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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 22.01.2008 – 70/06

ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0122.70.06.0A
Normenkette
Art. 23 Abs. 1 Verf BE, Art. 14 Abs. 1 Verf BE, Art. 15 Abs. 1 Verf BE, § 49 Abs. 1 VGHG BE, § 50 VGHG BE ... mehr

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin von Wohnungen in dem

Mehrfamilienhaus .str. …. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sie sich gegen ein

Urteil des Landgerichts Berlin, mit dem – nach Klagestattgabe durch das Amtsgericht –

ihre gegen den Beteiligten zu 2) erhobene Räumungsklage abgewiesen wurde.

Randnummer 2

Der Beteiligte zu 2) ist seit 1978 Mieter einer in dem genannten Haus

gelegenen Wohnung. Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin führte seit 2001 einen

Räumungsrechtsstreit gegen den Beteiligten zu 2), weil dieser am 9. Juni 2000 Zettel mit

der Aufschrift „Feindliche Übernahme durch M. & W.“ – beides Gesellschafter der

Beschwerdeführerin – aus seiner Wohnung geworfen habe und die Rechtsvorgängerin das

Mietverhältnis deshalb fristlos gekündigt hatte. Das Landgericht wies die Klage in

zweiter Instanz ab, weil sich nicht erwiesen habe, dass die fraglichen Zettel aus der

Wohnung des Beteiligten zu 2) geworfen worden seien.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 kündigte die Rechtsvorgängerin der

Beschwerdeführerin das Mietverhältnis abermals fristlos. Der Beteiligte zu 2) habe am

11. Januar 2004 während einer Besichtigung mit Wohnungskaufinteressenten aus dem Fenster

seiner Wohnung Zettel mit der Aufschrift „Schaustelle …str. …, www.….de, Mieter wehren

sich erfolgreich!“ in den Hof des Hauses geworfen. Am 14. Januar 2004 hätten die

beschriebenen Zettel während einer weiteren Besichtigung in dem zur Wohnung des

Beteiligten zu 2) führenden Treppenhaus ausgelegen; als sich die das Grundstück

besichtigenden Personen im zweiten Hof befunden hätten, sei aus dem Fenster der Wohnung

des Beteiligten zu 2) eine Handvoll dieser Zettel „hinabgerieselt“. Die Interessenten

hätten vom Wohnungskauf Abstand genommen.

Randnummer 4

Am 1. April 2004 erhob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin beim

Amtsgericht Räumungsklage gegen den Beteiligten zu 2), die sie auf die in dem

Kündigungsschreiben angeführten Vorfälle stützte. Die Beschwerdeführerin trat als

Rechtsnachfolgerin in den Rechtsstreit ein und führte weitere fristlose Kündigungen vom

15. November 2004 und vom 26. November 2004 ein, in denen dem Beteiligten zu 2)

vorgeworfen wurde, dass er am 12. bzw. am 19. November 2004 ähnliche Zettel wie die oben

genannten im Treppenhaus ausgelegt habe. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der

Beteiligte zu 2) könne sich nicht auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen, weil

er dessen Grenzen überschritten habe.

Randnummer 5

Das Amtsgericht gab der Klage mit Urteil vom 1. März 2005 statt. Die

Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Räumung der Wohnung durch den Beteiligten zu 2)

gemäß § 546 Abs. 1 BGB i. V. m. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Beweisaufnahme habe

ergeben, dass der Beteiligte zu 2) am 11. und 14. Januar 2004 die beschriebenen Zettel

entweder aus seiner Wohnung in den Hof geworfen oder dies geduldet habe. Das Werfen der

Zettel sei entgegen dem Urteil im Vorprozess nicht von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Bei dem

Satz „Mieter wehren sich erfolgreich“ handele es sich um eine klare Kampfansage, mit der

Kaufinteressenten hätten verprellt werden und der Beschwerdeführerin der Verkauf des

Grundstücks habe unmöglich gemacht oder erschwert werden sollen. Ob Interessenten

tatsächlich Abstand genommen hätten, könne dahingestellt bleiben.

