Rechtsprechung · VerfGH Berlin
VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.04.2009 – 166/08
- ECLI
- ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.166.08.0A
- Normenkette
- § 23 S. 1 VerfGHG BE, § 23 S. 2 VerfGHG BE
Orientierungssatz
1. Da der Beschwerdeführer bereits durch den VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen wurde, bedurfte es gem § 23 S 2 VerfGHG BE keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Begründung.
Gründe
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem seine
sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten verworfen wurde. Darin hatte das Amtsgericht eine Strafaussetzung
zur Bewährung widerrufen.
Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über
den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG
nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
Zitierte Vorschriften
§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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