Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.04.2009 – 180/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.180.08.0A
- Normenkette
- Verf BE, § 23 S. 1 VGHG BE
Orientierungssatz
1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, der bereits vom VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen worden war, ist gem § 23 S 1 VGHG BE zu verwerfen, da seine weiteren Einwände hiergegen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung geben.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer unter anderem dagegen, dass er auf Betrugsanzeigen keine
Antwort der Staatsanwaltschaft erhalten hat.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über
den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Die dagegen erhobenen Einwände geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss nicht (§ 23 Satz 2 VerfGHG).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Berlin in 180/08 entschieden?“