Randnummer 6

Der Beteiligte zu 2) legte Berufung ein. Das Landgericht, das mit

Versäumnisurteil vom 12. Juli 2005 die Räumungsklage unter Aufhebung des

amtsgerichtlichen Urteils abgewiesen hatte, hielt das Versäumnisurteil auf den Einspruch

der Beschwerdeführerin hin mit Urteil vom 2. Dezember 2005 aufrecht. Zum Räumungsantrag

führte es aus: Ein Grund zur fristlosen Kündigung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB sei

aufgrund der dem Beteiligten zu 2) im Kündigungsschreiben vom 23. Januar 2004

vorgeworfenen Handlungen nicht gegeben. Allein das behauptete Herabwerfen von Zetteln

mit dem Aufdruck „www.….de“ und „Mieter wehren sich erfolgreich“ stelle keine

erhebliche Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Die dadurch

eingetretene Verschmutzung des Innenhofes sei angesichts der Anzahl der Zettel nur

geringfügig und stelle auch im Wiederholungsfall keine erhebliche, eine fristlose

Kündigung rechtfertigende Pflichtverletzung dar. Auch der Umstand, dass die Zettel

jeweils zu einer Zeit herunter geworfen worden seien, als sich Kaufinteressenten auf dem

Hof befanden hätten, ändere daran nichts. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass durch

die Menge der Zettel oder die Art des Herabwerfens eine Herabwürdigung der auf dem Hof

befindlichen Personen erfolgt sei. Schließlich stelle der auf dem Wurfzettel enthaltene

Hinweis auf die Internetseite www.….de mit dem Zusatz „Mieter wehren sich erfolgreich“

keine Pflichtverletzung dar, die eine fristlose Kündigung rechtfertige. Denn die damit

beabsichtigte Inkenntnissetzung der Kaufinteressenten von dem schwelenden Konflikt

zwischen den „alten“ Mietern und der Eigentümerseite stelle keine Pflichtverletzung des

Mieters dar. Es bleibe dem Mieter auch unter Berücksichtigung der sich aus dem

Mietverhältnis ergebenden besonderen Verpflichtungen unbenommen, sich kritisch in der

Öffentlichkeit mit dem Vorhaben des Vermieters in bezug auf die Mietsache zu äußern.

Schließlich stelle auch der Verweis auf die Internetseite allein wegen ihres Inhalts

keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Der Inhalt der Internetseite und damit

auch ein bewusster und gezielter Hinweis auf sie könnte allenfalls dann eine fristlose

Kündigung rechtfertigen, wenn die Internetseite über das Recht auf freie

Meinungsäußerung aus Art. 5 GG hinausgehend auch eine Schmähkritik der jeweiligen

Eigentümer bzw. der hinter ihnen stehenden natürlichen Personen enthalte. Das Recht zur

freien Meinungsäußerung werde nicht von vornherein etwa für Mieter gegenüber dem

Vermieter eingeschränkt. Wie sowohl Landgericht als auch Kammergericht in einem

diesbezüglich von der Rechtsvorgängerin geführten Rechtsstreit gegen den die

Internetseite Verantwortenden entschieden haben, müssten sich die Eigentümer eine

kritische, auch öffentliche Auseinandersetzung mit ihrem Vorhaben gefallen lassen,

solange – wie hier – keine Überschreitung der Grenze zur Schmähkritik vorliege. Auch sei

nicht erkennbar, dass mit der Internetseite allein versucht werde, die geschäftlichen

Interessen der Eigentümer zu schädigen.

Randnummer 7

Die von der Beschwerdeführerin unter dem 28. Dezember 2005 erhobene Rüge

der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 321 a ZPO wies das Landgericht mit Beschluss

vom 7. Februar 2006 zurück.

