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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 08.01.2025 – 77 A/24

VerfGH Berlin: Verwerfung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des Widerspruchs bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2025:0108.77A24.00
Normenkette
§ 32 Abs. 3 BVerfGG, § 19 Abs. 2 UAbgG BE 2011, § 31 VerfGHG BE, § 14 Nr. 11 VGHG BE

Orientierungssatz

1. Der gegen den Beschluss vom 18.12.2024, 77 A/24 gerichtete Widerspruch ist unzulässig, da es am Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Vorlage von Kopien bestimmter Akten aufzugeben, besteht in Bezug auf das Herausgabeverlangen an sich weiterhin kein rechtlich schutzwürdiges Interesse, so dass der diesbezügliche Widerspruch zu verwerfen ist (vgl zum Bundesrecht BVerfG, 19.09.2013, 2 BvE 4/13, BVerfGE 134, 202-203 <RIS Rn 1>). (Rn.2)

2. Der Antrag auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Herausgabeersuchens des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des VerfGH vom 16.06.2026, 77/24 zurückgewiesen.

Tenor

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2024 ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil § 31 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG nach seinem Sinn und Zusammenhang einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (so für die vergleichbare Regelung nach § 32 Abs. 3 BVerfGG im Bundesrecht in st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 1972 1 BvR 92/72, 1 BvR 96/71 -, juris Rn. 3, vom 14. September 1993 2 BvR 1952/93 -, juris Rn. 6, vom 19. September 2013 2 BvE 4/13 -, juris Rn. 1 und vom 20. Dezember 2022 1 BvR 1654/22 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

Randnummer 2

Gegenstand des Widerspruchsverfahrens nach § 31 Abs. 3 VerfGHG ist nicht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der früheren verfassungsgerichtlichen Entscheidung, sondern die selbständige erneute sachliche Prüfung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. zum Bundesrecht: Schneider in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl. 2022, § 32 Rn. 440). Für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner die Vorlage von Kopien bestimmter Akten aufzugeben, besteht in Bezug auf das Herausgabeverlangen an sich jedoch weiterhin kein rechtlich schutzwürdiges Interesse, so dass der diesbezügliche Widerspruch zu verwerfen ist (vgl. zum Bundesrecht BVerfG, Beschluss vom 19. September 2013 2 BvE 4/13 -, juris Rn.1).

Randnummer 3

Die Ausführungen des Antragstellers im Widerspruchsschriftsatz geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.

Randnummer 4

Darauf, dass der Antragsteller das im Beschluss vom 18. Dezember 2024 genannte Schreiben des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 nach eigenen Angaben erst am 19. Dezember 2024 erhalten hat, kommt es in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht an, weil nicht dieses Schreiben das dem Verfassungsgerichtshof im Übrigen lediglich als Abschrift zur Kenntnis übersandt wurde, weshalb für diesen keine Veranlassung zur (erneuten) Übermittlung an den Antragsteller bestand sondern der Freigabebeschluss vom 5. Dezember 2024 der maßgebende Grund für das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Erlass einer einstweiligen Anordnung war. Gemäß § 19 Abs. 2 HS 1 UntAG entscheidet der Verfassungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Ersuchens auf Aktenvorlage.

Randnummer 5

Unabhängig davon hat der Antragsteller den Datenträger mit dem Akteninhalt mittlerweile tatsächlich erhalten. Soweit mit Schriftsatz vom 8. Januar 2025 vorgetragen worden ist, er habe das Passwort für den Datenträger nicht erhalten, ist nicht dargelegt, dass der Antragsgegner die Mitteilung verweigert habe.

Randnummer 6

Schließlich führt der Vortrag des Antragstellers zur Einstufung der Akten als Verschlusssache zu keinem anderen Ergebnis. Gemäß § 19 Abs. 2 HS 2 UntAG entscheidet das Landgericht Berlin I über die Rechtmäßigkeit einer Einstufung.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 31 VerfGHG BE, § 19 UntAG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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