Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.04.2009 – 9/09, A 9/09

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.9.09.0A
Normenkette
§ 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde wird aufgrund der mitgeteilten Bedenken gegen die Zulässigkeit verworfen. Von einer weiteren Begründung wurde abgesehen (§ 23 S 2 VGHG BE).(Rn.2)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich die Beschwerdeführerin in einer sozialgerichtlichen Sache gegen Entscheidungen über Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 29. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Diese ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VerfGH Berlin in 9/09, A 9/09 entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten