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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 01.06.2010 – 42/09

VerfGH Berlin: Keine Verletzung des effektiven Rechtsschutzes iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE und der Berufsfreiheit iSv Art 17 Verf BE sowie des Gemeinschaftsrechts durch oberverwaltungsgerichtliche Untersagung der Vermittlung von Sportwetten im fachgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf Grundlage der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags <juris: GlüStVtrG BE 2007>
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2010:0601.42.09.0A
Normenkette
Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, GlüStVtrAG BE 2007, GlüStVtrG BE 2007, Art. 15 Abs. 4 S. 1 Verf BE ... mehr

Orientierungssatz

1. Der Rechtsweg ist gem § 49 Abs 2 S 1 VerfGHG BE erschöpft, da die Beschwerdeführerin nicht auf die noch ausstehende rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden kann, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade auf der Versagung von Eilrechtsschutz. (Rn.18)

2a. Aus dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE (inhaltsgleiche Verbürgung wie Art 19 Abs 4 S 1 GG) ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (vgl VerfGH Berlin, 16.09.2008, 81/08). (Rn.24)

2b. Die Fachgerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl BVerfG, 25.10.1988, 2 BvR 745/88, BVerfGE 79, 69 <74>). (Rn.24)

2c. Der VerfGH Berlin prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen. (Rn.24)

2d. Entscheidend ist insoweit, dass die Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl BVerfG, 20.03.2009, 1 BvR 2410/08, juris Rn 26 = NVwZ 2009, 1221 <1223>). (Rn.24)

2e. Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. (Rn.25)

3a. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl BVerfG, 15.02.1982, 2 BvR 1492/81, NVwZ 1982, 241). (Rn.26)

3b. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl BVerfG, 08.04.2010, 1 BvR 2709/09, juris Rn 22 = NJW 2010, 2268ff). (Rn.26)

4. Hier:

a. Das OVG hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art 17 Verf BE dessen Regelung ebenso wie Art 12 Abs 1 S 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst geschützten Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des BVerfG in dessen „Sportwetten-Urteil“ verkannt (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff). (Rn.30)

b. Das OVG hat überdies seine Beurteilung der neuen landesrechtlichen Rechtslage nicht allein auf den von ihm zitierten BVerfG-Beschluss (vgl BVerfG, 14.10.2008, 1 BvR 928/08, NVwZ 2008, 1338ff) gestützt, sondern in Auseinandersetzung mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag <juris: GlüStVtrG BE 2007> und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden VGH München (vgl VGH München, 02.06.2008, 10 CS 08.1102 = NVwZ 2008, 1252ff) begründet. (Rn.32)

c. Überdies hat sich das OVG sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. (Rn.33)

d. Das OVG hat sich zudem nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Hauptsacheentscheidungen des VG in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt. (Rn.35)

aa. Das OVG hat sich mit den Entscheidungen des VG auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht, diesen ist es aber mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht gefolgt. Die Feststellungen des VG zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das OVG aufgegriffen. Dass es insoweit anders als das VGim Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.35)

bb. Das VG verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das OVG im Ausgangsverfahren. Dem OVG war es daher gemessen an Art 15 Abs 4 S 1 Verf BE nicht verwehrt, nach eigener eingehender Prüfung im Eilverfahren abweichend von der Rechtsmeinung des VG vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im „Sportwetten-Urteil“ (vgl BVerfG, 28.03.2006, 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276ff) und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts. (Rn.37)

e. Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich rechtmäßig durfte das OVG auch angesichts der von ihm aufgezeigten „Restzweifel“ und der dem Hauptsacheverfahren vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. (Rn.38)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, mit dem es den Antrag der

Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten abgelehnt

hat.

Randnummer 2

1. Die Beschwerdeführerin entstand Ende des Jahres 2004 durch Verschmelzung der Firmen Wettarena GmbH, Sportwettenarena GmbH

und Fortuna Wetten OHG. Sie betreibt in Deutschland mehrere Wettvermittlungsagenturen, darunter auch mehrere Betriebsstätten

in Berlin. Mit Bescheid vom 21. März 2002 untersagte das Land Berlin der Fortuna Wetten OHG, die eine Betriebsstätte in der

Oranienstraße 8 unterhielt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung "das Vermitteln von Wettverträgen zwischen Kunden und

der Odds Sportdata GmbH sowie jede andere Form des Anbietens von Sportwetten". Die Versagung von Eilrechtsschutz gegen diese

Untersagungsverfügung durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Februar 2009 OVG 1 S 209.08

ist Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 38/09.

Randnummer 3

In der Betriebsstätte Bismarckstraße 69 in Berlin betreibt die Beschwerdeführerin ein Buchmachergewerbe für Pferdewetten.