Randnummer 8

2. Mit ihrer gegen das Urteil des Landgerichts gerichteten

Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Grundrechte aus

Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 der Verfassung von Berlin VvB -. Die Ansicht des

Landgerichts, das Verhalten des Beteiligten zu 2) unterfalle dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG / Art. 14 Abs. 1 VvB, treffe nicht zu. Eine Meinungsäußerung des Beteiligten

zu 2) liege nicht vor. Ihm gehe es nur darum, die Beschwerdeführerin zu schädigen, was

auch das Zusammenwirken der Mieter zeige. Unabhängig davon habe das Landgericht den

Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG / Art. 14 VvB zu weit ausgedehnt, indem es das

Verhalten des Beteiligten zu 2) als erlaubt angesehen habe, weil es keine Herabwürdigung

der im Hof befindlichen Personen beinhalte. Das Landgericht habe offensichtlich die

Zulässigkeit der Zettelwürfe davon abhängig gemacht, welchen Inhalt die dort angegebene

Homepage habe. Dies sei nicht richtig. Das Gericht hätte sich auch mit der Art und Weise

der Meinungsäußerung auseinandersetzen und beachten müssen, dass die Meinungsäußerung im

Hinblick auf die Wahl der Mittel verhältnismäßig sein müsse. Art. 5 Abs. 1 GG / Art.14

Abs. 1 VvB decke nur den Einsatz von Mitteln, die zur Durchsetzung des eigenen

Standpunkts in der geistigen Auseinandersetzung verhältnismäßig seien. Das Werfen der

Zettel verlasse den Boden sachlicher Kritik und führe außerdem zur Verschmutzung des

Hausgrundstücks. Die Mieter hätten mildere Mittel wählen können; so hätten sie ihr

Anliegen – wie bereits geschehen in den Medien darstellen können. Es bestehe keine

„Waffengleichheit“; die Beschwerdeführerin müsse es hinnehmen, dass sämtliche „alten“

Mieter sorglos Zettel auslegen könnten. Sie selbst könne nicht in entsprechender Art und

Weise hierauf reagieren. Außerdem habe das Landgericht die Interessen der Beteiligten

nicht abgewogen und dem Vermarktungsinteresse der Beschwerdeführerin keinen

schützenswerten Stellenwert beigemessen. Es sei auch nicht darauf eingegangen, dass das

Herabwerfen der Zettel keinen Einzelfall dargestellt habe.

Randnummer 9

Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur

Stellungnahme erhalten.

II.

Randnummer 10

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist bei sachgerechter Würdigung ihrer

Begründung trotz des weitergehenden – z.B. auch gegen das der Räumungsklage stattgebende

Urteil des Amtsgerichts Schöneberg gerichteten – Antrags allein die Abweisung des

Räumungsantrags der Beschwerdeführerin durch das Landgericht Berlin. Weiterhin greift

sie die Entscheidung des Landgerichts, wie ebenfalls aus der Begründung der

Verfassungsbeschwerde hervorgeht, nur insoweit an, als die Räumungsklage darauf gestützt

war, der Beteiligte zu 2) habe aus dem Fenster seiner Wohnung Zettel mit der Aufschrift

„Schaustelle …str. …, www.….de, Mieter wehren sich erfolgreich!“ in den Hof des Hauses

geworfen, während sich dort Interessenten für den Kauf einer Wohnung in dem genannten

Haus aufhielten, oder das Hinabwerfen der Zettel geduldet (Kündigung vom 23. Januar

2004).

Randnummer 11

Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Randnummer 12

1. Sie ist unzulässig, soweit mit ihr die Verletzung von Art. 15 Abs. 1

VvB (Anspruch auf rechtliches Gehör) gerügt wird. Die Beschwerdeführerin legt insoweit

nicht in einer den Anforderungen der § 49 Abs. 1 und § 50 VerfGHG entsprechenden Weise

dar, worin die Grundrechtsverletzung bestehen soll. Die sinngemäß erhobene Rüge, das

Landgericht habe rechtliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, auf die es für die

Entscheidung des Rechtsstreits angekommen sei, zielt auf die Anwendung des materiellen

Rechts, insbesondere der betroffenen Grundrechte, ab und beinhaltet keinen Verstoß gegen

Art. 15 Abs. 1 VvB. Ein solcher kann zwar auch dann vorliegen, wenn das Gericht

Vorbringen einer Partei nicht zur Kenntnis nimmt und in seine Erwägungen einbezieht

