor den Wahlen beseitigt werden kann. Der Sache nach macht der Antragsteller einen Verstoß gegen Art. 54 VvB geltend, auf den ein Einspruch nach § 40 Abs. 2 Nr. 8 VerfGHG gestützt werden kann. Gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 3 VerfGHG kann ein solcher Einspruch nur eingelegt werden von Parteien, Vereinigungen, Wählergemeinschaften und Einzelbewerbern, die von der angefochtenen Entscheidung betroffen sind, sowie in amtlicher Eigenschaft von der Senatsverwaltung für Inneres, dem Landeswahlleiter, dem zuständigen Bezirkswahlleiter, dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses und dem zuständigen Bezirksverordnetenvorsteher. Zu diesem Kreis gehört der Antragsteller nicht.

Randnummer 3

2. Darüber hinaus ist der Antrag auch offensichtlich unbegründet. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 16. November 2022 VerfGH 154/21 - (online abrufbar unter gesetze.berlin.de), die Wahlen zum 19. Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vom 26. September 2021 für ungültig erklärt. Zu den Folgen der Ungültigerklärung für die Dauer der Wahlperiode hat der Verfassungsgerichtshof ausgeführt (Rn. 253 f.):

Randnummer 4

"Die Ungültigerklärung der Wahl wirkt ex nunc. Alle bis zur Ungültigerklärung der Wahl erlassenen Rechtsakte bleiben wirksam (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2021 2 BvF 1/21 -, juris Rn. 103). Zur Sicherstellung der Kontinuität staatlichen Handelns ist das Abgeordnetenhaus bis zur Konstituierung des neuen Parlaments weiter berechtigt, seine Aufgaben wahrzunehmen. Auch die Rechtsakte des Abgeordnetenhauses bis zur Konstituierung des mit der Wiederholungswahl gewählten neuen Abgeordnetenhauses werden von der Ungültigerklärung der Wahl nicht berührt. Das Abgeordnetenhaus hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben das gebotene Maß an Zurückhaltung zu wahren. Entsprechendes gilt für das Handeln der Bezirksverordnetenversammlungen.

Randnummer 5

Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 LWG (i. V. m. § 25 LWG) muss die Wiederholungswahl spätestens 90 Tage nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren stattfinden. Diese Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung. Die weiteren Einzelheiten für die Wiederholungswahl regeln §§ 21, 25 LWG i. V. m. § 78 LWO. Die Wahlperiode beginnt mit der Wiederholungswahl nicht neu."

Randnummer 6

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33, 34 VerfGHG.

Zitierte Vorschriften

§ 40 VerfGHG BE, Art. 54 Verf BE, § 42a VerfGHG BE, § 21 LwG, § 25 LwG, § 78 LWO BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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