Dort vermittelt sie seit dem Jahr 2006 auch Sportwetten in Form der sog. Oddset-Wette an ein im europäischen Ausland ansässiges

Unternehmen.

Randnummer 4

Mit Verfügung vom 25. April 2007 untersagte das Landeseinwohneramt Berlin der Beschwerdeführerin unter Anordnung der sofortigen

Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes "für den Bereich des Landes Berlin jegliche Art des Veranstaltens und die Vermittlung

von Sportwetten sowie die Werbung hierfür". Ein im Mai 2007 gestellter Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb

ohne Erfolg (Verwaltungsgericht 35 A 256.07 / OVG 1 S 182.07). Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin nach erfolglosem

Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Mit Urteil vom 25. Februar 2010 VG 35 A 317.07 hat

das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, ohne auf das Verhältnis der angefochtenen Verfügung zu der im Verfahren VerfGH

38/09 angegriffenen Untersagung einzugehen.Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Berlin Berufung eingelegt, über

die noch nicht entschieden ist.

Randnummer 5

Einen am 21. Mai 2007 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss

vom 26. Oktober 2007 VG 35 A 256.07 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

mit Beschluss vom 19. Dezember 2007 OVG 1 S 182.07 zurück.

Randnummer 6

Mit dem Berliner Landesgesetz über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 604) stimmte das Land Berlin

dem am 19. März 2007 von den Bundesländern geschlossenen Glücksspielstaatsvertrag GlüStV zu und verabschiedete das Ausführungsgesetz

zum Glücksspielstaatsvertrag AG GlüStV -. Der Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz traten am 1. Januar 2008

in Kraft.

Randnummer 7

Mit Urteilen vom 7. Juli 2008 (VG 35 A 108.07, 149.07, 167.08, juris ) gab das Verwaltungsgericht den Klagen anderer privater

Sportwettenvermittler gegen Untersagungsverfügungen statt, weil die Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols auch

im Ausführungsgesetz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag nicht den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im "Sportwetten-Urteil"

vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276) entspreche. Die Beschränkungen der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der

Vermittler privater Sportwetten durch deren Ausschluss von der erforderlichen Erlaubnis seien weder verfassungsrechtlich noch

gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt. Der Gesetzgeber sei seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen,

die wesentlichen Entscheidungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten, Vertrieb, Werbung und Spielerschutz selbst zu

treffen, sondern habe diese der Verwaltung überlassen. Einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bedürfe es nicht, da

die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenmonopols des Landes Berlin zugleich gegen Gemeinschaftsrecht

verstoße und deshalb die Verfassungswidrigkeit nicht entscheidungserheblich sei. Insbesondere das Ziel der Suchtbekämpfung

werde nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht. Die zwangsläufige

formelle Illegalität ihrer Tätigkeit könne den Klägern wegen des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts nicht entgegengehalten

werden.

Randnummer 8

Unter Berufung auf die veränderte Rechtslage beantragte die Beschwerdeführerin im Juli 2008 die Abänderung der Beschlüsse

im vorangegangenen Eilverfahren nach § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung VwGO -. Das Verwaltungsgericht Berlin gab

dem Antrag statt und ordnete mit Beschluss vom 21. Oktober 2008 VG 35 A 207.08 die aufschiebende Wirkung der Klage der

Beschwerdeführerin gegen die Untersagungsverfügung mit der Begründung an, diese lasse sich nicht in verfassungskonformer Weise

auf die Ermächtigungsgrundlage im Glücksspielstaatsvertrag oder eine andere Ermächtigungsgrundlage stützten. Vor diesem Hintergrund

falle auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten der Beschwerdeführerin aus. Der Zulässigkeit des Antrages stehe nicht

entgegen, dass der Beschwerdeführerin auch mit Bescheid vom 21. Mai 2002 (gemeint: 21. März 2002) hinsichtlich ihrer weiteren

Betriebsstätte in der Oranienstraße 8 untersagt worden sei, Sportwetten in Berlin zu vermitteln. Nach Mitteilung des Antragsgegners

beziehe sich die hier angegriffene Untersagungsverfügung nur auf die Betriebsstätte Bismarckstraße 69, so dass davon auszugehen

sei, dass sich die Untersagungsverfügung aus dem Jahr 2002 ebenfalls nur auf die dort angeführte Betriebsstätte (Oranienstraße

8) beziehe.