(vgl. Beschluss vom 16. November 1995 – VerfGH 48/94 LVerfGE 3, 113 <116>). Das

Gericht muss sich in seinen Entscheidungsgründen aber nicht mit jedem Einzelvorbringen

auseinandersetzen; vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es das Vorbringen

der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat. Art. 15 Abs. 1 VvB ist nur dann

verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches

Vorbringen oder Rechtsausführungen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei der

Entscheidung nicht in Erwägung gezogen wurden (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1997 – VerfGH

34/97 – LVerfGE 6, 80 <82>). Dass dies hier der Fall ist, legt die

Beschwerdeführerin nicht dar. Sie gibt keine besonderen Umstände an, welche die

Vermutung widerlegen, dass das Landgericht die von ihr vorgebrachten Argumente gesehen

und gewürdigt hat. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich.

Randnummer 13

2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Eigentumsgarantie aus

Art. 23 Abs. 1 VvB rügt, ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet .

Randnummer 14

a) Die Verfassungsbeschwerde ist insoweit entgegen der Ansicht des

Beteiligten zu 2) zulässig und entspricht insbesondere dem Begründungserfordernis in § 50 VerfGHG. Die Beschwerdeführerin rügt ausdrücklich, in ihrem Recht aus Art. 23 VvB

verletzt zu sein. Sie stellt den entscheidungserheblichen Sachverhalt hinreichend dar

und trägt rechtliche Gesichtspunkte vor, aus denen sie herleitet, dass die Entscheidung

des Landgerichts sie in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt.

Randnummer 15

b) In der Sache hat die Rüge indes keinen Erfolg. Die Abweisung der auf

das Kündigungsschreiben vom 23. Januar 2004 gestützten Räumungsklage gegen den

Beteiligten zu 2) durch das Landgericht Berlin verletzt das Eigentumsrecht der

Beschwerdeführerin nicht.

Randnummer 16

aa) Wie der Verfassungsgerichtshof bereits zur sog. Verwertungskündigung

(§ 564b Abs. 2 Nr. 3 BGB a. F.) entschieden hat (Beschluss vom 18. Juli 2006 – VerfGH

17/04 – juris Rn. 43/44; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 <92>), müssen die

Gerichte bei der Auslegung der mietrechtlichen Kündigungstatbestände die durch die

Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen wahren und die im Gesetz aufgrund verfassungsmäßiger

Grundlagen zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die

den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige

Eigentumsbeschränkungen vermeidet. Die Belange von Vermieter und Mieter sind angemessen

zu berücksichtigen, gegeneinander abzuwägen und in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu

bringen (VerfGH a. a. O., für das Bundesrecht: BVerfGE 68, 361 <372>; 89, 1

<9>). Die Auslegung des einfachen Rechts bleibt auch hier Sache der zuständigen

Fachgerichte und ist der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit zugänglich,

als eine Verkennung oder grundsätzlich unrichtige Anwendung von Grundrechten in Rede

steht. Demgemäß liegt ein Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 VvB erst vor, wenn die Auslegung

des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen

Anschauung der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere ihres Schutzbereichs

beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem

Gewicht sind (VerfGH a. a. O.; für das Bundesrecht: BVerfGE 18, 85 <93>). Hiervon

ist nicht bereits dann auszugehen, wenn ein Verfassungsartikel, in dem das betreffende

Grundrecht niedergelegt ist, nicht genannt wird oder das grundrechtlich geschützte

Interesse einer Seite nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. VerfGH a.a.O., Rn.46). Dies

gilt jedenfalls dann, wenn die anzuwendende Bestimmung (hier: der mietrechtliche

Kündigungstatbestand) die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der widerstreitenden

Interessen selbst vorschreibt (vgl. VerfGH a. a. O., für das Bundesrecht: BVerfGE 79,

283 <290>; 79, 292 <303>). Auch liegt ein Verfassungsverstoß nicht bereits

dann vor, wenn der Verfassungsgerichtshof bei der Beurteilung widerstreitender

Grundrechtspositionen die Akzente anders setzen und daher anders entscheiden würde (vgl.

für das Bundesrecht: BVerfGE 42, 143 <148>) oder wenn die rechtliche Bewertung

eines Sachverhaltes im Hinblick auf die grundrechtlich geschützten Positionen nicht

zwingend erscheint (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 89, 1 <11>). Nur in Fällen,

in denen die Interessen einer Seite vollständig vernachlässigt (vgl. für das

Bundesrecht: BVerfG a. a. O.) oder vernünftige, nachvollziehbare und gewichtige

Argumente übergangen werden(vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 <291>,

NJW-RR 1999, 1097 <1098>) oder ein Grundrecht bei der Anwendung einfachen Rechts

beiseite geschoben wird (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 <10>), ist von

einer Verkennung des Inhalts der Eigentumsgarantie durch das Fachgericht auszugehen.

