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Rechtsprechung · VerfGH Berlin

VerfGH Berlin, Beschluss vom 16.12.2008 – 162/08, 162 A/08

VerfGH Berlin: Parallelentscheidung

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Beschluss des VerfGH vom 16.12.2008, 162/08, der vollständig dokumentiert ist.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

4. Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen ein sie zur Räumung ihrer Mietwohnung und Auskunftserstattung an den Vermieter verurteilendes Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg (hier: Räumung) und Beschlüsse des Landgerichts Berlin, das die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Beschwerdeführer und deren Anhörungsrüge gegen seine Entscheidung zurückwies.

Randnummer 2

Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofs vom 7. November 2008 sind die Beschwerdeführer auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese nach § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG) zu verwerfen. Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG.

Randnummer 4

Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.

Zitierte Vorschriften

§ 23 VerfGHG BE, § 33 VerfGHG BE, § 34 VerfGHG BE

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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