Randnummer 9

Mit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung vom 5. Februar 2009 änderte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Oktober 2008 und lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes ab. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf den Beschluss vom gleichen Tage im Verfahren

OVG 1 S 209.08 (= Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens VerfGH 38/09) aus, über die mit der Beschwerde des Landes

Berlin dargelegten Gründe hinaus, die für sich genommen vom Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts eine Änderung des angefochtenen

Beschlusses bereits rechtfertigten, stelle sich die Entscheidung auch aus anderen Gründen als fehlerhaft dar. Der Antrag sei

bereits teilweise unzulässig, soweit damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Untersagungsbescheid

vom 25. April 2007 begehrt werde. Diese Verfügung, mit der der Beschwerdeführerin Sportwetten für den Bereich des Landes Berlin

umfassend untersagt worden seien, habe lediglich wiederholenden Charakter, da gegen die Beschwerdeführerin bereits einem Verfügung

mit gleichem Regelungsgehalt wirke, die das Land Berlin am 21. März 2002 gegenüber der Firma Fortuna Wetten OHG erlassen habe.

Die Beschwerdeführerin sei teilidentisch mit der in ihr aufgegangenen OHG und daher an die gegen diese erlassene Verfügung

gebunden. Hinsichtlich dieser Untersagungsverfügung habe der Senat im Verfahren OVG 1 S 209.08 entschieden, dass den dagegen

eingelegten Rechtsbehelfen der Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung zukomme. Der Verfügung vom 25. April 2007 komme

nur insoweit rechtserhebliche Wirkung zu, als zusätzlich das Verbot der Werbung für Sportwetten ausgesprochen sei und bezogen

auf die konkrete Betriebsstätte Bismarckstraße 69 ein Zwangsgeld für den Fall der Nichteinstellung des Betriebes angedroht

worden sei. Insoweit sei der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unbegründet. Die Rechtmäßigkeit beider Regelungsteile

unterliege ebenso wie die maßgebliche Untersagungsverfügung vom 21. März 2002, wofür auf den diesbezüglichen, zwischen denselben

Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats in dem Beschwerdeverfahren OVG 1 S 209.08 verwiesen werden könne auch unter

Berücksichtigung der zum 1. Januar 2008 eingetretenen Änderungen der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln. Die Befugnis,

die Werbung für unerlaubte Sportwetten zu untersagen, ergebe sich aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 des Glücksspielstaatsvertrages

i. V. m. Art. 1 § 1 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag vom 15. Dezember 2007. Für die Vereinbarkeit dieser Rechtsgrundlage

mit nationalem Verfassungsrecht und mit Gemeinschaftsrecht könne ebenfalls auf den Beschluss OVG 1 S 209.08 verwiesen werden,

der die Untersagungsverfügung im Übrigen zum Gegenstand habe. Die Zwangsgeldandrohung finde ihre Rechtsgrundlage in § 5 a

des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. §§ 11 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes;

die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes sei mit Blick auf den bestehenden erheblichen wirtschaftlichen Anreiz, der Untersagungsverfügung

zuwider zu handeln, angemessen. Da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung nicht bestünden, überwiege das gesetzliche

Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin.

Randnummer 10

2. Mit ihrer gegen diesen Beschluss gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts

auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 15 Abs. 4 der Verfassung von Berlin VvB -. In mehreren parallel gelagerten Verfahren

haben die Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin ausdrücklich klargestellt, dass die Verfassungsbeschwerde nicht auf

die klärungsbedürftige Frage gerichtet sei, ob die Vermittlung von Sportwetten an EU-konzessionierte Unternehmen mit Verfassungs-

und Europarecht vereinbar sei.

Randnummer 11

Das Oberverwaltungsgericht habe ihr das Rechtschutzbedürfnis hinsichtlich wesentlicher Teile ihres Anspruches abgesprochen

und sie damit in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Der angefochtene Beschluss sei bereits allein unter diesem

Gesichtspunkt aufzuheben. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, woraus sich ergeben solle, dass die Untersagungsverfügung

vom 21. März 2002 eine auf das Gebiet des Landes Berlin gerichtete Untersagung enthalte, habe die Beschwerdeführerin ein berechtigtes

Interesse daran, gegen sie belastende Bescheide vorzugehen. Auch eine wiederholende Verfügung stelle eine belastende Verfügung

dar, insbesondere weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, die Rechtsauffassung der Behörde zu durchschauen und

davon ausgehen müsse, dass die Behörde aus dieser Verfügung gegen sie vorgehen werde. Ein Rechtsschutzinteresse habe umso

mehr bestanden, als die streitgegenständliche Verfügung im Gegensatz zur Verfügung aus dem Jahre 2002 die Vermittlung von

Sportwetten in ganz Berlin untersage. Die Beschwerdeführerin wisse gar nicht mehr, welche Verfügung sich denn nun auf welche

Betriebsstätte erstrecken solle. Ihr hier das Rechtsschutzinteresse abzusprechen, sei ein unglaublicher Vorgang.