Randnummer 17

Diese Grundsätze gelten auch für die verfassungsgerichtliche Überprüfung

von Gerichtsurteilen, die eine Kündigung aus wichtigem Grund wegen Unzumutbarkeit der

Fortsetzung des Mietverhältnisses (§ 543 Abs. 1 BGB) zum Gegenstand haben. Auch hier

fordert das Gesetz eine Abwägung der widerstreitenden Vermieter- und Mieterinteressen.

Soweit eine solche Kündigung auf einer Pflichtverletzung des Mieters beruht, muss das

Zivilgericht namentlich prüfen, ob das den Anlass der Kündigung bietende Verhalten des

Mieters grundrechtlich geschützt ist und, wenn ja, ob dem höherrangige Rechte des

Vermieters – insbesondere sein Eigentumsgrundrecht entgegenstehen.

Randnummer 18

bb) Gemessen daran hat das Landgericht bei der Anwendung der im

Ausgangsverfahren streitentscheidenden Generalklausel des § 543 Abs.1 BGB und

insbesondere bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale „wichtiger Grund“ (Satz 1) und

„beiderseitige Interessen“ (Satz 2) den grundrechtlichen Wertmaßstäben Rechnung

getragen. Das Urteil des Landgerichts lässt keine Fehler erkennen, die auf grundsätzlich

unrichtiger Anschauung von Bedeutung und Umfang der Grundrechte der Parteien des

Ausgangsrechtsstreits beruhen.

Randnummer 19

(1) Zutreffend geht das landgerichtliche Urteil davon aus, dass das den

Kündigungsgrund bildende Verhalten des Beteiligten zu 2) als Meinungsäußerung den Schutz

des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung (Art. 14 Abs. 1 VvB) genießt.

Randnummer 20

Der Begriff der Meinungsäußerung ist weit zu verstehen und umfasst sowohl

Werturteile als auch dem Wahrheitsbeweis zugängliche Tatsachenbehauptungen (vgl. für das

Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 <9>). Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob

eine Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist oder ob sie von

anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (vgl. für das

Bundesrecht: BVerfGE 61, 1 <7>). Das Grundrecht schützt auch Meinungsäußerungen,

die auf das Verhalten von Privatpersonen abzielen (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 7,

198 <212>). Nicht nur der Inhalt, auch Form sowie Art und Weise einer

Meinungsäußerung sind grundrechtlich geschützt (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 76,

171 <192>). Der Äußernde darf diejenigen Umstände wählen, von denen er sich die

größte Verbreitung oder die stärkste Wirkung seiner Meinungskundgabe verspricht, so dass

auch polemische oder verletzende Äußerungen nicht von vornherein dem Schutzbereich des

Grundrechts entzogen sind (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 93, 266 <289>).

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin muss bei einer Meinungsäußerung auch

nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dieser betrifft allein

staatliches Handeln, nicht aber die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Einzelnen.

Die Grenzen zulässiger freier Meinungsäußerung werden erst überschritten, wenn durch sie

höherrangige Rechte Dritter verletzt würden (vgl. für das Bundesrecht: BVerfGE 7, 198

<210>). Diese Grundsätze hat das Landgericht im angegriffenen Urteil nicht

verkannt.

