Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.09.2008 – 171/07
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2008:0916.171.07.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VGHG BE, § 23 S. 2 VGHG BE
Orientierungssatz
Die Verfassungsbeschwerde wurde gem § 23 VGHG BE nach Hinweis ohne weitere Begründung zurückgewiesen.
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
3. Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in einer wohnungseigentumsrechtlichen
Angelegenheit.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juli 2008 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
und Begründetheit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1
des Verfassungsgerichtshofgesetzes VerfGHG zu verwerfen. Das auf den 10. Juli 2008 datierte Schreiben der Beschwerdeführerin,
eingegangen am 14. August 2008, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss
gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VerfGH Berlin in 171/07 entschieden?“