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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.04.2009 – 90/08

VerfGH Berlin: Verwerfung einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einer familienrechtlichen Sache
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0420.90.08.0A
Normenkette
§ 23 S. 1 VerfGHG BE, § 23 S. 2 VerfGHG BE, § 49ff VerfGHG BE

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung). (Rn.2)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen Entscheidungen in seiner familienrechtlichen Sache.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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