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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.04.2009 – 180/08

VerfGH Berlin: Wegen weiter bestehender Zulässigkeitsbedenken unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen nicht durch Staatsanwaltschaft beantwortete Betrugsanzeigen
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.180.08.0A
Normenkette
Verf BE, § 23 S. 1 VGHG BE

Orientierungssatz

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem dagegen, dass er auf Betrugsanzeigen keine

Antwort der Staatsanwaltschaft erhalten hat.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit

seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über

den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die dagegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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