Randnummer 21

Die Auffassung des Landgerichts, dass das behauptete Verhalten des

Beteiligten zu 2) eine durch Art. 14 Abs. 1 VvB geschützte Meinungsäußerung darstellt,

ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Aussagen auf den inkriminierten

Zetteln „Mieter wehren sich erfolgreich“ und „www.….de“ stellen – zum Teil mit einer

Wertung verbundene Tatsachenbehauptungen dar. Die erste zitierte Wendung besagt in

knapper Form, dass es Auseinandersetzungen zwischen der Vermieterseite und Mietern des

Hauses gab, welche die Mieter jedenfalls teilweise für sich entscheiden konnten. Die

zweite Wendung informiert darüber, dass es eine Internetseite gibt, die sich mit dem

Haus beschäftigt. Der Passus „Schaustelle Berlin“ lässt erkennen, dass der Verfasser der

Zettel über die Auseinandersetzungen zwischen Vermieterin und Mietern hinaus ein

politisches oder gesellschaftliches Anliegen verfolgt. Dass der Beteiligte zu 2) nach

der Behauptung der Beschwerdeführerin die Zettel aus dem Fenster geworfen oder dies

geduldet hat, so dass diese auf die im Hof befindlichen Personen herabfielen, ist Teil

der Meinungsäußerung. Die Ansicht der Beschwerdeführerin, es handele sich nicht um eine

grundrechtlich geschützte Meinungsäußerung, weil es dem Beteiligten zu 2) allein darum

gehe, die Beschwerdeführerin zu schädigen, verfängt nicht. Eine Meinungsäußerung ist

nicht Selbstzweck, sondern verfolgt stets einen Zweck. Dass dieser mit den

wirtschaftlichen Interessen eines anderen in Konflikt steht, mag für die rechtliche

Zulässigkeit einer Aussage wesentlich sein, nicht aber für deren Eigenschaft als

Meinungsäußerung.

Randnummer 22

(2) Das Landgericht hat auch die Schranken des Grundrechts auf freie

Meinungsäußerung nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin verkannt.

Randnummer 23

(a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zugute

kommende Eigentumsgarantie gemäß Art. 23 Abs. 1 VvB.

Randnummer 24

Das Verhalten des Beteiligten zu 2) – unterstellt, er hat die Zettel mit

dem beschriebenen Inhalt aus dem Fenster geworfen oder dies geduldet – berührte

allerdings die durch das Eigentumsgrundrecht geschützten Interessen der

Beschwerdeführerin. Denn die Zettel wurden zu einem Zeitpunkt aus dem Fenster geworfen,

als sich Kaufinteressenten im Hof befanden. Damit wurde erkennbar das Ziel verfolgt, die

Kaufinteressenten über die im Hause bestehenden Konflikte zu informieren, und zugleich

beabsichtigt oder in Kauf genommen, dass sie dadurch vom Kauf einer Wohnung abgehalten

werden. Dies tangiert das Eigentumsgrundrecht der Beschwerdeführerin, das auch deren

Befugnis umfasst, über ihr (Wohnungs-)Eigentum frei zu verfügen, insbesondere es zu

verkaufen. Grundrechtsschutz besteht nicht nur hinsichtlich der generellen

Veräußerungsmöglichkeit, sondern auch gegen konkrete Beeinträchtigungen derselben (vgl.

für das Bundesrecht: BVerfGE 79, 283 <290>). Chancen und Verdienstmöglichkeiten

sind nur dann nicht geschützt, wenn sie in der Zukunft liegen (vgl. für das Bundesrecht:

BVerfGE 95, 173 <187 f.> m. w. N.), wohl aber dann, wenn es um die beabsichtigte

Verwertung bereits erworbenen Eigentums durch Veräußerung geht.

Randnummer 25

Ferner hat der Beteiligte zu 2) durch das Herabwerfen der Zettel nach der

Behauptung der Beschwerdeführerin den Hof des Hauses verschmutzt. Auch dies berührt die

Eigentumsposition des Grundstückseigentümers.