Randnummer 12

Im Hinblick auf das Verbot der Werbung für die Vermittlung von Sportwetten und die Androhung eines Zwangsgeldes habe das Oberverwaltungsgericht

auf die Parallelentscheidung im Verfahren OVG 1 S 209.08 Bezug genommen. Unter Wiederholung ihres Vorbringens in dem gegen

diese Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH 38/09 macht die Beschwerdeführerin unter Berufung auf

den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1. November 2007 VerfGH 103/07 geltend, das Oberverwaltungsgericht

habe sich in verfassungswidriger Weise über die erstinstanzlichen Hauptsacheentscheidungen zugunsten anderer privater Sportwettenvermittler

hinweggesetzt. Darüber hinaus habe es unzutreffende Tatsachen in die Interessenabwägung einfließen lassen, indem es darauf

abgestellt habe, dass sie die Tätigkeit aufgenommen habe, obwohl ihr das Verbot der Veranstaltung privater Wetten ohne behördliche

Erlaubnis habe bekannt gewesen sein müssen. Das Oberverwaltungsgericht habe verkannt, dass sie die Tätigkeit im Jahr 2003,

also zu einem Zeitpunkt aufgenommen habe, für den das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 28. März 2006 die damalige

Rechtslage für verfassungswidrig erklärt und mittelbar zudem deren Europarechtswidrigkeit festgestellt habe.

Randnummer 13

Aus allen vorgetragenen Gesichtspunkten ergebe sich zudem, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg

willkürlich sei.

Randnummer 14

3. Der Verfassungsgerichtshof hat den Beteiligten gemäß § 53 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof VerfGHG

Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Randnummer 15

Der Beteiligte zu 2 trägt im Wesentlichen vor: Die Verfassungsbeschwerde sei mangels Beschwerdebefugnis und Rechtsschutzbedürfnis

bereits unzulässig. Die Beschwerdeführerin rüge primär, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe die Reichweite

von Untersagungsverfügungen unzutreffend ausgelegt. Selbst wenn das der Fall wäre, sei nicht erkennbar, inwieweit durch eine

solche Auslegung der verfassungsrechtliche Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes verletzt sein sollte. Dies gelte

auch im Hinblick darauf, dass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wie im Parallelbeschluss durch das Oberverwaltungsgericht

entschieden jedenfalls unbegründet wäre und damit unabhängig von der Auslegung der Untersagungsverfügungen in keinem Fall

zum Erfolg geführt hätte.

Randnummer 16

Eine Verletzung von Art. 15 Abs. 4 VvB durch die angegriffene Entscheidung sei offensichtlich ausgeschlossen. Die verfassungsrechtliche

Problematik sei durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in einer vergleichbaren Konstellation (Beschluss vom

20. März 2009 1 BvR 2410/08 -) als geklärt anzusehen. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 1.

November 2007, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei offensichtlich nicht einschlägig, da eine die Beschwerdeführerin

betreffende Hauptsacheentscheidung vor der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ergangen sei. Das Rechtsschutzbedürfnis

der Beschwerdeführerin sei fraglich, da ihr selbst ein Obsiegen keinen rechtlichen Vorteil brächte. Die Verfassungsbeschwerde

sei auch nicht begründet. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, die auf die Parallelentscheidung im Verfahren OVG

1 S 209.08 Bezug nehme, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 15 Abs. 4 VvB.

II.

Randnummer 17

1. Die Verfassungsbeschwerde ist mit Ausnahme der pauschalen Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 10 Abs. 1 VvB)

zulässig.

Randnummer 18

Der Rechtsweg ist im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG erschöpft. Die Beschwerdeführerin kann nicht auf die noch ausstehende

rechtskräftige Entscheidung im Hauptsacheverfahren verwiesen werden, denn der geltend gemachte Grundrechtsverstoß beruht gerade

auf der Versagung von Eilrechtsschutz (vgl. Beschluss vom 1. November 2007 VerfGH 103/07 -, LVerfGE 18, 123 <131> und wie alle im Folgenden zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Durch die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird die Beschwerdeführerin bis zur Klärung der Rechtslage in der Hauptsache

möglicherweise unter Verstoß gegen Art. 12 des Grundgesetzes GG bzw. Art. 17 VvB an der weiteren Ausübung ihrer Vermittlungstätigkeit

gehindert.

Randnummer 19

Eine Verletzung der Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 15 Abs. 4 VvB ist nicht offensichtlich ausgeschlossen. Entscheidungen

des Bundesverfassungsgerichts zum Bundesrecht in vergleichbar gelagerten Fällen stellen grundsätzlich nicht bereits die Beschwerdebefugnis

in Frage.

Randnummer 20

Ebenso wenig bestehen die vom Beteiligten zu 2 geäußerten Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin. Eine erneute

Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts über ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihr gegenüber

ergangene Untersagungsverfügung nach einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre für die Beschwerdeführerin rechtlich vorteilhaft.

