Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 04.03.2009 – 175/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2009:0304.175.08.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE, § 51 Abs. 1 S. 1 VGHG BE
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde wird nach Hinweis gem § 23 Abs 1 VGHG BE ohne weitere Begründung abgewiesen.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem ihre Anhörungsrüge gegen eine ihr Ablehnungsgesuch gegen drei Richter zurückweisende Entscheidung dieses Gerichts erfolglos bleibt.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Januar 2009 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den ihr mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 2009 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Eine die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beseitigende ergänzende Begründung ist im Hinblick auf die bereits am 25. November 2008 abgelaufene Begründungsfrist nach § 51 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG ohnehin nicht möglich. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE, § 51 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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