Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 04.03.2009 – 33/05
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.33.05.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit ohne weitere Begründung.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Verfassungsbeschwerde die Verlegung in den offenen Vollzug.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 5. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof angeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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