Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2008 – 30/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.30.08.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
1. Der Beschwerdeführer ist auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden.
(Rn.2)
2. Die Verfassungsbeschwerde ist gem § 23 S 1 VerfGHG BE zu verwerfen.
(Rn.2)
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin und den diesen bestätigenden Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit denen ihm die beantragte Festsetzung von Rechtsanwaltsgebühren versagt wurde.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 24. April 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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