Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.07.2008 – 84/08, 84 A/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:0701.84.08.0A
- Normenkette
- § 31ff VGHG BE, § 49ff VGHG BE
Orientierungssatz
Nachdem der Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juni 2008 seine Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Berlin in 84/08, 84 A/08 entschieden?“