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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 02.07.2008 – 187/07

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2008:0702.187.07.0A
Normenkette
§§ 49ff VGHG BE, § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE, § 49 VGHG BE

Orientierungssatz

Die Verfassungsbeschwerde ist aus den mitgeteilten Gründen gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen (A-limine-Abweisung).(Rn.2)

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

3. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen ein Urteil des Amtsgerichts Tiergarten, mit dem sich sein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens zur Hauptverhandlung verworfen wurde, sowie gegen die seine Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidungen des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 22. April 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Begründetheit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 VerfGHG zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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