Ob eine Fortsetzung bzw. Weiterführung der Vermittlungstätigkeit strafrechtliche Konsequenzen nach sich zöge oder eine (weitere)

Untersagungsverfügung auf andere Gründe, etwa auf das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im

Internet (§ 4 GlüStV ), gestützt werden könnte, bedarf der fachgerichtlichen Klärung und wäre für das vorliegende Verfahren

ohne Bedeutung.

Randnummer 21

Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht dadurch unzulässig geworden, dass zwischenzeitlich mit Urteil vom 25. Februar 2010

eine der Klage der Beschwerdeführerin stattgebende Entscheidung in der Hauptsache ergangen ist. Die Beschwerdeführerin ist

insoweit nicht auf die Möglichkeit eines weiteren Abänderungsantrages im vorläufigen Rechts-schutzverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu verweisen. Ein solcher Antrag wäre offensichtlich aussichtslos. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

entscheidet in ständiger Rechtsprechung in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, dass entgegen der erstinstanzlichen Beurteilung

des Verwaltungsgerichts in Hauptsacheentscheidungen Sportwetten weiterhin nicht von privaten Anbietern veranstaltet und vermittelt

werden dürfen (vgl. Beschluss vom 21. Januar 2010 OVG 1 S 94.09 www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

Randnummer 22

2. Die Verfassungsbeschwerde ist soweit sie zulässig ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

Berlin-Brandenburg verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 15 Abs. 4 VvB.

Randnummer 23

a) Soweit die Beschwerdeführerin wie im Verfahren VerfGH 38/09 rügt, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg habe

sich im Rahmen der Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 4 VvB über erstinstanzliche

Hauptsacheentscheidungen hinweggesetzt und verkannt, dass sie bei Aufnahme der Sportwettenvermittlung und in der Folgezeit

von deren Rechtmäßigkeit habe ausgehen dürfen, hat der Verfassungsgerichtshof hierzu in der gleichzeitig ergehenden Entscheidung

VerfGH 15/09 ausgeführt:

Randnummer 24

"Aus Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB (gleich lautend Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), der nicht nur die Möglichkeit garantiert, die Gerichte

anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes verbürgt, ergeben sich besondere Anforderungen für die Auslegung

und Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den vorläufigen Rechtsschutz (Beschluss vom 16. September 2008 VerfGH 81/08,

81 A/08 Rn. 8). Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung jeweils betroffener Grundrechte und den Erfordernissen

eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 69 <74>). Der Verfassungsgerichtshof

prüft nur, ob die fachgerichtliche Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung

von der Bedeutung des Grundrechts des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz beruhen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG,

a. a. O.). Der Überprüfung unterliegt dabei hier grundsätzlich allein, ob das Oberverwaltungsgericht seine Prüfung in einer

Weise durchgeführt hat, die hinsichtlich Umfang und Intensität den Anforderungen gerecht wird, die Art. 15 Abs. 4 Satz 1 VvB

(wie Art. 19 Abs. 4 GG) an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz stellt. Entscheidend ist insoweit, dass

die in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht notwendig endgültige Prüfung eingehend genug ist, um den Beschwerdeführer

vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen zu schützen, die ihm möglicherweise daraus entstehen können, dass die Untersagungsverfügung

schon vor rechtskräftiger Bestätigung ihrer Rechtmäßigkeit vollzogen wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20.

März 2009 1 BvR 2410/08 Rn. 26, NVwZ 2009, 1221 <1223> m. w. N.).

Randnummer 25

Gegen kraft Gesetzes oder aufgrund besonderer behördlicher Anordnung sofort vollziehbare belastende Verwaltungsakte (vgl.

§ 80 Abs. 2 VwGO) kann umfassender und effektiver Rechtsschutz mit Hilfe des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 und

7 VwGO erlangt werden, indem das Gericht die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Einzelfall anordnet bzw. wiederherstellt.

Art. 15 Abs. 4 VvB gewährleistet die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess nicht schlechthin. Überwiegende

öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen,

um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig zu treffen. Für die sofortige Vollziehung eines

Verwaltungsakts trotz anhängiger Rechtsbehelfe ist ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse

hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Randnummer 26

Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug und dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung

kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs eine wichtige Bedeutung zu (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 1982, 241; AuAs

1996, 62). Eine "summarische Prüfung" in dem Sinne, dass die Prüfung im Hauptsacheverfahren eingehender sein und deshalb ein

anderes Ergebnis haben kann, ist dabei kennzeichnend für das Eilverfahren und verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich

(zum Bundesrecht: BVerfGK 2, 29 <31>). Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen,

je schwerwiegender die auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. zuletzt

etwa Beschlüsse vom 26. Februar 2008 VerfGH 155/07 Rn. 9 und 1. Novem-ber 2007, a. a. O., S. 133 bzw. Rn.34; zum Bundesrecht:

BVerfG, Beschluss vom 8. April 2010 1 BvR 2709/09 juris , Rn. 22). Dementsprechend intensiver muss die Prüfung der Fachgerichte

bereits im Eilverfahren ausfallen und bei besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffen zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven

Rechtsschutz eine konkrete Interessen- und Folgenabwägung umfassen, wenn sich die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahme

nicht ohne weiteres erschließt, d. h. nicht offensichtlich ist (vgl. Beschluss vom 1. November 2007, a. a. O., S. 133 bzw.

