Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2008 – 20/07
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.20.07.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
Verwerfung der Verfassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf ein Hinweisschreiben, mit dem der Beschwerdeführer auf Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden war. (Rn.3)
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Wedding in einer Mietsache und den die hiergegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers zurückweisenden Beschluss des selben Gerichts.
Die Beteiligten haben gemäß § 53 Abs. 1 und 2 VerfGHG Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 17. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2008 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 53 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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