Randnummer 26

Ausgehend hiervon ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht die der

Beschwerdeführerin zugute kommende Eigentumsgarantie verkannt hat. Das angegriffene

Urteil legt dar (S. 5 des Entscheidungsabdrucks), dass die umstrittene Aktion des

Beteiligten zu 2) dazu gedient habe, Kaufinteressenten von dem schwelenden Konflikt

zwischen den „alten“ Mietern des Grundstücks und der Eigentümerseite in Kenntnis zu

setzen, und kommt zu dem Schluss, dass dies keine Pflichtverletzung des Beteiligten zu

2) darstelle. Diese knappe Erwägung zeigt hinreichend, dass das Landgericht den Bezug

der Meinungsäußerung des Beteiligten zu 2) zur beabsichtigten Veräußerung von Wohnungen

erkannt und gewürdigt hat. Die Wertung der Beschwerdeführerin, dem Beteiligten zu 2) sei

es ausschließlich um eine Schädigung der Beschwerdeführerin gegangen, hat sich das

Landgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen nicht zu eigen gemacht.

Auch dagegen, dass das Landgericht die Verschmutzung des Hofs durch die herabgeworfenen

Zettel als geringfügig und eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigend bewertet,

bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Randnummer 27

(b) Die im Vordergrund der Würdigung des Verhaltens des Beteiligten zu 2)

im angegriffenen Urteil liegende Einschätzung, dass das Herabwerfen von Zetteln die im

Hof befindlichen Personen nicht herabsetze, verkennt auch nicht zu Lasten der

Beschwerdeführerin das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen und die durch dieses

gezogenen Grenzen der Meinungsfreiheit. Das Herabwerfen der Zettel diente aus objektiver

Sicht nicht dazu, die im Hof des Hauses befindlichen Kaufinteressenten in ihrer Ehre zu

treffen oder lächerlich zu machen. Vielmehr ging es darum, die mit den Zetteln

verbundene Botschaft ihren Adressaten buchstäblich nahe zu bringen.

Persönlichkeitsrechte der Adressaten, auf die sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht

berufen könnte, werden durch die diesbezügliche Würdigung des Landgerichts nicht

tangiert.

Randnummer 28

(c) Das Landgericht hat schließlich auch nicht verkannt, dass bei

Anwendung des § 543 Abs. 1 BGB die grundrechtlich geschützten Interessen der Beteiligten

gegeneinander abzuwägen sind. Das Gericht hat – wie dargelegt die von der

Beschwerdeführerin ins Feld geführten Gesichtspunkte wiedergegeben und als nicht

durchgreifend verworfen. Es hat seine Abwägung innerhalb der Prüfung vorgenommen, ob der

Beteiligte zu 2) seine mietvertraglichen Pflichten erheblich verletzt hat. Das in der

Verneinung einer erheblichen Pflichtverletzung liegende Abwägungsergebnis ist gemessen

an dem eingangs dargelegten Prüfungsrahmen nicht zu beanstanden, zumal der Beteiligte zu

2) den Verkauf von Wohnungen nicht verhindern, sondern allenfalls angebahnte

Verhandlungen aus der Sicht der Beschwerdeführerin störend beeinflussen kann. Es liegt

in ihrer Hand, Art und Dimension der bestehenden Konflikte gegenüber Kaufinteressenten

aus ihrer Sicht klarzustellen und damit mögliche, aus Aktionen des Beteiligten zu 2)

herrührende Bedenken zu zerstreuen. Es trifft auch nicht zu, dass das Landgericht die

Zulässigkeit der Zettelwürfe vom Inhalt der auf ihnen erwähnten Homepage abhängig

gemacht hat. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Passus „www..de“ mit dem Zusatz

„Mieter wehren sich erfolgreich“ aus verschiedenen Gründen eine Kündigung nicht

rechtfertige, u. a. weil der Inhalt der Internetseite nach vorangegangenen

Gerichtsentscheidungen nicht zu beanstanden sei. Dass dies nicht zutrifft, wird mit der

Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dargelegt. Schließlich kann auch aus dem von

der Beschwerdeführerin herangezogenen Gesichtspunkt der „Waffengleichheit zwischen

Vermieter und Mieter“ ein Grundrechtsverstoß nicht hergeleitet werden. Hierauf kommt es

bei der gebotenen Interessenabwägung nicht an.

Randnummer 29

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 30

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 14 Verf BE, Art. 23 Verf BE, Art. 15 Verf BE, § 50 VerfGHG BE, § 564b BGB, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 49 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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