Rn. 35). Die Überprüfung muss in diesem Sinne auch im vorliegenden Zusammenhang eingehend genug sein, um den Beschwerdeführer

vor erheblichen und unzumutbaren Nachteilen aus der vorläufigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zu schützen (zum Bundesrecht:

BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O.).

Randnummer 27

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben wird die angegriffene Entscheidung gerecht.

Randnummer 28

a) Entgegen der Darstellung in der Verfassungsbeschwerde hat das Oberverwaltungsgericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der

Untersagungsverfügung offensichtlich auf der Grundlage der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage vorgenommen und nicht

pauschal an seiner bisherigen Rechtsprechung zur bis dahin geltenden Rechtslage festgehalten.

Randnummer 29

b) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht aufgrund einer vorläufigen Prüfung

der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages im Eilrechtsschutzverfahren von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und

deren grundsätzlicher Vereinbarkeit mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts ausgegangen ist und jedenfalls für die Zeit

nach Auslaufen der im Glücksspielstaatsvertrag und im Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag angelegten Übergangsfristen

nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts gefolgt ist, die Neuregelung weise mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

im "Sportwetten-Urteil" und des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbare strukturelle Regelungsdefizite auf.

Randnummer 30

aa) Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit nicht die Bedeutung der durch Art. 17 VvB dessen Regelung ebenso wie Art. 12

Abs. 1 Satz 1 GG alle Aspekte der Berufsfreiheit umfasst (Beschluss vom 16. September 2008, a. a. O., Rn. 7) geschützten

Grundrechtsposition, insbesondere nicht die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen "Sportwetten-Urteil" vom 28.

März 2006 (BVerfGE 115, 276) verkannt.

Randnummer 31

Das Bundesverfassungsgericht hat zu vergleichbaren Eilentscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem

Beschluss vom 20. März 2009 (a. a. O., S. 1223 Rn. 21) ausgeführt, das Oberverwaltungsgericht habe davon ausgehen dürfen,

dass die Ausgestaltung des niedersächsischen staatlichen Sportwettmonopols zu dem von ihm für maßgeblich erachteten Zeitpunkt

den vom Sportwetten-Urteil aufgestellten Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Es habe die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages

und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes bei überschlägiger Prüfung dahingehend bewerten dürfen, dass sie trotz der

vom Oberverwaltungsgericht unter bestimmten Gesichtspunkten auch zutreffend angemerkten Kritik in zureichendem Maße eine

suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisteten. Vorbehaltlich einer eingehenden

verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen könne

das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage gekennzeichnet habe, als grundsätzlich

behoben angesehen werden.

Randnummer 32

Das Oberverwaltungsgericht hat überdies seine Beurteilung der neuen Rechts-lage nicht allein auf den von ihm in Auszügen wörtlich

zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2008 (NVwZ 2008, 1338) gestützt, sondern in Auseinandersetzung

mit den Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des seine Rechtsauffassung teilenden

Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 2. Juni 2008 10 Cs 08.1102 juris ) begründet. Seine Entscheidung wäre

daher auch dann nicht durchgreifend in Frage gestellt, wenn die Einschätzung, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts zur

Verfassungswidrigkeit der Neuregelung seien durch den zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts überholt, so nicht

zuträfe. Es bedarf daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Erörterung, welche Schlussfolgerungen sich aus dem Beschluss

des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen ziehen lassen.

Randnummer 33

bb) Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen effektiven verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wahrt der angegriffene

Beschluss auch im Hinblick auf die Beurteilung der als solcher im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht rügefähigen gemeinschaftsrechtlichen

Dienst- und Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S.1225). Das Oberverwaltungsgericht

hat sich sowohl mit den formalen als auch den materiellen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an die Ausgestaltung eines staatlichen

Wettmonopols auseinandergesetzt. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es diese offenkundig verkannt hätte. Auch

begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Oberverwaltungsgericht nach summarischer Prüfung im Zeitpunkt

der Entscheidung im Eilverfahren einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht offen gelassen und einer Klärung im Hauptsacheverfahren

nach weiterer Beobachtung der staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Spielsucht vorbehalten hat. Eine intensivere Prüfung

war zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes insoweit nicht geboten (vgl. auch BVerfG, a. a. O., S. 1226).

