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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 21.04.2009 – 166/08

VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde: Nach verfassungsgerichtlichen Hinweis auf Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde keine weitere Begründung gem § 23 S 2 VerfGHG BE erforderlich
ECLI
ECLI:DE:VERFGBE:2009:0421.166.08.0A
Normenkette
§ 23 S. 1 VerfGHG BE, § 23 S. 2 VerfGHG BE

Orientierungssatz

1. Da der Beschwerdeführer bereits durch den VerfGH Berlin auf die bestehenden Zulässigkeitsbedenken hingewiesen wurde, bedurfte es gem § 23 S 2 VerfGHG BE keiner weiteren verfassungsgerichtlichen Begründung.

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin, mit dem seine

sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten verworfen wurde. Darin hatte das Amtsgericht eine Strafaussetzung

zur Bewährung widerrufen.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Januar 2009 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit

seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über

den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG

nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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