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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.07.2008 – 84/08, 84 A/08

VerfGH Berlin: Verfahrenseinstellung aufgrund Zurücknahme der Verfassungsbeschwerde und des Antrags auf Erlass einer eA
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0701.84.08.0A
Normenkette
§ 31ff VGHG BE, § 49ff VGHG BE

Orientierungssatz

Nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2008 seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 3

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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