Randnummer 34

cc) Das Oberverwaltungsgericht hat sich schließlich nicht in verfassungswidriger Weise über stattgebende Urteile des Verwaltungsgerichts

in parallel gelagerten Verfahren anderer Sportwettenvermittler hinweggesetzt.

Randnummer 35

(1) Es hat sich mit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, insbesondere auch mit dessen Ausführungen

zum Gemeinschaftsrecht, von denen das Verwaltungsgericht in seinem vorangegangenen Beschluss im Eilverfahren noch ausdrücklich

abgesehen hatte. Es ist der Argumentation des Verwaltungsgerichts mit tragfähiger Begründung bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

nicht gefolgt. Das Verwaltungsgericht hat die Gemeinschaftswidrigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols im Wesentlichen

aus den Gründen bejaht, die aus seiner Sicht auch dessen Verfassungswidrigkeit begründen und denen sich das Oberverwaltungsgericht

im Eilverfahren mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung gerade nicht angeschlossen hat (s. o.). Die Feststellungen

des Verwaltungsgerichts zur tatsächlichen aktuellen Ausgestaltung des staatlichen Wettangebots, insbesondere zu Art und Ausmaß

der von den staatlichen Monopolanbietern praktizierten Werbung, hat das Oberverwaltungsgericht aufgegriffen. Dass es insoweit

anders als das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung kein in

den gesetzlichen Regelungen angelegtes strukturelles Defizit gesehen hat, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Randnummer 36

(2) Den Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts kommt überdies nicht die Bedeutung eines in derselben Sache ergangenen

erstinstanzlichen Urteils zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof im Beschluss vom 1. November 2007 (a. a. O., LVerfGE 18,

123) betont hat: Danach hat das Beschwerdegericht in dem Verfahren, bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss über die Gewährung

vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden und in dem bereits eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, den regelmäßig besseren

Erkenntnismöglichkeiten und verstärkten Einwirkungsmöglichkeiten der Beteiligten im Hauptsacheverfahren Rechnung zu tragen,

zumal wenn die Entscheidung nach Beweiserhebung ergangen ist. Eine dem im Hauptsacheverfahren gefundenen Ergebnis widersprechende

Eilentscheidung kann ohne Verstoß gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise, etwa bei schwerwiegenden und

offensichtlichen Mängeln der Hauptsacheentscheidung oder sonst bei gleichwertigen Erkenntnismöglichkeiten und vergleichbar

genauer und intensiver Prüfung wie im Hauptsacheverfahren verfassungsrechtlich tragfähig sein.

Randnummer 37

Abgesehen davon, dass die in der Verfassungsbeschwerde aufgeführten Hauptsacheentscheidungen des Verwaltungsgerichts nicht

die Beschwerdeführerin betreffen, war die Ermittlung des konkreten entscheidungserheblichen Sachverhalts in diesen Verfahren

anderer Sportwettenvermittler nicht von entscheidungstragender Bedeutung. Im Mittelpunkt der bundesweit geführten Verfahren

gegen die Untersagung der privaten Sportwettenvermittlung stand und steht die Frage, ob die Ausgestaltung des staatlichen

Sportwettmonopols auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.

Das Verwaltungsgericht hat dies für die Rechtslage in Berlin aufgrund einer vom jeweiligen konkreten Einzelfall losgelösten

rechtlichen Prüfung verfassungs- und gemeinschaftsrechtlicher Fragen verneint. Auf die Ermittlung des entscheidungserheblichen

Sachverhalts in den konkreten Verfahren kam es insoweit nicht an, eine förmliche Beweisaufnahme fand ausweislich der mit der

Verfassungsbeschwerde vorgelegten Urteile des Verwaltungsgerichts auch nicht statt. Die verwaltungsgerichtlichen Feststellungen

zur tatsächlichen Ausgestaltung des staatlichen Sportwettenangebots beruhten nicht auf den regelmäßig weiter gehenden Erkenntnismöglichkeiten

des Hauptsacheverfahrens, sondern wesentlich auf allgemeinkundigen Erkenntnissen aus der Beobachtung des öffentlichen Auftritts

und der Werbemaßnahmen des staatlichen Wettveranstalters. Das Verwaltungsgericht verfügte mithin für die Beurteilung der verfassungs-

und gemein-schaftsrechtlichen Rechtslage nicht über eine andere oder gar bessere Erkenntnisgrundlage als das Oberverwaltungsgericht

im Ausgangsverfahren. Dem Oberverwaltungsgericht war es daher gemessen an Art. 15 Abs. 4 VvB nicht verwehrt, nach eigener

eingehender Prüfung ebenso wie andere Oberverwaltungs-gerichte (z. B. BayVGH, Beschluss vom 2. Juni 2008 10 CS 08.1008 juris ; HambOVG, Beschluss vom 25. März 2008 4 Bs 5/08 juris ; OVG NRW, Beschluss vom 22. Februar 2008 13 B 1215/07

juris ) im Eilverfahren vorläufig davon auszugehen, der Glücksspielstaatsvertrag entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

im "Sportwetten-Urteil" und es bestünden keine durchgreifenden Bedenken gegen seine Vereinbarkeit mit den Anforderungen des

Gemeinschaftsrechts.

