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Zitierfest

Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – 165/08

VerfGH Berlin: A-limine-Abweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen Strafvollzugsentscheidung

Orientierungssatz

Verwerfung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 23 S 1 VerfGHG (juris: VGHG BE) wegen Unzulässigkeit aus den dem Beschwerdeführer mitgeteilten Gründen.(Rn.2)

Gründe

Randnummer 1

Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Kammergerichts, mit dem seine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Berlin Strafvollstreckungskammer verworfen wurde. Das Landgericht hatte seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Beschwerdeführer sich in erster Linie gegen seine Verlegung in einen anderen Teilbereich der Justizvollzugsanstalt Tegel gewandt hatte, und auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 10. November 2008 ist der Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerFGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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