Randnummer 38

c) Auf der Grundlage der danach verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Beurteilung der Untersagungsverfügung als voraussichtlich

rechtmäßig durfte das Oberverwaltungsgericht auch angesichts der von ihm aufgezeigten "Restzweifel" und der dem Hauptsacheverfahren

vorbehaltenen näheren Klärung insbesondere gemeinschaftsrechtlicher Fragen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung ausgehen. Insbesondere begegnen die Annahme

eines besonderen Vollziehungsinteresses und die Einschätzung, die unternehmerische Entscheidung der Beschwerdeführerin, Sportwetten

gegen Provision zu vermitteln, sei von vornherein risikobehaftet gewesen und verdiene daher kein Vertrauen, keinen verfassungsrechtlichen

Bedenken. Das Oberverwaltungsgericht war von Verfassungs wegen wie das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 20. März

2009 (a. a. O., S. 1225) zu Art. 19 Abs. 4 GG und zur vergleichbaren Rechtslage in Niedersachsen ausgeführt hat nicht gehalten,

die konkrete Gefährlichkeit der Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu prüfen. Ebenso wenig musste es im Rahmen der

Interessenabwägung dem Umstand abwägungsentscheidende Bedeutung beimessen, dass die Wettvermittlungstätigkeit zu einer Zeit

aufgenommen worden ist, zu der sich ein Ausschluss privater Anbieter aus verfassungsrechtlichen Gründen als unverhältnismäßig

und deshalb rechtswidrig darstellte.

Randnummer 39

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ihr Vertrauen in die Europarechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung beruft, gilt

letztlich nichts anderes. Zum einen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verfassungsverstoß die neue Rechtslage zum Zeitpunkt

seiner Entscheidung zugrunde gelegt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. März 2009, a. a. O., S. 1223 bzw. Rn. 22), zum

anderen war die alte Rechtslage für die Zeit davor insoweit nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hatte

im "Sportwetten-Urteil" mangels Zuständigkeit gerade keine verbindlichen Aussagen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen gemacht

(so ausdrücklich BVerfG, Beschluss vom 27. Dezember 2007 1 BvR 3082/06 juris , Rn. 20). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

von 27. April 2005 (BVerfGK 5, 196), auf die sich die Beschwerdeführerin in der Verfassungsbeschwerde beruft, betraf die Anforderungen

an die Begründung eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses und bot keine Grundlage für die Annahme, die Vermittlung

privater Sportwetten könne nicht rechtswirksam untersagt werden."

Randnummer 40

Diese Ausführungen gelten in entsprechender Weise ebenso wie für das Parallelverfahren der Beschwerdeführerin VerfGH 38/09

auch für das vorliegende Verfahren; das Oberverwaltungsgericht hat seinerseits zur Begründung seiner Beschwerdeentscheidung

im vorliegenden Ausgangsverfahren auf seinen im Verfahren VerfGH 38/09 angegriffenen Beschluss vom 5. Februar 2009 OVG 1

S 209.08 verwiesen.

Randnummer 41

b) Danach kommt es auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin nicht an, das Oberverwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht das

Rechtsschutzbedürfnis abge-sprochen. Denn das Gericht hat in dem angegriffenen Beschluss zum Ausdruck gebracht (BA S. 2),

dass es den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch hier aus den in der Entscheidung im

Verfahren OVG 1 S 209.08 (= VerfGH 38/09) dargelegten Gründen abgelehnt hätte, wenn es dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts

gefolgt wäre, dass sich die beiden gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Untersagungsverfügungen jeweils nur auf eine Betriebsstätte

beziehen.

Randnummer 42

Im Übrigen wendet sich die Beschwerdeführerin insoweit lediglich gegen die Aus-legung und Anwendung des einfachen Rechts,

ohne eine Verfassungsrechtsfrage schlüssig aufzuzeigen. Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin nämlich nicht

generell ein Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen, sondern ein solches der Sache nach nur für einen Eilantrag gegen eine "wiederholende

Verfügung" verneint, wenn im Hinblick auf die Erstverfügung vorläufiger Rechtsschutz versagt worden ist.

Randnummer 43

3. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG .

Randnummer 44

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 49 VerfGHG BE, Art. 15 Verf BE, Art. 17 Verf BE, Art. 10 Verf BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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